- Arteil vom 13. November 1907 in Sachen
Schweizerische Bundesbahnen gegen Kanton St. Gallen.
Legitimation der Bundesbahnen, d. h. des Bundes, zum staatsrecht
lichen Rekurs wegen Verfassungsverletzung. Art. 175 Ziff. 3 und
178 Ziff. 2 06. Anfechtbarer Entscheid, Art. 178 Ziff. 1 eod.
Anwendbarkeit der Bestimmungen über die gewerblichen Schieds
gerichte auf die Bundesbahnen (Streitigkeiten zwischen Personal und
Verwaltung). Art. 3 BV; Art. 12 Rückkaufsges., Art. 65 Abs. 5 Ver
ordnung dazu. Art. 4 BV. Art. a KV von St. Gallen. Art. 58,
26 BV ; Art. 29 KV von St. Gallen.
A. Nach Art. a der KV von St. Gallen kann die Gesetz
gebung für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Ar
beitgebern und Arbeitnehmern allgemein verbindliche Schiedsgerichte
aufstellen. Aus dem gestützt auf diese Verfassungsnorm erlassenen
Gesetz betreffend die gewerblichen Schiedsgerichte vom 16. Mai
1904 sind hier folgende Bestimmungen hervorzuheben:
Art. 1 Abs. 1: Die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen
Schiedsgerichte erstreckt sich auf die Zivilstreitigkeiten, welche
zwischen den Inhabern von Gewerben, Handels und Fabrika
tionsgeschäften und den bei ihnen beschäftigten männlichen und
weiblichen Angestellten, Arbeitern und Lehrlingen aus dem Dienst ,
bezw. Lehrverhältnisse entstehen, sofern der Streitwert den Betrag
von 300 Fr. nicht übersteigt.
Art. 2: Die Einführung der gewerblichen Schiedsgerichte kann
für das Gebiet einzelner Gemeinden durch Beschluß der Bürger
versammlung mit Genehmigung des Regierungsrates für eine
oder mehrere Berufsarten oder Berufsgruppen erfolgen. Es kön
nen sich zwei oder mehr Gemeinden zur Einführung eines ge
meinsamen gewerblichen Schiedsgerichts vereinigen.
Art. 3: Die gewerblichen Schiedsgerichte bestehen aus dem
Präsidenten und zwei für jede Sitzung in bestimmter Kehrord
nung einzuberufenden Schiedsrichtern, nämlich einem Arbeitgeber
und einem Arbeitnehmer der betreffenden Berufsart, bezw. Be
rufsgruppe.
Art. 5 Abs. 2 und 5: Die Bildung der Berufsgruppen wird
vom Regierungsrate auf dem Verordnungswege bestimmt.
Über Anstände betreffend die Führung der Stimmregister ent
scheidet der Regierungsrat.
B. Die Gemeinden St. Gallen, Tablat und Straubenzell haben
sich für die Einführung eines gemeinsamen gewerblichen Schieds
gerichts vereinigt, Gemäß einer regierungsrätlichen Verordnung
hatte eine Delegation der drei Gemeinderäte die nach Berufsgrup
pen geordneten Stimmregister für die Arbeitgeber und Arbeitneh
mer zu erstellen. Dabei wurde, am 19. Oktober 1905, verfügt,
daß das Personal der Schweizerischen Bundesbahnen unter der
Gruppe VIII Verkehr und Transport in die gewerblichen
Schiedsgerichte einzubeziehen und somit auf die Stimmregister
aufzunehmen sei. Hierüber beschwerte sich die Kreisdirektion IV
der Bundesbahnen beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen,
in der Hauptsache mit der Begründung, daß die Voraussetzungen
des Bestandes eines Gewerbes bei den Bundesbahnen, als einer
Staatsbahn, fehlen. Der Regierungsrat wies mit Beschluß vom
7. November 1905 die Beschwerde ab, indem er erkannte, daß
das Personal der Bundesbahnen nach Maßgabe der Bestimmungen
des Gesetzes über die gewerblichen Schiedsgerichte, unter Gruppe
VIII (Verkehr und Transport), als stimm und wahlfähig in die
Stimmregister aufzunehmen sei. Die Generaldirektion der Bundes
bahnen teilte darauf dem Regierungsrat mit Schreiben vom
28. Dezember 1905 mit, daß sein Beschluß zu keinen Bemer
kungen Anlaß gebe, soweit er sich auf die Werkstätte und Tag
lohnarbeiter beziehe, daß dagegen seine Ausdehnung auf die Be
amten und Angestellten, d. h. auf diejenigen Bediensteten der
Bundesbahnen, welche durch die Generaldirektion oder die Kreis
direktion IV ernannt werden, dem Sinn des Gesetzes betreffend
die gewerblichen Schiedsgerichte zuwiderlaufe, und ersuchte ihn
demgemäß, den Beschluß vom 7. November 1905 in Wiedererwä
gung zu ziehen und dahin abzuändern, daß die Beamten und
Angestellten der Bundesbahnen in die Stimmregister der Gewerbe
gerichte nicht einzubeziehen seien. Unterm 6. Februar 1906 lehnte
der Regierungsrat ein Zürückkommen auf seinen Beschluß ab.
Gegen diesen Bescheid ergriff die Generaldirektion gleichzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht und den Rekurs an
den Großen Rat des Kantons St. Gallen. Auf den staatsrecht
lichen Rekurs trat das Bundesgericht mit Erkenntnis vom 20. Fe
bruar 1907 wegen Verspätung nicht ein.
Beim Großen Rat stellte die Generaldirektion neben dem
Hauptbegehren auf Aufhebung des angefochtenen regierungsrät
lichen Beschlusses noch das Eventualgesuch, der Große Rat möchte
das Gesetz betreffend die gewerblichen Schiedsgerichte in dem Sinne
erläutern, daß sich die Zuständigkeit dieser Gerichte nur auf die
Zivilstreitigkeiten erstrecke, welche aus einem privatrechtlichen Ver
tragsverhältnis herrühren. Dem Großen Rat erstattete die mit der
Vorberatung des Rekurses beauftragte Kommission am 23. Mai
1907 schriftlichen Bericht, mit dem Antrag, den Rekurs in dem
Sinne abzuweisen, daß nach durchgeführter Organisation der
Gruppe VIII (Verkehr und Transportwesen) das gewerbliche
Schiedsgericht selbst auf allfällige bezügliche Einrede hin über
seine Kompetenz zu entscheiden habe, und in dem weitern Sinn,
daß diese Kompetenzfrage abschließlich von den weiter zuständigen
Gerichtsinstanzen, auf allfälliges Parteibegehren hin, zu erledigen
sei. Der Große Rat erhob diesen Antrag in der gleichen Sitzung
zum Beschluß.
Am 7. Juli 1907 fanden die Wahlen in die Gruppe VIII
(Verkehr und Transport) für das gewerbliche Schiedsgericht der
Gemeinden St. Gallen, Tablat und Straubenzell statt. Von den
Beamten und Angestellten der Bundesbahnen wurden die drei
Kreisdirektoren und ein Oberingenieur als Arbeitgeber und zehn
sonstige Beamte und Angestellte aus verschiedenen Dienstzweigen
als Arbeitnehmer gewählt. Die Verwaltung der Bundesbahnen
als solche beteiligte sich an diesen Wahlen nicht.
C. Gegen den ihr am 2. Juni 1907 mitgeteilten Großrats
beschluß hat die Generaldirektion der Bundesbahnen am 31. Juli
1907 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht erklärt mit
dem Antrag, das Bundesgericht möge erkennen, daß die Bundes
bahnen und ihre Beamten und Angestellten nicht auf die Stimm
register der gewerblichen Schiedsgerichte des Kantons St. Gallen
zu setzen feien und demgemäß 1. den Beschluß des Großen Rates
des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 1907 aufheben, und
2. die Wahlen vom 7. Juli 1907 für die Gruppe VIII (Verkehr
und Transport) des gewerblichen Schiedsgerichts für die Gemein
den St. Gallen, Tablat und Straubenzell für nichtig erklären,
soweit sie sich auf Beamte und Angestellte der Bundesbahnen be
ziehen. Der Rekurs wird auf die Art. 3, 4, 26 und 58 BV
und auf die Art. 29 (Garantie des verfassungsmäßigen Gerichts
standes, Verbot der Ausnahmegerichte) und Art. a KV gestützt,
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Beschwerde sei eine solche
eines Privaten über einen kantonalen Entscheid wegen Ver
letzung verfassungsmäßiger Rechte nach Art. 175 Ziff. 3 und
178 OG. Wenn auch der angefochtene Beschluß die Frage der
Zuständigkeit der gewerblichen Schiedsgerichte für Streitigkeiten
zwischen den Bundesbahnen und ihren Beamten und Angestellten
aus dem Dienstverhältnis dem Entscheide des Schiedsgerichts
selber und eventuellen Rekursinstanzen vorbehalten habe, so sei
doch durch die Aufnahme der Beamten und Angestellten der Bun
desbahnen in die Stimmregister der gewerblichen Schiedsgerichte
deren Zuständigkeit für die erwähnten Streitigkeiten indirekt bereits
bejaht worden, und jedenfalls seien die Bundesbahnen berechtigt,
sich schon gegen die bloße Aufnahme der Beamten und Angestell
ten in die Wahlregister als eine Rechtsverletzung zur Wehre zu
setzen. Art. 65 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung zum Rück
kaufsgesetz vom 7. November 1899 laute: Gegenüber der ver
fügten Dienstkündigung oder Entlassung bleibt dem Betroffenen
die Anrufung des Richters vorbehalten, jedoch nur in der Be
schränkung, daß demselben im Falle unberechtigter Dienstkündi
gung oder Entlassung das Recht auf Entschädigung gewahrt
wird. Der Bund sei befugt, die Bedingungen des öffentlich
rechtlichen Staatsdienervertrages für seine Beamten, insbesondere
die Voraussetzungen für ihre Anstellung und ihre Entlassung
einseitig und erschöpfend festzusetzen. Den Bundesbahnbeamten und
Angestellten sei verglichen mit den übrigen Bundesbeamten
insofern eine privilegierte Stellung eingeräumt, als ihnen im
Falle der verfügten Dienstkündigung oder Entlassung bezüglich
der Frage einer eventuellen Entschädigung gestattet sei, den Richter
anzurufen. Wer dieser Richter sei, werde im Art. 65 Abs. 5 der
Vollziehungsverordnung nicht gesagt. Bedenke man aber, daß Aus
nahmebestimmungen stets restriktiv zu interpretieren seien, und
daß es sicherlich nicht angehe, aus der angeführten Verordnungs
bestimmung auch auf die Absicht des Bundesrates zu schließen,
die Bundesbahnverwaltung für derartige Prozesse einem Spezial
gerichtsstand zu unterwerfen, so könne man darüber nicht im
Zweifel sein, daß in Art. 65 Abs. 5 der Verordnung lediglich
der ordentliche Richter gemeint sein könne, d. h. der Richter, wel
cher zur Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen zu
ständig sei. Dagegen lasse sich nicht einwenden, im Art. 12 Abs. 6
des Rückkaufsgesetzes seien für die Behandlung und Beurteilung
von Zivilstreitigkeiten mit den Bundesbahnen die bestehenden eid
genössischen und kantonalen Gesetze vorbehalten, und den Kanto
nen komme es darnach frei zu, den Richter für die Beurteilung
der Ansprüche der Beamten und Angestellten der Bundesbahnen
aus Art. 65 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung zu bezeichnen.
Wie der Bund befugt sei, zu bestimmen, wie weit er sich für
Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis seiner Beamten überhaupt
der kantonalen Gerichtsbarkeit unterwerfen wolle, könne er auch
verordnen, welche Art von Gerichtsbarkeit er in dieser Beziehung
gelten lasse und insbesondere gewisse Spezialgerichte ausschließen.
Daß Art. 65 Abs. 5 der mehrfach zitierten Verordnung einen
solchen Ausschluß speziell für gewerbliche Schiedsgerichte enthalte,
sei um so mehr anzunehmen, als es dem Charakter und der Zu
sammensetzung der gewerblichen Schiedsgerichte widersprechen würde,
wenn man sie zur Beurteilung heranziehen würde von Ansprü
chen, die für die Bundesbahnbeamten und Angestellten aus dem
Staatsdienervertrag hervorgehen. Die gewerblichen Schiedsgerichte
im Kanton St. Gallen beruhten auf dem Gedanken, eine mög
lichst rasche, billige und sachverständige Beurteilung der in ihre
Kompetenz fallenden Streitigkeiten zu erzielen. Es sei aber nicht
ersichtlich, wieso die Schiedsgerichte über die nötigen Fachkennt
nisse verfügen sollten, um Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis
zwischen den Beamten und Angestellten der Bundesbahnen und
der Verwaltung dieser richtig zu entscheiden, welche Streitigkeiten
nicht nach Privatrecht, den Bestimmungen des OR über den
Dienstvertrag, sondern nach dem allgemeinen eidgenössischen Be
amtenrecht, der Bundeseisenbahngesetzgebung und der verschiedenen
einschlägigen Verwaltungsreglemente der Bundesbahnverwaltung, zu
beurteilen seien. Die Fachkenntnis für die fraglichen Anstände
wäre dem gewerblichen Schiedsgerichte dann nicht abzusprechen,
wenn bei der Beurteilung eines konkreten Streitfalles auf der
Seite der Arbeitgeber einer der drei Kreisdirektoren oder der eben
falls als Schiedsrichter gewählte Oberingenieur und auf der Seite
der Arbeitnehmer einer der andern als Schiedsrichter gewählten
Beamten zu Gericht sitzen könnte. Allein nach Art. 7 des Gesetzes
betreffend die gewerblichen Schiedsgerichte fänden bezüglich der ge
setzlichen Ausstandspflicht die Bestimmungen betreffend die Zivil
rechtspflege sachgemäße Anwendung und nach Art. 67 Ziff. 1
des Zivilrechtspflegegesetzes dürfe niemand in eigener Sache Richter
sein. Es sei deshalb anzunehmen, daß jedenfalls auf Seite des
Arbeitgebers für die der Bundesbahnverwaltung angehörenden
Schiedsrichter ein gesetzlicher Unfähigkeitsgrund gegeben wäre.
Niemand könne aber ernstlich behaupten wollen, daß die übrigen
in der Liste der 30 Schiedsrichter aufgeführten Arbeitgeber und
Arbeitnehmer eine besondere fachmännische Ausbildung für die
AS 33 1 1907
Beurteilung von Streitigkeiten über die Entschädigungsbegehren
von Bundesbahnbeamten erfahren haben und somit eine weiter
reichende Garantie für eine fachmännische sachgemäße Beurteilung
prästierten, als sie der ordentliche Richter leiste. Nach dem der
maligen Stand der Gesetzgebung sei es der ordentliche Richter, der
die relativ beste Gewähr dafür biete, daß solche Streitigkeiten eine
angemessene und gerechte Beurteilung und nicht von einseitigen
zivilistischen Gesichtspunkten aus finden können. Aus dem ge
sagten folge, daß die Unterstellung der Beamten und Angestellten.
der Bundesbahnen unter die gewerblichen Schiedsgerichte in
St. Gallen nicht nur bundesrechtswidrig sei, sondern auch dem
kantonalen Recht, speziell dem Gesetz über die gewerblichen Schieds
gerichte, durchaus widerspreche, das bei richtiger, nicht willkürlicher,
Auslegung auf das Verhältnis der Bundesbahnen zu ihren Be
amten und Angestellten keine Anwendung finde. Dazu komme,
daß Art. a KV den Gesetzgeber zur Aufstellung von gewerb
lichen Schiedsgerichten nur für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit
gebern und Arbeitnehmern ermächtige, worunter vernünftigerweise
nur der privatrechtliche Arbeitsvertrag, nicht aber das öffentlich
rechtliche Staatsdienstverhältnis, wie es zwischen den Bundesbahnen
und den Beamten bestehe, verstanden werden könne.
D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat auf Ab
weisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Bundesbahnen sind keine mit eigener juristischer Per
sönlichkeit ausgestattete Anstalt, sondern als bloßer Zweig der Bun
desverwaltung mit dem Bunde rechtlich identisch (AS 29 1
193 Erw. 1). Als Rekurspartei erscheint daher vorliegend in
Wahrheit der Bund als Eisenbahnverwaltung unter dem Namen
der Bundesbahnen, vertreten durch die Generaldirektion der letztern
(Art. 25 Ziff. 1 des Rückkaufsgesetzes, s. auch Art. 12 ibid.).
Der Bund ist ohne Frage legitimiert, wie andere Korporationen
und wie Private gegen ihn betreffende kantonale Erlasse und
Verfügungen den Schutz des Bundesgerichts wegen Verfassungs
verletzung anzurufen nach Art. 175 Ziff. 3 und Art. 178 OG.
Der Rekurs bezeichnet sich nun ausdrücklich als staatsrechtliche
Beschwerde im Sinne der genannten Bestimmungen. Er ist daher
auch ausschließlich als Beschwerde dieser Art zu behandeln und
zu beurteilen, ohne Rücksicht darauf, ob er vielleicht nicht richtiger
auf einen andern Boden gestellt worden wäre. Es handelt sich
somit nicht um einen Streit zwischen dem Bund und dem Kan
ton St. Gallen als Trägern von Hoheitsrechten über den Um
fang und die Abgrenzung der beiderseitigen Befugnisse, sondern
um die Anfechtung eines kantonalen Entscheides wegen Verletzung
verfassungsmäßiger Rechte, die hier der Bund wie eine andere
Korporation oder wie ein Privater in Anspruch nimmt.
2. Der angefochtene großrätliche Beschluß enthält eine neue
materielle Entscheidung über die zwischen den Bundesbahnen und
den st. gallischen Behörden geführte Streitigkeit, ob die Bundes
bahnen mit ihrem Personal an Beamten und Angestellten sich an
der Organisation der gewerblichen Schiedsgerichte in St. Gallen
zu beteiligen haben. Der Entscheid muß daher auch selbständig
wegen Verfassungsverletzung angefochten werden können, was
rechtzeitig geschehen ist (Art. 178 Ziff. 3 OG). Die Tatsache,
daß der frühere staatsrechtliche Rekurs der Bundesbahnen, der sich
gegen den die Wiedererwägung des Entscheides vom 7. November
1905 ablehnenden Beschluß des Regierungsrates vom 6. Februar
1906 richtete, wegen Verspätung von der Hand gewiesen worden
ist, steht somit dem Eintreten auf die vorliegende Beschwerde nicht
entgegen.
3. Der Beschluß des Großen Rates vom 23. Mai 1907 will
nach der Formulierung des dadurch angenommenen Kommissions
antrages den Entscheid darüber, ob allfällige Streitigkeiten zwischen
den Bundesbahnen und ihren Beamten und Angestellten aus dem
Dienstverhältnis (mit einem Streitwert bis zu 300 Fr.) in die
Kompetenz der gewerblichen Schiedsgerichte fallen können, dem
Schiedsgerichte selber im einzelnen Fall vorbehalten. Damit ist der
Große Rat der Frage, zu deren Lösung er, wenn er überhaupt
auf den Rekurs der Bundesbahnen eintrat, berufen gewesen wäre,
aus dem Wege gegangen. Denn der Inhaber und das Personal
eines Betriebs können doch nur dann verhalten werden, sich an
der Organisation der gewerblichen Schiedsgerichte in einer be
stimmten Gruppe zu beteiligen, wenn alle oder doch gewisse An
stände zwischen Inhaber und Personal aus dem Dienstverhältnis
als in die Zuständigkeit der gewerblichen Schiedsgerichte fallend
betrachtet werden. Über die Bildung der Berufsgruppen und die
Unterstellung der Betriebe unter die einzelnen Gruppen entscheiden
nach dem Gesetz die Verwaltungsbehörden, speziell der Regierungs
rat. Die Einbeziehung eines Betriebs in eine Gruppe der gewerb
lichen Schiedsgerichte sollte nun die Bejahung jener allgemeinen
Kompetenzfrage in sich schließen, und das Gericht sollte normaler
weise, wenn einmal ein Betrieb dergestalt der Institution unter
stellt ist, hieran gebunden sein. Der angefochtene Entscheid mißt
sich selber ausdrücklich diese Bedeutung nicht bei. Darnach wären
die Bundesbahnen im Verhältnis zu ihren Beamten und Ange
stellten dem gewerblichen Schiedsgerichte nur vorläufig unterstellt
und würde es vom Entscheide des Gerichts selber abhängen, ob
diese Unterstellung eine definitive sein wird. Sollte das Gericht
seine allgemeine Zuständigkeit für Klagen des genannten Perso
nals gegen die Bundesbahnen aus dem Dienstverhältnis vernei
nen, so würden damit die mit der vorläufigen Unterstellung ver
Aufnahme in die Stimmregister und
bundenen Vorkehren
bereits vollzogene Wahlen hinfällig werden. Indessen ist an
zuerkennen, daß schon die vorläufige Einbeziehung der Bundes
bahnen unter die betreffende Gruppe der gewerblichen Schieds
gerichte deren Rechtsstellung berührt, einmal weil damit die Ver
pflichtung, sich an der Organisation der Gerichte zu beteiligen,
verbunden ist, und sodann, weil es keineswegs sicher ist, ob nicht
der Richter, entgegen der Bedeutung des großrätlichen Beschlusses
die allgemeine Kompetenzfrage als bereits entschieden und die
Unterstellung der Bundesbahnen als eine desinitive ansehen wird.
Die Bundesbahnen müssen deshalb berechtigt sein, den Großrats
beschluß trotz seines Vorbehalts hinsichtlich der allgemeinen Kom
petenzfrage wegen Verfassungsverletzung anzufechten.
4. Der Rekurs macht in erster Linie geltend, daß der ange
fochtene Beschluß gegen Art. 3 BV verstoße, also einen Übergriff
des Kantons St. Gallen in die Souveränität des Bundes ent
halte. Zu einer Beschwerde aus Art. 3 BV ist nach der Praxis
auch der durch die angebliche Überschreitung der Hoheitsschranken
verletzte Private berechtigt (s. AS 24 I S. 227; 29 I S. 418);
die Bundesbahnen sind daher auf dem Boden, auf den der Rekurs
sich stellt siehe Erw. 1 hiervor zur Anrufung des Art. 3
an sich befugt. Der Übergriff in die Souveränitätsrechte des
Bundes soll darin liegen, daß der Große Rat die (vorläufige)
Unterstellung der Bundesbahnen unter die gewerblichen Schieds
gerichte für das Verhältnis zu ihren Beamten und Angestellten
verfügt hat, obgleich nach Art. 65 Abs. 5 der bundesrätlichen
Verordnung zum Rückkaufsgesetz (in Verbindung mit Art. 12
dieses Gesetzes) für Entschädigungsansprüche der Beamten und
Angestellten wegen unberechtigter Dienstkündung oder Entlassung
der Rechtsweg in der Meinung vorbehalten sei, daß darüber
der ordentliche kantonale Richter und nicht ein Spezialgericht, wie
es die gewerblichen Schiedsgerichte sind, zu urteilen habe. Es
braucht nun nicht erörtert zu werden, ob der behauptete Wider
spruch des Großratsbeschlusses mit den angeführten bundesrecht
lichen Bestimmungen sich als Verletzung des Art. 3 BV darstellen
würde, oder ob man es nicht vielmehr mit einer bloßen Verletzung
von sonstigem Bundesrecht zu tun hätie; denn einerseits wäre
auch bei der letztern Annahme die Kompetenz des Bundesgerichts
gegeben, da es sich um eine Gerichtsstandsfrage oder doch um eine
den Gerichtsstandfragen ähnliche Frage handeln würde (Art. 189
Abs. 3), und andererseits liegt ein solcher Widerspruch überhaupt
nicht vor.
Nach Art. 65 Abs. 5 der bundesrätlichen Verordnung zum
Rückkaufsgesetz steht den Beamten und Angestellten der Bundes
bahnen für Entschädigungsansprüche wegen unberechtigter Dienst
kündung oder Entlassung der Rechtsweg offen. Solche Forderungen
sind daher, auch wenn man sie als öffentlichrechtliche qualifizieren
will, Rechtssache, Zivilprozeßsache, und somit vor dem kantonalen
Zivilrichter (oder bei einem Streitwert von 30,000 Fr. und mehr
vor dem Bundesgericht als Zivilgerichtshof, Art. 12 letzter Absatz
des Rückkaufsgesetzes) zu verfolgen. Was die Bestimmung des
kantonalen Richters anbetrifft, so stellt die Verordnung einfach
auf die kantonale Gerichtsorganisation ab, und es sind keine hin
länglichen Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Rechtsweg
nur in dem Sinn vorbehalten sein sollte, daß bloß der ordentliche
Richter zu entscheiden habe, und den Kantonen verwehrt sein soll,
die Kompetenzausscheidung zwischen dem ordentlichen Richter und
einem Spezialzivilgerichte so vorzunehmen, daß die fraglichen
Streitigkeiten in die Zuständigkeit des letztern fallen (ganz abge
sehen von der Frage, ob durch bundesrätliche Verordnung den
Kantonen eine solche Beschränkung auferlegt werden könnte).
Zwar ist den Bundesbahnen ohne weiteres zuzugeben, daß die
Unterstellung eines monopolisierten Staatsbetriebes, wie es die
Bundesbahnen sind, unter die st. gallischen gewerblichen Schieds
gerichte für das Verhältnis zu den Beamten und Angestellten
kaum zweckmäßig ist, weil man es hier nicht mit einem privat
rechtlichen Arbeitsvertrag nach OR, sondern mit einem öffentlich
rechtlichen Dienstverhältnis zu tun hat, das durch das eidgenös
sische Beamten und Eisenbahnrecht geregelt ist, und weil die für
die gewöhnlichen Anstände zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh
mern bestimmten Schiedsgerichte für die sachgemäße Beurteilung
von Streitigkeiten aus diesem Verhältnis entschieden weniger Ge
währ bieten, als die ordentlichen Gerichte, zumal ja auch, wie im
Rekurs mit Recht hervorgehoben ist, von vorneherein kaum mög
lich sein wird, bei Klagen von Beamten und Angestellten gegen
die Bundesbahnen die Arbeitgeberseite des Gerichtes fachmännisch
zu besetzen. Allein diese Erwägungen berechtigen doch nicht, in
65 der Verordnung eine Beschränkung hineinzulegen, für welche
die Verordnung keinerlei Anhaltspunkte enthält. Eine nicht ganz
zweckmäßige Ausscheidung der Kompetenzen der kantonalen Gerichte
in Ansehung der in Frage stehenden Streitigkeiten darf beim
Stillschweigen der Verordnung noch nicht als durch 65 aus
geschlossen betrachtet werden. Ebensowenig kann ein solcher Aus
schluß aus den allgemeinen Bestimmungen des Art. 12 des Rück
kaufsgesetzes gefolgert werden, was nach dem gesagten keiner
nähern Ausführung mehr bedarf.
5. Auch die Beschwerde aus Art. 4 BV erweist sich als un
begründet. Die (vorläufige) Unterstellung der Bundesbahnen unter
die gewerblichen Schiedsgerichte kann nicht als ungleiche Behand
lung angefochten werden, weil nicht behauptet ist, daß allfällige
andere Betriebe mit analogem Charakter anders behandelt worden
seien. Auch von einer willkürlichen Auslegung des kantonalen
Rechts (Rechtsverweigerung) kann nicht die Rede sein. Der Wort
laut des Gesetzes betreffend die gewerblichen Schiedsgerichte, wo
nach Zivilstreitigkeiten zwischen Inhabern von Gewerben u. s. w.
und ihrem Personal aus dem Dienstverhältnis von den Schieds
gerichten zu beurteilen (Art. 1) und die Parteien als Arbeitgeber
und Arbeitnehmer charakterisiert sind, schließt keineswegs absolut
aus, daß die Entschädigungsansprüche des Personals der Bundes
bahnen, für die in 65 der zitierten Verordnung der Rechtsweg
zugestanden ist, darunter gebracht werden, wenn er auch, nament
lich gestützt auf die in Erwägung 4 erwähnten Zweckmäßigkeits
momente, sehr wohl mit der Rekursschrift im gegenteiligen Sinn
ausgelegt werden kann.
In diesem Zusammenhang mag denn auch noch die Beschwerde
aus Art. a KV erledigt werden. Diese Bestimmung enthält eine
Anweisung an den Gesetzgeber und begründet keine Individual
rechte, die im Wege des staatsrechtlichen Rekurses nach Art. 175
Ziff. 3 OG verfolgt werden könnten. Wenn es übrigens in
Art. a heißt, daß die Gesetzgebung für die Entscheidung von
Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern all
gemein verbindliche Schiedsgerichte aufstellen kann, so liegt hierin
eine ganz allgemeine Ermächtigung an den Gesetzgeber, gewerb
liche Schiedsgerichte einzurichten, durch welche Ermächtigung die
vorliegend streitige Frage noch nicht als präjudiziert betrachtet
werden kann; der Ausdruck Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann
sehr wohl auch auf das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des
Personals eines Staatsbetriebes bezogen werden.
6. Aus den bisherigen Ausführungen folgt ohne weiteres,
daß auch die übrigen in der Rekursschrift geltend gemachten Be
schwerdegründe
Entzug des verfassungsmäßigen Richters
(Art. 58 BV und Art. 29 KV), Verletzung des Art. 26 BV,
wonach die Gesetzgebung über den Bau und Betrieb der Eisen
bahnen Bundessache ist sich als unzutreffend darstellen.
7. Durch den angefochtenen Beschluß des Großen Rates ist
implicite auch das Gesuch der Bundesbahnen um authentische
Interpretation des Gesetzes betreffend die gewerblichen Schieds
gerichte abgewiesen worden. Es ist nicht ersichtlich, daß in dieser
Beziehung irgend eine Verfassungsverletzung vorliegen würde, da
ja selbstverständlich die authentische Gesetzesinterpretation im freien
Ermessen des Gesetzgebers liegt und niemand einen Rechtsanspruch
darauf haben kann, daß eine authentische Interpretation erfolge.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vergl. auch Nr. 121.