Full text
- Entscheid vom 11. Februar 1904 in Sachen
Walker.
Grundpfandverwertung, Art. 143 Abs. 1 Schke.
I. Der Rekurrent I. M. Walker hatte unterm 12. Dezember
1902 gegen Heinrich Flachsmann in Altdorf für 850 Fr., Zins
pro 1902 eines Kapitals von 17,000 Fr., einen (unwidersprochen
gebliebenen Zahlungsbefehl auf Verwertung eines dem Betriebe
nen gehörenden Grundstückes erwirkt. Am 31. Januar 1903
kündigte der Rekurrent dem Betriebenen drei Obligationen von je
2000 Fr. und sechs Obligationen von je 1000 Fr., die alle auf
dem genannten Grundpfande versichert sind, auf sechs Monate
zur Rückzahlung. Die Verwertung der Liegenschaft wurde auf den
- September 1903 angesetzt und dabei in Ziff. 5 der Steige
rungsbedingungen bestimmt: Der Ersteigerer bezahlt aus der
Kaufsumme vorab die Kosten und Zinsen pro 1902 bis spä
testens 1. Oktober 1903 an das Betreibungsamt und über
nimmt für den Rest die Verzinsung des auf der Liegenschaft
noch verbleibenden Kapitals. Von diesem hat der Ersteigerer
ferner bis spätestens 1. November 1903 an Landweibel Walker
in Altdorf 9 Obligationen im Gesamtbetrag von 12,000 Fr.
zurückzuzahlen, nebst Zins. Diese Obligos wurden den 31. Ja
nuar d. J. auf 6 Monate gekündet; im Einverständnis des
Hrn. Walker wird der Rückzahlungstermin auf 1. November
hinausgeschoben. An der Versteigerung wurde die Liegenschaft
dem Vater des Betriebenen, I. Flachsmann in Ottikon Gossau,
und dem Jakob Weber in Wetzikon zugeschlagen. Infolge Be
schwerde des Gläubigers Walker wies die kantonale Aufsichts
behörde das Betreibungsamt Altdorf am 28. November 1903 an,
die Ersteigerer Flachsmann und Weber zur Entrichtung der auf
- November 1903 verfallenen Zahlung von 12,000 Fr. aufzu
fordern und im Falle der Nichtbezahlung sofort eine neue Stei
gerung anzuordnen. Am 29. Dezember 1903 erhielt darauf Wal
ker von der Ersparniskasse Uri die Mitteilung: Flachsmann und
Weber hätten ihr einen Betrag von 12,683 Fr. 30 Cts. zukom
men lassen, für den Walker val. 1. Januar 1904 erkannt sei und
der zur Ablösung der fraglichen Obligationen samt Zinsen diene.
Die Ablösung dürfe aber erst dann erfolgen, wenn der zwischen
Walker einerseits und Flachsmann und Weber anderseits pendente
Streit erledigt sei und die Auftraggeber Flachsmann und Weber
sie bewilligen. Bis dahin bleibe der Betrag bei der Ersparniskasse
deponiert.
Am 2. Januar 1904 erhob Walker neuerdings Beschwerde mit
dem Begehren, das Betreibungsamt zur Anordnung einer neuen
Steigerung zu verhalten, da die durch den frühern Beschwerde
entscheid verfügte Zahlungsaufforderung erfolglos geblieben sei.
II. Mit Entscheid vom 9. Januar 1904 erkannte die kanto
nale Aufsichtsbehörde dahin, es sei auf die Beschwerde, weil un
begründet und hinsichtlich des hängigen Rechtsstreites mangels
Kompetenz nicht einzutreten." Der Entscheid geht davon aus, daß
die Ersteigerer Flachsmann und Weber durch die Hinterlegung bei
der Ersparniskasse dem Beschwerdekenntnis vom 28. November
1903, was die darin enthaltene Zahlungsaufforderung anbetreffe,
nachgekommen seien und daß der zwischen ihnen und dem Be
schwerdeführer Walker pendente Streit, weil civilrechtlicher Natur,
durch den zuständigen Richter zum Austrage zu bringen sei.
III. Mit seinem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse
beantragt Walker vor Bundesgericht: Es sei in Aufhebung des
angefochtenen Entscheides vom 9. Januar 1904 sofort eine neue
Steigerung und die Rückübertragung der Liegenschaft anzuordnen,
sofern nicht unverzüglich rechtsgültige Zahlung (Art. 97 ON)
nebst vollem Zins gemäß Art. 143 Sche erfolge.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Verfügung, wonach das Betreibungsamt kraft Art. 143
Abs. 1 Sch den Gantkauf auflöst und eine neue Steigerung
anordnet, hat einen betreibungsprozessualischen Zweck, d. h. es
soll damit eine rasche Liquidation der Betreibung und der in
ihr abzuwickelnden Rechtsverhältnisse ermöglicht werden. Deshalb
ist Art. 143 Abs. 1 cit. dann nicht anwendbar, wenn der Er
steigerer sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten im Ver
zuge befindet, die er zwar bei der Steigerung d. h. im Betrei
bungsverfahren übernommen, deren Liquidation aber nicht in die
sem Verfahren selbst stattzufinden hat, sei es, weil das Gesetz das
ausschließt, sei es infolge amtlicher Anordnung, namentlich infolge
Aufnahme einer bezüglichen Bestimmung in die Steigerungsbedin
gungen. Letzterer Art ist aber der vorliegende Fall: Im Gegen
satz zu dem Jahreszins pro 1902, für welchen der Rekurrent die
Betreibung auf Pfandverwertung angehoben hatte, sind die ihm
zustehenden Kapitalforderungen von zusammen 12,000 Fr. und
die seit Anfang 1903 laufenden Zinsen nicht durch den Betrei
bungsbeamten im Betreibungsverfahren zu liquidieren, weil sie
auf die Ersteigerer als Schuldner angewiesen worden waren.
Gegen diese durch die Steigerungsbedingungen getroffene Rege
lung hatte der Rekurrent sich seinerzeit nicht beschwert, vielmehr
sein Einverständnis mit ihr deutlich zum Ausdruck gebracht, in
dem er einer Hinausschiebung des Rückzahlungstermines für die
fraglichen von ihm gekündeten Kapitalforderungen zustimmte. Da
nach gehört nur die Anweisung, nicht die nachherige Geltend
machung dieser Forderungen dem vorliegenden Betreibungsverfah
ren an. Der Rekurrent hat also die Forderungen von sich aus
in der ihm gutscheinenden Weise einzukassieren und den Streit
darüber, ob er die erfolgte Hinterlegung als Zahlung gelten
lassen müsse, von sich aus auszutragen, während ein Grund zur
Auflösung des ergangenen Steigerungskaufes nicht vorliegt. In
diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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