Full text
- Entscheid vom 5. Februar 1907 in Sachen Ast.
Lohnpfändung; Widerspruchsverfahren. Art. 93; 106 109 SchKG,
Behauptet der Drittschuldner des gepfändeten Lohnes, an den betrie
benen Schuldner selbst Forderungen zu haben und befugt zu sein, mit
diesen Forderungen die Lohnraten bis zu einem gewissen Betrage
zu verrechnen, so liegt zur Einleitung eines Widerspruchsverfahren
kein Grund vor.
I. Am 16./22. November 1906 ließ die Rekurrentin Luise Ast
durch das Betreibungsamt Arlesheim von dem 10 Fr. betragen
den Wochenlohn ihres Schuldners Josef Rychen, der als Melker
bei Landwirt Eicher in Münchenstein im Dienste steht, eine Quote
von 3 Fr. per Woche pfänden. Als Eicher vom Amte angewiesen
wurde, die gepfändeten Beträge bis zur Tilgung der Forderung zu
rückzubehalten, erklärte er, daß er am betriebenen Schuldner eine
Forderung von 1200 Fr. zu gut habe und diese mit dem Lohne
in der Weise verrechne, daß er dem Knechte statt 10 Fr. nur 5 Fr.
per Woche verabfolge. Gleichzeitig protestierte Eicher als Vertreter
seines Knechtes Rychen gegen die Lohnpfändung, indem diesem
der verbleibende Barbetrag von 5 Fr. als unpfändbar zu be
lassen sei.
Das Betreibungsamt setzte darauf der Rekurrentin gemäß
Art. 109 SchKG Frist zur Klageinreichung an, in der Meinung,
daß, wenn dem Meister die behauptete Forderung wirklich zustehe
und er befugt sei, sich auf die genannte Weise bezahlt zu machen,
alsdann dem Knechte von den verbleibenden 5 Fr. per Woche
nichts mehr gepfändet werden könne.
Hierauf führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem Begehren,
die betreibungsamtliche Verfügung aufzuheben, da das Wider
pruchsverfahren in einem Falle vorliegender Art nicht Platz
greifen könne.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerdeführerin
ab. Ihr Entscheid geht davon aus, daß nach nunmehriger bundes
gerichtlicher Praxis auch bei der Pfändung von Forderungen
nach Art. 106 109 zu verfahren sei.
III. Diesen am 28. Dezember 1906 ausgefällten Entscheid hat
nunmehr Luise Ast rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen.
Sie stellt das Begehren, die betreibungsamtliche Klagaufforderung
möge kassiert und die Lohnpfändung gänzlich oder zum Teil auf
recht erhalten werden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es ist an sich richtig, wenn die Vorinstanz erklärt, daß
nach geltender bundesgerichtlicher Praxis (AS Sep. Ausg. 6
Nr. 35 und 72 ) das Widerspruchsverfahren bei der Pfän
dung nicht nur von körperlichen Sachen, sondern auch von For
derungen Anwendung zu finden habe. Und zu den Forderungen
in diesem Sinne muß man auch den Lohn als Pfändungsobjekt
rechnen, d. h. die dem Pfändungsschuldner aus seinem Dienst
verhältnis künftig erwachsenden Forderungsansprüche.
In Wirklichkeit fragt es sich hier indessen nicht, welche Ver
mögensstücke geeignet seien, Gegenstand des Widerspruchsverfahrens
zu bilden; sondern gestritten wird eigentlich darüber, ob man es
mit einem Dritteinspruch im gesetzlichen Sinne zu tun habe, der
gegenüber der fraglichen Lohnpfändung erhoben worden und auf
den bei der Durchführung der Betreibung durch Einleitung des
Widerspruchsverfahrens Rücksicht zu nehmen ist. Diese Frage
muß verneint werden: Der Drittschuldner des gepfändeten Lohnes,
Eicher, will und kann am Pfändungsobjekt einen Rechtsanspruch
weder als Gläubiger noch als Pfandberechtigter geltend machen.
Er läßt das Recht des Pfändungsschuldners überhaupt unbe
stritten, so daß über die Zugehörigkeit des Pfändungsobjektes zum
schuldnerischen Vermögen gar kein Streit obwaltet und damit kein
Grund zur Einleitung des Widerspruchsverfahren vorliegt. Wohl
aber behauptet der Drittschuldner, seinerseits eine Forderung an
den Pfändungsschuldner zu haben und befugt zu sein, mit dieser
Forderung die successive verfallenden Lohnraten teilweise, je bis
zur Höhe von 5 Fr., zu verrechnen. Ob nun diese Gegenforde
rung die sich nicht in das Exekutionsverfahren einbezogen
findet und ob auch die beanspruchte Verrechnungsbefugnis be
Ges.-Ausg. 29 I Nr. 57 S. 262 ff. Id. No 121 S. 558 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
stehe oder nicht, ist eine Frage, die den Bestand und die betrei
bungsrechtliche Realisierbarkeit der von der Pfändung ergriffenen
Lohnansprüche unberührt läßt und die der Erwerber dieser An
prüche mit dem Drittschuldner außerhalb des Betreibungsver
fahrens im ordentlichen Zivilprozeßwege auszutragen hat (vergl.
auch Art. 189 OR).
Damit erweist sich das Rekursbegehren um Aufhebung der be
treibungsamtlichen Klagfristansetzung als begründet. Über das
weitere Begehren, die Pfändung ganz oder doch teilweise aufrecht
zu erhalten, muß bemerkt werden: Das Betreibungsamt hat eine
Quote von 7 Fr. des 10 Fr. betragenden schuldnerischen Wochen
lohnes für unpfändbar erklärt. Diese Bemessung der Kompetenz
ist von der Rekurrentin nicht als zu ihrem Nachteile unrich
tig angefochten worden, und sie kann übrigens zweifelsohne
nicht als übersetzt gelten. Darnach hat zwar die vorgenommene
Pfändung von 3 Fr. per Woche fortzubestehen, aber nur in dem
Sinne, daß es sich hier um die Pfändung eines Vermögensstückes
von unsicherm Werte handelt, indem dahingestellt bleibt, ob der
Erwerber dieser gepfändeten Quote die einzelnen Beträge vom
Drittschuldner wird beibringen können oder ob dieser ihm nicht
mit Erfolg die beanspruchte Kompensationsbefugnis entgegenhalten
wird. Keine Bedeutung für die Beurteilung des Falles kommt
dem Umstande zu, daß der Pfändungsschuldner, wie es scheint,
von seinem Arbeitsherrn eine Lohnquote von 5 Fr. sich abziehen
und sich so weniger auszahlen läßt, als den Betrag, auf den
seine Kompetenz bemessen worden ist.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß die betreibungs
amtliche Klagfristansetzung aufgehoben und die vorgenommene
Pfändung im Sinne der Motive aufrechterhalten wird.
Keywords
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