- Arteil vom 29. Mai 1908 in Sachen Bienz
gegen Ruckli (Iustizkommission des Obergerichts Luzern).
62 Abs. 2 u. 3 luz. ZRV, die Kompetenz bei Haupt- und Widerklage
betreffend. Anwendbarkeit im Präsidialverfahren. Willkürliche Aus
legung?
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Der Rekurrent Joh. Bienz in Schwarzenberg leitete nach
erfolglosem Sühneversuch wegen einer Forderung an den Rekurs
beklagten Anton Ruckli. daselbst von 94 Fr. für Lohnguthaben,
welcher Forderung gegenüber Ruckli eine Gegenforderung von
1000 Fr. aus unerlaubter Handlung (angeblicher Verführung
seiner Tochter zur Unzucht durch Bienz) geltend machte, beim Ge
richtspräsidium Kriens und Malters Klage ein. Ruckli als Be
klagter verweigerte die Einlassung auf die Klage, weil seine Gegen
forderung den Betrag der Entscheidungsbefugnis des Gerichts
präsidenten 100 Fr., gemäß 14 luz. ZRV übersteige
und jener deshalb zur Anhandnahme des Prozesses nicht kompe
tent sei. Das Gerichtspräsidium wies die Kompetenzeinrede ab,
die Justizkommission des luzernischen Obergerichts aber hieß den
von Ruckli hiegegen ergriffenen Rekurs durch Entscheid vom
14. Oktober 1907 gut, aus wesentlich folgender Erwägung: Es
handle sich um die Geltendmachung einer Widerklage Ruckli's
weshalb für die Ausmittelung der Kompetenzsumme die Vorschrif
ten des 62 Abs. 2 und 3 ZRV maßgebend seien, lautend:
Abs. 2: Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit dem
jenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
Abs. 3: Wenn die in Haupt und Widerklage geltend gemach
ten Ansprüche einander ausschließen, so richtet sich die Zuständig
keit bezüglich beider Klagen nach der höheren Klageforderung.
Nach 62 Abs. 2 nun sei die sachliche Zuständigkeit des Rich
ters für die Klage, wie für die Widerklage selbständig zu beur
teilen, und es folge hieraus nach allgemeinen prozessualischen
Grundsätzen, daß die Zuständigkeit für beide Klagen gegeben sein
müsse, so daß, wenn der Streitwert der gesetzlich statthaften Wider
klage denjenigen der Hauptklage übersteige, die Widerklage für die
Feststellung der Kompetenz maßgebend sei. Die Bestimmung des
62 Abs. 3 stehe dieser Auffassung nicht entgegen, da hier nur
die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes für den speziellen Fall der
einander gegenseitig ausschließenden Ansprüche in Haupt und
Widerklage besonders hervorgehoben werde und hieraus nicht,
argumentum e contrario, gefolgert werden könne, daß bei sich
gegenseitig nicht ausschließenden Ansprüchen nicht die höhere For
derung, sondern schlechterdings der Betrag der Hauptklage maß
gebend sei. Somit fehle dem Gerichtspräsidenten vorliegend, da die
Widerklageforderung seine Kompetenzsumme nach 14 ZRV weit
übersteige, die Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitsache.
B. Gegen den vorstehenden Entscheid der Justizkommission
hat Johann Bienz rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei jener
Entscheid im Sinne der Bestätigung der Kompetenzbejahung
des Gerichtspräsidiums aufzuheben. Er beschwert sich über Ver
letzung des Art. 4 BV, indem er wesentlich geltend macht: Die
Argumentation der Justizkommission beruhe einerseits auf einer
ganz willkürlichen Auslegung des luz. ZRV. Dieses sehe die
Widerklage für das rein mündliche Verfahren vor dem Gerichts
präsidenten überhaupt nicht vor, sondern regle dieselbe bei Ordnung
des schriftlichen Verfahrens vor Bezirksgericht ( 112 116)
woraus zu schließen sei, daß sie nur in diesem Verfahren ange
bracht werden könne. Unter allen Umständen habe das Gesetz den
Fall der Erhebung einer Widerklageforderung im Präsidialverfahren,
deren Betrag die Kompetenzsumme von 100 Fr. des Gerichts
präsidiums übersteige, nicht im Auge, wie sich denn auch die Justiz
kommission in Ermangelung einer einschlägigen Gesetzesbestimmung
auf die allgemeinen prozessualischen Grundsätze berufe, unter
denen, der Basis des luzernischen Prozeßrechtes gemäß, nur die
Grundsätze des früheren gemeinen deutschen Zivilprozesses verstanden
sein könnten. Dieser aber habe die Zulässigkeit der Widerklage
gerade im Gegensatz zur Auffassung der Justizkommission
die Voraussetzung geknüpft, daß sich ihr Anspruch zu demselben
Verfahren eigne, wie derjenige der Vorklage, daß also der für die
Klage kompetente Richter, damit die Widerklage zugelassen werden
könne, auch für sie sachlich kompetent sei (zu vergl. Linde, Lehr
buch des gemeinen deutschen Zivilprozesses, 7. Auflage, 221;
Renaud, idem, 1. Auflage, 61; Bayer, Vorträge über den
gemeinen ordentlichen Zivilprozeß, 6. Auflage, S. 135 f. und
371 ff.). Somit bedeute der gegenteilige Standpunkt der Justiz
kommission gewiß eine grobe Willkür. Ihr Resultat entspreche auch
offenbar nicht dem Willen des luzernischen Gesetzgebers; denn
dieser habe das Präsidialverfahren eingeführt, damit kleine For
derungen rascher und billiger, als beim schriftlichen Verfahren
möglich wäre, durchgesetzt werden könnten; dieser Zweck würde je
doch vereitelt, wenn der Schuldner einfach durch Stellung einer
100 Fr. übersteigenden wirklichen oder bloß fingierten Gegenfor
derung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens erzwingen
könnte. Anderseits liege im angefochtenen Entscheide eine Rechts
verweigerung im eigentlichen Sinne auch deswegen, weil danach
die Durchsetzung des Anspruchs des Rekurrenten völlig vom Be
lieben des Rekursbeklagten abhängig sei, indem seine Klage im
schriftlichen Verfahren vor Bezirksgericht nur angenommen werden
könne, wenn der Rekursbeklagte dabei die beim Sühneversuch an
gemeldete Gegenforderung auch wirklich mittelst schriftlicher Wider
klage geltend mache, wozu er, da die Litispendenz erst mit der
schriftlichen Klageeinreichung eintrete, keineswegs gezwungen sei.
C. Der Rekursbeklagte hat Nichteintreten auf den Rekurs, even
tuell Abweisung desselben beantragt, indem er einwendet, daß
lediglich die Anwendung kantonalen Prozeßrechts in Frage stehe,
die sich der Nachprüfung des Bundesgerichts entziehe, und daß
eventuell von willkürlicher Auslegung jenes Gesetzrechts nicht ge
sprochen werden könne.
Die Justizkommission hat in ihrer Vernehmlassung lediglich auf
die Begründung ihres Entscheides verwiesen;
in Erwägung:
Da sich der Rekurrent über Verletzung des aus Art. 4 BV
abgeleiteten Individualrechts beschwert, ist auf seinen Rekurs gemäß
Art. 175 Ziffer 3 OG eingetreten. Sachlich aber erscheint der
Rekurs als unbegründet. Vorab rechtfertigt sich durchaus die grund
sätzliche Zulassung der Widerklage auch im Präsidialverfahren, ob
schon das Gesetz ( 112 ff. ZRV) ihre nähere Regelung unter
den besonderen Vorschriften für das bezirksgerichtliche Verfahren
getroffen hat. Denn dies letztere erklärt sich wohl ungezwungen
daraus, daß eben eine nähere Regelung der Widerklage nur für
dieses schriftliche Verfahren geboten war. Tatsächlich entsprechen
der in jener stofflichen Anordnung des Gesetzes scheinbar liegenden
Beschränkung der Widerklage nicht die einschlägigen anderweitigen
Gesetzesbestimmungen, indem namentlich gerade die hier streitige
Vorschrift des 62 ZRV über die Ausmittelung der Kompetenz
summe im Falle der Widerklage nach ihrem Zusammenhang ganz
allgemeine Geltung hat und keine Anhaltspunkte für einen im
angegebenen Sinne beschränkten Geltungsbereich der Widerklage
bietet. Auch sind keinerlei sachliche Gründe für den Ausschluß der
Widerklage in dem einfachen mündlichen Präsidialverfahren ersicht
lich. Sodann ist aber auch die Auslegung des 62 ZRV selbst
im Sinne des angefochtenen Entscheides aus dem Gesichtspunkte
des Art. 4 BV nicht zu beanstanden. Aus der Weisung des
Abs. 2 daselbst, daß der Betrag einer Widerklage nicht mit dem
jenigen der Hauptklage zusammenzurechnen sei, kann an sich gewiß
geschlossen werden, die in Frage kommende Kompetenzsumme müsse
für jede der beiden Klagen selbständig gegeben sein, d. h. nur unter
dieser Voraussetzung sei die Kompetenz zur Anhandnahme des
Haupt und Widerklage vereinigenden Prozesses gegeben. Keine
andere Meinung aber hat offenbar die Bezugnahme der Justiz
kommission auf die allgemeinen prozessualen Grundsätze : es will
damit nur gesagt werden, daß Haupt und Widerklage bei der
Streitwertbemessung gemäß 62 Abs. 2 nicht in besonderer Weise,
sondern, wie sonstige verschiedene Klagen, nach allgemeiner Regel
getrennt zu würdigen seien. Folglich basiert die gegen dieses Motiv
gerichtete Argumentation des Rekurrenten mit seinem Hinweis auf
den früheren gemeinen deutschen Zivilprozeß wohl auf einem Miß
verständnis und bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Dagegen
wird die streitige Auffassung der Justizkommission allerdings dem
Sinn und Zweck der Vorschrift des 63 Abs. 3 wohl kaum
recht. Denn deren ausdrückliche Normierung des Spezialfalles
gegenseitig ausschließender Ansprüche der Haupt und Widerklage,
dahin, daß in diesem Falle die höhere Forderung die Zuständigkeit
bezüglich beider Klagen bestimme, legt gewiß die Schlußfolgerung
argumentum e contrario
nahe, daß im anderen Falle, bei
sich gegenseitig nicht ausschließenden Ansprüchen, wie sie hier ge
geben sind, gerade umgekehrt zu entscheiden, d. h. die Kompetenz
zuweisung für jeden Anspruch getrennt vorzunehmen sei (woraus
dann in Fällen vorliegender Art freilich der Ausschluß der Wider
klage vom Präsidialverfahren resuktieren würde). Dieser Gesetzes
auslegung entspricht denn auch im Widerspruche mit der gegen
teiligen Behauptung des Rekursbeklagten die Praxis des Bun
desgerichts als Berufungsinstanz bezüglich des mit 62 luz. ZRV
wörtlich übereinstimmenden Art. 60 OG, den das jüngere kan
tonale Prozeßgesetz offenbar einfach übernommen hat (vergl. die
Übersicht über die bundesgerichtliche Praxis bei Favey, Conditions
du recours de droit civil au Tribunal fédéral, im Journal des
Tribunaux 1907 S. 435 ff.,
Sep. Abdruck S. 77 ff., und
AS 34 1 1908
Th. Weiß, Berufung an das Bundesgericht in Zivilsachen,
65 ff., spez. 66 litt. b). Allein die abweichende Auffassung der
Justizkommission kann doch nicht als rein willkürlich, im Sinne
eines Verstoßes gegen klares Recht, bezeichnet werden; denn es
handelt sich dabei um die Beurteilung einer im Gesetze immerhin
nicht direkt und ausdrücklich geregelten Frage. Zudem würde die
der bundesgerichtlichen Praxis entsprechende Gesetzesauslegung im
streitigen, dem ausschließlichen Anwendungsbereich des Art. 60 OG
gerade entgegengesetzten Falle (der Kompetenzabgrenzung gegenüber
einer höheren, statt wie bei Anwendung des Art 60 OG, gegen
über einer unteren Instanz) zu dem bereits angedeuteten, nach
dem früher gesagten aber ebenfalls nicht befriedigenden Ergebuis
des prozessualen Ausschlusses jeder Widerklage mit einem die
Kompetenzsumme des Grichtspräsidenten übersteigenden Streitwert
ühren. Der Standpunkt der Justizkommission rechtfertigt sich so
mit jedenfalls angesichts der nicht glücklichen und mindestens nicht
völlig klaren Ordnung des Gesetzes und verdient unter diesen
Umständen den Vorwurf der Willkür nicht. Die streitige Gesetzes
auslegung hat auch keineswegs die vom Rekurrenten behauptete
Wirkung einer faktischen Rechtsverweigerung ihm gegenüber; denn
ihr Nachteil, der darin liegt, daß sein Klageanspruch im kostspie
ligeren schriftlichen Verfahren geltend zu machen ist, wird durch
den Umstand aufgewogen, daß damit zugleich auch der Gegen
anspruch des Rekursbeklagten, welchem für sich allein der Rekur
rent so wie so in diesem Verfahren entgegentreten müßte, seine
Erledigung findet. Und der Einwand des Rekurrenten, daß die
Möglichkeit der Durchsetzung seines Anspruchs danach wegen der
dem Rekursbeklagten freistehenden widerklagsweisen Geltendmachung
des fraglichen Gegenanspruchs ganz vom Belieben seines Prozeß
gegners abhängig sei, geht deswegen fehl, weil nach 6 ZRV
die Erhebung der Widerklage, wie es vorliegend auch geschehen
war, schon im Sühnevorstand anzumelden ist, so daß der Rekur
rent nach diesem Vorstande weiß, ob nun der Betrag seines eigenen
Anspruchs oder derjenige des Gegenanspruchs gemäß dem ange
fochtenen Entscheide die Art der Klageeinleitung bestimmt;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.