Full text
- Arteil vom 23. Iuni 1911 in Sachen
Knecht, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Kieser, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 308 OR. Der Anspruch auf verhältnismässigen Nachfass vom
Pachtzinse besteht nur bei landwirtschaftlichen Grundstücken
im eigentlichen Sinne (die dem Ackerbau oder der Viehzucht dienen);
er gilt nicht bei der Pacht eines Seegrundstücks zum Zwecke der Eis
gewinnung.
A. Durch Urteil vom 28. Januar 1911 hat die I. Appel
lationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Streit
sache erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich I. Abteilung vom
- Oktober 1910 wird in allen Punkten bestätigt.
B.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei die
Klage gänzlich abzuweisen; eventuell sei sie nur in einem reduzierten
Betrage gutzuheißen.
Berufungsinstanz: 1. Allgemeines Obligationenrecht. No 30.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Beklagten diese Berufungsanträge erneuert und der Vertreter des
Klägers auf Abweisung der Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Kieser ist Eigentümer eines Gutes bei
Regensdorf, zu dem ein kleiner See, der Katzensee, gehört. An
diesem hat er dem Beklagten Knecht durch Vertrag vom 10. Oktober
1906 pachtweise das Recht zur Eisausbeutung eingeräumt. Mit
der vorliegenden Klage fordert der Kläger Bezahlung zweier rück
ständiger vierteljährlicher Pachtzinsraten von je 2312 Fr. 50 Cts.
samt 5% Verzugszins seit dem 21. April und 15. Mai 1910,
sowie die Rückvergütung der Kosten zweier Zahlungsbefehle von
je 1 Fr. 50 Cts. und der dem Kläger im Verfahren betreffend
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung erwachsenen Gerichts
kosten von 7 Fr. a Cts. und Streichung einer in diesem Ver
fahren gesprochenen Parteientschädigung von 8 Fr. Der Beklagte
hat auf Abweisung der Klage angetragen, mit der Begründung,
daß er im Winter 1909/10 wegen der milden Temperatur auf
dem Pachtobjekt nur ganz geringe Quantitäten Eis habe ernten
können, dadurch eine Einbuße von wenigstens 10,000 Fr. am
Ertrage erlitten habe und unter diesen Umständen nach Art. 308
OR Herabsetzung des jährlichen Pachtzinses um einen Viertel be
anspruchen könne. Die beiden kantonalen Instanzen haben diesen
Standpunkt des Beklagten verworfen und die Klage voll geschützt.
- Der Art. 308 OR gewährt den Anspruch auf verhält
nismäßigen Nachlaß vom Pachtzinse nicht schlechthin jedem Pächter,
sondern nur dem Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstückes
Er enthält also keinen allgemeinen Grundsatz des Pachtrechtes und
ist im besondern kein Ausfluß eines Satzes, daß der Verpächter
als Eigentümer des nutzbaren Objektes vor der Trennung der
Früchte den Zufall zu tragen habe (welche Auffassung freilich für
das gemeine und das französische Recht teilweise vertreten wird).
Vielmehr stellt der Artikel eine für die Besonderheiten der land
wirtschaftlichen Verhältnisse berechnete, aus Billigkeitserwägungen
hervorgegangene Ausnahme von der dem Gesetze zu Grunde lie
genden allgemeinen Regel auf, daß derVerpächter nur den Gebrauch
und die Beschaffenheit der Pachtsache als vertragsgemäß zu präs
tieren habe, nicht aber auch für einen wirklichen Ertrag einstehen
müsse und daß daher bei der Fruchtziehung der Zufall in vollem
Umfange auf dem Pächter lastet. Als eine solche Sonderbestimmung
ist aber der Artikel nur auf die Verpachtung landwirtschaftlicher
Grundstücke im eigentlichen Sinne anwendbar, also wesentlich auf
Grundstücke, die für den Ackerbau und die Viehzucht bestimmt sind
(vergl. Hafner, Kommentar zum OR, Note 1 zu Art. 308);
und sie darf nicht auf Grundstücke mit ökonomisch anderer Aus
nützung ausgedehnt werden; das auch dann nicht, wenn bei solchen
die Benützbarkeit mit der landwirtschaftlichen gewisse Analogieen auf
weist, wenn etwa, wie heute für die hier in Frage stehende Eis
gewinnung geltend gemacht wurde, das auf dem Grundstück ge
wonnene Produkt sich durch das Wirken von Naturkräften nach
und nach bildet.
Die Klage ist hienach mit den Vorinstanzen zu schützen und die
Berufung abzuweisen, ohne daß noch zu prüfen wäre, ob dem
Beklagten überhaupt ein Schaden erwachsen und ob dieser die Folge
eines außerordentlichen Unglücksfalles nach Art. 308 sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil der I. Ap
pellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 28. Januar
1911 in allen Teilen bestätigt.
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