Full text
- Urteil vom 21. Dezember 1904 in Sachen
Bartholdi gegen Gerichtskommission Wil.
Zulässigkeit des auf Verletzung des Aust.-Ges. gestützten staatsrechtl.
Rekurses in jedem Stadium des Verfahrens.
Unzulässigkeit der
Verurteilung wegen eines Auslieferungsdeliktes ohne Stellung des
Auslieferungsbegehrens; Ungültigkeit eines Konkordates, das das
Gegenteil anordnen würde.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Durch Urteil der Gerichtskommission Wil vom 8. Sep
tember 1904 wurde der im Kanton Thurgau heimatberechtigte
und wohnhafte Rekurrent wegen fortgesetzten Betrugs nach
Art. 68 und 56 Ziff. 1 des st. gallischen Sto in contumatiam
zu einer Buße von 25 Fr. und den Kosten verurteil. Der Re
kurrent war überführt und geständig, in verschiedenen Geschäften in
Wil unter falschen Angaben Waren ohne Bezahlung erhoben zu
haben. Er hatte gegen die Strafverfolgung durch die St. Galler
Behörden Verwahrung eingelegt, weil er von den thurgauischen
Gerichten nach thurgauischen Gesetzen zu beurteilen sei. Doch war
diese Einsprache von der Gerichtskommission Wil unter Hinweis
auf die Übereinkunft der Kantone St. Gallen und Thurgau vom
- April 1845 verworfen worden. Nach dieser Übereinkunft ver
pflichten sich St. Gallen und Thurgau gegenseitig zur Vollziehung
von Urteilen in Korrektional und Polizeistraffällen, die gegen
Bürger oder Einwohner der beiden Kantone erlassen sind.
B. Gegen das erwähnte Strafurteil hat Bartholdi rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. Es wird
ausgeführt, daß nach dem Auslieferungsgesetz von 1852, bevor
gegen den Rekurrenten im Kanton St. Gallen vorgegangen
werden konnte, dessen Auslieferung vom Kanton Thurgau hätte
verlangt werden sollen. Das Urteil sei daher als bundesrechts
widrig aufzuheben.
C. Die Gerichtskommission Wil hat beantragt, es sei auf den
Rekurs nicht einzutreten, weil der Rekurrent zuerst die Nichtigkeits
beschwerde aus Kantonsgericht hätte ergreifen sollen, eventuell, es
sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen, weil das angefochtene
Urteil nach der erwähnten Übereinkunft zwischen St. Gallen und
Thurgau zuläßig gewesen sei;
in Erwägung:
- Nach feststehender Praxis kann eine Verletzung des Aus
lieferungsgesetzes vom Jahre 1852 in jedem Stadium des schwe
benden Strafverfahrens durch staatsrechtlichen Rekurs gerügt
werden, sofern nur der Betroffene sich der angeblich unstatthaften
Strafverfolgung nicht freiwillig unterworfen hat, was vorliegend
jedoch unbestrittenermaßen nicht geschehen ist. Der Einwand der
Gerichtskommission, daß der Rekurrent sich vorerst mit einer
Kassationsbeschwerde ans Kantonsgericht hätte wenden sollen,
kann somit nicht gehört werden.
- Nach dem Auslieferungsgesetz hat, wie das Bundesgericht
schon oft ausgesprochen hat, der Angeschuldigte, der in einem
andern Kanton wegen eines Auslieferungsdelikts zur Verantwor
tung gezogen wird und sich nicht freiwillig stellt, Anspruch darauf,
daß der verfolgende Kanton vor Durchführung des Strafver
fahrens vom Wohnorts oder Aufenthaltskanton die Auslieferung
verlangt, wobei dann der letztere bei Bürgern und Niedergelassenen
unter Übernahme der Strafverfolgung die Auslieferung verweigern
kann. Da der Rekurrent wegen Betrugs, also wegen eines Aus
lieferungsdelikts im Sinn des Art. 2 des BG, im Kanton
XXX, 1. 1904
St. Gallen verfolgt und bestraft worden ist, und sich nicht etwa
der Jurisdiktion dieses Kantons freiwillig unterstellt hat, so ver
stößt das angefochtene Urteil gegen jenen Grundsatz des Bundes
rechts. Demgegenüber kann sich die Gerichtskommission auch nicht
auf die Übereinkunft der Kantone St. Gallen und Thurgau vom
Jahr 1845 berufen; denn einmal bezieht sich dieses Verkommnis
nur auf die gegenseitige Vollziehung von Urteilen in korrektionellen
und Polizeistraffällen und nicht auf die Auslieferung von An
geschuldigten, und wenn daraus auch für den Verkehr der beiden
Kantone in gewissem Sinn eine Modifikation der Bestimmungen
des BG betreffend Auslieferung gefolgert werden wollte, so ist
doch ganz klar, daß der von bundesrechtswegen bestehende Rechts
anspruch eines Angeschuldigten, daß vor Durchführung des Straf
verfahrens seine Auslieferung verlangt werde, durch Abmachungen
der Kantone nicht beseitigt werden kann.
Das angefochtene Urteil ist nach dem Gesagten aufzuheben;
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil der
Gerichtskommission Wil vom 8. September 1904 aufgehoben.
Keywords
extraditionconstitutional appealcantonal concordatcriminal jurisdictionvoluntary submissionfraud