Full text
- Arteil vom 4. März 1904 in Sachen
Strahl, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Wunderli, Kl. u. Ber. Bekl.
Dienstvertrag, Art. 338 OR. Stillschweigende Vereinbarung einer Ver
gütung, Art. 338 Abs. 2 leg. cit.
A. Der Kläger und Berufungsbeklagte ist der am 22. Juli
1866 geborene einzige Sohn des I. U. Wunderli aus dessen
erster Ehe. Die Berufungsklägerin ist die geschiedene zweite Frau
des letztern.
Der Kläger ist von 1882 bis 1902 in der Hafnereiwerkstatt
seines Vaters tätig gewesen. Nach der am 14. Mai 1902 er
folgten Scheidung der Ehegatten Wunderli Strahl und der bei
diesem Anlasse vorgenommenen Vermögensausscheidung zwischen
denselben klagte Wunderli Sohn gegen seinen Vater und dessen
geschiedene Ehefrau auf Anerkennung und Bezahlung von
- 560 Fr. samt Zins à 4% von 1890 an für bei der
Sparkasse erhobenes Geld des Sohnes, mütterliches Erbe desselben.
- Lohnguthaben für 16 Jahre 12,000 Fr., eventuell nach
richterlichem Ermessen, nebst Zins à 4% für obigen Zeitraum.
B. Durch Urteil vom 26. März 1903 erkannte das Bezirks
gericht Plessur:
- Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen.
- Der Beklagte, J. U. Wunderli Vater, hat dem Kläger
Lohnguthaben für 16 Jahre im Gesamtbetrage von 1600 Fr.,
sowie Kapital und Zins seines Sparkassaheftes vom 27. Mai
1889 bis 26. März 1903, zusammen 925 Fr. 65 Cts., somit
im ganzen 2525 Fr. 65 Cts., auszubezahlen.
- Für den Fall, daß der Beklagte I. U. Wunderli nachge
wiesenermaßen nicht im Falle sein sollte, den Kläger zu bezahlen,
so haftet die mitbeklagte Frau Strahl für den Fehlbetrag bis zu
½ ihres Vermögens.
C. Nachdem sowohl der Kläger als der Beklagte Wunderli
Vater gegen dieses Urteil appelliert hatten, erkannte das Kantons
gericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 24. November
1903:
J. U. Wunderli, Vater, und Frau Luzia Strahl gesch. Wun
derli werden pflichtig erklärt, unter solidarischer Haftbarkeit an
den Kläger I. U. Wunderli, Sohn, zu bezahlen:
a) 560 Fr. samt Zins à 4% ab 1. Januar 1890 als im
Leitschein eingeklagter Betrag des bei der Sparkasse erhobenen
Sparbüchleins des Klägers, mütterliches Erbe desselben.
b) 4800 Fr. Lohnguthaben des Klägers für 16 Jahre, Wert
- November 1903.
In den Motiven zu diesem Urteil wird u. a. konstatiert, daß
Wunderli Vater während des Bestehens seiner Ehe mit Luzia
Strahl mittels eines Sparbüchleins seines Sohnes 560 Fr. er
hoben und für sich resp. die Familie verwendet hat, trotzdem er
wußte, daß dieser Betrag das mütterliche Erbe seines Sohnes
bilde und ihm kein Anspruch auf denselben zustehe. Hieraus folge
seine Ersatzpflicht für diesen Betrag. Dabei hafte die Mitbeklagte
Frau Luzia Strahl solidarisch mit ihrem geschiedenen Ehemann,
denn der Betrag des Sparbüchleins sei zur Anzahlung an einen
Hauskauf verwendet worden, dessen Objekt in die Abrechnung an
läßlich der Ehescheidung als Aktivum mit einbezogen worden sei.
D. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Luzia Strahl rechtzeitig
die Berufung ans Bundesgericht angemeldet und ihre Anträge
folgendermaßen formuliert: Das kantonsgerichtliche Urteil sei,
insoweit es die Frau Luzia Strahl zu Zahlungen verpflichtet,
aufzuheben, und es sei zu erkennen, daß die Frau dem Sohne
gegenüber gar nichts zu zahlen schuldig sei.
E. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter der Berufungsklägerin deren Anträge wiederholt. Der
Vertreter des Klägers hat Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Formalien.)
Die Kompetenz des Bundesgerichts ist insoweit gegeben, als es
sich um die Existenz oder Nichtexistenz der Klagforderung handelt.
Bezüglich der weitern Frage, ob und in welchem Maße die Be
klagte und Berufungsklägerin für die zur Zeit ihrer Ehe mit
Wunderli Vater kontrahierten Schulden einzustehen habe, ist da
gegen das Bundesgericht an die auf der Anwendung kantonalen
Rechts beruhende Entscheidung der Vorinstanz gebunden.
- In der Sache selbst ist der Vorinstanz aus den von ihr
angegebenen Gründen darin beizupflichten, daß der Kläger zur
Rückforderung der von seinem Vater bei der Ersparniskasse er
hobenen 560 Fr. nebst Zins berechtigt ist. Was aber die Frage
der Haftung der Berufungsklägerin für diesen Posten betrifft, so
ist das Bundesgericht, wie bereits bemerkt, an die Entscheidung
des kantonalen Richters gebunden.
- In Bezug auf die zweite Forderung des Klägers, diejenige
von 12,000 Fr. Arbeitslohn, hat die Vorinstanz in für das
Bundesgericht verbindlicher, weil keineswegs aktenwidriger Weise
konstatiert, daß der Kläger zwar zwanzig Jahre im Geschäft
seines Vaters tätig gewesen ist, daß er jedoch wegen seiner geistig
und körperlich etwas zurückgebliebenen Entwicklung nicht die volle
Leistungsfähigkeit eines gewöhnlichen Arbeiters besitzt; ferner, daß
er während der obigen zwanzig Jahre Kost, Logis, Kleidung und
Taschengeld bezogen hat.
Fragt es sich nun, ob der Kläger außer dem genossenen Unter
halt noch eine weitere, in bar zu leistende Vergütung beanspruchen
könne, so ist davon auszugehen, daß nach Art. 338 OR eine
Vergütung für geleistete Dienste stets dann, aber auch nur dann
geschuldet wird, wenn die Verpflichtung zur Dienstleistung nach
den Umständen nur gegen Vergütung zu erwarten war.
Es mag dahingestellt bleiben, ob sich der eidgenössische Gesetz
geber hiemit derjenigen Theorie angeschlossen habe, nach welcher
in jedem einzelnen Falle zu prüfen ist, ob die konkreten Umstände
dieses Falles eine für die Annahme der stillschweigenden Verein
barung einer Vergütung sprechende tatsächliche Vermutung
begründen, nach welcher also jedenfalls eine Rechtsvermutung
für die stillschweigende Vereinbarung einer Vergütung nicht besteht,
sondern immer der wirklich geäußerte Wille des Dienstempfängers
es ist, auf welchem die Verpflichtung desselben zur Leistung einer
Vergütung beruht, oder ob im Gegenteil diejenige Theorie
rezipiert worden sei, wonach von der Willensäußerung der Par
teien abzusehen ist, die Zusage einer Vergütung vielmehr fingiert
wird, sobald nur dem Dienstempfänger klar sein mußte, daß die
Dienste nur in Erwartung einer Vergütung geleistet wurden
(vgl. einerseits Entsch. d. Reichsger. in Civils., 4, Nr. 33, ander
seits Hartmann, Weck und Wille, im Archiv für civilrechtl. Praxis,
Bd. 72, S. 236 ff., und Oertmann, Das Recht der Schuldver
hältnisse, S. 333).
Beide Theorien führen in casu zu demselben praktischen Resul
tate. Denn einerseits ist in den konkreten Umständen des Falles
nicht der mindeste Anhaltspunkt für die Annahme der still
schweigenden Vereinbarung einer über die Gewährung des Unter
haltes hinausgehenden Vergütung zu erblicken, und anderseits er
scheint die Gewährung von Kost, Logis, Kleidung und Taschen
geld gewiß als eine durchaus angemessene Vergütung der Dienste
des nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht
normal leistungsfähigen Klägers. Dazu kommt als Indiz für das
Nichtbestehen der eingeklagten Forderung, daß der Kläger während
der ganzen Zeit, die er im Geschäfte seines Vaters verbrachte,
eine solche Forderung niemals geltend gemacht hat und daß auch
anläßlich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den
Ehegatten Wunderli Strahl von einer Lohnforderung des Klägers
nicht gesprochen wurde.
Da, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die
von dem Kläger geltend gemachte Lohnforderung hierorts nicht
anerkannt werden kann, so ist die Klage, soweit sie diese Lohn
forderung betrifft und soweit sie sich gegen die Berufungsklägerin
richtet, abzuweisen; denn durch die seitens ihres geschiedenen Ehe
mannes erfolgte teilweise Anerkennung der Forderung hat die
Rechtslage der Berufungsklägerin selbstverständlich nicht verschlechtert
werden können.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird insoweit gutgeheißen, als in Abänderung
des angefochtenen Urteils die Berufungsklägerin von der Ver
pflichtung zur Zahlung eines Lohnguthabens an den Kläger frei
gesprochen wird.
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