- Entscheid vom 8. Oktober 1906 in Sachen Selig.
Rechtsvorschlag. Bei welchem Betreibungsamt anzubringen, speziell
im Falle der Zustellung des Zahlungsbefehls auf Bequisitorial hin?
Art. 74 SchKG.
I. Infolge Begehrens des Rekurrenten Andreas Selig erließ
das Betreibungsamt Nidau am 15. Mai 1906 gegen den Re
kursgegner Adolf Moser für eine Mietzinsforderung von 54 Fr.
30 Ets. einen Zahlungsbefehl (Nr. 10,243) auf Verwertung
eines dem Gläubiger verpfändeten Divans. Der Befehl wurde
dem Betriebenen, der in Biel wohnt, durch Vermittlung des Be
treibungsamtes Biel zugestellt, und zwar nahm der Betreibungs
gehülfe Froideveau dieses Amtes am 17. Mai 1906 die Zu
stellung vor. Das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls wurde
umgehend dem Betreibungsamt Nidau zurückgesandt. Der Schuld
ner Moser behauptet, daß er innert fünf Tagen einen
schriftlichen Rechtsvorschlag dem Betreibungsamte Biel eingereicht
habe, und die Vorinstanz hält diese Behauptung zu deren
Gunsten, wie sie bemerkt, auch die Aussage eines Angestellten des
für glaubwürdigBetreibungsamtes Biel, Hans Weibel, spreche
und legt sie ihrem Entscheide zu Grunde. Das Betreibungsamt
Biel sandte die genannte Rechtsvorschlagserklärung dem Betrei
bungsamt Nidau zu, aber unbestrittenermaßen erst nach Ablau
der zehntägigen Rechtsvorschlagsfrist. Nach Empfang der Erklärung
eröffnete darauf das Betreibungsamt Nidau dem Betriebenen, daß
es den Rechtsvorschlag für verspätet ansehe.
Moser führte hiergegen Beschwerde, indem er geltend machte:
Wenn das Betreibungsamt Biel den Rechtsvorschlag aus Nach
lässigkeit oder absichtlich zu spät demjenigen von Nidau übermittelt
habe, so sei das nicht die Schuld des Beschwerdeführers. Dieser
verlange Berücksichtigung seines Rechtsvorschlages, den er vor
schriftsgemäß und mehr als früh genug dem Betreibungsamte
seines Wohnortes eingereicht habe, von welchem ihm der Zahlungs
befehl zugestellt worden sei.
II. Mit Entscheid vom 28. Juli 1906 hieß die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und erklärte sie den streitigen
Rechtsvorschlag für gültig. Es entspreche, führt dieser Entscheid
aus, der Natur der Sache, daß der Schuldner beim Amte, durch
dessen Vermittlung ihm der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, den
Rechtsvorschlag gültig abgeben könne, und es wäre eine ungerecht
ertigte Härte, wollte man den Schuldner die Unterlassung des
requirierten Amtes entgelten lassen, den bei ihm innert nützlicher
Frist eingereichten Rechtsvorschlag innert der nämlichen Frist an
das requirierende Amt weiter zu leiten. Der Grundsatz, daß der
Rechtsvorschlag bei dem zur Durchführung der Betreibung kom
petenten Amte einzureichen sei, werde hier durchbrochen durch die
Erwägung, daß der Schuldner sich wohl dabei beruhigen dürfe,
daß er rechtzeitig bei dem requirierten Amte zu Handen des re
quirierenden Rechtsvorschlag erhoben habe. Könne übrigens in
Requisitionsfällen bei der Zustellung gegenüber dem zustellenden
Beamten oder Angestellten gültig Recht vorgeschlagen werden, so
sei nicht abzusehen, warum das nicht nachher noch bei dem re
quirierten Amte möglich sein sollte.
III. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Selig recht
zeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, ihn
aufzuheben und die gegnerische Beschwerde abzuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 74 SchKG hat der Schuldner, der Rechtsvorschlag
erheben will, denselben dem Betreibungsamte zu erklären.
Das Gesetz bezeichnet also nicht jedes beliebige, sondern ein
bestimmtes Betreibungsamt als zur Entgegennahme der Rechts
vorschlagserklärung zuständig, und zwar kann es nur dasjenige
Amt sein, das die Betreibung durchführt (vergl. AS Sep. Ausg.
1 Nr. 69 S. 294 ). Der gesetzgeberische Zweck dieser Regelung
liegt auch klar zu Tage: Der Rechtsvorschlag hemmt die ange
hobene Betreibung, und da nun das Betreibungsamt, an das nach
Ablauf der Zahlungsfrist der Gläubiger ein Fortsetzungsbegehren
richtet, vor allem wissen muß, ob eine solche Hemmung vorliege
oder nicht, ist es, um Verzögerungen und Irrtümern vorzubeugen,
Ges.-Ausg. 24 I Nr. 135 S. 709 f.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
von Wichtigkeit, daß die Hemmungserklärung direkt an ein Or
gan dieses Amtes sich wende. Übrigens entspricht dies auch der
Regel, daß die Parteien im Betreibungsverfahren ihre Erklärungen
ordentlicherweise demjenigen Betreibungsamte abzugeben haben,
dem die Durchführung der betreffenden Betreibung obliegt.
Allerdings hat nun die Praxis diesen grundsätzlichen Stand
punkt in denjenigen Fällen nicht streng durchgeführt, wo der
Zahlungsbefehl, statt von einem Organe des die Betreibung füh
renden Amtes, von einer andern Amtsstelle dem Schuldner zu
gestellt wurde. Hier nimmt sie an, daß der Rechtsvorschlag beim
Zustellungsakte selbst dem diesen vornehmenden Organe gültig
erklärt werden könne, mag die Zustellung durch ein anderes Be
treibungsamt, durch die Post oder durch eine sonstige Behörde er
folgen (vergl. Art. 39 der Transportordnung für die schweizerische
Post vom 3. September 1894, GS N. F. Bd. 14 S. 604
Entscheidungen des Bundesgerichts, Sep. Ausg. 2 Nr. 6 ).
Diese Rechtssprechung rechtfertigt sich aus doppeltem Grund:
Einmal läßt sich sagen, daß ein solcher nicht zum Betreibungs
amte gehörender Beamter oder Angestellter, indem er den Zah
lungsbefehl zustellt, doch eine sonst in den Kompetenzkreis des
Amtes fallende betreibungsrechtliche Funktion versieht und insoweit,
wenn auch nur vorübergehend, als ein Organ des Amtes handelt.
Damit aber erweist sich die vorliegende Ausnahme von dem er
wähnten Grundsatze mehr als eine bloß scheinbare und ergibt sich
ohne Zwang die Folgerung, dem im Betreibungsverfahren tätigen
Zustellungsorgane Kompetenz zu gleichzeitiger Enigegennahme der
Rechtsvorschlagserklärung beizulegen. Und sodann stehen dieser
Lösung namentlich auch keine Bedenken praktischer Natur entgegen:
denn wird der Rechtsvorschlag anläßlich des Zustellungsaktes er
klärt, so kommt er auch zugleich mit diesem Akte zur Kenntnis
des Betreibungsbeamten nämlich durch die Übermittlung des
die Zustellungsbescheinigung und den Rechtsvorschlag enthaltenden
Zahlungsbefehles und ist daher die Möglichkeit ausgeschlossen,
daß der Betreibungsbeamte über die Fortsetzung der Betreibung
zu verfügen hat, ohne sicher zu wissen, ob Recht vorgeschlagen
sei oder nicht.
Ges.-Ausg. 25 Nr. 22 S. 131 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Anders verhält es sich aber, wenn, wie im gegenwärtigen Falle,
der betriebene Schuldner erst nach der Zustellung des Zahlungs
befehles an dasjenige Betreibungsamt, das von dem die Betrei
bung führenden mit der Zustellung betraut war und dessen Organ
sie ausgeführt hat, sich wendet und an dieses Amt die Rechts
vorschlagserklärung richtet und zwar erst, nachdem das Gläubiger
doppel des Zahlungsbefehls an das requirierende Amt versandt
ist. Hier einen gültigen, an kompetenter Stelle abgegebenen Rechts
vorschlag anzunehmen, geht nicht an. Denn zunächst ist hier, im
Gegensatz zu den vorhin besprochenen Fällen, zu sagen, daß das
requirierte Amt die zufolge des Requisitionsbegehrens zu ver
sehende Funktion ausgeübt hat, nachdem der Zahlungsbefehl zu
gestellt und das Gläubigerdoppel an das requirierende Amt ab
gegangen ist. Daß ihnen jetzt noch und kraft des Requisitions
begehrens als dem Grunde, aus dem sich überhaupt seine
Kompetenz zum Handeln in der betreffenden Betreibung ergibt -
das Recht und die Pflicht zustünde, einen Rechtsvorschlag ent
gegenzunehmen und zwar mit der Wirkung, daß er in diesem
Momente gültig erklärt wäre, findet im Gesetze nirgends einen
Anhalt. Im Gegenteil könnte man fragen, ob nicht die Möglich
keit, bei dem requirierten Amte Recht vorzuschlagen, auf die Zeit
der Zustellungshandlung einzuschränken und eine nachherige An
bringung des Rechtsvorschlages beim requirierten Amte auszu
schließen sei, ein Punkt, der indessen hier unerörtert bleiben kann.
n zweiter Linie sodann stehen, wie schon angedeutet, gewichtige
praktische Momente entgegen, das requirierte Amt nach Ver
sendung des Gläubigerdoppels immer noch als eine zur Annahme
des Rechtsvorschlages kompetente Amtsstelle gelten zu lassen. Als
dann würde nämlich das requirierende Amt, auch nachdem es das
Gläubigerdoppel erhalten hat, im Ungewissen bleiben, ob nicht
noch seither rechtzeitiger Rechtsvorschlag beim requirierten Amt
erfolgt ist, und diese Ungewißheit würde auch nach Ablauf der
Rechtsvorschlagsfrist weiter andauern, da die Übermittlung des
Rechtsvorschlages wegen eines Versäumnisses oder eines Hinder
nisses auf sich warten lassen kann.
Nach diesen Ausführungen ist der Rekurs des Gläubigers
Selig gutzuheißen. Denn der fragliche Rechtsvorschlag ist beim
requirierten Betreibungsamt Biel, zwar innert der zehntägigen
Frist, so doch erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls und
der Rücksendung des für den Gläubiger bestimmten Befehlsdoppels
angebracht worden. Er kann also nur noch als ein Rechtsvor
schlag in Betracht kommen, der gegenüber dem requirierenden
Amte Nidau als ihn annehmender Behörde erklärt und diesem
durch Vermittlung des Betreibungsamtes Nidau zugeleitet wird.
Diese Zuleitung ist aber unbestritternermaßen zu spät durch
Postaufgabe an das Betreibungsamt Nidau vorgenommen
worden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet und damit, unter Aufhebung des
Vorentscheides, der vom Rekurrenten angefochtene Rechtsvorschlag
als verspätet erklärt.