Full text
- Arteil vom 2. Oktober 1908 in Sachen
Gebrüder Stel und Genosse, Bekl. u. Ber. Bekl., gegen
Ortsgemeinde Basadingen, Kl. u. Ber. Bekl.
Zulässigkeit der Berufung: Zivilrechtsstreitigkeit. Das Rechtsver
hältnis zwischen den Abonnenten einer von einer Gemeinde betrie
benen Wasserversorgung einerseits und der Gemeinde anderseits ist
öffentlich-rechtlicher Natur.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Am 25. Januar 1880 erließ die Berufungsbeklagte ein
Reglement betreffend Überlassung von Wasser an Privatleute der
Ortsgemeinde Basadingen , worin die Ortsgemeinde die Abgabe
von Wasser an Private gegen eine Entrichtung eines Wasserzinses
vorsah. Der jährliche Wasserzins wurde (im Art. 9 des Regle
mentes) für gewöhnliche Verhältnisse auf 5 Fr. festgesetzt; für
eine größere Anzahl von Häusern und für besondere Verhältnisse
sollte der Wasserzins durch Beschluß der Ortskommission festgesetzt
werden, wogegen das Rekursrecht an die Ortsgemeinde vorbehalten
bleibe. Art. 8 des Reglementes lautet: Die Wasserabnehmer sind
berechtigt, auf halbjährliche Aufkündung hin, den Wasserbezug
aufzugeben. Anderseits steht der Gemeinde das Recht zu,
Reglemente zu entwerfen und Anderungen an denselben vorzu
nehmen, um solche ein halbes Jahr nach geschehener Mitteilung
in Kraft treten zu lassen. Art. 14 lautet: Dieses Reglement
ist jederzeit ganz oder teilweise revidierbar.
Im Jahre 1907 erstellte die Ortsgemeinde Basadingen eine neue
Wasserversorgung. Am 30. Januar 1908 wurde bekannt gemacht,
daß laut Gemeindebeschluß vom 22. November 1907 die Wasser
abgabe aus einer bestimmten, bisher bestehenden Wasserleitung (der
Bachdellenleitung ) mit dem Bautermin der neuen Versorgung
aufhöre.
Von diesem Beschlusse wurden u. a. die heutigen Berufungs
kläger betroffen, weshalb dieselben gegen die Ortsgemeinde einen
Präsidialbefehl erwirkten, dahin lautend, es sei derselben bei einer
Buße von 500 Fr. untersagt, die bestehende Wasserversorgung der
Ortsgemeinde und die Zuleitungen zu den Liegenschaften der Appel
lanten abzuändern oder zu unterbrechen, oder zu beseitigen.
Hierauf reichte die Ortsgemeinde eine Klage ein mit dem Rechts
begehren: Ist die Präsidialverfügung d. d. 7. März 1908 ge
richtlich aufzuheben?
Gegenüber diesem Rechtsbegehren stellten sich die Beklagten auf
den Standpunkt, sie seien im Besitze einer Wasserrechtsservitut.
B. Durch Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
- Juni 1908 wurde obiges Rechtsbegehren der Ortsgemeinde
Basadingen zweitinstanzlich im Sinne der Motive gutgeheißen,
mit wesentlich folgender Motivierung: Es liege nicht eine Servitut,
sondern ein obligatorisches Rechtsverhältnis vor; es müsse daher
der Klägerin das Recht zuerkannt werden, das Rechtsverhältnis
durch Kündigung aufzulösen. Die von ihr angebrachte Kün
digung erscheine als genügend mit dem Vorbehalt, daß die im
Reglement über Wasserabgabe vorgesehene Frist von 6 Monaten
eingehalten werde.
C. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der
Klage.
In der Berufungserklärung wird bemerkt, es finde auf das
streitige Rechtsverhältnis ohne Zweifel das schweizerische OR An
wendung;
in Erwägung:
- Indem sie auf den vorliegenden Rechtsstreit Art. 8 des
Reglementes betr. Überlassung von Wasser an Privatleute der
Gemeinde Basadingen zur Anwendung gebracht hat, hat die Vor
instanz implicite festgestellt, daß das streitige Rechtsverhältnis,
welches sie allerdings ein obligatorisches nennt, von diesem Reg
lement beherrscht sei. Nun bestimmt aber Art. 8 des angeführten
Reglementes, daß der Gemeinde das Recht zustehe, Reglemente
zu entwerfen und Anderungen an denselben vorzunehmen, um solche
ein halbes Jahr nach geschehener Mitteilung in Kraft treten zu
lassen , und nach Art. 14 ist das Reglement (durch Mehrheits
beschluß der Ortsgemeinde) jederzeit ganz oder teilweise revidierbar.
Die Rechte der Wasserbezüger sind somit nicht durch einen privat
rechtlichen Vertrag geregelt, der seiner Natur nach nur unter
beidseitiger Zustimmung abgeändert werden könnte, sondern es sind
dieselben von einem Reglemente beherrscht, das von der Orts
gemeinde jederzeit und ohne Begrüßung der Wasserbezüger abge
ändert werden kann. M. a. W. es handelt sich nicht um ein Rechts
verhältnis zwischen einander koordinierten Parteien, sondern um
ein Verhältnis zwischen einem staatsähnlichen Organismus (Orts
gemeinde) als solchem und den der Territorialhoheit dieses Orga
nismus unterworfenen Personen, wie denn auch die Festsetzung
des Wasserzinses für eine größere Zahl von Häusern und für
besondere Verhältnisse , nicht etwa der vertraglichen Verein
barung, sondern einer Verfügung der Ortskommission unter
Wahrung des Rekurses an die Ortsgemeinde vorbehalten wurde.
Die Ortsgemeinde Basadingen tritt hier auch nicht etwa als Eigen
tümerin eines zu fiskalischen Zwecken ins Leben gerufenen Gewerbe
betriebes auf, sondern sie handelt gemäß einer nach modernen Rechts
anschauungen bestehenden staatlichen Fürsorgepflicht, deren Erfüllung
einen Zweig der öffentlichen Verwaltung bildet. Darnach liegt aber
weder ein Verhältnis des Sachenrechts vor, wie die Kläger zuerst
behaupteten, noch (wie sie nunmehr in ihrer Berufungserklärung
annehmen) ein Verhältnis des Obligationenrechts, sondern vielmehr
ein solches des öffentlichen Rechts.
2. Bei dieser Sachlage ist das Bundesgericht zur Anhandnahme
der Berufung infolge Fehlens des Requisits einer Zivilrechts
streitigkeit im Sinne von Art. 56 OG inkompetent, wobei nicht
untersucht zu werden braucht, ob eventuell ein Haupturteil im
Sinne von Art. 58 vorliegen würde;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Keywords
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