Full text
- Entscheid vom 11. Mai 1909 in Sachen Wilczek.
Verantwortlichkeit der Betreibungsbeamten: Unzuständigkeit des
Bundesgerichts zu disziplinarischen Massnahmen. Natur des An
spruches des Gläubigers auf Herausgabe eines einem Dritten ausbe
zahlten Erlöses und bezügliches Verfahren.
A. In einer Arrestbetreibung, die der Rekurrent Viktor Wilczek
in Zürich, vertreten durch Notar Bloch in Olten, gegen J. J. Just
in Augsburg beim Betreibungsamt Olten angehoben hatte, war
dieses im Besitz eines verarrestierten und gepfändeten Barbetrags
von 1450 Fr. Am 1. März vormittags erschien der Rekurrent
auf dem Betreibungsamt und verlangte die Auszahlung dieses
Betrages, worauf ihm erklärt wurde, er möge später vorbeikom
men, da die Abrechnung noch nicht gemacht sei. Der Rekurrent
kam nach 9 Uhr wieder, erhielt aber laut seiner Angabe den Be
scheid, man werde ihm den Betrag nur abzüglich einer Kostennote
des Notars Bloch auszahlen. Darauf hätte der Rekurrent auf
der Auszahlung des gesamten Betrags bestanden mit der Begrün
dung: Notar Bloch, dessen Kostennote er als übersetzt nicht an
erkenne, sei nicht mehr sein Vertreter und eine solche Verrechnung
sei unzulässig. Nach der Angabe des Betreibungsbeamten hätte
dieser die Auszahlung deshalb verweigert, weil Bloch alle Geschäfte
in der Sache bisher besorgt und sein Mandat nicht zurückgezogen
habe und weil der Beamte den Rekurrenten nicht gekannt und die
Auszahlung an einen Unberechtigten habe vermeiden wollen. Der
Rekurrent schrieb dann am gleichen Tage durch Chargébrief dem
Betreibungsamt: Er werde gegen die Weigerung, den arrestierten
Betrag auszuzahlen, bevor er die Rechnung des Notar Bloch be
glichen habe, Beschwerde führen; er wiederhole die mündlich gemachte
Erklärung, daß Notar Bloch nicht mehr sein Vertreter sei und
protestiere in aller Form gegen die Auszahlung des Betrags an
diesen, für deren Folgen er den Beamten verantwortlich mache.
Trotzdem zahlte der Beamte das Geld dem Notar Bloch aus und
zwar, wie der Rekurrent angegeben hat und vom Beamten nicht
bestritten worden ist, nach Empfang des genannten Briefes. Am
- März stellte Bloch dem Rekurrenten Rechnung, indem er von
den erhaltenen 1450 Fr. die Beträge zweier Kostennoten von zu
sammen 540 Fr. 5 Cts. abzog. Den verbleibenden Saldo zu
Gunsten des Rekurrenten von 909 Fr. 95 Cts. ließ er diesem
durch Postscheck zukommen.
B. Der Rekurrent reichte nunmehr Beschwerde ein mit dem
Begehren: Die Aufsichtsbehörde möge dem Betreibungsbeamten
von Olten Gösgen eine Rüge erteilen und ihn anweisen, dem Be
schwerdeführer den von Notar Bloch willkürlich gekürzten Betrag
von 540 Fr. 5 Cts. sofort zu ersetzen. Zur Begründung wurde
in rechtlicher Beziehung geltend gemacht, daß das Vorgehen des
Betreibungsbeamten eine Rechtsverweigerung darstelle.
C. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte am 3. April 1909:
- Das Begehren, dem Betreibungsbeamten eine Rüge zu erteilen,
sei als unbegründet abgewiesen. 2. Im übrigen werde auf die Be
schwerde nicht eingetreten. In ersterer Beziehung stellt die Be
gründung darauf ab, daß der Beschwerdeführer sich auf dem Be
treibungsamt nicht genügend legitimiert habe und der Betreibungs
beamte daher die verlangte Summe nicht habe auszuzahlen brauchen,
sodaß kein Anlaß zur Rüge vorliege. Hinsichtlich des Dispositivs 2
wird ausgeführt: Beim Begehren, das Betreibungsamt habe dem
Beschwerdeführer den von Notar Bloch gekürzten Betrag zu er
setzen, handle es sich um die Beurteilung eines reinen zivilrecht
lichen Mandatsverhältnis (Art. 392 ff. OR). Ein solches Begeh
ren könne nicht auf dem Beschwerdewege gestellt werden.
D. Diesen Entscheid hat nunmehr Wilczek rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen und beantragt, seine Beschwerde in
dem Sinne gutzuheißen, daß dem Betreibungsamt Olten Gösgen
eine Rüge erteilt und es angewiesen werde, dem Beschwerdeführer
den rechtswidrig vorenthaltenen Betrag von 540 Fr. 5 Cts. aus
hinzugeben.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Auf das Rekursbegehren, es sei dem Betreibungsamte
Olten Gösgen eine Rüge zu erteilen, kann das Bundesgericht nicht
eintreten, da es zu einer solchen disziplinarischen Maßnahme laut
feststehender Rechtsprechung unzuständig ist (vergl. z. B. Sep.
Ausg. 10 Nr. 48
- Hinsichtlich des Rekursbegehrens, das Betreibungsamt
Olten Gösgen sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den rechtswidrig
vorenthaltenen Betrag von 540 Fr. 95 Cts. herauszugeben, ist
zu bemerken: Mit Unrecht nimmt die Vorinstanz an, daß man
es hier mit einem rein zivilrechtlichen Verhältnisse zu tun habe.
Vielmehr ist der Anspruch des Gläubigers an das Betreibungs
amt auf Herausgabe eines Erlöses und über einen solchen
Anspruch ist zu entscheiden betreibungsrechtlicher Natur, indem
in der Herausgabe eine Amtshandlung liegt. Ist somit die Zu
ständigkeit der Aufsichtsbehörden, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz, grundsätzlich als vorhanden anzusehen, so wird sie
auch nicht durch den besonderen Umstand ausgeschlossen, daß das
Betreibungsamt den Betrag bereits einem Dritten ausbezahlt hat.
Praxis zur Rückerstat
Freilich kann dieser Dritte nach geltender
tung oder zum Ersatz des Betrages, falls er ihm rechtlich nicht
zukommt, nicht durch betreibungsrechtliche Anordnung, sondern nur
Ges.-Ausg. 33 I Nr. 106 S. 674 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
durch richterliches Urteil verhalten werden. Dagegen bleibt dem
jenigen, der behauptet, das Betreibungsamt hätte den Betrag ihm
auszahlen sollen, statt ihn rechtswidrig einem Dritten auszuhän
digen, immer noch die Möglichkeit offen, sich im Beschwerdewege
an den Betreibungsbeamten zu halten, und zwar in dem Sinne,
daß der Beamte, falls die erforderlichen Voraussetzungen dafür
gegeben sind und also namentlich die Unrechtmäßigkeit der Zahlung
sich ergeben hat, angewiesen wird, vorerst den bezahlten Betrag
vom Empfänger zurückzufordern, und wenn dies nicht zum Ziele
führt, die entsprechende Summe aus seinem Vermögen zur Ver
fügung zu stellen (vergl. den diese Auffassung näher begründenden
Bundesgerichtsentscheid i. S. Bürgisser und Konsorten vom 29. Juni
1904, Erw. 3, abgedruckt in Archiv 8 Nr. 129 und die dortigen
Zitate). Auf eine Haftbarmachung des Betreibungsbeamten
diesem Sinne zielt denn auch sowohl das Beschwerdebegehren vor
der Vorinstanz als das Rekursbegehren vor Bundesgericht ab,
wobei das erstere seinem Wortlaute nach das Hauptgewicht auf
den Ersatz, das zweite auf die Wiederbeschaffung der an Bloch
ausbezahlten Summe legt.
Dies führt dazu, den Nichteintretensentscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde über diesen Punkt aufzuheben und sie anzuweisen,
nach näherer Feststellung des Sachverhaltes materiell darüber zu
entscheiden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Auf das Begehren betreffend Erteilung einer Rüge an den Be
treibungsbeamten wird nicht eingetreten. Im übrigen wird der
Vorentscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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