- Arteil vom 19. Mai 1909 in Sachen
Landolt gegen Aumund.
Verhältnis von Art. 111 und 112 OR zum Befehlsverfahren des zürch.
RPfIG. Unrichlige Auslegung des bundesgerichtlichen Urteils vom
- Nov. 1906 i. S. Muggli gegen Gerber (AS 32 I S. 659 ff.) seitens
des Rekurrenten.
A. Die Parteien stehen in einem Vertragsverhältnis, welches
sich auf den Verkauf von Rechenmaschinen bezieht.
Am 6. Januar 1908 gelangte der Rekursbeklagte an den Prä
sidenten des Bezirksgerichts Horgen mit dem Gesuch, es möchte
dem Rekurrenten befohlen werden, innert anzusetzender Frist die
genauen Adressen derjenigen Personen anzugeben, denen er seit
- Oktober 1906 bis 20. November 1908 vom Petenten bezogene
Addiermaschinen Conto geliefert habe. Ferner habe der Impe
trat auch die Nummern der an diese Personen gelieferten Ma
schinen anzugeben. Mit diesem Befehl sei die Androhung zu ver
knüpfen, daß bei Nichtbeachtung der Fristansetzung der Impetrat
auf seine Kosten seine Bücher und Geschäftspapiere durch einen
Experten untersuchen zu lassen habe, welcher dann die Käufer der
Maschinen und die Maschinennummern festzustellen habe.
Der Rekurrent anerkannte seine Verpflichtung, dem Rekursbe
klagten seine Abnehmer zu nennen, behauptete aber u. a., er sei
damit nicht im Rückstande.
Am 20. Januar 1909 erließ der Gerichtspräsident, gestützt auf
577 Ziff. 1 zürch. RPflG, folgende Verfügung:
Dem Karl Landolt wird befohlen, binnen 14 Tagen von der
Mitteilung dieser Verfügung an gerechnel, dem I. Aumund, In
genieur in Zürich IV, die genauen Adressen derjenigen Personen
anzugeben, denen er vom 9. Oktober 1906 bis 20. November 1908
Addiermaschinen Conto" geliefert hat, mit gleichzeitiger Angabe
der Nummern dieser Maschinen, unter der Androhung, daß nach
fruchtlosem Ablauf dieser Frist J. Aumund berechtigt wäre, auf
Kosten des Landolt diese Feststellungen aus den Büchern und Pa
pieren des Landolt durch einen gerichtlichen Experten machen zu
lassen.
Auf eine von Landolt gegen diese Verfügung ergriffene Be
schwerde hin fällte am 20. Februar 1909 die Rekurskammer des
zürcherischen Obergerichts folgenden Entscheid:
Der Rekurs ist unbegründet und es wird dem Impetraten
neuerdings eine zehntägige Frist (von der Mitteilung dieses Be
schlusses an) angesetzt, um Dispositiv 1 der vorinstanzlichen Ver
fügung nachzukommen, ansonst der Petent berechtigt wäre, die
Vorlegung sämtlicher Bücher, Verträge und Korrespondenzen, die
sich auf den Verkauf der streitigen Addiermaschinen Conto be
ziehen, zu verlangen, um selbst oder eventuell durch einen gericht
lich bestätigten Sachverständigen die nötigen Erhebungen im Sinne
des Klagepetitums zu machen.
Aus den Erwägungen dieses Entscheides ist ersichtlich, daß auch
die Rekurskammer die zu erlassende Verfügung als einen Befehl
im Sinne von 577 Ziff. 1 RPflG auffaßte.
Die angeführte Gesetzesbestimmung lautet:
Das Befehlsverfahren ist zulässig .... zur schnellen Handhabung
klaren Rechtes bei nicht streitigen oder sofort herstellbaren tatsäch
lichen Verhältnissen.
Ferner bestimmt 579 RPflG:
Die Verfügungen im Befehlsverfahren können bestehen:
- In allgemeinen Verboten unter Androhung einer Polizei
buße gegen Ungehorsame, welche nicht innerhalb einer anzusetzenden
Frist die Klage auf ein das Verbot ausschließendes Recht beim
Friedensrichteramte einleiten;
- in Befehlen und Verboten gegen bestimmte Personen unter
Androhung von Rechtsnachteilen, Exekution, Ordnungsbuße oder
Überweisung wegen Ungehorsams, welch letztere jedoch nur aus
nahmsweise angedroht werden darf;
- in Auflegung von Sicherstellung;
- in Anordnungen, durch welche der Beklagte in der Verfü
gung über bestimmte Vermögensobjekte gehindert wird.
B. Gegen den Beschluß der Rekurskammer des Obergerichts
hat Landolt rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Begehren um Aufhebung
desselben.
Der Rekurs wird damit begründet, daß durch den angefochtenen
Entscheid die derogatorische Kraft des eidgenössischen Rechtes ver
kannt und somit Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur BV
verletzt werde. Wie nämlich das Bundesgericht in seinem Urteil
vom 29. November 1906 in Sachen Muggli gegen Gerber (AS
32 I S. 654 ff.) erkannt habe, verbiete Art. 111 OR derartige
Befehle.
C. Der Rekursbeklagte hat Abweisung des Rekurses unter
Kosten und Entschädigungsfolge beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da der Rekurrent sich über Verletzung von Art. 2 der
Übergangsbestimmungen zur BV beschwert, so ist der vorliegende
staatsrechtliche Rekurs statthaft, sofern nicht etwa ein anderes
Rechtsmittel zulässig gewesen wäre. Als solches hätte wohl einzig
die Kassationsbeschwerde im Sinne von Art. 89 OG in Betracht
kommen können. Diese war aber deshalb nicht zulässig, weil der
angefochtene Entscheid im Befehlsverfahren erfolgt ist und daher
(vergl. Sträuli, Kommentar zum zürcherischen RPflG, Anmer
kungen 2 und 3 zu 561) kein Haupturteil darstellt, die Kassa
tionsbeschwerde jedoch (vergl. BGE 28 II S. 176 Erw. 3), wie
die Berufung, nur zur Anfechtung von Haupturteilen gegeben ist.
- Für seine Behauptung, daß der angefochtene Entscheid
gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des eidgenössischen
gegenüber dem kantonalen Recht verstoße, beruft sich der Rekur
rent auf die Ausführungen des bundesgerichtlichen Urteils vom
- November 1906 in Sachen Muggli gegen Gerber (AS 321
S. 659 ff. Erw. 5 ff.), wo das Bundesgericht ausgesprochen hat,
daß nach den Art. 111 und 112 OR bei Verbindlichkeiten, die
auf ein Tun oder Nichttun gehen, ein direkter oder indirekter
Zwang gegen die Person des Schuldners unzulässig sei und daß
daher kantonale Prozeßvorschriften, die einen solchen Zwang sank
tionieren, hier nicht anwendbar seien. Indessen bedeutet der ange
fochtene Entscheid keine nach dieser Auslegung der Art. 111 und
112 OR unzulässige Naturalexekution, und es liegt daher auch
z. Zt. keine Veranlassung vor, die im genannten Urteil vertretene
Rechtsauffassung einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
Zunächst ist von jenem Standpunkt aus nichts dagegen einzu
wenden, daß dem Rekurrenten überhaupt richterlich befohlen wird,
in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung innert Frist dem
Rekursbeklagten die sogenannten Referenzenlisten anzufertigen und
zu übergeben. Dieses Urteil Muggli gegen Gerber ist nämlich, wie
der ganze Zusammenhang der Erwägungen zeigt, nicht dahin zu
verstehen, daß bei den auf ein Tun oder Nichttun gerichteten Ver
bindlichkeiten nach Art. 111 und 112 OR der Schuldner über
haupt nur zu Schadenersatz und nicht zur Naturalleistung ver
urteilt werden könne (weil der bloße Verzug eine Umwandlung
der ursprünglichen Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung
einer bestimmten Handlung in eine Verpflichtung zu Schadenersatz
bewirkt hätte). Wenn auch, was speziell die Verpflichtung, etwas
zu tun, anbelangt, der Wortlaut von Art. 111 Satz 1, gleich
seinem Vorbilde, dem Art. 1142 des französischen Code civil, der
Annahme Vorschub leistet, daß es ins Belieben des Schuldners
gelegt sei, durch die bloße Nichterfüllung seiner Verbindlichkeit
deren Umwandlung in eine Verpflichtung zu Schadenersatz herbei
zuführen und daß eine Verurteilung zur Realerfüllung ausge
schlossen sei, so ist doch eine solche auch praktisch durchaus unan
nehmbare Interpretation schon im Anwendungsgebiete des Code
civil in Doktrin und Praxis ganz überwiegend abgelehnt worden
(vergl. Krell in der Zeitschrift für französisches Zivilrecht, 19
S. 162 ff., speziell 175 ff.), und sie wollte auch im Urteil
Muggli gegen Gerber nicht für das OR vertreten werden. Konnte
aber demnach der Rekurrent ohne Verstoß gegen Art. 111 durch
den ordentlichen Richter zur Erfüllung der fraglichen Leistung in
natura verurteilt werden, so muß es auch zulässig sein, daß ihm
dies durch einen Befehl des summarischen Verfahrens befohlen
wird. Es kann sich nur fragen, ob die mit dem Befehl verknüpfte
Androhung als eine unstatthafte Exekution im Sinne des Urteils
Muggli gegen Gerber sich darstellt. Auch dies ist aber zu ver
neinen.
Die Androhung geht dahin, daß beim Ungehorsam des Rekur
renten der Rekursbeklagte berechtigt sei, die Vorlegung der erfor
derlichen Materialien vom Rekursbeklagten zu verlangen, um selbst
oder durch einen Sachverständigen die nötigen Erhebungen zu
machen. Es ist klar, daß in dieser im zweiten Satz von Art. 111
ausdrücklich vorgesehenen Art der Vollstreckung vertretbarer Lei
stungen an sich weder ein direkter noch ein indirekter Zwang gegen
die Person des Rekurrenten liegt: die Erstellung der Referenzen
listen durch den Rekursbeklagten selber oder einen Sachverständigen
setzt freilich eine gewisse Mitwirkung des Rekurrenten die Vor
voraus. Was aber zu ge
legung der nötigen Materialien
schehen habe, falls der Rekurrent sich in dieser Beziehung renitent
verhalten sollte, ist im angefochtenen Entscheide noch nicht vorge
sehen, sondern wird nötigenfalls vom Richter erst noch zu bestim
men sein. Auch in diesem Punkte kann daher von einer bundes
rechtlich unzulässigen Realvollstreckung nach den Ausführungen
des Urteils in Sachen Muggli gegen Gerber zur Zeit jedenfalls
keine Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.