- Arteil vom 19. Januar 1911 in Sachen
Krieg gegen Schwyz.
Begriff der organischen Gesetze , die nach der schwyzerischen Kan-
tonsverfassung von 1848 im Gegensatz zu den übrigen Gesetzen
der Volksabstimmung nicht unterbreitet zu werden brauchten. Kann
darunter eine Stempelverordnung subsumiert werden?
A. Der Rekurrent hatte am 17. August 1910 eine Ein
gabe an den Regierungsrat des Kantons Schwyz gerichtet, in
welcher er um die Bewilligung zur Erstellung einer Brückenwage
auf einem öffentlichen Platze einkam. Da diese Eingabe nicht ge
stempelt war, wurde der Rekurrent durch Beschluß des Regierungs
rates vom 24. September 1910 in eine Stempelbuße von 3 Fr.
verfällt und außerdem zur nachträglichen Bezahlung der, 10 Cts.
betragenden, Stempeltaxe pflichtig erklärt.
B. Gegen diesen Beschluß richtet sich der vorliegende, recht
zeitig und formrichtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs mit dem
Antrag auf Aufhebung der Stempelbuße und Kraftloserklärung
der Stempelverordnung vom 23. Juni 1852, solange sie nicht
als Gesetz dem Volke zur Abstimmung unterbreitet worden ist
Zur Begründung des Rekurses wird ausgeführt: Die vom
Regierungsrat ausgesprochene Stempelbuße könne sich nur auf
die Stempelverordnung vom Jahre 1852 stützen. Diese aber sei,
weil bloß vom Kantonsrat erlassen, gemäß Art. 3 der Kantons
verfassung vom 18. Februar 1848 verfassungswidrig, da danach
die gesetzgebende Gewalt nur dem Volke zugestanden habe. Die
Stempelverordnung sei nämlich in Wirklichkeit ein Steuergesetz
und sei auch bis heutzutage stets wie und als ein Gesetz" ge
handhabt worden.
C. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat in seiner
Vernehmlassung die Ansicht ausgesprochen,
daß die Stempelver
ordnung sich als ein organisches Gesetz im Sinne von 47
der Kantonsverfassung von 1848 darstelle und daher vom Kan
tonsrat habe erlassen werden können.
D. Die maßgebenden Bestimmungen der Kantonsverfassung
vom 18. Februar 1848 waren
- Die Souveränität beruht im Volke. Dasselbe gibt sich
die Verfassung selbst, und die Gesetze müssen ihm zur Annahme
oder Verwerfung vorgelegt werden.
- Ausschließlich vom Kantonsrat gehen aus: die orga
nischen Gesetze und die Prozeßordnungen über das Verfahren in
Zivil und Strafrechtsfällen.
- Er erläßt die übrigen Gesetze und bringt sie zur Ge
nehmigung an die Kreisgemeinden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Insoweit der Rekurrent verlangt, daß die ihm vom
Regierungsrat des Kantons Schwyz auferlegte Stempelbuße auf
gehoben werde, ist auf den Rekurs einzutreten und die Verfassungs
mäßigkeit der dem Regierungsbeschlusse zu Grunde liegenden
Stempelverordnung zu prüfen. Dagegen kann eine Aufhebung
dieser, vom 23. Juni 1852 datierenden Stempelverordnung als
solcher heute wegen längst erfolgten Ablaufs der Rekursfrist nicht
mehr in Betracht kommen.
- Da die erwähnte Stempelverordnung unter der Herr
schaft der Verfassung vom 18. Februar 1848 (Amtl. Gesetzes
sammlung Bd. I S. 51 ff.) erlassen und feststehendermaßen der
Volksabstimmung nicht unterbreitet worden ist, so hängt das
Schicksal des Rekurses davon ab, ob sich die mehrerwähnte
Stempelverordnung unter die nach 47 der damaligen Ver
AS 37 I 1911
fassung ausschließlich vom Kantonsrat ausgehenden organi
schen Gesetze subsumieren lasse, oder ob sie im Gegenteil zu den
übrigen Gesetzen zu rechnen sei, die nach 48 in Verbindung
mit 3 der Verfassung dem Volke bezw. den Kreisgemeinden zu
unterbreiten waren. Dabei ist zu beachten, daß die Verfassung von
1848 weder den in 34 der Verfassung von 1876 enthaltenen
Begriff des polizeilichen Dekrets , noch auch die in 36 der
Verfassung von 1876 bezw. 31 der Verfassung von 1898/1900
vorgesehenen, dem fakultativen Referendum unterstellten Dekrete
und Verordnungen kannte, sodaß also nicht zu untersuchen ist,
ob sich die Stempelverordnung vom Jahre 1852 unter einen
dieser letztgenannten Begriffe subsumieren ließe. Was aber die
durch 47 der Verfassung von 1848 in die ausschließliche Kom
petenz des Kantonsrates gestellten Prozeßordnungen über das
Verfahren in Zivil und Strafrechtsfällen betrifft, so ist ohne
weiteres klar, daß eine Stempelverordnung als solche nicht da
runter fällt.
3. Fragt es sich nun, ob die Stempelverordnung von 1852
unter die organischen Gesetze im Sinne des 47 der Ver
fassung von 1848 subsumiert werden könne, so ist vor allem zu
konstatieren, daß die Verfassung von 1848 den Begriff des
organischen Gesetzes nirgends definierte, wie denn auch dieser
in der heutigen Staatsrechtslehre übrigens nicht mehr verwendete
Rechtsbegriff von jeher ein etwas elastischer war. Es darf daher
dieser Begriff, wie das Bundesgericht bereits anläßlich eines
früheren Rekurses aus dem Kanton Schwyz (BGE 25 I Nr. 13).
bemerkt hat, gerade bei der Auslegung der schwyzerischen Kantons
verfassung vom Jahre 1848 nicht zu eng verstanden werden, da
ja nach dieser Verfassung, wie übrigens auch nach derjenigen von
76, dem Kantonsrate sogar die Kompetenz zum Erlasse von
Zivil und Strafprozeßordnungen zugewiesen war, welche Materien
anderwärts der eigentlichen gesetzgebenden Gewalt vorbehalten sind.
Darnach wird, im Anschluß an die Ausführungen jenes früheren
Urteils, der Begriff des organischen Gesetzes auf alle diejenigen
Erlasse anzuwenden sein, durch welche bestimmt wird, in welcher
Weise der staatliche Organismus funktioniert. In diesem
Sinne läßt sich aber zweifellos unter den mehrerwähnten Begriff
peziell auch ein Erlaß subsumieren, der vorschreibt, daß alle Ein
gaben an die kantonalen Behörden gestempelt sein müssen. Der
Gebrauch des Stempels erscheint hier als eine Vorbedingung für
das Tätigwerden der Behörden, und die Stempelverordnung in
folgedessen als ein Gesetz, welches die Art und Weise des Funk
tionierens der Staatsgewalt regelt.
Wenn nun auch zugegeben ist, daß eine andere Auffassung
ehr wohl möglich wäre, indem sich jene Stempelverordnung
immerhin vielleicht als ein Steuergesetz qualifizieren ließe, so liegt
doch für das Bundesgericht hier kein Anlaß vor, den in einer
früheren Verfassung des Kantons Schwyz enthaltenen Begriff des
organischen Gesetzes ohne Not anders auszulegen, als die kan
tonalen Behörden selber. Ein Grund hiefür ist umso weniger
vorhanden, als die schwyzerische Kantonsverfassung vom Jahre
1848 keine Bestimmung enthielt, wonach neue Steuern, oder so
gar bloße Gebühren, nicht auch in organischen Gesetzen
hätten eingeführt werden dürfen. Dazu kommt, daß die Stempel
verordnung vom Jahre 1852 in der Hauptsache eine Adaptierung
der ebenfalls nur vom Kantonsrat erlassenen Stempelverordnung
vom 11. Oktober 1848 an das veränderte Münzsystem darstellt,
jene frühere Stempelverordnung aber aus demselben Jahre stammt,
wie die Kantonsverfassung, auf welche der Rekurrent sich beruft.
Es ist gewiß nicht anzunehmen, daß am 11. Oktober 1848 jene
Stempelverordnung ohne Widerspruch hätte angenommen werden
können, wenn ihr Erlaß sich wirklich als eine Verletzung der
kaum acht Monate vorher zu Stande gekommenen Kantonsver
fassung, d. h. als ein nach dieser Verfassung unzulässiger Übergriff
des Kantonsrates in das Gesetzgebungsrecht des Volkes, dargestellt
hätte. Und ebenso spricht gegen diese Annahme der Umstand, daß
die mehrerwähnte Stempelverordnung auch seither, und zwar
nunmehr über ein halbes Jahrhundert, durchaus unangefochten
geblieben ist. Wiewohl im öffentlichen Rechte ein der zivilrechtlichen
Verjährung analoges Institut nicht existiert, so ist doch (vergl.
BGE 7 S. 299 Erw. 4 und Urteil vom 3. Dezember 1908
i. S. Großmann und Kennel c. Schwyz) auch hier dem Zeitablauf
eine gewisse Bedeutung zuzuerkennen, wenn es sich darum handelt,
über die an sich vielleicht zweifelhaft erscheinende Verfassungs
mäßigkeit eines Gesetzes oder sonstigen Erlasses zu entscheiden.
Auch von diesem Gesichtspunkte aus ist daher kein begründeter
Anlaß vorhanden, die im vorliegenden Falle erfolgte Anwendung
jener Stempelverordnung als verfassungswidrig zu erklären, und
zwar ganz abgesehen von der auffallenden Disproportion zwischen
dem vom Rekurrenten angestrebten Ziele -
Aufhebung einer
Stempelbuße von 3 Fr. und dem zur Erreichung dieses Zieles
angewendeten Mittel des staatsrechtlichen Rekurses wegen Eingriffs
in das Gesetzgebungsrecht des Volkes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.