Full text
- Urtheil vom 3. November 1877 in Sachen
der Wasserwerkbesitzer an der Lorze.
A. Clemens Henggeler-Uttiger, welcher die an einem Neben
fluß der Lorze gelegene Nidfurrenmühle erworben hat, beabsich
tigt, über das auf dem dortigen Grundstücke entspringende und
das auf dasselbe abfließende Wasser, als eine Zubehörde seines
Eigenthums, in der Weise frei zu verfügen, daß er dieses Wasser,
das bisher in die Lorze geflossen ist, nicht mehr dahin abfließen
läßt, sondern zum Zwecke der Wasserversorgung der Stadt Zug
dahin ableitet.
Gegen dieses Unternehmen verlangten die Inhaber der zahl
reichen, theils von Alters her bestehenden, theils erst in neue
rer Zeit errichteten Wasserwerke an der Lorze Schutz bei den zu
gerischen Gerichten, indem sie dasselbe als eine Mißachtung ihres
gesetzlich anerkannten Wasserrechtes betrachteten. Allein sie wur
den durch Urtheil des Kantonsgerichtes von Zug vom 12. Ja
nuar 1877 abgewiesen, weil Henggeler-Uttiger als Eigenthümer
des Gutes Nidfurrenmühle berechtigt sei, über das zu dem Gute
gehörige Wasser, als Privatgewässer, frei zu verfügen und eine
Servitut zu Gunsten der Wasserwerkbesitzer an der Lorze nicht
bestehe.
Nachdem letztere, ihrer Behauptung nach, das kantonsge
B.
richtliche Urtheil ohne Erfolg an das zugerische Kassationsgericht
gezogen hatten, ergriffen sie den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht und stellten folgende Begehren:
Entweder es sei in Aufrechthaltung des Rechtsbegehrens
1.
der Rekurrenten und in Aufhebung der Entscheide der zugerischen
Gerichtsbehörden Beklagtschaft (Clemens Henggeler-Uttiger) pflich
tig zu erklären, das von den Heimwesen Nidfurrenmühle und
Stadelmattschwyl abfließende Wasser sei es in oder außer
demselben entsprungen gegenüber den Klägern und Rekurren
ten, als Besitzer unterhalb gelegener Wasserwerke, gemäß . 176
des Sachenrechts des Kantons Zug abzugeben und es zu deren
Schaden nicht abzuleiten unter Kostenfolge.
2. Oder es seien von Bundesgerichts wegen nach Wegleitung
von . 178 des zug. Sachenrechts durch Anordnung näherer Aus
scheidung und Festhaltung bestimmter Schranken die beiderseiti
gen rechtlichen Interessen auszugleichen, oder es sei
3. die Angelegenheit an die zugerischen Behörden zur erneuten
Beurtheilung zurückzuweisen, nachdem grundsätzlich die Anwen
dung von . 176 des zugerischen Sachenrechts im Sinne der Re
kurrenten erklärt worden.
Zur Begründung dieser Begehren führten Rekurrenten an:
Nach Art. 176 lemma 2 des zugerischen Sachenrechts "dürfe
"zum Schaden vorhandener Etablissements das Wasser oberhalb
"nicht abgeleitet oder zurückgehalten werden; ... auch seien äl
"tere Wasserwerke bei ihren hergebrachten Befugnissen zu schützen,
"ohne Rücksicht darauf, ob letztere für das betriebene Gewerbe
"als unumgänglich nöthig erscheinen." Diese gesetzliche Bestim
mung finde auch auf Privatgewässer Anwendung und werden da
her durch die angestrittenen Erkenntnisse der zugerischen Gerichte
ihre, der Rekurrenten, Privatrechte verletzt. Diese erworbenen
Rechte müssen aber nach Art. 10 der zugerischen Kantonsverfas
sung geschützt werden und enthalten daher die rekurrirten Ent
scheidungen eine Verletzung der Verfassung, über welche gemäß
Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun
desrechtspflege beim Bundesgerichte Beschwerde geführt werden
könne.
C. Clemens Henggeler-Uttiger trug in erster Linie darauf an,
daß auf die Beschwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerich
tes nicht eingetreten werde, indem durch die rekurrirten Urtheile
kein konstitutionelles Recht der Rekurrenten verletzt sei, sondern
dieselben lediglich über private Rechte der Parteien entscheiden.
Eventuell verlangte Rekursbeklagter Abweisung der Beschwerde,
weil eine Verfassungsverletzung nicht vorliege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich im vorliegenden Falle nach der ausdrück
lichen Erklärung der Rekurrenten um einen staatsrechtlichen Re
kurs, indem die Rekurrenten behaupten, daß die angefochtenen
Urtheile den Art. 10 der zugerischen Kantonsverfassung verletzen.
Als Civilgericht wäre übrigens das Bundesgericht zur Beurthei
lung dieser Streitigkeit, beziehungsweise zur Abänderung der kan
tonalen Urtheile, nicht kompetent, da der Prozeß nicht nach einem
eidgenössischen Gesetze zu entscheiden war.
- Nun sagt der . 10 der Zuger Verfassung: "Das Eigenthum
"der Privaten ist unverletzlich." Hieraus scheinen Rekurrenten zu
folgern, daß die Verfassung überhaupt den Schutz aller wohler
worbenen Privatrechte ausspreche und daher jeder Eingriff in
solche Rechte, auch wenn es sich nicht gerade um Eigenthum handle,
gegen die citirte Verfassungsbestimmung verstoße.
- Die Richtigkeit dieser Auffassung kann im vorliegenden Falle
dahingestellt bleiben, indem es sich gegenwärtig nicht um einen
Eingriff in anerkannte Privatrechte der Rekurrenten, sondern
um die Frage handelt, ob denselben solche Privatrechte an dem
in den Grundstücken des Rekursbeklagten zu Tage tretenden Was
ser zustehen. Ueber diese rein civilrechtliche Frage haben nun aber
ausschließlich die zugerischen Gerichte, nach der dort geltenden
Gesetzgebung, zu entscheiden (vergl. amtliche Sammlung der bun
desgerichtlichen Entscheidungen Bd. III, Heft 2, S. 314, Erw. 3)
und wenn dieselben nun dazu gelangt sind, die Existenz der von
den Rekurrenten prätendirten Rechte zu verneinen, so muß es
dabei sein Verbleiben haben und kann keine Rede davon sein,
daß diese Civilstreitigkeit unter dem Vorwande, daß die kantona
len Urtheile einen Eingriff in die Privatrechte der Rekurrenten
enthalten, an das Bundesgericht als Staatsgerichtshof gezogen
werden könne.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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