Full text
- Arteil vom 21. September 1907 in Sachen
Henggeler, Kl. u. Ber. Kl., gegen Schäppi, Bekl. u. Ber. Bekl.
Zulässigkeit der Berufung : Streitwert, Art. 59 0G. Streitwert bei
Klage auf Bezahlung einer periodisch (pro Tag) berechneten Entschä
digung. Anfangs- und Endpunkt für die Berechnung.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 20. März 1907 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich über die klägerischen Streitfragen:
Ist nicht der zwischen den Parteien im Juli 1906 betr.
2 Pferde abgeschlossene Tauschvertrag aufzuheben und daher der
Beklagte verpflichtet:
a. dem Kläger das von diesem gelieferte Pferd gegen Über
lassung des vom Beklagten gelieferten Pferdes Fuchs zurück
zugeben, oder dessen Betrag mit 1150 Fr. zu ersetzen?
b. an den Kläger eine einmalige Entschädigung von 50 Fr.,
sowie eine Entschädigung von 3 Fr. 50 Cts. pro Tag vom
- Juli 1906 an bis zum Tage des Austausches der beiden
Pferde zu entrichten
und die auf Verurteilung des Klägers zur Bezahlung des
noch ausstehenden Aufgeldes von 250 Fr. gerichtete Widerklage
erkannt:
Die Hauptklage wird abgewiesen und die Widerklage gutgeheißen,
und es hat demzufolge der Kläger und Widerbeklagte an den Be
klagten und Widerkläger 250 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem
- August 1906 zu bezahlen.
B. Der Kläger hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und unter
Beilegung einer Rechtsschrift die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit der er in erster Linie seine Klagebegehren wieder auf
nimmt und in zweiter Linie Rückweisung zur Aktenvervollständi
gung über verschiedene (näher bezeichnete) Beweisanträge be
antragt;
in Erwägung:
Die Kompetenz des Bundesgerichts und die Zulässigkeit der
Berufung, die vom Bundesgericht vor Eintreten in die Sache von
Amteswegen zu prüfen ist, erscheint zweifelhaft mit Bezug auf
das Vorhandensein des gesetzlichen Streitwertes (Art. 59 OG).
Der Kläger will in seiner Berufungsschrift das Vorhandensein
eines Streitwertes von mindestens 2000 Fr. dadurch dartun, daß
er als Wert des Pferdes ansetzt 1400 Fr. gemäß angeblicher beid
seitiger Schätzung der Parteien, dazu 50 Fr. Spesen 2c. und end
lich 3 Fr. 50 tägliche Futter 2c. Kosten vom 19. Juli 1906 bis
zum Tage der Einlegung der Berufung, 3. Juli 1907, mit zu
sammen 1169 Fr. hinzuzählt; eventuell verrechnet er Futter und
Standgeld bis zum Tag des handelsgerichtlichen Urteils. Vorerst
kann nun aber keine Rede davon sein, den Wert des Pferdes
höher anzusetzen, als er in der Klage selber angesetzt wurde, also
auf 1150 Fr. Fragt es sich sodann, wie hoch das Futter und
Standgeld zu berechnen sei, so ist vorab zu bemerken, daß der Be
ginn der hiefür zu berechnenden Frist nicht auf den 19. Juli 1906,
sondern erst auf den 19. August gl. J. angesetzt werden kann,
da der Kläger seine Forderung schon in der Klageschrift in diesem
Sinne reduziert hat. Das Ende der Frist betreffend, so hat das
Bundesgericht zu verschiedenen Malen (s. Favey, Des conditions
du recours de droit civil, in Journal des Tribunaux
S. 426, bei Anm. 42, und insbesondere AS 31 II S. 782 f.)
ausgesprochen, daß dann, wenn eine periodisch (täglich ec.) wieder
kehrende Geldentschädigung für Nichterfüllung einer Obligation
verlangt werde, der Betrag der Entschädigung auf den Zeitpunkt
von Klage und Antwort vor der I. Instanz zu berechnen sei, auf
den Art. 59 OG allgemein abstellt. Da nun die Hauptverhand
lung die nach zürch. Prozeßrecht den gemäß Art. 59 OG maß
im vorliegenden Falle am 25. Ja
gebenden Zeitpunkt bildet
nuar 1907 stattgefunden hat, ergibt das 160 Tage, also 560 Fr.
Der Gesamtstreitwert bemißt sich danach bloß auf 1760 Fr.; -
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Keywords
amount in disputeappeal admissibilityperiodic compensationdaily ratevaluation of claimnon-entrycivil procedure