Full text
- Arteil vom 26. September 1907
in Sachen Marchal-Chatelain gegen Östermeyer-Chatelain.
Anwendbarkeit des cit. Vertrages. Unzulässigkeit des Arrestes
aus Art. 271 Zifl. 4 SchKG gegenüber einem in Frankreich domi
zilierten Franzosen, Art. 1 Gerichtsstandvertrag. Es ist unerheblich,
dass der Arrestnehmer nicht in der Schweiz wohnt; ebenso, dass er
neben dem Schweizerbürgerrecht noch die deutsche Reichsangehörig
keit besitzt.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Am 18. Februar 1907 erwirkte der in Rufach (Elsaß
wohnhafte Rekursbeklagte Xaver Östermeyer Chatelain, welcher un
bestrittenermaßen sowohl Bürger des Kantons Bern als auch
Elsässerbürger ist, von der Arrestbehörde Basel Stadt die Ver
arrestierung des der Rekurrentin, der in Paris domizilierten
Französin Mathilde Marchal geb. Chatelain, in Basel angefal
lenen Erbteils ihres Vaters Alfred Chatelain bis zum Betrage
von 80,000 Fr., für Forderungen laut Obligation und Schuld
scheinen , gestützt auf den Arrestgrund des Art. 271 Ziff. 4
SchKG (mangelnder Wohnsitz des Schuldners in der Schweiz).
B. Diesen Arrest hat Mathilde Marchal rechtzeitig auf dem
Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgericht ange
fochten. Sie macht unter Berufung auf die bundesgerichtliche
Praxis geltend, daß derselbe gegen Art. 1 des Gerichtsstandsver
trages zwischen der Schweiz und Frankreich vom Jahre 1869
bezw. gegen Art. 59 BV verstoße, und beantragt, es sei die strei
tige Arrestverfügung (Nr. 48) aufzuheben und das Arrestobjekt
freizugeben.
C. Der Rekursbeklagte Ostermeyer hat auf Abweisung des
Rekurses angetragen. Er wendet wesentlich ein, daß der franzö
sisch schweizerische Gerichtsstandsvertrag gegebenenfalls deswegen
nicht Anwendung finden könne, weil er, der Rekursbeklagte, nicht
in der Schweiz wohne (zu vergl. Curti, Staatsvertrag, S. 14
und 19 Anm. 8) und tatsächlich das Bürgerrecht seines aus
ländischen Wohnsitzes ausübe, weshalb dieses allein maßgebend
sei;
in Erwägung:
Es steht nach der bundesgerichtlichen Praxis (vergl. aus neuerer
Zeit AS 26 1 Nr. 13 Erw. 1 S. 88 und die dortigen Zitate)
fest und ist vorliegend auch außer Streit, daß ein Arrestschlag in
der Schweiz auf Grund des Art. 271 Ziff. 4 SchKG für eine
nicht durch gerichtliches Urteil festgestellte Forderungsansprache
eines Schweizers an einen in Frankreich domizilierten Franzosen
nach Maßgabe des Art. 1 des französisch schweizerischen Gerichts
standsvertrages vom Jahre 1869 nicht zulässig ist. Ein solcher
Fall aber liegt hier vor; denn die beiden Einwendungen des Re
kursbeklagten gegen die Anwendbarkeit jenes Vertrages halten
nicht stich. Vorab erscheint der Umstand, daß der Rekursbeklagte
als Arrestnehmer (Arrestgläubiger) nicht in der Schweiz wohnt,
als unerheblich. Die in Rede stehende Vertragsbestimmung setzt,
was den Wohnsitz der einander gegenüberstehenden Parteien be
trifft abgesehen davon, daß die beiden mit Bezug auf den
Wohnsitz, wie ihrer Nationalität nach, nicht demselben Vertrags
staate angehören dürfen (so richtig Curti, Staatsvertrag S. 14
und 15) , offenbar nur voraus, daß der Wohnsitz der Par
teien sich im Gebiete der Vertragsstaaten befinde, soweit er den
im Vertrage vorgesehenen Gerichtsstand bestimmt. Denn die von
Curti (a. a. O. S. 14) vertretene Auffassung, daß stets beide
Parteien ihren Wohnsitz im Gebiete der Vertragsstaaten haben
müßten, ist schlechterdings nicht zu vereinbaren mit der Bestim
mung in Art. 1 des Vertrages, wonach der Beklagte, Schweizer
oder Franzose, welcher weder in der Schweiz, noch in Frankreich
einen bekannten Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat ( ... n'a
point de domicile ou de résidence connus en Suisse ou en
France ... ) vor dem Gerichte des Wohnorts des Klägers
belangt werden kann. Der Vertrag kommt also jedenfalls zur
Anwendung, sofern der für den Gerichtsstand in erster Linie maß
gebende Wohnsitz der beklagten Partei, wie hier der Rekurrentin
als Arrestschuldnerin, in einem der Vertragsstaaten liegt. Sodann
schließt auch der weitere Umstand, daß der Rekursbeklagte neben
dem Schweizerbürgerrecht noch die deutsche Reichsangehörigkeit
besitzt, die an jenes erstere geknüpfte Wirksamkeit des französisch
schweizerischen Gerichtsstandsvertrages dem Rekursbeklagten gegen
über keineswegs aus. Die von diesem behauptete Notwendigkeit
der ausschließlichen Berücksichtigung seines ausländischen Bürger
rechts könnte naturgemäß nur bestehen, sofern ein Konflikt seiner
Rechte oder Pflichten als Schweizerbürger mit der Rechtsordnung
jenes auswärtigen Heimatstaates vorläge (vergl. Art. 6 des BG
betr. das Schweizerbürgerrecht vom 25. Juni 1903). Eine Ver
pflichtung des Rekursbeklagten aus seinem Schweizerbürgerrecht
gegenüber einem anderweitigen ausländischen Staate aber, wie sie
hier in Frage steht, wird durch jenes Doppelbürgerrecht in keiner
Weise berührt. Demnach ist der vorliegende Rekurs gutzu
heißen; -
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und damit der nach Arrestbefehl
der Arrestbehörde Baselstadt am 18. Februar 1907 vollzogene
Arrest Nr. 48 aufgehoben.
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