- Urtheil vom 5. Oktober 1877 in Sachen
der Gemeinde Schwyz gegen den Kanton Schwyz.
A. Mittelst Urkunde vom 11. Juni 1792 errichtete Anton
Ronca, Landmann zu Küßnacht und Bürger von Luzern, ein
"Fidei commissum oder Stipendium" für eine gewisse begrenzte
Anzahl seiner Descendenten in der Weise, daß er sofort an Ka
pitalbriefen 5000 fl. in das Standesarchiv von Schwyz abgab
und sich verpflichtete, die nächsten fünfundzwanzig folgenden Jahre
jedes Jahr 400 fl. Gülten abzugeben, bis sich das Kapital auf
15000 fl. erstrecken werde. Genuß und Verwaltung dieses "fidei
commissi oder stipendio" behielt sich A. Ronca zeitlebens vor und
für den Fall des Aussterbens aller substituirten Linien verord
nete er wörtlich Folgendes:
"Wenn nun aber nach dem Inhalt dieser meiner vorangesetz
"ten Willensmeinung alle substituirten Linien ausgestorben und
"die ganze Stiftungsmasse der 15000 fl. sammt den Zinsen
"dem löblichen Stand Schwyz anheimfällt, so verordne ich von
"den Zinsen des Kapitals, von 12000 fl., die jährlich 600 fl.
"Zins abwerfen, folgende zwei Stipendien, und ersuche ehrfurchts
"voll meine gnädigen Herren und Oberen des Kirchenrathes in
"Schwyz, die Kollatur derselben gütigst zu übernehmen und also
"jährlich am nächsten Rathstag nach St. Antoni zwei ehrbaren
"Landmannstöchtern, die sich mit einem ehrlichen Landmann ver
"ehelichen, jeder 300 fl. zu einer Aussteuer mitzutheilen; der
"Ueberschuß der Zinsen von der ganzen Masse der 15000 fl., also
"annoch 150 fl., solle zur Unterstützung wahr armer und noth
"dürftiger Hausarmen gewidmet sein.
"Im Fall meine gnädigen Herren und Oberen eines hoch
"weisen Kirchenrathes in Schwyz nach ihren klugen Einsichten
"und nach der Sache Umständen zuweilen nöthig erachten wür
"den, diese 600 fl. Zins auf eine andere Art zu verwenden, so
"überlasse ich Alles dero hohen Disposition und Einsicht, jedoch,
"daß selbe nur ad pias causas und nicht anders verwendet
"werden."
Dieses Fideikommiß wurde unterm 25. Brachmonat 1792 von
Landammann und gesessenem Landrathe "seinem buchstäblichen
"Inhalte nach bekräftigt und genehmigt, und verordnet, daß dem
"selben durchaus und in allweg nachgelebt und solches befolget
"werden solle; dabei jedoch auch die landesherrlichen Rechte be
"stens verwahrt und je nach Erheisch der Zeit und sich ergeben
"den Umständen die beliebige Disposition zu verfügen, vorbe
halten."
B. Nachdem im Jahre 1874 die fideikommissarisch bestellten
Nutznießungsberechtigten ausgestorben waren, reklamirte der Ge
meinderath von Schwyz, unter der Behauptung, daß er der Rechts
nachfolger des in der Stiftungsurkunde benannten Kirchenrathes
sei, bei der Regierung von Schwyz das Recht der Disposition
über die Stiftung; allein der Kantonsrath von Schwyz beschloß
am 3. Dezember 1875, es sei die Ronca'sche Stiftung als Eigen
thum des Kantons zu betrachten und das Begehren des Ge
meinderathes Schwyz abzuweisen.
C. Mit Klageschrift vom 30. Dezember 1876 stellte nun der
Gemeinderath von Schwyz beim Bundesgerichte das Begehren,
es sei die Regierung des Kantons Schwyz pflichtig zu erklären,
dem Gemeinderathe Schwyz die Kollatur über die sog. Ronca'sche
Stiftung zuzugestehen, wonach es dem Gemeinderathe Schwyz
zukomme, den jährlichen Ertrag des Stiftungsvermögens ad pias
causas zu verwenden.
Zur Begründung dieses Begehrens berief sich Kläger wieder
um darauf, daß der Gemeinderath Schwyz mit dem in der Stif
tungsurkunde als Kollator bezeichneten Kirchenrath Schwyz iden
tisch sei, und bezeichnete als Beweismittel:
- eine schriftliche Erklärung der Bezirksgerichtskanzlei Schwyz
vom 15. November 1876, worin dieselbe bescheinigt, daß der
Gemeinderath Schwyz jene Behörde sei, welche an die Stelle des
frühern Kirchenrathes zu Schwyz getreten, resp. daß der frühere
Kirchenrath zu Schwyz und der Gemeinderath Schwyz durchaus
identisch und diese Identität notorisch sei, und
- den Rechenschaftsbericht des schwyzerischen Regierungsrathes
für das Jahr 1867, worin derselbe den Kirchen-, resp. Gemeinde
rath als Kollator anerkenne.
Dabei bemerkte der Gemeinderath: Man habe früher keinen
Gemeinderath, dafür aber einen Kirchenrath gehabt, aus dessen
Protokollen sich ergebe, daß alles das, was damals in der Kom
petenz des Kirchenrathes gelegen, nunmehr in diejenige des Ge
meinderathes Schwyz gekommen und nur eine Aenderung der Ti
tulatur eingetreten, die Behörde aber dieselbe geblieben sei. Der
Titel Gemeinderath sei nun verfassungsmäßig; dagegen heißen
die politischen Gemeinden noch immer Kirchgemeinden.
Das Eigenthumsrecht werde dem Stande Schwyz nicht be
stritten, sondern nach Inhalt der Stiftungsurkunde anerkannt;
dagegen die Verwaltung desselben und insbesondere die Dispo
sition über den Ertrag, die Zinsen, vom Gemeinderathe Schwyz
in Anspruch genommen.
D. Die Regierung von Schwyz trug auf Abweisung der Klage
an. Sie bestritt, daß der Kläger mit dem im Jahre 1792 be
standenen Kirchenrathe Schwyz identisch sei, und führte in dieser
Hinsicht folgendes an: Bis zum Jahre 1798 sei das sog. alte
Land Schwyz, das mit dem Gebiete des jetzigen Bezirkes Schwyz
zusammenfalle, der Repräsentant des eidg. Standes Schwyz ge
wesen und habe ein einziges geschlossenes Gemeinwesen gebildet.
Eine politische Eintheilung des Landes in organische, staatliche
und politische Unterabtheilungen habe es nicht gegeben; nur in
kirchlicher, pfarrlicher Beziehung sei das Land in eine Anzahl
Kilchhörenen eingetheilt gewesen. Der oberste Regent, die höchste
Gewalt sei die Landsgemeinde gewesen; die einzige konstitutio
nelle, vollziehende und verwaltende Behörde der Landrath oder
gesessene Rath. Der Kirchenrath von Schwyz sei weder Vollzie
hungs- noch Verwaltungsbehörde, überhaupt kein Glied des staat
lichen Organismus, sondern nichts als die Gruppe derjenigen
Mitglieder des Landrathes aus der Kirchhöre oder Pfarrei Schwyz
gewesen, welchen die Wahrnehmung einzelner lokaler, genossen
rechtlicher und pfarrlicher Angelegenheiten obgelegen habe, näm
lich die Ueberwachung der Kirchendiener, wie des Sigristen, Vor
singers und des Schulmeisters, und anderseits die Funktionen
eines Ortsgenossenrathes, also Fragen über Benutzung des Ge
nossengutes. Die totale Bedeutungslosigkeit des Kirchenrathes
von Schwyz, welchen der heutige Gemeinderath zu seinem Rechts
vorfahr erheben möchte, erhelle am Besten daraus, daß dieser
Kirchenrath im Jahre 1792 nur drei Sitzungen gehalten habe,
die erste des Schulmeisters wegen, in welcher der Landsäckel
meister demselben aber gerade die Kompetenz bestritten habe, und
zwei Male als Ortsbürger- oder Ortsgenossenrath. Alle andern
Kompetenzen der heutigen Gemeinderäthe, die Verwaltung der
Gemeindsgüter, die Verwaltung und Aufsicht über das Armen
und Vormundschaftswesen, die gesammte Polizei haben in der
Hand der politischen Behörden, des Landrathes und seiner Unter
abtheilungen, gelegen.
Der alte Staatsorganismus des Landes Schwyz mit sammt
dem Kirchenrath von Schwyz, der nicht einmal ein eigenes Pro
tokoll gehabt, sei mit der französischen Revolution verschwunden.
Die jetzigen Gemeinden des Kantons Schwyz seien andern Ur
sprungs und andern Charakters, als die Kirchenräthe von 1798
und es sei geradezu eine Verkennung des schwyzerischen Konsti
tutionalismus, die alten Kirchenräthe als die Wiegen der schwy
zerischen autonomen Gemeinden zu bezeichnen. Noch 40 Jahre
nach der Zeit, wo A. Ronca seine Fideikommiß habe ratifiziren
lassen, habe es im Kanton Schwyz keine eigentlichen verfassungs
mäßigen politischen Gemeinden gegeben. Der Begriff der poli
tischen Gemeinden habe erst später konkrete Gestalt gewonnen;
die Verfassung von 1833 spreche zum ersten Male von politischen
Gemeinden und erst durch die neueste Verfassung von 1876 sei
deren Organisation zu etwelchem Abschluß gekommen.
Nun ergebe sich aus der Stiftungsurkunde vom Jahre 1792,
daß das Stiftungsvermögen Niemandem anders, als dem Stande
Schwyz, voll und ganz, zu gut kommen solle. Frage man, wie
genannte Disponent, der Kirchenrath
der im Stiftungsbriefe
Schwyz, zu dem Stande Schwyz als Eigenthümer von Kapital
und Zinsen stehe und wie A. Ronca dazu gekommen sei, die Ver
wendung der Stiftserträgnisse in die Hände dieses Kirchenrathes
zu legen, so eröffne sich nur eine Alternative: Entweder habe
Ronca diesen Kirchenrath für ein vollziehendes Organ des Stan
des Schwyz gehalten, das im Namen und für den Stand Schwyz
handle und disponire, oder der Kirchenrath Schwyz sei ein Ein
schiebsel der Kanzlei Schwyz, die in der formellen Gestaltung
des Instrumentes freie Hand gehabt habe, und als solches gegen
den Willen des Stifters aufgenommen worden. Dieser Kirchen
rath Schwyz könne aber doch nicht die Prätension haben, im
Namen, Willen und Interesse des Kantons Schwyz, als Stif
tungseigenthümers, zu handeln.
In erster Linie werde mit aller Bestimmtheit behauptet, der
im Instrumente von 1792 als Disponent genannte Kirchenrath
von Schwyz sei gegen Willen und Wissen des Stifters in die
Urkunde hineingekommen, indem der Kirchenrath in dem ursprüng
lichen Entwurfe nicht enthalten gewesen sei, vielmehr Ronca im
mer nur von seinen "gnädigen Herren und Oberen" spreche, wor
unter der Kirchenrath nicht verstanden sein könne. Aber selbst an
genommen, der Stifter habe damals an den Kirchenrath von
Schwyz gedacht, so mangle dem jetzigen Kläger gleichwohl die
Legitimation zur Sache, weil derselbe nicht der Rechtsnachfolger
des Kirchenrathes von Schwyz sei. Dieser Kirchenrath sei nur
eine Lokal- und Verwaltungs-, keineswegs aber eine politische
oder staatliche Behörde gewesen. Dem Kirchenrathe von Schwyz
wäre es anno 1792 unmöglich gewesen, die Kompetenzen eines
heutigen Gemeinderathes von Schwyz auszuüben, weil es damals
keine politische Gemeinde Schwyz, sondern nur ein Land Schwyz
gegeben habe. Auch das Gebiet der heutigen Gemeinde Schwyz
und des Kirchganges Schwyz von 1792 sei nicht ein und das
selbe. Der Kirchenrath von Schwyz habe das Jahr 1798 nicht
überlebt, während der Gemeinderath von Schwyz erst 1833 ent
standen sei; auch habe derselbe nicht das vertreten, was der Ge
meinderath später geworden sei, sie haben nichts gemein als den
geographischen Begriff von Schwyz, der sich eben so gut an Kor
porations- und Pfarrinteressen, als an die politisch kommunalen
Interessen der Neuzeit anreihen lasse. So sei der Gemeinderath
von Schwyz heutzutage keineswegs auch der Genossenrath der
Genossame Schwyz.
In dem Rechenschaftsberichte vom Jahre 1867 habe der Re
gierungsrath dem Großen Rathe über die Unterhandlungen mit
den Nachkommen des Stifters Ronca berichtet, die Stiftungs
masse auf die vertraglich festgesetzte Kapitalsumme von 15,000 fl.
zu kompletiren. Ueber die Verwaltung der Stiftung sei damals
nicht gesprochen worden und der Gemeinderath Schwyz finde in
dem Rechenschaftsberichte, der überdies für denselben eine res
inter alios acta sei, gar keine Erwähnung.
Im Weitern berief sich der Regierungsrath von Schwyz zur
Rechtfertigung seines Antrages auf Abweisung der Klage noch
darauf, daß der Kanton Eigenthümer des Stiftungsvermögens
sei und die Erträgnisse desselben nicht bloß zu Gunsten der Ein
wohner der Gemeinde Schwyz, sondern der Kantonseinwohner
verwendet werden sollen; sowie auf den Umstand, daß nach der
Stiftungsurkunde der Landesobrigkeit das beliebige Dispositions
recht, welches auch das Kollaturrecht des sog. Kirchenrathes und
das Recht der Aufhebung der Stiftung in sich begreife, zustehe.
E. In der Replik machte der Kläger im Wesentlichen noch gel
tend: Es sei richtig, daß eine ausgebildete politische Gemeinde
zur Zeit A. Ronca's noch nicht existirt habe; das ganze Land
sei ein einziges politisches Ganzes gewesen, wie es sich als sol
ches aus der gemeinsamen Benutzung der Allmeind herausgebil
det gehabt habe. Trotzdem habe der Hauptort Schwyz einen Kir
chenrath gehabt, als eigene, selbständige, lokale Behörde, die im
mer vor und nach der französischen Revolution bestanden habe
und deren Kompetenzen immer gewachsen seien, bis die Verfas
sung von 1848 eine genauere Umgrenzung des Gemeindelebens
eingeführt habe. Die Gemeinderäthe, welche nun entstanden, seien
gar nichts Anderes, als was der Kirchenrath Schwyz gewesen
sei. Die Protokolle des Kirchenrathes gehen an den Gemeinde
rath Schwyz über und alle und jede Kompetenz des frühern Kir
chenrathes habe der jetzige Gemeinderath Schwyz. Daß letzterer
nicht auch Verwalter der Genossame sei, rühre daher, weil schon
vor mehr als 40 Jahren die Genossengüter ausgeschieden wor
den seien und getrennt verwaltet werden. Auch nach der Aus
scheidung habe aber der Kirchenrath als rein politische und zwar
als Gemeindebehörde bestanden.
Ob die landesherrlichen Rechte, d. h. Verfassung und Gesetze
des Kantons Schwyz eine Aufhebung der Stiftung gestatten, sei
eine hier nicht zu erörternde Frage. Jetzt bestehe die Stiftung
noch und so lange deren Aufhebung nicht erfolgt sei, habe Nie
mand ein Dispositionsrecht, als der Kläger.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Beide Parteien sprechen in ihren Rechtsschriften von einer
Ronca'schen Stiftung; sie gehen dann aber wieder darin einig,
daß das betreffende Vermögen dem Stande Schwyz als Eigen
thum gehöre, und wenn dies richtig ist, so liegt eine Stiftung
im eigentlichen Sinne hier nicht vor, sondern lediglich eine Ver
mögenszuwendung an den Kanton Schwyz zu einem bestimmten
Zwecke. Denn unter Stiftung im eigentlichen Sinne versteht
man nur die Bestimmung von Vermögen für einen Zweck mit
der Wirkung, daß dieses Vermögen als ein selbständiges Rechts
subjekt angesehen wird, das Stiftungsvermögen daher der Stif
tung selbst als juristischer Person angehört.
- Mag man nun aber von der, für diesen Prozeß allerdings
maßgebenden, Auffassung der Parteien, daß es sich hier nicht um
eine Stiftung im engern Sinne, sondern um eine Vermögens
zuwendung an den Staat Schwyz handle, oder von der Ansicht
ausgehen, daß A. Ronca eine wirkliche Stiftung mit selbständi
ger Persönlichkeit habe errichten wollen, so muß die Klage als
unbegründet verworfen werden, weil nicht bewiesen ist, daß der
Gemeinderath Schwyz mit dem in der Stiftungsurkunde zur Kol
latur berufenen Kirchenrath Schwyz identisch sei.
- Nach den Akten steht nämlich fest und ist seitens der Par
teien unbestritten, daß die Ronca'sche Stiftung in keinerlei Be
ziehung zu der Gemeinde Schwyz steht, indem letztere weder das
Eigenthum des betreffenden Vermögens noch dessen Erträgnisse
zu beanspruchen hat, vielmehr die Zinsen den Einwohnern des
ganzen Kantons zu gut kommen sollen. Hienach ist es aber höchst
unwahrscheinlich, daß der Kirchenrath Schwyz, welcher unbestrit
tenermaßen nicht bloß Lokalbehörde des Kirchganges Schwyz,
sondern auch ein Theil des Landrathes war, in jener erstern
Eigenschaft zur Kollatur berufen worden sei; sondern ist viel
mehr anzunehmen, daß der Stifter den Kirchenrath als Ausschuß
des Landrathes, der höchsten Landesbehörde, mit jener Funktion
habe betrauen wollen. Damit stimmt überein, daß der Stifter
von den "gnädigen Herren und Oberen" eines hochweisen Kir
chenrathes spricht, eine Bezeichnung, welche offenbar für die Lokal
behörde von Schwyz nicht zutreffen würde. Nach der Verfassung
des Kantons Schwyz ist aber der jetzige Gemeinderath ausschließ
lich Gemeindsbehörde und unterscheidet sich daher wesentlich von
dem im Jahre 1792 bestandenen Kirchenrathe.
4. Nach dem Gesagten könnte dem schriftlichen Zeugnisse der
Gerichtskanzlei Schwyz auch dann keine Erheblichkeit beigemessen
werden, wenn dasselbe überhaupt als ein zulässiges Beweismittel
erschiene, weil darin nur die Identität des Gemeinderathes Schwyz
als Gemeindsbehörde bescheinigt wird. Nun fällt dasselbe
aber schon gemäß Art. 145 und Art. 109 lemma 2 der eidg.
C. P. O. außer Betracht, weil es sich weder auf die Protokolle
noch die Akten der Gerichtskanzlei stützt und daher so wenig Be
weiskraft besitzt, als das schriftliche Zeugniß einer Privatperson.
Der Rechenschaftsbericht des schwyzerischen Regierungsrathes für
das Jahr 1867, auf welchen Kläger sich weiter berufen hat, be
findet sich nicht bei den Akten; allein auch wenn die Behaup
tung des Klägers richtig sein sollte, würde derselbe nicht entschei
dend sein und zwar einerseits, weil damals unbestrittenermaßen
die Frage, wem seiner Zeit die Verwaltung der Ronca'schen Stif
tung, nach deren Anfall an den Kanton Schwyz, zukomme, noch
gar nicht aufgeworfen und zu erörtern war und daher der Re
gierungsrath offenbar nicht die Absicht hatte, in dieser Hinsicht
eine rechtsverbindliche Erklärung zu Gunsten des Gemeinderathes
Schwyz abzugeben, und anderseits, weil nicht dargethan ist, daß
die Abgabe einer solchen Erklärung in der Befugniß des Regie
rungsrathes gelegen habe oder dieselbe vom schwyzerischen Gro
ßen Rathe genehmigt worden sei.
5. Schließlich mag noch bemerkt werden, daß aus der Abwei
sung der vorliegenden Klage keineswegs etwa auf eine Anerken
nung der Behauptungen und Folgerungen geschlossen werden darf,
welche der Regierungsrath betreffend Aufhebung und Abänderung
der im Jahre 1792 von Landammann und Rath ausdrücklich
ihrem buchstäblichen Inhalte nach genehmigten und bekräf
tigten Ronca'schen Stiftung aus dem Eigenthumsrechte des Staa
tes an derselben oder seinen Hoheitsrechten hergeleitet hat; zu
mal gerade die Frage, wem das Eigenthum an dem Stiftungs
vermögen zustehe, ob dem Kanton Schwyz oder der Stiftung selbst
als juristischer Person, diesem Prozesse fremd und demnach nicht
zu entscheiden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.