- Arteil vom 13. Mai 1909 in Sachen
Pfister gegen Schaffner.
Strafrechtliche Verfolgung wegen eines in einem andern Kanton angeb
lich verübten Deliktes, in Bezug auf welches in diesem andern Kan
ton übrigens bereits ein freisprechendes Urteil ergangen ist. Da
durch begangene Verletzung unzweideutiger gesetzlicher Bestimmungen
des eigenen Kantons, wonach wegen eines ausserhalb des Kantons be
gangenen Vergehens im Kanton keine strafrechtliche Verfolgung
stattfinden darf. Versuch, den offensichtlich gesetzwidrigen Kom
petenzentscheid durch Herbeiziehung von Tatsachen zu motivieren,
welche teils erst nach Erhebung der Strafanzeige sich ereignet haben,
teils sogar erst nach Erlass des angefochtenen Entscheides vom Straf
kläger allegiert worden sind.
A. Infolge einer von der Synodalkommission der protestan
tischen Kirche des Kantons Freiburg gegen den Rekursbeklagten
geführten Untersuchung wurde die Rekurrentin am 24. August
1906 von den Delegierten der Synodalkommission, Präsident
Liechti und Pfarrer Derron, an ihrem damaligen Wohnort Am
soldingen im Kanton Bern zu Protokoll einvernommen. Sie de
ponierte in dieser Einvernahme, daß der Rekursbeklagte sie Ende
Juli oder Anfangs August 1905 ins Pfarrhaus in Kerzers habe
rufen lassen und ihr dort unsittliche Anträge gemacht und sie un
sittlich habe betasten wollen, welch letzteres ihm aber wegen ihrer
Abwehr nicht gelungen sei.
B. Nachdem der Rekursbeklagte von diesen Aussagen der Re
kurrentin Kenntnis erhalten hatte, reichte er am 24. September
1906 beim Oberamt Murten folgende Strafklage ein: Der
Unterzeichnete macht hiemit gegen Louise Pfister, Friedrichs, von
Kerzers wegen unwahrer verleumderischer Außerungen eine Straf
klage. Louise Pfister soll behauptet haben, ich hätte gegen sie im
Pfarrhaus zu Kerzers oder in Bern unmoralische Handlungen
begehen wollen und lege ich gegen diese unwahre Behauptung
hiemit Strafklage ein. Wollen Sie die weitern Schritte tun.
Auf diese Klage antwortete die Rekurrentin in der Einvernahme
vor dem Oberamtmann von Murten vom 3. Oktober 1906: Ich
beharre auf den Aussagen, die ich in Gegenwart des Synodal
präsidenten Herrn Liechti gemacht habe, nämlich daß Herr Schaffner
letztes Jahr im Pfarrhause zu Kerzers mich zu unerlaubtem Um
gang veranlassen wollte.
C. Am 3. Oktober 1906 erhob der Rekursbeklagte wegen der
erwähnten, von der Rekurrentin in Amsoldingen gemachten Auße
rungen beim Regierungs Statthalter in Thun Strafklage; die im
Rechtsmittelweg angerufene Polizeikammer des Appellations und
Kassationshofes des Kantons Bern wies mit Urteil vom 11. Mai
1907 die Klage Schaffners ab und verurteilte diesen zu den Kosten.
D. Am 12. Oktober 1906 klagte die Louise Pfister beim Ober
amt des Seebezirkes in Murten gegen Pfarrer Schaffner wegen
Notzuchtsversuches resp. Angriffs auf die Schamhaftigkeit . Wegen
Verjährung wurde die Überweisung dieser Strafsache ans Gericht
mit Beschluß vom 19. Oktober 1907 von der Anklagekammer des
Kantons Freiburg abgelehnt.
E. In dem Eingangs erwähnten, am 24. September 1906
beim Oberamt von Murten angehobenen und nachher ans Zucht
gericht des Seebezirks geleiteten, mit Rücksicht auf die andern
Strafprozesse einige Zeit sistierten Injurienprozesse des Rekurs
beklagten Schaffner als Klägers gegen die Louise Pfister als Be
klagte machte die letztere geltend, die Freiburger Gerichte seien unzu
ständig, weil die eingeklagten Außerungen von ihr in Amsoldingen
im Kanton Bern gemacht worden seien und im Kanton Bern eine
gerichtliche Freisprechung erfolgt sei, was gemäß Gesetz und der Über
einkunft zwischen den Kantonen Bern und Freiburg eine nochmalige
Beurteilung durch die Gerichte des Kantons Freiburg ausschließe.
Das Zuchtgericht beschloß zuerst, es stehe nur der Anklagekammer
zu, über die Kompetenzfrage zu entscheiden. Die Anklagekammer
erklärte aber mit Entscheid vom 21. November 1908 diese Auf
fassung als rechtsirrtümlich und wies die Sache ans Zuchtgericht
von Murten zurück. Am 15. Januar 1909 beschloß nun das
Zuchtgericht in Murten sich über die ihr anhängig gemachte
Strafklage vom 24. September 1906 des Pfarrers Schaffner
gegen Fräulein Louise Pfister als zuständiges Gericht zu erkennen
mit der Begründung:
daß heute der Kläger Schaffner erkärt, daß die Tatsachen,
die er gegen Fräulein Louise Pfister als verleumderisch eingeklagt,
in der durch die heutige Beklagte gegen ihn eingereichten Straf
klage angeführt und behauptet sind, über welche die Anklage
kammer die Einstellung verfügt hat;
daß die von der Beklagten seiner Zeit eingelegte Klage wegen
Vergehen gegen die Sittlichkeit in diesem Bezirk anhängig ge
macht, folglich hier der Tatort des behauptelen Vergehens an
zusehen ist.
F. Gegen diesen Kompetenzentscheid erhob die Rekurrentin
Pfister Beschwerde bei der Anklagekammer und beantragte vor
dem Zuchtgericht in Murten die Sistierung des Prozesses bis zur
Erledigung dieser Beschwerde. Mit Entscheid vom 22. Januar
1909 wies das Zuchtgericht das Sistierungsbegehren ab. Aus dem
Tatbestande des Entscheides vom 22. Januar 1909 ist folgendes
hervorzuheben: Auf die Interpellation des Vertreters des Be
klagten erklärt Herr Pfarrer Schaffner, er stütze seine Klage auch
auf die Aussagen in der Klage und darauf, der Vater der Be
klagten Louise Pfister habe die Aussagen seiner Tochter gegen den
Pfarrer auch im Bahnhofsrestaurant in Kerzers und in der Um
gebung ausgestreut. Er sagt, dies sei schon vor der Einlage der
Klage geschehen, beifügend, es sei gesagt worden, es wäre genügend,
damit der Pfarrer Schaffner nicht mehr auf die Kanzel steigen
dürfe. Bezüglich der Klage in Thun erklärt Herr Pfarrer Schaff
ner, daß er schon damals, als ihm die Synodalkommission von
Murten Mitteilung machte über die Aussage der Louise Pfister
vor dieser Kommission, gesagt habe, er wolle gegen dieses Klage
einlegen.
Zur Begründung der Abweisung des Sistierungsbegehrens be
merkt sodann das Zuchtgericht:
3. Daß dem vorerwähnten Inzidentalurteil (sc. vom 15. Ja
nuar 1909) hauptsächlich die sub Nr. 5 und 6 und 7 (sc. Nr.7
AS 35 1 1909
gibt die Kompetenzeinrede der Beklagten wieder) desselben ange
führten Erwägungen zu Grunde liegen und daß heute Herr
Pfarrer Schaffner diese Begründungen noch bekräftigt, indem er
beifügt, daß der Vater der Beklagten Louise Pfister die Aus
sagen seiner Tochter über den Pfarrer auch im Bahnhofrestau
rant von Kerzers und in der Umgebung ausgestreut habe und
zwar schon vor der Einlage der gegenwärtigen Klage;
4. daß somit auch unter der Voraussetzung, daß die von
Louise Pfister gemachten verleumderischen Aussagen teilweise
im Kanton Bern behauptet wurden, kein Zweifel besteht, daß
dieses teilweise außerhalb unseres Kantons begangene Delikt mit
in unserm Gerichtsbezirk konnexen Tatsachen verbunden ist, über
welche Tatsachen noch keine Untersuchung stattgefunden hat;
5. daß die Zuständigkeit des Zuchtgerichtes des Seebezirks
über die ihm anhängig gemachte Klage vom 24. September 1906
nunmehr eine abgeurteilte Sache ist, die nur mehr auf dem
Wege der Kassation angefochten werden kann und in den durch
Art. 491 StrPO vorgesehenen Fällen.
G. Mit Eingabe vom 3./4. Februar 1909 erhebt die Beklagte
Louise Pfister gegen den Kompetenzentscheid des Zuchtgerichtes des
Seebezirks in Murten vom 15. Januar 1909 die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung (Art. 4 BV und Art. 72
der bernischen Verfassung) und wegen Verletzung der Garantie
des verfassungsmäßigen Richters (Art. 58 BV, Art. 5 der frei
burgischen und Art. 75 der bernischen Kantonsverfassung). Zur
Begründung des Rekurses macht die Rekurrentin im wesentlichen
folgendes geltend
Gemäß Art. 294 und 407 des freiburgischen Strafgesetzbuches
seien Delikte gegen die Ehre nicht krimineller, sondern zuchtgericht
licher Natur. Das freiburgische Strafgesetzbuch finde, nach seinem
Art. 3, aber nur Anwendung auf Vergehen, die im Kanton
Freiburg verübt worden seien, und es sei die Anwendung auf
Delikte, die von Inländern außerhalb des Kantons begangen
werden, nur hinsichtlich Verbrechen (nicht Vergehen) zulässig. Ebenso
seien nach Art. 7 der Strafprozeßordnung nur die auf dem Kan
tonsgebiet verübten Vergehen strafrechtlich verfolgbar, während die
Ausdehnung der Verfolgung auf außerhalb des Kantonsgebiets
vorgenommene strafbare Handlungen sich auf Verbrechen beschränke.
Dementsprechend bestimme auch die zwischen den Kantonen Bern
und Freiburg am 11. Oktober 1895 abgeschlossene Konvention:
Les gouvernements des hauts cantons de Berne et de Fri
bourg admettent comme for compétent des délits et des con
traventions le juge du territoire où le délit a eu lieu (forum
delicti). Nur in willkürlicher Hinwegsetzung über die einschlägigen
Bestimmungen habe sich deshalb das Zuchtgericht in Bezug auf
die Klage vom 24. September 1906 kompetent erklären können.
In Wirklichkeit habe nach dem Willen des Klägers die Beklagte
wegen der Amsoldinger Außerungen zur Rechenschaft gezogen
werden sollen. Wenn es sich um eine auf freiburgischem Gebiete
gefallene mündliche Äußerung gehandelt hätte, würde Kläger nicht
gezögert haben, schon in seiner Klage darauf hinzuweisen, und
würde demgemäß die Beklagte nicht ausschließlich über den Inhalt
ihrer Zeugenaussage befragt worden sein. Der Kläger selbst sei
in der Audienz vom 15. Januar 1909 nicht in der Lage gewesen,
eine andere der Beklagten auf freiburgischem Boden zur Last fal
lende Handlung namhaft zu machen, als die in der Klage vom
12. Oktober 1906 liegende falsche Anzeige. Eine falsche Anzeige
bilde aber das Delikt des Art. 365 des Strafgesetzes des Kantons
Freiburg, das als Vergehen gegen die öffentliche Treue, nicht als
Vergehen gegen die Ehre erscheine. Es sei übrigens geradezu
widersinnig, anzunehmen, daß Schaffner mit seiner Klage vom
24. September 1906 die Falschheit der Anzeige der erst 19 Tage
später eingelegten Strafklage der Louise Pfister im Auge gehabt
habe. Nun wolle das Gericht seine Kompetenz damit begründen,
daß die in Amsoldingen gemachte Zeugenaussage auf freiburgischem
Boden verbreitet und die dem Schaffner zur Last gelegten Hand
lungen in Kerzers begangen worden seien. Indessen habe Schaff
ner keine Tatsache namhaft gemacht, aus der sich ergäbe, daß
Louise Pfister dem tatsächlichen Inhalt der Klage in anderer Form
als durch ihre Klage vom 12. Oktober 1906 auf freiburgischem
Gebiete Ausdruck verliehen hätte. Es kennzeichne sich demnach als
Willkürakt, daß und wie das Gericht der Klage einen andern Tat
bestand unterschiebe.
Die in Frage stehende strafrechtliche Verfolgung wegen des an
geblich verleumderischen Inhalts der Zeugenaussage verbiete sich
übrigens auch deshalb, weil über den Inhalt dieser Aussage ein
bernisches Strafurteil vorliege; nach Art. 7 der freiburgischen
Strafprozeßordnung falle nämlich die Bestrafung weg, wenn die
auswärtigen Gerichte wegen des Verbrechens schon ein in Rechts
kraft erwachsenes Urteil gefällt haben.
In der willkürlichen Bejahung der Kompetenz durch das Zucht
gericht des Seebezirks liege weiter ein Entzug des verfassungs
mäßigen Richters, und würden dadurch die Art. 58 BV, Art. 5
der freiburgischen und 75 der bernischen Verfassung verletzt.
H. Der Kläger Schaffner macht in der Rekursvernehmlassung
geltend: Die Rekursbeschwerde gründe sich ausschließlich auf die
Annahme, daß die in Murten am 24. September 1906 ange
hobene Klage die gleichen Tatsachen ins Auge fasse wie die in
Thun erhobene Klage. Diese Auffassung sei vollständig unrichtig.
Als Pfarrer Schaffner am 24. September 1906 in Murten
Klage erhoben, habe er Gerüchte im Auge gehabt, die in der
Umgebung von Chiètres bestanden und deren Urheberschaft er,
mit Recht oder Unrecht, der Louise Pfister zuschrieb. Dafür
Kläger Schaffner beweispflichtig, und zwar auch hinsichtlich der
Kenntnis dieser Tatsachen vor dem 24. September 1906. Es sei
ganz klar, daß das Gericht in Murten sich mit der Amsoldinger
Angelegenheit nicht befassen könne, mangels örtlicher Zuständigkeit
und wegen des im Kanton Bern darüber ergangenen Urteils.
Was die falsche Anzeige betreffe, welche die Louise Pfister in
Murten wegen Notzuchtversuches resp. Angriffs auf die Scham
haftigkeit erhob, so könne diese nach freiburgischem Recht höchstens
eine Klage wegen falscher Anzeige, nicht aber eine Injurienklage
rechtfertigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der vorliegende staatsrechtliche Rekurs richtet sich gegen
einen Erlaß einer Gerichtsbehörde des Kantons Freiburg; es ist
somit nur zu prüfen, ob die für das Verhalten dieser freiburgischen
Behörde verbindlichen Verfassungsbestimmungen von ihr verletzt
worden seien, also die Bundesverfassung und die freiburgische
Kantonsverfassung, während die bernische Kantonsverfassung nicht
zur Anwendung kommen kann. Was nun die als Beschwerdegrund
geltend gemachte Verletzung der Garantie des verfassungsmäßigen
Richters betrifft, so ist hiezu zu bemerken, daß durch die ver
fassungsmäßige Garantie des natürlichen Richters die kantonalen
Gesetzesnormen über die Zuständigkeit der Gerichte nicht zu Ver
fassungsnormen, und die bezüglichen Rechte der Bürger nicht zu
verfassungsmäßigen Rechten erhoben werden. Da es nun aber
nicht in der Aufgabe des Bundesgerichtes als staatsrechtlicher Be
schwerdeinstanz liegt, die richtige Anwendung des kantonalen Ge
setzesrechtes durch die kantonalen Behörden zu überprüfen und zu
garantieren, so kann es sich hinsichtlich der gesetzlichen Zuständig
keitsnormen nur fragen, ob dieselben in geradezu willkürlicher
Weise mißachtet worden seien, weshalb im konkreten Falle dieser
Beschwerdegrund materiell in demjenigen der Verletzung des Art. 4
BB aufgeht.
- Sinn und Bedeutung der in Frage stehenden Kompetenz
normen, des Art. 3 des Strafgesetzes und des Art. 7 des Straf
prozeßgesetzes des Kantons Freiburg, sind nach ihrem Wortlaute
klar und unbestritten: ein außerhalb des Kantons Freiburg ver
übtes Vergehen darf im Kanton Freiburg nicht strafrechtlich ver
folgt und das freiburgische Strafgesetz darf nicht darauf ange
wendet werden. Unbestritten ist auch, daß das Delikt der Ver
leumdung nach freiburgischem Rechte als Vergehen, nicht als Ver
brechen zu bezeichnen ist. Der Streit dreht sich daher lediglich
darum, ob die Annahme des Zuchtgerichtes, die Klage vom 24. Sep
tember 1906 beziehe sich auf einen im Kanton Freiburg verwirk
lichten Tatbestand, eine willkürliche sei. Nun ist nach den von
Pfarrer Schaffner aufgestellten Behauptungen seine Ehre durch drei
örtlich verschiedene Außerungen, für welche die Beklagte verant
wortlich sein soll, verletzt worden: durch die Äußerungen der Be
klagten selbst in Amsoldingen, ferner durch die Erhebung der
Strafklage wegen Notzuchtsversuches beziehungsweise wegen An
griffes auf die Schamhaftigkeit, und endlich durch die Verbreitung
der Amsoldinger Außerungen auf dem Gebiete des Kantons Frei
burg durch den Vater Pfister. Demgemäß kann die Klage, welche
am 24. September 1906 angehoben ist, Ort und Zeit der Be
gehung der strafbaren Handlungen aber nicht angibt, sich jeden
falls auf keinen andern Tatbestand beziehen.
- Nun ist die Strafklage wegen Notzuchtversuches von der
Louise Pfister erst nach dem 24. September 1906 angehoben
worden; die in dieser Anzeige liegende Ehrverletzung konnte die
Verleumdungsklage vom 24. September 1906 daher selbstverständ
lich nicht im Auge haben. Es könnte sich nur fragen, ob im frei
burgischen Strafprozeßrecht
entsprechend den Bestimmungen
mancher Zivilprozeßrechte auch solche Tatumstände berücksichtigt
werden dürfen, die erst im Verlaufe des Prozesses eintreten. In
dessen fällt eine solche Ergänzung des Klagefundamentes deshalb
außer Betracht, weil die Parteien im staatsrechtlichen Rekursver
fahren darüber einig sind, daß nach dem freiburgischen Strafgesetz
die Erhebung einer falschen Strafanzeige nur als falsche Anzeige,
nicht als Verleumdung strafbar sei. Wird vom Rekursbeklagten
selbst nicht daran festgehalten, daß die Verleumdungsklage sich auf
die Strafanzeige wegen Notzuchtsversuches beziehe, und erscheint
die Verfolgung der falschen Anzeige als Verleumdung zudem als
rechtlich unzulässig, so wäre es willkürlich, wenn der Richter diesen
Tatbestand der Klage vom 24. September 1906 zu Grunde ge
legt hätte.
4. Aber auch die Verbreitung der Amsoldinger Außerungen
im Kanton Freiburg, welche nach der Behauptung des Pfarrers
Schaffner in der Rekursbeantwortung schon vor dem 24. Sep
tember 1906 stattgefunden haben soll, kann der Verleumdungs
klage nicht zum Klagefundament dienen, und zwar deshalb nicht,
weil der Kläger vor dem Erlaß des angefochtenen Urteils vom
15. Januar 1909 diese Tatsache gar nicht behauptet hat. Das
ergeben die Gerichtsakten, welche bis und mit dem 15. Januar
1909 diese Behauptung nicht enthalten, und die Erwägung 3 des
Sistierungsentscheides vom 22. Januar 1909, worin gesagt ist,
daß Pfarrer Schaffner heute , am 22. Januar, also nach dem
Kompetenzentscheid vom 15. Januar 1909, die frühere Begrün
dung bekräftige, indem er beifüge , daß der Vater der Be
klagten Louise Pfister ihre verleumderischen Aussagen auch im
Bahnhofrestaurant in Kerzers und in deren Umgebung ausge
streut habe. Eine Berücksichtigung von Tatsachen, welche erst
nach Erlaß des betreffenden Urteils als Klagefundament geltend
gemacht werden, ist aber mit einem prozessualen Verfahren schlecht
hin unvereinbar. Diese vom Kläger Schaffner behauptete neue
Tatsache hätte vom Gericht daher höchstens dann gewürdigt wer
den können, wenn es ihm freigestanden hätte, auf den Kompe
tenzentscheid vom 15. Januar 1909 zurückzukommen, ihn aufzu
heben und durch einen neuen, mit andern Tatsachen begründeten,
zu ersetzen; nun sagt aber das Zuchtgericht in der Erwägung 5
des Sistierungsentscheides vom 22. Januar 1909, daß die Zu
ständigkeitsfrage eine abgeurteilte Sache sei, die nur auf dem Wege
der Kassation angefochten werden könne: damit ist aber die Ver
wendung der erst nach dem Erlaß des Kompetenzentscheides vom
15. Januar 1909 aufgestellten Behauptung als Klagefundament
ausgeschlossen. Übrigens kann auch die Erwägung, daß die Tochter
Louise Pfister wegen der dem Vater Pfister zugeschriebenen Ver
breitung der ehrenrührigen Behauptungen strafrechtlich zur Rechen
schaft gezogen werden soll, kaum ernst genommen werden; die
Behauptung, daß die Tochter selbst das Gerücht verbreitet habe,
ist aber vom Kläger erst im staatsrechtlichen Rekursverfahren
aufgestellt worden.
5. Kann sich die Klage sonach nur auf die in Amsoldingen, im
Kanton Bern, aufgestellten Außerungen der Beklagten beziehen,
so steht die Bejahung der Kompetenz des Zuchtgerichtes in Murten
in offenbarem Widerspruch mit den Kompetenzbestimmungen des
Art, 3 des Strafgesetzes und des Art. 7 des Strafprozeßgesetzes:
sie verletzt die örtliche Kompetenzausscheidung und den Grundsatz
daß die vom kompetenten Richter rechtskräftig beurteilte Strafsache
nicht neuerdings zum Gegenstand eines Strafverfahrens gemacht
werden darf. Mangels einer irgendwie haltbaren Erklärung für
die Bejahung der Kompetenz drängt sich daher die Überzeugung
auf, es habe das Zuchtgericht bei Erlaß des angefochtenen Urteils
sich von andern als sachlichen Erwägungen leiten lassen, und es
hält sein Entscheid daher vor Art. 4 BV nicht stand.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist geschützt und der Kompetenzentscheid des Zucht
gerichtes des Seebezirks des Kantons Freiburg vom 16. Januar
1909 aufgehoben.