Full text
- Arteil vom 20. Januar 1911 in Sachen
Schweiz. Zementindustriegesellschaft gegen Zürich
und St. Gallen.
Besteuerung eines, sich auf das Gebiet dreier Kantone erstreckenden,
einheitlichen Geschäftsbetriebes : zur Besteuerung eines Teils (in casu
10%) des Geschäftseinkommens ist auch derjenige Kanton berechtigt,
in dessen Gebiet sich lediglich die Oberleitung befindet.
A. Die Rekurrentin, eine Aktiengesellschaft, hat in Zürich
ihren Sitz und ist dort im Handelsregister eingetragen. Der
technische Teil ihres Unternehmens, die Gewinnung des Roh
materials, dessen Verarbeitung und der Versand der Ware findet
statt in Unterterzen und Wallenstadt. Die kaufmännische Leitung
des Geschäftes dagegen befindet sich in Ennenda; dort wird di,
Buchhaltung und die Korrespondenz geführt; von dort aus werden
die Verträge abgeschlossen. In Zürich, am Sitze der Gesellschafte
wohnt der Verwaltungsratspräsident. Von dort aus werden die
rechtlichen Anstände und überhaupt die Präsidialangelegenheiten
erledigt. Bis zum Jahre 1909 wurde die Rekurrentin ausschließ
lich im Kanton St. Gallen besteuert. Für dieses Jahr dagegen
wurde sie auch im Kanton Zürich zur Besteuerung herangezogen.
Die Steuerkommission der Stadt Zürich setzte ihr steuerpflichtiges
Einkommen auf 9700 Fr. fest, nämlich auf 10 % des gemäß
den steuergesetzlichen Vorschriften berechneten Einkommens. Durch
Verfügung der zürcherischen Finanzdirektion vom 29. Oktober 1910
wurde diese Besteuerung aufrecht erhalten. Der Regierungsrat
des Kantons St. Gallen beschloß seinerseits am 8. November 1910,
daran festzuhalten, daß die Rekurrentin im Kanton St. Gallen
für ihr ganzes Einkommen steuerpflichtig sei.
B. Gegen die Entscheide der zürcherischen Finanzdirektion
und des st. gallischen Regierungsrates hat die Rekurrentin recht
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage, es sei ihre Steuerpflicht nach billigem Ermessen
unter die Kantone zu verteilen. Sie macht geltend, daß unzu
lässige Doppelbesteuerung vorliege, und bemerkt im übrigen, das
Domizil in Zürich sei rein formell und für den Geschäfts und
Fabrikationsbetrieb ohne Bedeutung; es sei nur wegen der Mög
lichkeit der Vereinigung verschiedener Zementfabriken mit derjenigen
der Rekurrentin gewählt worden. Zum Schlusse erklärt sie sich für
den Fall, daß Zürich prinzipiell als zur Besteuerung berechtigt
betrachtet würde, damit einverstanden, daß 10 % ihres Einkom
mens in Zürich versteuert würden.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat beantragt
ihn für berechtigt zu erklären, 10% des vorschriftsgemäß be
rechneten Einkommens der Rekurrentin zu besteuern, und diesen
Antrag im wesentlichen damit begründet, daß der Geschäftszweck
der Rekurrentin unter anderm die Errichtung neuer und die Er
werbung bestehender Unternehmungen sei und diese Geschäfte in
irich behandelt würden.
D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat den
Antrag gestellt, den Rekurs in dem Sinne gutzuheißen, daß der
Kanton Zürich als zur Besteuerung der Rekurrentin nicht be
rechtigt erklärt werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es könnte sich fragen, ob nicht schon die bloße Tatsache, daß
der Sitz der Rekurrentin Zürich ist, grundsätzlich ihre Steuer
pflicht diesem Kanton gegenüber begründete. Jedenfalls dürfte dieser
Umstand für die Frage der Steuerpflicht höchstens da als un
erheblich bezeichnet werden, wo der Sitz im Geschäftsbetrieb über
haupt keine Rolle spielt, sondern nur formelle, für den ordentlichen
Geschäftsbetrieb nicht in Betracht fallende Bedeutung hat. Das
trifft hier nicht zu, da nach eigener Angabe der Rekurrentin ge
wisse, in die Kompetenz des Präsidiums fallende Angelegenheiten
von Zürich aus besorgt werden. Ob dies nun, wie die Rekurrentin
behauptet, nur deshalb so sei, weil zufällig der Präsident des
Verwaltungsrates in Zürich wohnt, darf füglich bezweifelt werden,
da wohl eher anzunehmen ist, der Sitz sei mit Rücksicht auf den
Wohnsitz und die geschäftliche Stellung des Präsidenten des Ver
waltungsrates nach Zürich verlegt worden; es ist übrigens
gleichgültig, da die Tatsache, daß eine gewisse Geschäftstätigkeit
in Zürich vor sich geht, genügt.
Da die Rekurrentin sich eventuell damit einverstanden erklärt
hat, daß der Kanton Zürich sie für 10 % ihres Einkommens
besteuere, und auch die Regierung von St. Gallen gegen diese
Teilungsziffer eventuell keine Einwendungen erhoben hat, ist dem
nach der Kanton Zürich als berechtigt zu erklären, die Rekurrentin
für den erwähnten Einkommensteil zu besteuern, und der Kanton
St. Gallen anzuweisen, sich mit Bezug hierauf der Besteuerung
zu enthalten. Dabei bleiben selbstverständlich allfällige Ansprüche
des Kantons Glarus auf Besteuerung der Rekurrentin vorbe
halten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne erledigt, daß der Kanton
Zürich als berechtigt erklärt wird, die Rekurrentin für 10 % ihres
Einkommens zu besteuern, und demgemäß der Kanton St. Gallen
angewiesen wird, sie für diesen Einkommensteil nicht zu besteuern.
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