- Arteil vom 5. März 1910
in Sachen Coltelletti, Kl., Widerbekl. u. Ber. Kl., gegen
Hafen, Bekl., Widerkl. u. Ber. Bekl.
Haftung eines Hotelbesitzers aus Art. 488 OR für ein bei ihm (in
einer zum Hotel gehörenden Remise) eingestelltes Automobil, das
durch den Brand des Aufbewahrungsraumes zerstört wird. Nicht
Ausdehnung dieser Haftung, wie auch derjenigen aus Art. 486 OR,
auf die auf dem Automobil, in Koffern verschlossen, untergebrachten
Kleider. Entlastungsbeweis nach Art. 486 Abs. 1 i. f. OR: Gebun
denheit des Bundesgerichts an die tatsächliche Beweiswürdigung des
kant. Richters (Würdigung von Indizien). Höhere Gewalt ?
Beschränkung des Umfangs der Haftung wegen Mitverursachung
der Schädigung durch den Geschädigten: Soweit die Schädigung
durch einen vom Geschädigten zu vertretenden Umstand bedingt wor
den ist, hat der Geschädigte hiefür selbst aufzukommen. (Schaffung
eines besonderen Gefahrszustandes seitens des Automobilbesitzers
durch Verbringung, in den Aufbewahrungsraum des Automobils, einer
grösseren Menge Benzin, dessen Entzündung die Wirkung des Feuers
wesentlich beeinflusst hat.) Beweislast. Entschädigungsbemes
sung. Gegenseitige Ansprüche der Parteien aus Art. 50 ff. OR?
Beiderseits mangelndes Verschulden.
A. Durch Urteil vom 8. Oktober 1909 hat das Obergericht
des Kantons Aargau in vorliegender Rechtsstreitsache erkannt:
Der Beklagte W. Hafen hat dem Kläger 40,456 Fr. a Cts.
nebst Zins zu 5% seit 5. November 1907 zu bezahlen. Mit
seiner weitern Forderung ist der Kläger, mit der Widerklage der
Beklagte abgewiesen."
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien gültig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen.
Der Kläger hat beantragt
- Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger nicht nur den
vom Obergericht bezeichneten Betrag von 40,456 Fr. a Cts.
nebst Zinsen zu 5% seit 5. November 1907 zu bezahlen, sondern
einen weiteren Betrag von 29,607 Fr. 90 Cts. nebst Zins seit
- November 1907 gemäß der eingereichten Klage.
- Eventuell, nämlich für den Fall, daß das Bundesgericht
glaube, noch ein Beweisverfahren über die auf dem Automobil
untergebracht gewesenen und mitverbrannten Kleidungsstücke usw.
anordnen zu müssen, werde beantragt: a) es sei ein sofort voll
streckbares Teilurteil zu erlassen in Bezug auf den Schadenersatz,
welcher für das Automobil zu leisten sei, und zwar in Bestätigung
des obergerichtlichen Urteils, und b) es seien die Akten zur Durch
ührung des Beweisverfahrens bezüglich der übrigen Objekte an
das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen.
3. Die vom Beklagten eingereichte Berufung sei abzuweisen.
Der Beklagte und Widerkläger hat beantragt:
Es sei die Klage abzuweisen und die Widerklage zuzusprechen.
Eventuell, wenn das Bundesgericht eine Haftung des Beklagten
seinen eigenen
grundsätzlich annehmen sollte, so sei sie als durch
Schaden ausgeglichen zu betrachten und demnach die ganze Klag
forderung noch immer abzuweisen, sehr eventuell sei der vom kan
tonalen Obergericht dem Kläger zugesprochene Betrag noch um ein
Bedeutendes zu ermäßigen.
C.
In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der
Berufungsparteien die gestellten Anträge erneuert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Am 21. Juni 1907, abends 8 ½ Uhr, sind der Kläger
Coltelletti und seine Ehefrau mit ihrem vom Chauffeur F. Brufa
geführten Automobil von Konstanz her in Baden angekommen
Mit dem Kläger reiste sein Bekannter C. Drago mit einem eigenen
vom Chauffeur Janetti bedienten Automobil. Die Reisenden erkun
digten sich beim Beklagten Hafen, dem Inhaber des Grand Hotels
in Baden, ob sie für sich und die Automobile Unterkunft für die
Nacht, sowie Benzin und Ol, bekommen könnten. Der Beklagte
bejahte beides und bestellte nach Weisung des Klägers telephonisch
bei Ingenieur Abegg zur sofortigen Lieferung 100 Liter Benzin
und 10 Liter Ol. Die Reisenden beabsichtigten nämlich am andern
Morgen um 4 Uhr früh von Baden wieder weg zu fahren. Als
Unterkunftslokal für die Automobile wurde ihnen vom Beklagten
der Parterreraum der in der Nähe des Hotels gelegenen Remise
angewiesen. Die Chauffeure verbrachten die beiden Automobile in
diesen, mit Steinplatten belegten und bis auf eine gewisse Höhe
mit solchen verschalten Raum, der auch zur Unterbringung des
Hotelomnibus' und als Futtertenne diente und dessen hintere Türe
beständig geschlossen war, während die vordere jeweilen erst nach
Ankunft des letzten Zuges geschlossen wurde. Auf der einen Seite
dieses Lokals befand sich ein Stall, auf der andern ein Waschraum,
im obern Stockwerk die Hotel Lingerie. Nach der Einbringung der
Automobile steckte der eine der beiden Chauffeure eine Zigarette
an, und beide begaben sich darauf ins Hotel zum Nachtessen. Später
brachte Ingenieur Abegg auf einem Handwagen mit Hülfe eines
gewissen Stäger das verlangte Quantum Benzin und Ol, ersteres
in 20 Blechflaschen. Die beiden hatten vorher mit ihrem Trans
port beim Bahnübergang beim Falken warten müssen, bis der
Zug von Zürich her entweder derjenige, der um 9 Uhr 47, oder
dann ein anderer, der etwa 10 Minuten früher passiert hatte
vorüber war. Von jenem Übergang bis zur Remise brauchten sie
nach der vorinstanzlichen Würdigung noch eine gute Viertelstunde.
Das gelieferte Material wurde mit Hülfe der Chauffeure an die
rechte Remisenwand, etwas abseits von den Automobilen, plaziert.
Darauf entfernten sich zunächst Abegg und sein Begleiter, um sich
im Hotel die Rechnung für die Lieferung bezahlen zu lassen. Erst
nach ihnen verließen auch die beiden Chauffeure die Remise, schlossen
die Türe und begaben sich ins Hotel zur Ruhe. Wenige Minuten
nachher, zirka 9½ Uhr, erblickte der Stallknecht Häberli laut seiner
Zeugendeposition durch die Lücke des Remisentores eine Helligkeit,
und als er das Tor aufgestoßen hatte, sah er bei dem zunächst
stehenden Automobil und den noch weiter vorn stehenden Benzin
flaschen am Boden Feuer. Er brachte zunächst einige Flaschen Beuzin
ins Freie und ging dann, als er sah, daß in der Remise nichts
mehr zu retten war, in den Stall, um die Pferde hinauszuführen.
Auf seine Hilferufe eilte zunächst der Wärter Wildi herbei, der
ebenfalls angibt, daß das Feuer in der Remise am Boden seinen
Ursprung gehabt habe. Der Brand war nicht mehr zu bewältigen,
sondern zerstörte das ganze Gebäude und von der darin befindlichen
Fahrnis im besondern die beiden Automobile und das in ihnen
untergebrachte Gepäck.
Mit der vorliegenden Klage verlangt nunmehr der Kläger vom
Beklagten gestützt auf Art. 486, eventuell Art. 488 und even
tueller die Art. 50 ff. OR die Bezahlung eines Schadenersatzbe
trages von 70,064 Fr. 75 Cts. mit Zins zu 5% seit dem
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November 1907 (Beginn des Verzuges). Von dieser Gesamt
summe werden 42,714 Fr. 75 Cts. als Ersatz für das Automo
bil mit Zubehörde, die übrigen 27,350 Fr. als Ersatz für darin
untergebrachte und mitverbrannte Kleidungsstücke des Klägers, seiner
Ehefrau und des Chauffeurs gefordert.
Der Beklagte bestreitet seine Schuldpflicht und stellt seinerseits
gestützt auf Art. 50 OR widerklageweise das Begehren, der Kläger
sei ihm gegenüber zur Bezahlung von 15,222 Fr. a Cts. samt
Zins zu 5% vom 1. Mai 1908 (der Einreichung der Wider
klage) an zu verhalten, da der Kläger oder sein Chauffeur den
Brand fahrlässig verursacht habe und dem Beklagten dadurch ein
Schaden in jener Höhe entstanden sei.
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Der Kläger will den Beklagten in erster Linie als Gast
wirt nach Art. 486 OR, und nur eventuell als Stallwirt
nach Art. 488 OR haftbar erklärt wissen. In Wirklichkeit kann
es sich aber nur um eine Haftbarkeit aus dem letztern Artikel han
deln. Denn wenn ein Automobil in einen für die Plazierung
solcher bestimmten Raum eines Hotels aufgenommen wird, so liegt
darin nicht die Einbringung einer Sache beim Gastwirt im Sinne
des Art. 486, sondern die Einstellung eines Wagens im Sinne
von Art. 488, da die Automobile nach ihrer Beschaffenheit und
ihrer Bestimmung den gewöhnlichen, durch Zugtiere beförderten
Wagen rechtlich gleichgestellt werden müssen.
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Bei dieser Sachlage besteht hinsichtlich der Kleider, die
sich in Koffern verschlossen im Automobil befunden hatten, keine
Haftung des Beklagten aus receptum. Denn der Art. 488 sieht
eine solche Haftung bloß für die übernommenen Tiere und Wagen
und das dazu gehörige Geschirr vor. Die fraglichen Kleidungs
stücke sind auch nicht etwa nach Art. 486 beim Beklagten als
Gastwirt eingebracht worden. Dazu hätte es ihrer Unterbringung
im Hotel (etwa im Gepäcklokal usw.) bedurft, oder zum mindesten
hätte dem Beklagten mitgeteilt und sein Einverständnis eingeholt
werden sollen, daß diese Gegenstände in dem Automobil und damit
in der Remise verbleiben, und daß also seine Haftung als Gast
wirt sich örtlich auch auf diesen Stallraum erstrecken werde.
Zudem handelt es sich hier um Sachen von einem ungewöhnlich
hohen Gesamtwerte, weshalb der Kläger nach dem Abs. 2 des
Art. 486 verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten von ihrem Vor
handensein in Kenntnis zu setzen und sie ihm zur Aufbewahrung
zu übergeben. Die Behauptung des Klägers, es sei bei den Auto
mobilisten Übung, ihr Gepäck bei nur vorübergehendem Hotelauf
enthalte im Automobil zurückzulassen, ändert nichts an dieser ge
setzlichen Pflicht des Gastes, Sachen von bedeutendem Werte dem
Wirte zur Aufbewahrung anzubieten. Dagegen kann sich freilich
der Beklagte nicht auch hinsichtlich des Automobils auf den Abs. 2
des Art. 486 berufen; denn hier war er in der Lage, sich von
dem Werte der Sache Kenntnis zu verschaffen, als er ihre Unter
bringung in die Remise anordnete, und er hat dabei mit dem Um
stand rechnen müssen, daß er ein Automobil von größerem Werte
bei sich aufnehme.
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Somit ist die Schadenersatzpflicht des Beklagten hinsicht
lich des Automobils im Grundsatze gegeben, sofern ihm nicht der
durch Art. 486 Abs. 2 i. f. vorgesehene Beweis gelungen ist, daß
der Schaden durch ein Verschulden des Klägers oder seiner Be
gleiter oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit des
Automobils verursacht worden sei.
In ersterer Beziehung hat er geltend gemacht, die beiden Chauf
feure (also auch der des Klägers) hätten den Brand verursacht.
In der Tat lassen sich für diese Annahme eine Reihe von Indizien
anführen, namentlich, daß der eine der beiden Chauffeure nach der
Einbringung der Automobile in den Remisenraum eine Zigarette
angezündet hat, daß die beiden nach der Einlagerung des Benzins
die Remise zuletzt verlassen und die Türe geschlossen haben und
daß dann wenige Minuten nachher der Brand entdeckt worden ist.
Nun hält aber die Vorinstanz trotzdem den Beweis dessen für nicht
erbracht, indem sie annimmt, jenes Anzünden der Zigarette habe
das Feuer nicht verursachen können, da von da an bis zum Brand
ausbruch ein zu großer Zeitraum liege, und indem sie sich im
übrigen auf den Standpunkt stellt, daß den Chauffeuren keine direkt
den Brand verursachende Handlung nachzuweisen sei und auch
andere Brandursachen (Handlungen Dritter usw.) im Bereich der
Möglichkeit liegen. Diese Beweiswürdigung ist bundesrechtlich nicht
anfechtbar. Sie leidet weder an einer Aktenwidrigkeit, da keine
andere, von der Vorinstanz unberücksichtigte Tatsache feststeht, aus
der sich die Verursachung des Brandes durch die Chauffeure von
selbst und mit Notwendigkeit ergäbe; noch verstößt sie gegen die
bundesrechtlichen Grundsätze über die Beweislast und über die recht
liche Bedeutung des Kausalzusammenhanges. Vielmehr hat man es
hier, so wie der Fall liegt, einzig mit der von dem kantonalen
Prozeßrecht beherrschten Frage zu tun, ob Indizien von hinrei
chendem Gewichte für die zu erweisende Tatsache vorhanden seien.
Hat aber die Vorinstanz das für das Bundesgericht verbindlich
verneint, so entfällt für dieses die Möglichkeit, den vorwürfigen
Entlastungsgrund als gegeben anzusehen.
Ebenso verhält es sich mit der weiteren Behauptung des Klä
rs, der Brand sei durch die Beschaffenheit eines der Automobile
verursacht worden, indem sich dieses in erhitztem Zustande befunden
habe. Auch hier nimmt die Vorinstanz in einer für das Bundes
gericht maßgebenden Weise an, es liege zwischen der Einbringung
des betreffenden Automobils, in welchem Momente es freilich erhitzt
war, und dem Brandausbruche ein zu großer Zeitraum, als daß
die Erhitzung als nachgewiesene Brandursache betrachtet werden könnte.
Endlich ist auch der Entlastungsgrund der höhern Gewalt nicht
ausgewiesen, da in keiner Weise dargetan ist, daß die Schadensur
sache auch bei Anwendung aller nach der objektiven Sachlage er
forderlichen Vorkehren schlechterdings unabwendbar gewesen sei.
Dazu hätte es vor allem der Klarlegung der Brandursache bedurft,
während, wie gesagt, eine bestimmte Brandursache nicht feststeht,
hinsichtlich der dann der Beklagte hätte dartun können, daß sie für
sich allein oder in ihrer besondern Verkettung mit andern Umstän
den den typischen Charakter einer Verursachung durch höhere Ge
walt aufweise.
5. Vermag hienach die Einbringung des Benzins die gesetz
liche Ersatzpflicht des Beklagten nicht auszuschließen, so liegt darin
immerhin ein Grund, sie ihrem Umfange nach wesentlich zu be
schränken. Das Benzin ist vom Kläger selbst für den Gebrauch
seines Automobils angeschafft und in seinem Interesse, weil er in
früher Morgenstunde wieder abreisen wollte, spät abends in die
Remise eingelagert worden. Damit hat aber der Kläger für das
von ihm eingestellte Automobil in Hinsicht auf einen möglichen
Brandausbruch von sich aus einen Gefahrszustand geschaffen, für
den er, und nicht der Beklagte, einstehen muß. Denn die Haftung
des Gast und Stallwirtes kann dann und soweit nicht mehr Platz
greifen, als die Beschädigung der eingebrachten oder eingestellten
Sache durch ein Handeln oder ein Unterlassen des Gastes selbst
rursacht wird und mit der Diligenz und Haftpflicht des Wirtes
als solcher nichts zu tun hat. Für Gefährdungen der Sache durch
den Gast selbst will das Gesetz, wenn es dies auch nicht ausdrück
lich erklärt, doch seinem Sinne und Zwecke nach den Wirt nicht
haften lassen, sowenig als es ihn laut ausdrücklicher Bestimmung
für die durch die Beschaffenheit der Sache gegebenen Gefahren
haften läßt. Im weitern hat aber auch der vom Kläger gesetzte Ge
fahrszustand tatsächlich zur Auslösung des zu befürchtenden Schadens
ereignisses geführt. Denn wenn auch die unmittelbare Ursache des
Brandes (von der nicht feststeht, wer sie gesetzt hat, und für die
daher der Beklagte einstehen muß) im Entzünden des Feuers liegt,
so kommt der Einlagerung des Benzins in die Remise immerhin
die Bedeutung einer rechtlich erheblichen Mitursache des entstandenen
Schadens zu. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war der
Boden der Remise mit Steinplatten belegt und waren die Wände
bis auf eine gewisse Höhe mit solchen beschalt, und ferner wurde
vor der Einbringung der Automobile das am Boden liegende Heu
zusammengekehrt. Da nun im weitern feststeht, daß der Brand auf
diesem Steinboden, und zwar zwischen dem kleinen Automobil und
den Benzinflaschen, seinen Ursprung genommen hat, so muß nach
der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, ohne das
Benzin wäre das Feuer an dieser für seine Ausbreitung ungün
stigen Stelle mangels genügender entzündlicher Stoffe von sich aus
wieder im Keime erstickt, oder es hätte dann doch, da der Stall
knecht Häberli es unmittelbar nach seiner Entstehung entdeckt hatte,
ohne erheblichen Schaden wieder gelöscht werden können. Übrigens
hat nicht der Beklagte einen strikten Beweis dafür zu erbringen,
daß das Benzin in der genannten Weise als Mitursache schädigend
gewirkt habe; vielmehr entspricht der Sachlage eine Verteilung der
Beweislast in dem Sinne, daß zu vermuten ist, aus dem vom
Kläger geschaffenen augenscheinlichen Gefahrszustand habe sich die
Gefahr tatsächlich verwirklicht, und daß der Kläger durch besondere
Gründe die Unrichtigkeit dieser Vermutung hätte dartun sollen.
- In Hinsicht auf die erörterte Mitursache des Schadens,
ür die nicht der Beklagte, sondern der Kläger einzustehen hat, muß
der vorinstanzlich zugesprochene Schadensbetrag von 40,456 Fr.
a Cts. wesentlich herabgesetzt werden. Würdigt man bei dieser
Frage der Schadensverteilung alle Momente des Falles nach freiem
richterlichen Ermessen, so gelangt man dazu, den Beklagten noch
für 20,000 Fr. als schadenersatzpflichtig zu erklären. Damit ist
auch der Erwägung Rücksicht getragen, daß das zerstörte Automo
bil bereits im Gebrauch gestanden ist, und daß daher sowohl sein
reeller Sachwert für den Kläger, und noch mehr sein Verkehrs
wert, erheblich tiefer war, als sein Anschaffungspreis von
42,713 Fr. 85 Cts., weshalb von einem Schaden in dieser Höhe
keine Rede sein kann. Über die Zinspflicht des Schadenersatzbe
trages (5 % seit dem 5. November 1907) herrscht kein Streit.
- Da weder ein Verschulden des Klägers, noch ein solches
des Beklagten dargetan ist, erweist sich die Klage soweit, als sie
sich auf die Art. 50 ff. OR beruft, und die auf die nämlichen
Artikel gestützte Widerklage, schlechthin als unbegründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird teilweise, nämlich dahin be
gründet erklärt, daß in Abänderung des angefochtenen Urteiles des
aargauischen Obergerichtes vom 8. Oktober 1909 die vom Beklagten
dem Kläger zu bezahlende Entschädigung von 40,456 Fr. auf
20,000 Fr. herabgesetzt wird.
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.