Full text
- Entscheid vom 14. Februar 1905 in Sachen Rickenbacher.
Konkurs. Stimmrecht in der Gläubigerversammlung, speziell für
einen Gläubiger, der mehrere Konkursforderungen angemeldet hat.
Art. 235 SchKG.
I. Am 9. November 1904 wurde über Franz Schuler Binz
egger in Zug der Konkurs eröffnet. Mit Eingabe vom 17. De
zember brachte der Rekurrent Rickenbacher beim Komkursamte
Zug neun verschiedene Forderungen, zusammen rund 2000 Fr.
ausmachend, zur Anmeldung. Dabei bemerkte er, daß diese For
derungen sich sämtlich auf Verlustscheine stützen, die in einem im
Jahre 1888 über Schuler durchgeführten Fallimente ausgestellt
worden und die dann sämtliche einer Frau Bolzhauser in Salen
stein abgetreten worden seien (sei es von den betreffenden Gläu
bigern direkt, sei es von einem Jean Gilg als Zessionar solcher
Gläubiger). Frau Bolzhauser habe dann alle diese Forderungen
an ihn, Rickenbacher, zum Inkasso weiter übertragen. Laut
den der Anmeldung beigegebenen Belegen wäre diese Abtretung
am 14. November 1904 erfolgt.
Am 26. November sollte die erste Gläubigerversammlung statt
finden. Von den 24 bekannten Gläubigern hatten der Einberufung
nur zwei Folge gegeben, indem neben dem Vertreter des Rekur
renten, Dr. Rüttimann, noch der waisenamtlich bestellte Vormund
der Ehefrau des Gemeinschuldners erschien. Dr. Rüttimann be
hauptete, daß er neun Gläubiger vertrete und also neun Stimmen
abzugeben habe, weshalb gemäß Art. 235 Abs. 3 SchKG die
Beschlußfähigkeit gegeben sei. Dem gegenüber erklärte das Kon
kursamt gestützt auf Art. 236 die Versammlung wegen unge
nügender Anzahl anwesender bezw. vertretener Gläubiger als nicht
zu Stande gekommen.
II. Am 30. November führte darauf Rickenbacher Beschwerde
mit dem Begehren: Es sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer
an der auf 26. November angesetzten Gläubigerversammlung
mit neun Stimmen vertreten gewesen sei und demnach mit neun
Stimmen stimmberechtigt gewesen wäre, und es sei diese Fest
stellung als auch im weitern Verlaufe des Konkurses für das
Konkursamt maßgebend zu erklären.
III. Mit diesem Begehren von der kantonalen Aufsichtsbehörde
durch Entscheid vom 12. Januar 1905 abgewiesen, erneuert
Rickenbacher dasselbe nunmehr auf dem Rekurswege vor Bundes
gericht.
Die kantonale Aufsichtsbehörde schließt in ihrer Vernehmlassung
auf Aufrechthaltung ihres Entscheides.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Zu entscheiden ist die Frage, ob ein Gläubiger, der mehrere
Konkursforderungen angemeldet hat, in der Gläubigerversammlung
(sowohl was die Feststellung der Beschlußfähigkeit, als was die
Beschlußfassung anbetrifft) nur eine einzige Stimme oder ob er
für jede seiner Forderungen eine Stimme besitze. Nach dem Wort
laute des Gesetzes kann diese Frage nur im ersten Sinne ihre
Lösung finden. Denn die dafür in Betracht kommenden Be
stimmungen in Art. 235 SchKG, wonach für die Beschluß
fähigkeit die (direkte oder durch Vertretung erfolgende) Mitwirkung
des vierten Teiles der bekannten Gläubiger erforderlich ist und
wonach die Versammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der
Gläubiger beschließt, lassen eine andere Bedeutung nicht zu, als
daß danach das Stimmrecht lediglich von der Gläubigerqualität
als solcher eines jeden einzelnen abhängen und also für jeden das
gleiche sein soll, ohne Unterschied, für welche und für wie viele
Forderungen er im Konkurse beteiligt sei. Daß das Gesetz einen
solchen Unterschied hier nicht gemacht wissen will, ergiebt sich zudem
daraus, daß eine Differenzierung des Stimmrechts nach Zahl und
Beschaffenheit der Forderungen einer näheren Regelung bedürft
wie sie das Gesetz denn auch anderswo, nämlich für die Gläu
bigerbeschlüsse im Nachlaßvertragsverfahren (Art. 293 Abs. 2 und
Art. 305) ausdrücklich vorgenommen hat.
Mit dem Gesagten erweist sich die Beschwerde bezw. der Re
kurs ohne weiteres als unbegründet...
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Keywords
bankruptcycreditors' meetingvoting rightsquorumclaims assignment