Full text
- Entscheid vom 11. September 1909 in Sachen
A. und E. Studer-Gander.
Liegenschaftssteigerung. Aufhebung eines Zuschlages, weil das An
gebot entgegen Art. 142 Abs. 2 SchKG die vorgehenden pfandver
sicherten Forderungen nicht überstieg. Unerheblickkeit eines nach
träglichen Verzichts des Pfandgläubigers auf den ungedeckten Teil
seiner Forderung.
A. Unterm 8./10. Juni 1909 hat sich der Rekurrent
U. Studer in Niederried am Brienzersee, für sich und namens
seiner Ehefrau, bei der kantonalen Aufsichtsbehörde darüber be
schwert, daß anläßlich der zweiten Steigerung seiner Liegenschaften
die sogen. Hohfluhliegenschaft für 1600 Fr. dem Fürsprecher
Gonzenbach in Thun als Vertreter der Erbschaft Gasser daselbst
hingegeben worden sei, und Aufhebung des erfolgten Zuschlages
verlangt. Studer machte geltend, daß auf dieser Liegenschaft eine
nicht in Betreibung gesetzte, den betreibenden Gläubigern im Rang
vorgehende Hypothekarforderung der Erbschaft Gasser selbst im
Betrag von 2000 Fr. laste. Rechne man drei Jahreszinse, welche
nach bernischem Recht auch noch Pfandrecht genössen, hinzu, so
gelange man zu einer Summe von zirka 2300 Fr. Laut der
Vorschrift des Art. 242 Abs. 2 SchKG sei daher ein Zuschlag
unter dieser Summe unzulässig.
B. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde nach
Einholung der Vernehmlassung des Betreibungsamts Interlaken
als unbegründet abgewiesen, mit der Motivierung, daß der Re
kurrent kein Interesse mehr an der Kassation des angefochtenen
Zuschlages habe, nachdem der Vertreter der Erbschaft Gasser die
Erklärung abgegeben habe, daß dieselbe auf den ungedeckten Teil
ihres Guthabens verzichte und ein Verlustschein für den unge
deckten Betrag daher nicht ausgestellt werde.
C. Hiegegen hat Studer rechtzeitig und unter Wiederholung
seines Antrages den Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. Er be
hauptet, die Erklärung der Erbschaft Gasser, auf welche der Vor
entscheid abstellt, sei erst nach erfolgter Versteigerung abgegeben
worden und könne daher nicht in Betracht fallen.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs ab
gesehen, die Rekursgegnerin auf Abweisung desselben angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1.
Die Auffassung der Vorinstanz ist nicht haltbar. Aus
den Erklärungen und Feststellungen des Betreibungsamtes Inter
laken und der Vorinstanz selber ergibt sich unzweifelhaft, daß, wie
der Rekurrent behauptet und auch die Rekursgegnerin zugibt, an
der Steigerung selbst von einem Verzicht der Erbschaft Gasser
auf den ungedeckten Teil ihres Guthabens nicht die Rede war
und daß er auf alle Fälle in den Steigerungsbedingungen nicht
enthalten war, sondern erst nach Eingang der Beschwerde abge
geben wurde. Durch eine solche nachträgliche Erklärung kann
aber der Fehler, welcher dem Zuschlag anhaftete, nicht konva
leszieren. Ob ein Zuschlag vitiös sei oder nicht, ist einzig nach
den Verumständungen des Falles zur Zeit der Steigerungshand
lung zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall kann die angefochtene ungesetz
liche Steigerung umsoweniger genehmigt werden, als Art. 142
Abs. 3 SchKG ausdrücklich vorschreibt, daß, wenn bei einer
zweiten Steigerung kein Angebot gemacht wird, welches die vor
gehenden pfandversicherten Forderungen deckt, die Betreibung
Hinsicht auf diese Liegenschaft dahinfällt. Der Schuldner bleibt
dann im Besitz derselben, während, wenn das eingeschlagene Ver
fahren sanktioniert würde, der Schuldner um diese Wohltat ge
bracht würde. In Tat und Wahrheit läuft denn auch das von
der kantonalen Aufsichtsbehörde geschützte Verfahren darauf hin
aus, daß der Erbschaft Gasser gestattet wird, nachträglich ihr An
gebot bis zum Betrag ihrer Hypothekarforderung zu erhöhen.
Allein es ist klar, daß nach Abschluß der Steigerungshandlung
solche Angebote nicht mehr zulässig sind.
3. Übrigens hätte ein Zuschlag an die Erbschaft Gasser
auch unter der Voraussetzung, daß ihr Angebot gerade so viel
betrug als ihre Forderung, nicht erfolgen dürfen. Denn das Ge
setz verlangt, daß das Angebot die vorgehenden pfandversicherten
Forderungen übersteige und daß ein wenn auch minimer Be
trag für den betreibenden Gläubiger herausschaue, was zuge
gebenermaßen selbst unter Berücksichtigung der nachträglichen
Offerte der Erbschaft Gasser nicht der Fall war. Auch in dieser
Beziehung hat der Schuldner allerdings ein Interesse, daß die
ungesetzliche Steigerung kassiert und eine andere, dem Gesetz ent
sprechende an ihrer Stelle vorgenommen werde.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Kassie
rung des Vorentscheides der Zuschlag der sogen. Hohfluhliegen
schaft an die Erbschaft Gasser aufgehoben.
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