- Arteil vom 20. Februar 1907
in Sachen Hübscher gegen Zimmermann.
Rechtsverweigerung, liegend in willkürlicher Auslegung und Anwen
dung der Bestimmungen des luzernischen PStrG über Verleumdung
und Beleidigung.
A. Der Rekursbeklagte sandte im November 1905 der Re
daktion des Luzerner Vaterland eine Korrespondenz, worin
eine Siegesfeier befprochen wird, welche die Liberalen von Sursee
anläßlich der Nationalratswahlen im Kreis Luzern im November
1905 abgehalten hatten. Es wird darin unter wiederholter auf
fälliger Hervorhebung der Worte Wechsel , wechseln , speziell
der Rolle gedacht, welche der Rekurrent, Präsident des liberalen
Komilees von Sursee und Vorsitzender bei jener Veranstaltung
hiebei und anläßlich jenes politischen Kampfes überhaupt gespielt
haben soll. Das Begleitschreiben des Rekursbeklagten an die Re
daktion des Vaterland lautete: Möchte um Aufnahme bei
liegender Zeilen ersuchen. Hübscher macht sich wieder einmal breit.
Wenn Sie die Sache im Vaterland bringen wollen, möchte ich
bitten, die Worte Wechsel und wechseln und so weiter gespe
zu drucken. Hübscher hat nach Aussage des Nationalrates Fell
mann auf seinem Bureau einmal eine Wechsel Unterschrift
fälscht und war auch früher einmal deswegen im Landbote . Nun
möchte ich, daß die Sache nicht so leicht in Vergessenheit geraten
würde. Die Redaktion des Vaterland glaubte die Aufnahme
der Korrespondenz ablehnen zu müssen, weil der Rekurrent mit
einem der Redaktoren verwandt ist. Korrespondenz und Begleit
schreiben sollten deshalb an den Rekursbeklagten zurückgesandt
werden. Aus Versehen wurden sie an den Rekurrenten adressiert,
der auf diese Weise in den Besitz der beiden Schriftstücke des Re
kursbeklagten kam.
Der Rekurrent erhob hierauf Strafklage gegen den Rekurs
beklagten vor Bezirksgericht Sursee wegen Ehrverletzung, Belei
digung und Verleumdung. Das Bezirksgericht verneinte in seinem
Urteil vom 7. Mai 1906 das Vorliegen einer Verleumdung, da
die beklagtische Außerung nicht für die Weiterverbreitung berechnet
gewesen sei, erachtete dagegen die Voraussetzungen einer Beleidi
gung als gegeben und verurteilte den Rekursbeklagten zu einer
Geldbuße von 6 Fr., indem es die weitergehenden Klageanträge,
abgesehen von einer Ehrenwahrung, abwies.
Beide Parteien appellierten ans Obergericht des Kantons
Luzern. Mit der Appellation wurde vom Rekurrenten eine Kassa
tionsbeschwerde wegen Zulassung der beklagtischen Zeugen Vater
und Sohn Fellmann verbunden. Das Obergericht wies durch
Urteil vom 9. Oktober die Klage des Rekurrenten gänzlich ab und
legte diesem die Kosten mit der Beschränkung auf, daß der Re
kursbeklagte die Hälfte der eigenen erstinstanzlichen Anwaltskosten
an sich zu tragen habe und die Parteigebühren beider Instanzen
gegenseitig wettgeschlagen seien; der Rekurrent wurde daher zu
einer Kostenvergütung von 212 Fr. an den Rekursbeklagten ver
pflichtet. In der Begründung dieses Urteils wird zunächst festge
stellt, daß nach kantonalem Prozeßrecht der Wahrheitsbeweis für
den Vorhalt eines Vergehens oder Verbrechens nicht in dem nach
zivilprozessualen Formen sich abwickelnden Injurienstreit selbst,
sondern nur auf dem Wege des Strafprozesses erbracht werden
könne. Diese Beweisregel führe dazu, die daherigen Beweisresul
tate, nämlich die Aussagen der für den Wahrheitsbeweis vom
Rekursbeklagten angerufenen und vom Bezirksgericht einvernom
menen Zeugen Fellmann, Vater und Sohn, bei der Urteilsausfäl
lung nicht zu berücksichtigen. Das Obergericht lehnt sodann in Über
einstimmung mit der ersten Instanz die Annahme einer Ver
leumdung ab. Zwar handle es sich, wenn dem Beklagten die
Fälschung einer Wechselunterschrift unterschoben werde, unbe
streitbarerweise um eine Auslassung über eine strafbare Handlung,
die als solche geeignet wäre, den Betroffenen in der öffentlichen
Meinung zu diskreditieren. Auch das Moment der Fälschlichkeit
bezw. der Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache sei gegeben,
nachdem das Zeugnis Fellmann unberücksichtigt bleiben müsse,
und eine bezügliche strafprozessualische Feststellung nicht akten
kundig sei. Dagegen werde im weitern zur Annahme einer Ver
leumdung gefordert, daß das Vorhalten oder Aussagen in
einer Weise erfolge, die geeignet sei, die Auslassung an die
Offentlichkeit zu bringen, d. h. einem größern Kreis der Bevöl
kerung zugänglich zu machen, um dort die für die Ehre des Be
troffenen verderblichen Wirkungen zu äußern (vergl. Max. 2
Nr. 23 vom 20. Februar 1874). Dieses Begriffsmerkmal fehle
vorliegend. Empfänger des Briefs mit der eingeklagten Wendung
sei die Redaktion des Vaterland , die nach allgemein geltender
Übung kraft ihrer Stellung zur Geheimhaltung des Verkehrs
mit den Einsendern verpflichtet sei; nur für die Leitung des
Blattes und nicht für letzteres selbst sei der Brief als Orientierung
bestimmt. Die Einsendung aber, die nach der Intention des Ver
fassers in der Zeitung veröffentlicht werden sollte, enthalte, für sich
allein genommen, keinen Bestandteil, der als Vorwurf der Wechsel
fälschung gegenüber dem Rekurrenten aufgefaßt werden könnte,
sondern bloße Anspielungen, die ohne das erklärende Begleit
schreiben für die Leser der Zeitung hätte schlechterdings unver
ständlich bleiben müssen. Wenn nun die durchaus vertrauliche
Mitteilung aus Versehen der Redaktion direkt in die Hände des
Rekurrenten gekommen sei, in einer Weise, daß Drittpersonen
die Möglichkeit einer Kenntnisnahme benommen war, so könne
ein solcher Umstand den mangelnden Tatbestand keineswegs er
gänzen. Die Redaktion des Vaterland habe den konfidentiellen
Charakter des Schreibens denn auch tatsächlich gewahrt und
Dritten gegenüber erst dann über die Sache gesprochen, als sie
durch den Rekurrenten selber, d. h. durch Einleitung gerichtlicher
Schritte, eine gewisse Publizität erhalten hatte, das Redaktions
geheimnis somit nicht mehr gegolten habe. Wenn man aber auch
im Schreiben vom 15. November 1905 die objektiven Voraus
setzungen für eine Verleumdung im Sinne einer unbesonnenen
Nachrede finden wollte, so sei doch die subjektive Seite des
Tatbestandes nicht gegeben gewesen. Sei es, daß man hiezu aus
drücklich die Absicht der Weiterverbreitung, den Willen des Täters,
daß die Kundgebung in die Offentlichkeit gelange, fordere, oder
bloß das Bewußtsein, daß die Art und Weise der Wiedergabe sich
eigne, den Betroffenen im Publikum herabzuwürdigen, so fehle
hier das eine wie das andere Moment; denn der Beklagte habe
nur die Einsendung selber bekannt geben wollen, die sich innert
den Grenzen des Zulässigen halte, während er mit dem Be
gleitschreiben einzig eine Aufklärung der durch ihr Berufsgeheimnis
AS 33 1 1907
gebundenen Redaktion bezweckt habe. Ebensowenig liege eine Be
leidigung vor. Verbalinjurie bedeute nach feststehender Judikatur
auch der Gesetzesredaktor Dr. K. Pfyffer vertrete in seinen
Erläuterungen die gleiche Auffassung diejenige Ehrenkränkung
die durch Schimpfworte, die mündlich oder schriftlich gegen
einen andern ausgestoßen seien, verübt werde. Zugleich umfasse
die Beleidigung, wie auch in der Doktrin anerkannt werde (zu
vergl. Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 15. Aufl. 96),
den Ausdruck eigener Nichtachtung; es müsse sich um ein Urteil
des Beleidigenden selbst handeln. Durch die bloße Reproduktion
einer Aussage von Nationalrat Fellmann, der Rekurrent habe
auf dessen Büreau einmal eine Wechselunterschrift gefälscht, werde
aber liquidermaßen keine der beiden angegebenen Voraussetzungen
geschaffen; denn diese Wendung enthalte weder ein Schimpfwort
noch eine selbständige Behauptung des Rekursbeklagten.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat Hübscher rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag
auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt, daß das ange
fochtene Urteil die Art. 55 und 4 BV verletze, den erstern inso
fern, als es auf ein angebliches Redaktionsgeheimnis abstelle, um
zu einer Freisprechung des Rekursbeklagten zu gelangen und
Art. 4 insofern, als es eine willkürliche Anwendung des kanto
nalen Strafrechts enthalte. Das letztere wird im einzelnen dar
zutun versucht.
C. Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen. Derselbe Antrag wird in der Rekurs
antwort des Rekursbeklagten gestellt. Eventuell erhebt auch der
Rekursbeklagte staatsrechtliche Beschwerde gegen das obergericht
liche Urteil. Dieses soll den Rekursbeklagten gegenüber insofern
eine Rechtsverweigerung enthalten, als entgegen 92 PStrG der
Beweis der Wahrheit nicht als geleistet anerkannt worden sei,
mit der Begründung, daß ein solcher Beweis nur im Wege des
Strafprozesses erbracht werden könne.
D. Aus dem Luzerner Polizei Strafgesetz sind folgende Be
stimmungen hervorzuheben:
90. (Verleumdung, Begriff.) Wer einem andern strafbare,
unsittliche oder sonst unehrenhafte Handlungen, welche geeignet
sind, denselben dadurch der Verachtung seiner Mitbürger auszu
setzen oder das ihm notwendige Vertrauen seiner Mitbürger
entziehen, fälschlich vorhält oder gegen ihn aussagt, ist der Ver
leumdung schuldig.
Als fälschlich gilt jeder Vorhalt oder jede Nachrede, deren Wahr
heit nicht vollständig erwiesen werden kann.
92. (Straflosigkeit oder verminderte Strafbarkeit bei ge
leistetem Beweis der Wahrheit.) Kann der einer Verleumdung
Angeschuldigte die Wahrheit des gemachten Vorhalts vollständig
beweisen, so ist er von Strafe frei.
Sofern aber aus der Form schon oder aus den Umständen,
unter welchen der Vorhalt geschah, hervorgeht, daß dieser in der
Absicht, die Ehre des Andern zu kränken, gemacht worden sei, so
tritt die im folgenden 93 festgesetzte Strafe ein.
93. (Beleidigung. Begriff.) Einer Beleidigung (Injurie) macht
sich schuldig:
a) (Realinjurie) wer Jemanden unbefugt eine solche Tätlichkeit
zufügt, die sich nicht als Körperverletzung oder körperliche Miß
handlung darstellt;
b) (Verbalinjurie) wer einen Andern lästert, schmäht, oder
überhaupt durch Worte, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung
oder Geberden widerrechtlich die Ehre eines Andern antastet.
Die Beleidigung setzt die Absicht, den Andern an der Ehre zu
kränken, voraus.
Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein dieser Absicht ist
von dem Richter aus den vorhandenen Umständen zu ermessen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Luzerner Strafrecht enthält in Bezug auf Vergehen
gegen die Ehre, wie aus den sub Fakt. D mitgeteilten Gesetzes
bestimmungen erhellt, folgendes System: Das fälschliche Vorhalten
oder Nachreden strafbarer oder sonst ehrenrühriger Handlungen,
die geeignet sind, den Angegriffenen der Mißachtung der Mit
bürger auszusetzen, wird als Verleumdung bestraft. Als fälschlich
gilt die Aussage, wenn der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden
kann. Ist der Wahrheitsbeweis zwar erbracht, geschah aber der
Vorhalt oder die Nachrede der wahren Tatsache in ehrenkränkender
Absicht, so erfolgt Bestrafung wegen Beleidigung. Beleidigung
liegt neben der hier nicht interessierenden Realinjurie vor,
wenn jemand einen andern lästert, schmäht, oder überhaupt durch
Worte, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung oder Geberden
dessen Ehre widerrechtlich antastet.
2. Das Obergericht geht davon aus, daß der Rekursbeklagte den
Beweis der Wahrheit für den Vorwurf der Wechselfälschung, den
er in seinem Briefe an die Redaktion des Vaterland dem Re
kurrenten gemacht, nicht erbracht hat und (im Jujurienprozeß
gar nicht erbringen konnte. Der Rekursbeklagte hat daher nach
der Auffassung des Obergerichts den Rekurrenten bei Dritten
fälschlich einer strafbaren Handlung bezichtigt. Trotzdem lehnt das
Gericht die Annahme einer Verleumdung deshalb ab, weil die
Nachrede nicht in einer Weise erfolgt sei, die als geeignet er
scheine, die Auslassung in die Offentlichkeit zu bringen, und weil
jedenfalls der Rekursbeklagte nicht das Bewußtsein einer solchen
Eignung der Nachrede und noch weniger die Absicht der Weiter
verbreitung gehabt habe. Es ist von vornherein sehr zweifelhaft,
ob das Requisit einer besonderen Beziehung der Aussage zur
Offentlichkeit im angegebenen Sinne, das keineswegs nach allge
meiner Rechtsanschauung zum Tatbestand der Verleumdung ge
hört (s. z. B. Stooß, Die schweizerischen Strafgesetzbücher,
S. 490 ff.; Vorentwurf zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch,
Juni 1903, Art. 101; Deutsches RStrGB Art. 187), nach
Art. 90 des luz. PStrG erforderlich ist; denn wenn es dort
heißt, daß die den Gegenstand der Nachrede bildende strafbare oder
sonst ehrenrührige Handlung geeignet sein müsse, den Ange
griffenen der Verachtung seiner Mitbürger auszusetzen und ihm
deren Vertrauen zu entziehen, so scheint dadurch der Begriff der
trafbaren oder ehrenrührigen Handlung und nicht derjenige der
Aussage oder Nachrede näher erläutert zu sein. Immerhin kann
sich das Obergericht für seine Auslegung auf ein Präjudiz (Urteil
in Sachen Glanzmann gegen Ulmi, vom 20. Februar 1874) be
rufen, wo in der Tat das Gesetz dahin verstanden ist, daß die
Art der Nachrede geeignet sein müsse, jene Wirkung bei den
Mitbürgern hervorzubringen. Stellt man sich in dieser Beziehung
auf den Standpunkt des Obergerichts, so ist doch schwer begreif
lich, wie das Vorhandensein jenes Erfordernisses hier verneint
werden konnte. Der Brief des Rekursbeklagten an die Redaktion
des Vaterland schloß mit den Worten: Nun möchte ich, daß
die Sache (nämlich die angebliche Wechselfälschung des Rekurrenten)
nicht so leicht in Vergessenheit geraten würde. Hieraus ergab
sich deutlich, daß der Rekursbeklagte nichts dagegen einzuwenden
habe, wenn der Vorwurf, nicht nur durch die Publikation der
Korrespondenz, die ihn in verschleierter und für Dritte kaum ver
ständlicher Form enthielt, sondern auch sonstwie, z. B. durch
mündliche Mitteilung verbreitet werde. Die Feststellung im ange
fochtenen Urteil, daß der Rekursbeklagte durch sein Begleitschreiben
einzig eine Aufklärung der durch ihr Berufsgeheimnis ge
bundenen Redaktion bezweckt habe, ist darnach unzutreffend.
Wenn auch übungsgemäß entsprechend dem Vertrauensverhältnis
zwischen Einsender und Redaktion der letzteren nach bestimmten
Richtungen eine Pflicht zur Geheimhaltung obliegen mag,
konnte hier doch nach den ausgesprochenen Intentionen des Re
kursbeklagten von einem Berufsgeheimnis der Redaktion des
Vaterland nur in Bezug auf den Namen des Rekursbeklagten,
nicht aber in Bezug auf den Inhalt seiner Mitteilung die Rede
sein. Die Mitteilung war also nach der Art und Weise, wie sie
erfolgt ist, wohl geeignet, in die Offentlichkeit zu dringen,
und es ist auch kein Zweifel, daß der Rekursbeklagte das Be
wußtsein dieser Sachlage hatte, ja daß sein Wille darauf gerichtet
war. Der gegenteiligen Auffassung des Obergerichts müssen schwere
Bedenken gegenüberstehen, und es erscheint sehr fraglich, ob sie
vor Art. 4 BV Bestand haben kann.
Tatsächlich ist allerdings der Vorwurf des Rekurrenten weitern
Kreisen nicht bekannt geworden. Aber nur wenn man das Re
quisit der Offentlichkeit bei der Verleumdung zugleich in dem ob
jektiven Sinne eines Erfolgmomentes fassen würde wofü
aber das Gesetz gar keinen Anhalt bietet und was auch vom Ober
gericht nicht vertreten wird , daß die Behauptung der straf
baren oder sonst ehrenrührigen Handlung auch öffentlich bekannt
geworden sein müsse, hätte hieraus der Tatbestand der Verleumdung
vorliegend verneint werden können.
3. Will man es aber auch trotz aller Bedenken hinnehmen,
daß das Obergericht eine Verleumdung verneint hat, so ist doch
jedenfalls eine Rechtsverweigerung darin zu erblicken, daß das
Obergericht die absolut zwingende Folgerung seines Standpunktes
nicht gezogen und den Rekursbeklagten nicht der Beleidigung
schuldig erklärt hat. Wenn man auf der einen Seite den Tatbe
stand der Verleumdung durch das Requisit einer Beziehung der
Aussage zur Offentlichkeit im besprochenen Sinne einschränkt, so
muß notwendigerweise auf der andern Seite der Tatbestand der
Beleidigung weit genug gefaßt werden, daß er die fälschliche
Behauptung einer strafbaren oder sonst ehrenrührigen Handlung,
die nach der Sachlage nicht geeignet ist, in die Offentlichkeit zu
dringen und auch tatsächlich nicht in die Offentlichkeit gedrungen
ist, mitbegreift. Nach der allgemeinen Formulierung des 93
litt. b des PStrG ist dies sehr wohl möglich. Auch die Nachrede
einer wahren Tatsache in ehrenkränkender Absicht fällt ja nach 92
Abs. 2 unter den Begriff der Beleidigung. Statt dessen hat das
Obergericht, indem es den von ihm selber festgestellten Tatbestand
der Verleumdung nicht beachtete, den Begriff der Beleidigung auf
Ehrenkränkungen durch Schimpfworte eingeengt. Es ist somit für
die beiden Delikte von einem verschiedenen System der Ehren
kränkungen ausgegangen. Die Verleumdung ist so definiert, daß
der vorliegende Tatbestand unter die Beleidigung, und die Belei
digung so, daß er unter die Verleumdung fallen müßte. Dadurch
entsteht eine Lücke im System der Vergehen gegen die Ehre; es
ergibt sich die unerträgliche Folge, daß eine Kategorie der Ehren
kränkung, die fälschliche Behauptung strafbarer oder sonstiger
ehrenrühriger Handlungen ohne Beziehung zur Offentlichkeit straf
frei bleibt. Auf den Kommentar von Pfyffer zum PStrG kann
sich das Obergericht nicht berufen, weil darin zwar die Verbal
injurie als Beleidigung durch Schimpfworte erläutert, bei der
Verleumdung aber das Requisit der Offentlichkeit nicht aufgestellt
ist, und ebenso unbehelflich ist der Hinweis auf das bereits zitierte
Urteil vom Jahre 1874, wo die nicht öffentliche Aussage einer
ehrenrührigen Handlung zwar nicht als Verleumdung, wohl aber
als Beleidigung bestraft ist. Jenes Verfahren des Obergerichts
widerspricht durchaus den Anforderungen einer richtigen Rechts
pflege und stellt sich als Willkür und Verstoß gegen Art. 4
BV dar.
Bei Prüfung der Frage, ob eine Beleidigung vorliege, enthält
das angefochtene Urteil das weitere Motiv, daß zur Beleidigung
der Ausdruck eigener Nichtachtung gehöre, woran es hier fehle,
weil der Rekursbeklagte nicht ein eigenes Urteil über den Re
kurrenten, sondern die Aussage einer dritten Person wiederge
geben habe. Auch diese Erwägung ist willkürlich. In der fälsch
lichen Behauptung einer strafbaren oder sonstigen ehrenrührigen
Tatsache wird regelmäßig der Ausdruck der Nichtachtung gegen
über dem Angegriffenen liegen, auch wenn ein Gewährsmann
angegeben wird. Darüber, daß dies speziell beim Rekursbeklagten
der Fall war, ist nach dem Tenor seines Briefes an die Redak
tion des Vaterland nicht der leiseste Zweifel möglich.
4. Nach diesen Ausführungen muß das angefochtene Urteil,
weil es dem Rekurrenten gegenüber Art. 4 BV verletzt, aufge
hoben werden (daß eine Verletzung der Preßfreiheit, wie sie der
Rekurrent nebenbei behauptet, nicht in Frage kommen kann, be
darf keiner Ausführung).
Da das Urteil des Obergerichts aufzuheben ist, wird die
eventuelle staatsrechtliche Beschwerde des Rekursbeklagten gegen
standslos. Immerhin mag bemerkt werden, daß die Auffassung
des Obergerichts, wonach nach luzernischem Recht gemäß ständiger
Praxis der Wahrheitsbeweis für den als Verleumdung einge
klagten Vorhalt eines Verbrechens oder Vergehens nicht in dem
nach zivilgerichtlichen Formen sich abspielenden Injurienprozeß,
sondern nur auf dem Wege des Strafprozesses erbracht werden
kann, aus Art. 4 BV nicht anfechtbar wäre, weil nicht ersichtlich
ist, daß dies mit irgend einer Bestimmung des Gesetzes schlechter
dings unvereinbar wäre. Speziell 92 des PStrG sieht zwar
den Wahrheitsbeweis vor, bestimmt aber nichts darüber, in welcher
Weise er zu erbringen sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird das
Urteil des Obergerichts Luzern vom 9. Oktober 1906 aufgehoben.
Auf den eventuellen Rekurs des Rekursbeklagten wird nicht ein
getreten.