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- Arteil vom 6. April 1909 in Sachen
Meyer gegen Regierungsrat des Kantons Aargau
und Einwohnergemeinde Aaran.
Angebliche Rechtsverweigerung und angeblicher Uebergriff in das Gebiet
der gesetzgebenden Gewalt: a) durch eine regierungsrätliche Ver
ordnung, worin den Gemeinden anheimgestellt wird, die Drucklegung
der Steuerregister zu beschliessen ; b) durch den auf dieser Verord
nung fussenden Beschluss einer Einwohnergemeinde, ihre Steuer
register alle drei Jahre drucken zu lassen.
A. Im Anhange zu 13 der Vollziehungsverordnung des
Regierungsrates des Kantons Aargau zu den Gesetzen über das
Staatssteuer und das Gemeindesteuerwesen ist bestimmt: Den Ge
meinden steht es frei, die Drucklegung der Steuerregister zu be
faßte die Versamm
schließen. Auf Grund dieser Bestimmung
lung der Einwohnergemeinde Aarau am 30. November 1908 den
Beschluß, das Steuerregister der Gemeinde alle drei Jahre drucken
zu lassen; die Modalitäten des Verfahrens, insbesondere die Frage,
ob das gedruckte Steuerregister jedem Steuerpflichtigen unentgelt
lich zugestellt werden solle oder ob die Zustellung nur gegen Be
zahlung erfolge, wurden hiebei noch offen gelassen. Gegen diesen
Beschluß reichte der heutige Rekurrent, laut amtlicher Bescheini
gung in Aarau niedergelassener und dort stimmberechtigter Kan
tonsbürger, beim Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde
ein. Er beantragte, es sei der Beschluß der Einwohnergemeinde
versammlung Aarau vom 30. November betreffend Veröffent
lichung des Stimmregisters als gesetzwidrig zu erklären und
aufzuheben, und machte zur Begründung geltend, daß der Ge
meindebeschluß im Widerspruch stehe zur aargauischen Steuerge
setzgebung, welche den Grundsatz der Heimlichkeit des Steuerbuches
aufstelle. Der Regierungsrat hat den Rekurs mit Entscheid vom
- Dezember 1908 abgewiesen. Aus der Begründung des Be
schlusses ist folgendes hervorzuheben: Das Staatssteuergesetz schreibe
in 24 freilich vor, daß die bereinigten Steuerverzeichnisse wenig
siens 14 Tage an einem geeigneten Orte zur Einsicht der Be
teiligten aufzulegen seien. Aber was hier verlangt werde, sei doch
wohl nur das Minimum dessen, was in Bezug auf die Ver
öffentlichung des Steuerregisters zu geschehen habe. Das Recht,
einen Schritt weiter zu gehen und die Steuerbücher drucken zu
lassen, sei damit keineswegs ausgeschlossen. Auf jeden Fall sei die
Drucklegung im Gesetze nicht verboten, und sei daher der ange
fochtene Gemeindebeschluß nicht gesetzwidrig, und zwar umso
weniger, als sich aus den 52, 24 und 42 des Steuergesetzes
ergebe, daß in Steuersachen möglichst Offentlichkeit herrschen solle.
B. Mit Beschwerdeschrift vom 27. Februar 1909 ergriff der
Rekurrent den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht, mit
dem Begehren: 1. Es sei der am Schlusse von 13 der Voll
ziehungsverordnung des aargauischen Regierungsrates zum Gesetz
über den Bezug von Vermögens und Erwerbssteuern zu Staats
zwecken, vom 11. März 1865, und zu demjenigen über die Ver
wendung der Gemeindegüter und den Bezug von Gemeindesteuern,
vom 30. November 1866, d. d. 16. Februar 1906, lautend:
Den Gemeinden steht es frei, die Drucklegung der Steuer
bücher zu beschließen , als ungesetzlich aufzuheben; 2. In Auf
hebung des Entscheides des Regierungsrates des Kantons Aar
gau vom 14. Dezember 1908 sei die Schlußnahme der Ein
wohnergemeinde vom 30. November 1908 betreffend die Druck
legung des Steuerregisters und dessen Verabfolgung an die
Steuerpflichtigen als ungesetzlich zu erklären und daher aufzu
heben. Der Rekurrent macht zur Begründung dieses Antrages
im wesentlichen folgendes geltend: In 24 des Staatssteuerge
setzes und in den 42 und 43 des Gemeindesteuergesetzes sei
die Frist zur Auflage des Steuerbuches auf wenigstens 14 Tage
angesetzt. In der Verordnung vom 16. Februar 1906 habe der
Regierungsrat nun einerseits erklärt, diese Frist werde strikte auf
14 Tage limitiert und sei die Einsichtnahme lediglich zur
Prüfung der Ansätze wegen einer allfälligen Anfechtung gestattet,
nicht aber zur sonstigen Bekanntmachung der Vermögensverhält
nisse der Steuerpflichtigen, so daß demnach das Steuerbuch den
Charakter eines Geheimbuchs besitze. In direktem Gegensatze hiezu
werde nun im Anhang des 13 der Verordnung die Drucklegung
des Steuerregisters gestattet und im angefochtenen Entscheid er
klärt, die Auflage des Steuerregisters während 14 Tagen sei wohl
das Minimum dessen, was bezüglich der Veröffentlichung zu ge
schehen habe. Aus dem Wortlaute des 24 des Staatssteuerge
setzes und des 42 des Gemeindesteuergesetzes sei aber per argu
mentum e contrario zu schließen, daß die Steuerbücher, außer
der Zeit der Auflage zum Zwecke der Beschwerdeführung, den
Steuerpflichtigen verschlossen sein sollen. Da die aargauische Steuer
gesetzgebung den Grundsatz der Geheimhaltung des Steuerbuches
aufstelle, so sei es unzulässig, dieses Prinzip anders als auf dem
Wege der Gesetzesrevision abzuändern; es liege somit neben einem
Akte der Willkür ein Eingriff der vollziehenden Gewalt in die
Kompetenz der gesetzgebenden Gewalt vor. Sei aber die Grundlage
des Gemeidebeschlusses willkürlich und ungesetzlich, so gelte das
gleiche auch vom Gemeindebeschluß selbst.
C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau trägt in seiner
Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Die aargauische
Gesetzgebung kenne den Grundsatz der Geheimhaltung des Steuer
buches nicht: wenn das Steuerbuch während 14 Tagen öffentlich
aufliegen müsse, und zwar zu dem Zwecke, die Anfechtung der
Steuerveranlagung Dritter zu ermöglichen, so sei das Geheimnis,
welches nach der Auffassung des Rekurrenten darin liegen solle,
offenbar nicht mehr gewahrt. Wo das öffentliche Interesse so sehr
engagiert sei wie bei der Steuereinschätzung, müsse jedem Steuer
pflichtigen das Recht zuerkannt werden, sich an der Hand des
Steuerbuches darüber Aufschluß zu verschaffen, ob die steuerrecht
lichen Verpflichtungen des Einzelnen gegenüber dem Staate und
der Gemeinde in richtigem Verhältnis zu seiner ökonomischen Lei
stungsfähigkeit bemessen seien. Eine Steuergesetzgebung mit dem
Prinzipe der Geheimhaltung des Steuerregisters könnte ihren
Zweck nicht erfüllen; es müsse daher auch aus diesem steuerpoli
tischen Grunde die Drucklegung des Steuerregisters zulässig sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der erhobene staatsrechtliche Rekurs hat zum Gegenstande
die Verletzung der kantonalen Verfassung und die Verletzung des
Art. 4 BV. Soweit er sich gegen die Rechtsgültigkeit der Verord
nung vom 16. Februar 1906 richtet, ist aber dem Erfordernisse
der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht genügt, weil
das Begehren im Rekurs an den Regierungsrat lediglich auf
Aufhebung des Beschlusses der Einwohnergemeinde von Aarau
vom 30. November 1908 abzielt. Übrigens wäre in Bezug auf
die Verordnung selbst auch die 60 tägige Frist des Art. 178 Ziff. 3
OG nicht eingehalten, und auch aus diesem zweiten Grunde auf
diesen Teil des Rekurses nicht einzutreten. Dagegen ist diese Frist
gewahrt in Bezug auf die Anfechtung des Gemeindebeschlusses.
Die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung vom 16. Februar 1906
ist daher immerhin zu überprüfen, weil diese Verordnung die
Grundlage des angefochtenen Gemeindebeschlusses bildet: denn nach
feststehender Praxis kann die Verfassungsmäßigkeit einer Rechts
norm nicht nur auf dem Wege des Rekurses gegen diese Rechtsnorm
selbst, sondern auch bei der jeweiligen Anwendung innerhalb der
60 tägigen Frist im Wege des staatsrechtlichen Rekurses ange
fochten werden (vergl. AS 20 S. 750 Erw. 2, 21 S.675 Erw. 1,
22 S. 1001 Erw. 1, 25 I S. 84 Erw. 1). Um eine Anwendung
der Verordnung handelt es sich aber beim angefochtenen Beschlusse,
und zwar um eine Anwendung auch in Bezug auf den Rekur
renten, weil auch seine Steuerverhältnisse in die Publikation ein
bezogen werden sollen.
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Fragt es sich, ob der Nachsatz zu 13 der Verordnung
vom 16. Februar 1906 verfassungswidrig sei, so ist vorweg zu
bemerken, daß der Rekurrent selbst keine Verfassungs oder Ge
setzesbestimmung anführt, welche die Publikation der Steuerregister
ausdrücklich verbieten würde; darauf, ob eine Bestimmung der
Verordnung mit einer andern Bestimmung der gleichen Verord
nung in Widerspruch stehe, kann es aber bei der Frage, ob eine
Verfassungswidrigkeit vorliege, nicht ankommen, da nicht der eine
Teil der Verordnung vor andern Teilen einen rechtlichen Vorzug
besitzt. Die Behauptung des Rekurrenten, daß der Regierungsrat
in der Verordnung in willkürlicher Weise bald diesen, bald jenen
Standpunkt einnehme, ist daher für den heutigen Rekursentscheid
ohne Belang. Es fragt sich vielmehr allein, ob der dem ange
fochtenen Beschlusse zu Grunde liegende Nachsatz des 13 der
Verordnung vom 16. Februar 1906 mit dem Gesetze vereinbar
sei oder ob der Regierungsrat durch deren Erlaß sich über das
Gesetz hinweggesetzt habe und ein Eingriff in das Gebiet der
gesetzgebenden Gewalt vorliege. Dabei ist zu beachten, daß der
Rekurrent in der Rekursschrift selbst nicht behauptet, es dürfe die
Publikation der Steuerregister, etwa wegen ihrer Bedeutung für
die soziale Stellung und den Kredit der Privaten, überhaupt,
d. h. ohne Rücksicht auf den übrigen Inhalt der Gesetzgebung,
ir im Wege des Gesetzes angeordnet oder erlaubt werden. Es
ist daher diese grundsätzliche Frage im heutigen Rechtsfall auch
nicht zu untersuchen. In Bezug auf die erste Frage ist nun fest
zuhalten, daß die beiden aargauischen Gesetze über die Staatssteuern
und über die Gemeindesteuern die öffentliche Auflage der Steuer
register anordnen, um bei jedem Steuerbezug die Anfechtung der
Steuerveranlagung durch dritte Steuerpflichtige zu ermöglichen.
Die Publikation der Steuerregister dagegen soll nach Maßgabe
des angefochtenen Beschlusses nicht bei jedem Steuerbezug, sondern
nur jedes dritte Jahr erfolgen. Sie kann also nicht etwa die in
den beiden Gesetzen angeordnete Auflage der Steuerregister ersetzen,
sondern diese letztere bleibt neben ihr in Kraft. Daraus folgt aber
des weitern, daß die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen über
die Auflegung der Steuerregister die Publikation im Wege
des Druckes überhaupt nicht betreffen, daß sie die Publikation
weder fordern noch ausschließen. Der vom Rekurrenten geltend
gemachte Beschwerdegrund, daß die Vollziehungsverordnung einen
gesetzlichen Grundsatz ändere, ist somit unzutreffend. Dabei ist
es, vom Gesichtspunkte dieses staatsrechtlichen Rekurses aus, auch
unerheblich, ob die Publikation der Steuerregister sich als Akt der
Vollziehung der Steuergesetze darstelle: denn auf alle Fälle handelt
es sich um die Gestattung einer Maßnahme der Gemeindeverwal
tung, um eine Verfügung über die Gemeindeprotokolle, wozu der
Regierungsrat schon kraft seiner Eigenschaft als Aufsichtsorgan
über die Gemeindeverwaltung kompetent erscheint. Ist die Grund
lage, der Anhang zu 13 der Verordnung vom 16. Februar
1906, keine verfassungswidrige, so ist auch der Beschluß der Ge
meindeversammlung staatsrechtlich nicht anfechtbar.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf Ziff. 1 des Rekursbegehrens wird nicht eingetreten. Ziff. 2
des Rekurses wird abgewiesen.
A.-
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