- Arteil vom 8. November 1911 in Sachen
Sigrist, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Ceschia, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 2 u. 5 lit. a u. b FHG. Haftpflicht bei Konkurrenz von Seibst
verschulden des Verunglückten mit Zufall.
A. Der Beklagte Sigrist ist Inhaber einer Seidenstoffweberei
mit einer elektrischen Starkstromleitung und einer Transformatoren
anlage. Am 16. Juni 1909 war der in seinem Dienste stehende,
damals 35jährige Kläger Ceschia, von Beruf Maurer, damit be
schäftigt, das Transformatorenhäuschen, auf dessen Westseite der
elektrische Starkstrom durch drei Drähte eingeführt wird, zu weißeln.
Obwohl ihm wiederholt ausdrücklich befohlen worden war, das
Weißeln der gefährlichen Westseite nur an einem Samstage nach
mittag bei ausgeschaltetem Strom zu besorgen, unterdessen aber die
drei andern, ungefährlichen Seiten zu weißeln, unternahm er gerade
das Weißeln der Westseite bei nicht ausgeschaltetem Starkstrom.
Dabei bediente er sich einer Leiter, die er in Schutt einrammte, und
unter deren einem Leiterbaum er einen Ziegelstein legte. Während
der Arbeit geriet nun, nach der Feststellung der Vorinstanz, die
Leiter ins Rutschen. Dadurch kam der Kläger mit den Drähten in
Berührung, erhielt den elektrischen Schlag und fiel aus einer Höhe
von 8 9 m zu Boden.
Als körperliche Folgen des Unfalls sind vom gerichtlichen Experten
bezeichnet worden: einerseits die Folgen der Einwirkung des elektrischen
Stromes als solchen (Schwindel und Ohnmachtsgefühl, Schlaffheit,
Aufgeregtheit, unruhiger Schlaf, abnorme Ermüdbarkeit, Gemüts
verstimmung, Schmerzen im Rücken, Muskelschwäche, Abmagerung
u. s. w.), anderseits die Folgen des Sturzes von der Leiter (Ver
letzung des Rumpfskelettes, Verkrümmung der Brustwirbelsäule und
Verletzung der Lungen).
Die Parteien sind darüber einig, daß die aus dem hievor be
schriebenen Unfall resultierende ökonomische Schädigung des Klägers,
soweit sie in der Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit besteht
6000 Fr. übersteigt, wozu noch 129 Fr. Heilungskosten kommen.
Vor den kantonalen Instanzen hatte der Kläger auch noch den
Schaden geltend gemacht, den er infolge eines am 29. Oktober 1909
eingetretenen zweiten Unfalls erlitten habe. Dieser zweite Unfall
(Verletzung eines Auges beim Kartoffelholen im eigenen Keller
sei zwar an sich kein Betriebsunfall gewesen; wohl aber müsse er
als indirekte Folgeerscheinung des ersten Unfalls betrachtet werden,
da er sich anläßlich eines Schwindelanfalles ereignet habe, der seiner
seits eine direkte Folge des ersten Unfalles gewesen sei.
B. Durch Urteil vom 2. September 1911 hat die I. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 1718 Fr. nebst 5
Zins seit 31. März 1910 zu bezahlen; im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Dieses Urteil beruht auf der Annahme, daß der Unfall vom
16. Juni 1909 sowohl auf Selbstverschulden des Klägers (Weißeln
der gefährlichen Westseite des Transformatorenhäuschens bei nicht
ausgeschaltetem Strom), als auch auf einen Zufall (Ausrutschen
der Leiter) zurückzuführen sei, so zwar, daß der Kläger 8, der
Beklagte ½ des Schadens bezw. des gesetzlichen Entschädigungs
maximums zu tragen habe. Der Beklagte habe deshalb zu bezahlen:
für vorübergehende und dauernde Erwerbseinbuße:
Fr. 2000
½ des gesetzlichen Maximums von 6000 Fr.
für Heilungskosten: ½ des ausgelegten Betrages
von 129 Fr.
Fr. 2043 -
325
abzüglich bereits bezahlter
Fr. 1718 -
Saldo zu Gunsten des Klägers
Die erste Instanz war ungefähr zu demselben Resultate gelangt
jedoch unter Annahme eines Mitverschuldens des Beklagten, weil die
dem Kläger übertragene Arbeit mit Gefahr verbunden gewesen sei.
C. Gegen das Urteil der II. Instanz hat der Beklagte recht
zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da gegen das vorliegende obergerichtliche Urteil nur der
jeklagte die Berufung ergriffen hat, ist vor allem der zweite
Unfall, den der Kläger am 29. Oktober 1909 erlitten haben will,
als haftpflichtbegründender Faktor auszuschließen; übrigens wäre
in dieser Beziehung grundsätzlich dem Entscheide der Vorinstanz
beizupflichten gewesen, da dieser zweite Unfall ja nach der eigenen
Darstellung des Klägers kein Betriebsunfall war, sondern bloß als
schadenerhöhendes Moment in Betracht kommen sollte, der Kausal
zusammhang mit dem ersten Unfall aber keineswegs erstellt worden ist
- Durch seinen Verzicht auf eine Weiterziehung des zweit
instanzlichen Urteils hat der Kläger ferner anerkannt, daß zwei
Drittel des ihm erwachsenen Schadens (bezw. des gesetzlichen Ent
schädigungsmaximums von 6000 Fr.) wegen Selbstverschuldens
von ihm selber zu tragen sind, und daß ihm, dem Kläger, somit
fällt;
in der Tat ein für den Unfall kausales Verschulden zur Last
denn es ist nicht einzusehen, aus welch anderm Grund hier eine
Platz
dermaßen weitgehende Reduktion des Haftpflichtanspruchs
greifen könnte. Übrigens hätte (vergl. Erw. 4 hienach) auch
abgesehen von dieser prozessualen Lage die Frage nach dem Vor
handensein eines Selbstverschuldens zweifellos bejaht werden müssen.
- Bei dieser Sachlage bleibt nur noch zu entscheiden, ob,
wie der Beklagte behauptet, auch für das dritte Drittel des ent
standenen Schadens (bezw. des gesetzlichen Maximums) der Kläger
selber aufzukommen habe, weil nämlich der Unfall ausschließlich
auf Selbstverschulden zurückzuführen sei denn, daß es sich bei
dem Unfall vom 16. Juni 1909 um einen Betriebsunfall handelt,
ist unbestritten , oder ob, wie beide kantonalen Instanzen an
nehmen, wenigstens dieses dritte Drittel des Schadens zu Lasten
des Beklagten falle, weil neben dem Selbstverschulden des Klägers
auch noch (wie speziell die II. Instanz angenommen hat) ein
Zufall, oder aber (wie die I. Instanz annahm) ein Verschulden
des Beklagten als Mitursache des Unfalls in Betracht komme.
- Von vornherein zu verneinen ist nun die Frage nach dem
Vorliegen eines Mitverschuldens auf Seiten des Beklagten.
Es ist nicht begreiflich, wieso die 1. Instanz zur Annahme eines
solchen Mitverschuldens gelangen konnte, während sie doch selber
feststellte, daß dem Kläger das Weißeln der Westseite des Traus
formatorenhäuschens bei nicht ausgeschaltetem Strom ausdrücklich
verboten worden war. Von einer in schuldhafter Weise durch den
Beklagten gesetzten Gefahr hätte doch nur dann gesprochen werden
können, wenn sich der Auftrag auf das ganze Trausformatoren
häuschen erstreckt hätte, und der Kläger somit genötigt gewesen
wäre, in unmittelbarer Nähe der stromführenden Drähte zu arbeiten.
Mit der Eventualität einer derart flagranten Verletzung eines aus
drücklichen, zum Schutze des Klägers selber erlassenen Verbotes
dagegen, wie sie hier stattgefunden hat, brauchte der Beklagte nicht
zu rechnen; er durfte vielmehr annehmen, daß der Kläger, als
35jähriger, also gesetzter, Mann, in seinem wohlverstandenen eigenen
Interesse sich hüten werde, entgegen jenem Verbot gerade die ge
fährliche Westseite bei nicht ausgeschaltetem Strom zu weißeln.
5. Anders verhält es sich mit der Frage, ob nicht neben dem
Selbstverschulden des Klägers noch ein als für den Unfall kausales
Moment in Betracht komme.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat nicht etwa zuerst
eine Berührung der elektrischen Leitung durch den Kläger stattge
funden, worauf dieser dann das Gleichgewicht verloren hätte und
von der Leiter herabgefallen wäre, sondern es geriet zuerst die
Leiter in Bewegung, d. h. sie rutschte aus, und erst infolge dieses
Rutschens der Leiter verlor der Kläger das Gleichgewicht und kam
mit den Drähten in Berührung. Nach dieser keineswegs etwa
aktenwidrigen, tatsächlichen Feststellung des kantonalen Richters
würde sich also der Unfall nicht ereignet haben, wenn die Leiter
nicht ausgerutscht wäre; m. a. W.: außer der Gefahr des Berührens
der elektrischen Leitung hat sich auch noch eine unabhängig davon beste
hende andere Gefahr, diejenige des Rutschens der Leiter, verwirklicht, und
es bedurfte der Realisierung dieser beiden Gefahren, um den ein
getretenen Erfolg, d. h. den Unfall, herbeizuführen so zwar,
daß ein Teil der schädlichen Folgen (nämlich die direkten Wirkungen
des Sturzes von der Leiter auf den Boden) gegebenenfalls auch
ohne die Berührung mit den Drähten eingetreten wäre, daß aber
auch der andere Teil der schädlichen Folgen (nämlich die Wirkungen
des elektrischen Stromes) nur deshalb eingetreten ist, weil Ceschia
infolge des Sturzes der Leiter das Gleichgewicht verloren hatte.
Von den beiden Gefahren nun, die sich im vorliegenden Falle
verwirklicht haben, war die eine, nämlich die Elektrizitätsgefahr,
vom Kläger zu vertreten, da er von vornherein nur bei Außer
achtlassung des bezüglichen Verbots mit der elektrischen Leitung in
Berührung kommen konnte; die andere Gefahr aber, nämlich die
jenige des Ausrutschens der Leiter, war eine gewöhnliche Betriebs
gefahr und als solche vom Beklagten zu vertreten, sofern nicht
etwa der Kläger durch unsorgfältiges Aufstellen der Leiter oder auf
andere Weise selber die Ursache dazu gesetzt hatte, was jedoch hier
mit der Vorinstanz zu verneinen ist, da Ceschia annehmen durfte,
der Schutt, auf welchen er die Leiter stellte und in welchen er sie
einrammte, werde ein seitliches Ausrutschen verhindern, und da er
außerdem durch Unterlegen eines Ziegelsteines unter den einen
Leiterbaum gegen ein nachträgliches Einsinken der Leiter in den
Schutt vorgesorgt hatte.
6. Ist darnach der Unfall, außer auf die Mißachtung des
dem Kläger erteilten Verbotes, auch noch auf einen zufälligen, als
solcher vom Beklagten zu vertretenden Umstand zurückzuführen,
so ergibt sich daraus nach feststehender Praxis (vergl. namentlich
den grundsätzlichen Entscheid des Bundesgerichts in AS 24 II
S. 455 ff. Erw. 3) die Teilung des Schadens im Sinne des
Zuspruchs einer reduzierten Entschädigung. Es hat in casu nicht
etwa, wie in dem von der Vorinstanz zitierten Falle Bitters
(AS 36 II S. 123 ff.), der Unfall ausschließlich in der Realisierung
derjenigen Gefahr bestanden, die der Kläger mißachtet hatte (im
Falle Bitterst: die Gefahr eines Kreuzens der beiden Kranen; im
heutigen Fall: diejenige des Berührens der elektrischen Leitung),
sondern es ist zu der vom Kläger in schuldhafter Weise mißachteten
Gefahr noch eine andere (diejenige des Rutschens der Leiter) hin
zugekommen, welch letztere Gefahr vom Kläger keineswegs mißachtet
worden war.
Im übrigen ist mit der Vorinstanz zu sagen, daß das dem Kläger
von der I. Instanz zur Last gelegte Manipulieren mit dem un
mittelbar in die Hand genommenen nassen Pinsel ohne Stiel
hier sowohl deshalb außer Betracht fällt, weil nichts dafür vorliegt,
daß dem Kläger, als einfachem Maurer, das erhöhte elektrische
Leitungsvermögen nasser Gegenstände bekannt gewesen sei, als auch
namentlich deshalb, weil der Kläger nach der Feststellung der Vor
instanz ja nicht durch Vermittlung des Pinsels, sondern durch die
direkte Berührung seines Körpers mit den Drähten, den elektrischen
Schlag erhalten hat.
7. Bei der Bemessung des Verhältnisses, in welchem der
entstandene Schaden vom Kläger und vom Beklagten zu tragen ist,
fällt einerseits zu Gunsten des Klägers der bereits erwähnte
Umstand in Betracht, daß die Berührung mit der elektrischen Leitung
erst eine Folge des Rutschens der Leiter war, während der Sturz
von dieser auf den Boden vielleicht auch ohne die Berührung mit
den Drähten stattgefunden hätte,
anderseits zu Gunsten des
Beklagten der Umstand, daß Ceschia den Sturz von der Leiter,
auch nachdem diese ins Rutschen geraten war, möglicherweise doch
noch hätte verhindern können, wenn er nicht eben bei dem
Versuche, das Gleichgewicht zu behaupten, mit der elektrischen
Leitung in Berührung gekommen wäre und hiebei das Bewußt
sein verloren hätte; ferner ebenfalls zu Gunsten der Beklagten, der
weitere Umstand, daß der Sturz von der Leiter, sofern er nicht
mit der Berührung der Drähte verbunden gewesen wäre, offenbar
viel geringere Folgen gehabt hätte, weshalb gesagt werden muß,
daß der Kläger durch die grobfahrlässige Außerachtlassung des ihm
erteilten positiven Verbots immerhin die primäre Ursache des Unfalls
gesetzt hat.
Bei dieser Sachlage erweist sich die von der Vorinstanz vorge
nommene Teilung des Schadens im Sinne der Haftbarerklärung
des Beklagten für einen Drittel dieses Schadens als durchaus
angemessen und den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falles
entsprechend.
Da die Schadensberechnung der Vorinstanz im übrigen zu keinen
Bemerkungen Anlaß gibt und auch von den Parteien nicht beanstandet
wurde, ist somit das vorliegende kautonale Urteil in allen Teilen
zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. September
1911 bestätigt.