- Arteil des Kassationshofes vom 4. Juni 1907
in Sachen Seitz, Kass. Kl.,
gegen Siegel Kraft, Kass. Bekl.
Art. 26 Abs. 2 PatGes. : ne bis in idem. Art. 24 Ziff. 2 eod.: Ort
des Deliktes der Einführung eines nachgeahmten Gegenstandes.
A. Am 5. September 1905 hatte der Kassationskläger gegen
die Firma Albert Siegel, in Landau (Pfalz), beim Bezirksamte
Schwyz wegen Übertretung des Bundesgesetzes betr. die Erfin
dungspatente Straf und adhäsionsweise Zivilklage erhoben, da
die beklagte Firma an Nägeli Cie. in Steinen (Schwyz) einen
Filter geliefert habe, welcher sich als Nachahmung eines vom
Kläger in der Schweiz patentierten Produktes darstelle.
Das Bezirksamt war auf die Klage u. a. aus dem Grunde
nicht eingetreten, weil die schwyzerischen Behörden zur Aburteilung
des Falles nicht kompetent seien, indem es sich um eine in Deutsch
land begangene Nachahmung handle und die Beklagte auch in
Deutschland domiziliert sei. Dieser Beschluß war durch Entscheid der
Justizkommission des Kantons Schwyz vom 7. November 1905
bestätigt worden, wobei außerdem bemerkt wurde, daß die Klage
sich gegen eine Firma richte und Strafuntersuchungen gegen juri
stische Personen unzulässig seien. Auf einen gegen diesen Entscheid
ergriffenen staatsrechtlichen Rekurs war das Bundesgericht nicht
eingetreten, da dem Rekurrenten nach Art. 160 OG der Weg der
Kassationsbeschwerde offen gestanden hätte. Im Anschluß hieran
war bemerkt worden: Da der Rekurrent eine Kassationsbeschwerde
gegen den Entscheid der Rekursbeklagten nicht ergriffen hat und
eine solche heute längst verspätet wäre (Art. 164 Abs. 1 OG),
so wird es bei der Ablehnung der vom Rekurrenten angestrengten
Strafklage sein Bewenden haben. Die Frage, ob mit dieser
Strafklage eventuell eine Zivilklage adhäsionsweise hätte ver
bunden werden können, erscheint daher als völlig gegenstandslos,
weshalb auch auf die in dieser Beziehung erhobene Beschwerde
einer Verletzung der KV nicht einzutreten ist.
B. Am 30. Juni 1906 erhob der Kassationskläger, ebenfalls
wegen der Lieferung jenes Filters an Nägeli Cie., gegen die
heutigen Kassationsbeklagten persönlich Straf und adhäsionsweise
Zivilklage, mit dem Begehren um Anhebung einer Strafunter
suchung gegen dieselben.
Mit Beschluß vom 1. August 1906 wies das Bezirksamt auch
diese Strafklage von der Hand, und zwar sowohl aus den in
seinem frühern Nichteintretensbeschluß angeführten Gründen, als
auch deshalb, weil nach dem Grundsatze ne bis in idem die näm
liche Sache nicht zweimal zum Gegenstand eines rechtlichen Ver
fahrens gemacht werden könne.
Eine vom Strafkläger gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde
hat die Justizkommission durch Entscheid vom 29. September 1906
abgewiesen, weil die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem
nicht nur gemeinrechtlich zulässig, sondern auch speziell im Schluß
satz von Art. 26 Abs. 2 des Patentgesetzes vorgesehen sei. Dar
nach falle die Identität des Klaggegenstandes, nicht diejenige des
Klagsubjektes in Betracht; so wolle es offenbar der Gesetzgeber,
um zu verhüten, daß bei Wechsel von Firmainhabern eine Per
sönlichkeit für allfällige Vergehen ihres Rechtsvorfahren in der
Firma strafrechtlich belangt werden könne.
C. Gegen diesen Entscheid der Justizkommission hat der Straf
kläger rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde an den
eidgenössischen Kassationshof erhoben, wobei er sein Rechtsbegehren
folgendermaßen formulierte:
a) in der gemäß Art. 165 OG bei der Justizkommission ein
gereichten Erklärung:
Es sei unter Aufhebung des von der Justizkommission Schwyz
unter dem 29. September 1906 gefällten Bescheides das Bezirks
amt Schwyz zu verpflichten, die namens des Theo Seitz in
Kreuznach gestellte Strafklage gegen Albert Siegel und Theodor
Kraft in Landau betr. Patentverletzung an die Hand zu nehmen
und die Strafuntersuchung durchzuführen;
b) zu Beginn seiner gemäß Art. 167 OG direkt beim Kassa
tionshofe eingereichten Rechtsschrift:
Es sei der Entscheid der Justizkommission aufzuheben und ge
nannte Behörde zu veranlassen, durch neuen Entscheid das Be
zirksamt Schwyz zu verpflichten, das von mir unter dem 30. Juni
1906 beantragte Strafverfahren gegen Albert Siegel und Theo
dor Kraft, beide in Landau, Deutschland, wegen Patentverletzung
einzuleiten und durchzuführen;
c) am Schlusse dieser Rechtsschrift: wie sub a hievor.
D. In ihrer Vernehmlassung auf die Kassationsbeschwerde ver
tritt die Justizkommission u. a. die Auffassung, es sei die Be
schwerde schon deshalb zu verwerfen, weil zwischen den Anträgen
des Kassationsklägers zu Beginn und am Schlusse seiner Rechts
schrift ein Unterschied bestehe, indem das eine Mal beantragt werde,
der Kassationshof wolle die Justizkommission veranlassen, das
Bezirksamt zur Anhandnahme der Strafklage zu verpflichten, das
andere Mal dagegen: der Kassationshof wolle das Bezirksamt
direkt zur Einleitung der Strafuntersuchung anweisen.
Die Kassationsbeklagten haben sich in ihrer Vernehmlassung
darauf beschränkt, das Vorhandensein einer Nachahmung sowie ihr
Schuldbewußtsein zu bestreiten.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Was zunächst die von der Justizkommission des Kantons
Schwyz hervorgehobene Verschiedenheit der Kassationsbegehren am
Anfang und am Ende der vom Kassationskläger eingereichten
Rechtsschrist betrifft, so kann jedenfalls davon keine Rede sein,
daß diese Verschiedenheit, wie die Justizkommission annimmt, die
Ablehnung der ganzen Kassationsbeschwerde nach sich ziehen
müsse. Abgesehen davon, daß die beiden Rechtsbegehren nur in
einem ganz unwesentlichen Punkte von einander abweichen, könnte
es sich für den Kassationshof höchstens darum handeln, das eine
oder andere derselben als an sich unzulässig zu eliminieren.
dessen ist es überhaupt nicht Sache des Kassationshofes,
darüber auszusprechen, welche kantonale Behörde gegebenen
Falls
die Strafuntersuchung gegen die beiden Kassationsbeklagten ein
zuleiten hat; denn dies ist eine Frage des kantonalen Rechts.
2. In der Sache selbst ist vor allem zu sagen, daß der Grund
satz ne bis in idem der vorliegenden Strafklage keineswegs ent
gegengehalten werden kann. Abgesehen davon, daß der Schlußsatz
von Art. 26 Abs. 2 des Patentgesetzes, wonach in keinem Falle
für das gleiche Vergehen mehrere strafrechtliche Verfolgungen ein
treten dürfen, doch offenbar nur ein Verbot der mehrmaligen
strafrechtlichen Verfolgung ein und desselben Angeklagten enthält
(wobei übrigens hauptsächlich vermieden werden wollte, daß eine
Verfolgung sowohl am Domizil des Angeschuldigten als auch am
forum delicti commissi stattfinde), und abgesehen von der Frage,
ob jener Grundsatz nicht den bereits erfolgten Erlaß eines Straf
urteils voraussetze, ist nämlich zu sagen, daß gegen die Firma
Albert Siegel seinerzeit eine Strafverfolgung überhaupt nicht statt
gefunden hat, indem sich ja die schwyzerischen Behörden gerade
geweigert hatten, dem im September 1905 gestellten Strafantrag
Folge zu geben.
Da somit in dieser Sache eine strafrechtliche Verfolgung noch
gar nicht eingeleitet wurde, so kann selbstverständlich von einer
mehrfachen Verfolgung keine Rede sein, und es beruht daher der
angefochtene Entscheid der Justizkommission auf einer rechtsirrtüm
lichen Anwendung von Art. 26 des Patentgesetzes.
Hiemit steht der Passus des bundesgerichtlichen Urteils vom
26. April 1906, wonach es bei der Ablehnung der von Seitz ge
stellten Strafklage sein Bewenden habe, keineswegs im Wider
ruch. Denn dieser Passus bezog sich eben, wie das ganze Ur
teil des Bundesgerichts, nur auf die damals vorliegende, gegen die
Firma Albert Siegel gerichtete, nicht aber auf die seither gegen
die beiden Firmainhaber persönlich angestrengte Strafklage.
3. Was sodann die im Entscheide des Bezirksamtes vom 1. Au
gust 1906 enthaltene Verweisung auf die Begründung des bezirks
amtlichen Entscheides vom 16. Oktober 1905 betrifft, d. h. die
Argumentation, wonach die schwyzerischen Behörden zur Anhand
nahme der Strafklage nicht zuständig seien, weil das Vergehen
nicht in der Schweiz begangen worden und die Strafbeklagten
auch nicht in der Schweiz wohnhaft seien, so erweist sich auch
dies als völlig unbegründet. Denn, wie der Kassationskläger mit
Recht hervorhebt, ist nach Art. 24 Ziff. 2 des Patentgesetzes schon
die Einführung nachgeahmter Gegenstände in die Schweiz strafbar.
Es kann aber keine Rede davon sein, daß das Einführen einer
Ware auf schweizerisches Gebiet eine im Ausland begangene
Handlung sei; denn der Einführende handelt und wirkt auf schwei
zerischem Gebiet dadurch, daß er die Ware durch einen Dritten,
z. B. die Post, an einen schweizerischen Bestimmungsort trans
portieren läßt. Andernfalls wäre die Bestrafung des Einführens
nachgeahmter Gegenstände auf schweizerisches Gebiet in der
Schweiz überhaupt nicht denkbar, eine offensichtlich haltlose
Konsequenz.
Der angefochtene Entscheid bedeutet somit auch eine Verletzung
des in Art. 26 des Patentgesetzes enthaltenen Gerichtsstandsrechtes.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Der Entscheid der Justizkommission des Kantons Schwyz vom
29. September 1906 wird aufgehoben, und es werden die schwy
zerischen Strafuntersuchungsbehörden angewiesen, der vom Kassa
tionskläger am 30. Juni 1906 eingereichten Strafklage Folge zu
geben und die Strafuntersuchung gegen Albert Siegel und Theo
dor Kraft durchzuführen.