- Arteil vom 31. März 1911 in Sachen
Käser, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Versicherungsgesellschaft Rheuania", Bekl. u. Ber. Bekl.
Kollektivunfallversicherung verbunden mit Versicherung der ge
werblichen Haftpflicht. Nichhaftung des Versicherers für einen
gegebenen Unfall trotz festgestellter Haftbarkeit des Versicherten
nach Haftpflichtrecht gemäss der vertraglichen Begrenzung
des Umfangs der Haftpflichtversicherung entsprechend dem Umfange
der Unfallversicherung, wegen Nichtzutreffens dieser letzteren laut
Versicherungsantrag, eventuell wegen polizegemässer Unwirksamkeit
des Versicherungsvertrages zufolge unrichtiger Deklarationsangabe.
Unbegründeter Anspruch des Versicherten auf Ersatz seiner Kosten
für die Durchführung des Haftpflichtprozesses.
A. Durch Urteil vom 2. November 1910 hat die 1. Appel
lationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Streit
sache erkannt;
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei in
Wiederherstellung des bezirksgerichtlichen Urteils vom 15. August
1910 die Klage im vollen Umfange gutzuheißen; eventuell sei die
Klage in dem Betrage zu schützen, der sich als Haftpflichtent
schädigung des Arbeiters ergebe, wenn von einem Taglohn desselben
von 7 Fr. 50 Cts. ausgegangen werde.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter
der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Kläger Fritz Käser, Inhaber einer Kartenschlägerei
in Zürich, ist laut Kollektiv Unfall Versicherungspolize Nr. 331859
vom 15. April 1908, die eine frühere Polize Nr. 288501 ersetzte,
bei der Beklagten, der Versicherungsgesellschaft Rhenania , ver
sichert. Laut dem Ingreß der Polize gewährt die Beklagte dem
Kläger Versicherung gegen die Folgen körperlicher Unfälle, von
denen dessen Arbeits und Betriebspersonal, soweit solches nach dem
Antrage in die Versicherung einbezogen worden ist, bei Ausübung
der Berufstätigkeit in der Kartenschlägerei betroffen werden sollte
Laut dem sich daran anschließenden 1 der allgemeinen Beding
ungen übernimmt die Beklagte die Verpflichtung zur Bezahlung
der polizemäßigen Entschädigung für den Fall, daß eine in die
Versicherung einbezogene Person einen Betriebsunfall erleidet. Nach
4 II dieser Bedingungen wird die Versicherung gewährt auf
Grund des Gesamtjahreslohnes der in dem versicherten Betrieb be
schäftigten Beamten und Arbeiter. Dabei hat der versichernde Ar
beitgeber im Antrage zu deklarieren, den wievielten Jahreslohn er
als Kapital oder Rentenkapital für jeden Beamten und Arbeiter
für Tod oder bleibende Invalidität versichern wolle, und danach soll
dann die Prämie auf Grund der letztjährig wirklich bezahlten be
rechnet und entrichtet werden. Spätestens 14 Tage nach Schluß
seien diedes Versicherungsjahres bestimmt im weitern 5 -
vollständigen Lohnlisten der Gesellschaft einzufenden, und wenn sich
eine höhere Arbeiterzahl oder höhere Lohnsummen als deklariert,
ergeben, sei das Mehr der Prämie sowohl für die Vergangenheit
als auch für das neu begonnene Versicherungsjahr sofort nachzu
bezahlen, während bei geringerer Arbeiterzahl oder Lohnsumme der
zuviel bezahlte Prämienbetrag auf die neue Jahresprämie ange
rechnet werde. In 7 dieser allgemeinen Bedingungen endlich
wird erklärt, daß der Versicherungsantrag in Gemeinschaft mit den
Versicherungsbedingungen die Grundlage der Versicherung bilde.
Eine Beilage zu der Polize enthält sodann noch besondere Be
dingungen". Diese bestimmen zunächst, daß durch die oben be
zeichnete Versicherung bei haftpflichtigen Betrieben auch die Ver
bindlichkeit des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber gedeckt werde,
wie solche durch die Schweizer Haftpflichtgesetzgebung festgesetzt
sei. Ferner wird hier unter Ziffer 6 bestimmt, daß die Entschä
digung aus dieser Versicherung bei Todes und Invaliditätsfällen
den 1000 fachen Tagesverdienst nicht übersteigen und bei haft
pflichtigen Betrieben in keinem Falle den im Haftpflichtgesetz vor
gesehenen sechsfachen Jahresverdienst oder das Maximum von
6000 Fr. überschreiten dürfe. Die Ziffer 7 sodann ändert den
13 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der die Ent
schädigung im Todes und Invaliditätsfalle näher regelt dahin
ab, daß die Gesellschaft bei haftpflichtigen Betrieben die nach der
Haftpflichtgesetzgebung obliegende Entschädigung (innerhalb von
Ziffer 6 der besondern Bedingungen) zu leisten habe.
In seinem Versicherungsantrag (vom 11. April 1908) hatte
der Kläger hinsichtlich des zu versichernden Personals folgende
Angaben gemacht: Die Gesamtzahl der augenblicklich in seinem
Betriebe beschäftigten Personen betrage 6 7, und nach ihren Be
schäftigungsarbeiten seien es: 1 Kartenschläger, 2 Zeichner, 3 Hilfs
personen, Mädchen. Der jährliche Gesamtarbeitslohn belaufe sich
auf 8000 Fr. der niedrigste Lohn per Kopf auf 1 Fr. und der
höchste auf 7 Fr. 50 Cts. Auf Grund dieser Angaben wurde die
Versicherung gemäß dem erwähnten 4 II der allgemeinen Be
dingungen nach dem verausgabten Jahreslohn angenommenen auf
8000 Fr. gewährt und die Prämie auf 1,75% hievon, also auf
140 Fr. jährlich bestimmt.
Am 11. Mai 1909 erlitt der Vorarbeiter des Klägers, Heinrich
Hotz, der beim Kläger seit dem 1. November 1905, zuletzt mit
einem monatlichen Lohn von 325 Fr., angestellt war, einen Betriebs
unfall. Hotz strengte darauf gegen den Kläger eine Haftpflichtklage
an, und dieser wurde gerichtlich verurteilt, Hotz eine Haftpflicht
entschädigung von 5000 Fr. nebst 5% Zins seit dem Tage des
Unfalls zu bezahlen und ihm 201 Fr. 70 Cts. Gerichts und
120 Fr. Parteikosten zu ersetzen. Der Prozeß war von der Be
klagten für den Kläger geführt worden, mit dem Vorbehalt, daß
ihre Zahlungspflicht als Versichererin dadurch nicht präjudiziert
sein sollte. Im vorliegenden Prozesse fordert nunmehr der Kläger
von der Beklagten gestützt auf den Versicherungsvertrag Bezahlung
jener an Hotz ausgerichteten Beträge und ferner des Betrages der
Rechnung seines Anwaltes im Haftpflichtprozesse. Die Beklagte hat
auf Abweisung der Klage angetragen, im wesentlichen mit der
Begründung, daß Hotz nicht in die Versicherung einbezogen worden
sei, und die Vorinstanz ist von diesem Gesichtspunkte aus zur Ver
werfung der Klage gelangt, die erstinstanzlich geschützt worden war.
2. Der vorliegende Versicherungsvertrag kumuliert eine
Kollektivunfallversicherung mit einer Haftpflichtversicherung, und
zwar in der Weise, daß zunächst die erste Versicherungsart unter
Aufstellung der allgemeinen Versicherungsbedingungen eingehend
geregelt wird, bei der zweiten aber nur die für sie geltenden be
sondern Bedingungen aufgestellt werden. Hinsichtlich dieser zweiten
muß also der Vertragsinhalt, soweit er nicht in den besonderen
Bedingungen zum Ausdruck gekommen ist, aus den zunächst für
die Unfallversicherung vereinbarten Vorschriften, also namentlich
aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen entnommen werden,
sofern wenigstens nicht die Natur der Haftpflichtversicherung eine
solche Auslegung verbietet. In diesem Umfange sind somit die
allgemeinen Versicherungsbedingungen die unentbehrliche Ergän
zung der sonst in den meisten Punkten unvollständigen Regelung
der Haftpflichtversicherung. Vor allem gilt das auch für die hier
in Betracht kommende Frage, hinsichtlich welcher der im klägerischen
Betriebe tätigen Personen die Beklagte den Kläger gegen die Folgen
seiner Haftpflicht als Unternehmer decken soll. Es läßt sich auch
nicht etwa annehmen, für die Bestimmung des Kreises dieser Per
sonen komme es lediglich auf die Umschreibung in den Haftpflicht
gesetzen an, sodaß die Beklagte dem Kläger von selbst und ohne
weiteres hinsichtlich aller Personen, denen er bei Unfällen gesetzlich
haftpflichtig ist, als Versichererin einzustehen hätte und die An
gaben des Klägers in seinem Versicherungsantrag über das zu
versichernde Personal hier ohne Bedeutung wären. Gegenüber dieser
Auffassung ist zunächst darauf hinzuweisen, daß in Ziffer 1 der
besondern Bedingungen die Deckung der Haftpflichtverbindlichkeiten
des Klägers unter Berufung auf die oben bezeichnete Versicherung
also die Kollektivunfallversicherung, zugesagt wird. Sodann ist für
die Haftpflichtversicherung auch keine besondere, nach speziellen
Grundsätzen zu berechnende Prämie vereinbart worden. Vielmehr
soll die Prämie für die beiden Versicherungszweige einheitlich be
stimmt werden und zwar auf Grund der Vorschriften der allge
meinen Versicherungsbedingungen . Dabei werden ferner für die
Kollektivunfallversicherung ganz genaue Angaben über den Bestand
und die Lohnverhältnisse des zu versichernden Personals verlangt,
und es kann die Beklagte nun nicht willens gewesen sein, in diese
Grundlage für die Berechnung ihres Risikos hinterher wieder dadurch
ein Moment der Ungewißheit zu bringen, daß der Kreis des Per
sonals, auf den sich die Haftpflichtversicherung bezieht, anders, und
zwar weiter, gezogen würde. Ebenso war selbstverständlich die
Übernahme der Haftpflichtversicherung nicht als eine unentgeltliche
Zugabe zu der Unfallversicherung gemeint. Nach all' dem muß
also die streitige Frage, ob der Vorarbeiter Hotz ebenfalls zu den
Personen gehöre, hinsichtlich deren die Beklagte das Haftpflichtrisiko
übernommen hat, auf Grund der allgemeinen Versicherungsbedin
gungen beurteilt werden.
3.
Durch die oben mitgeteilten Vorschriften der Ziffer 1, 4,
5 und 7 der allgemeinen Bedingungen wird nun die Versicherung
auf diejenigen im klägerischen Betriebe tätigen Personen beschränkt,
die in sie einbezogen worden stud. In welchem Umfange letzteres
der Fall ist oder nicht, hängt zunächst von den diesen Punkt be
treffenden Angaben des Klägers in seinem Versicherungsantrag ab,
da, wie die Ziffer 7 noch ausdrücklich hervorhebt, der von der
Beklagten angenommene Antrag, zusammen mit den allgemeinen
Versicherungsbedingungen, die Grundlage der Versicherung bildet.
Unter den Angaben des Klägers ist nun von ausschlaggebender Be
deutung für die vorliegende Frage seine Erklärung auf die im
Antragsformular gestellte Frage nach dem höchst vorkommenden
täglichen Lohn per Kopf . Er gibt diesen Maximallohn auf 7 Fr
50 Cts. an, während der Vorarbeiter Hotz damals einen weit
größern Lohn, nämlich rund 13 Fr. täglich, verdiente. Daraus ist
mit Notwendigkeit zu schließen, daß Hotz vom Kläger nicht in die
Versicherung hat einbezogen werden wollen. Die gestellte Frage
gestattete nicht die Angabe eines Betrages, der sich unter dem
wirklich vorkommenden Maximallohn hielt und dazu noch in so
bedeutendem Maße. Eine genaue Beantwortung der Frage war
vielmehr durchaus geboten, weil es sich um ein für die Beklagte
wichtiges Risikomoment handelte, nach dem sich nicht nur bei der
Unfallversicherung die Versicherungssumme, sondern auch bei der
Haftpflichtversicherung die Haftpflichtentschädigung und deren Deckung
durch die Beklagte zu richten hatte. Daß die Beklagte aus diesem
Grunde an einem zuverlässigen Aufschluß über diesen Punkt wesent
lich interessiert war, konnte dem Kläger nicht entgehen. Es läßt
sich auch nicht etwa einwenden, der Maximallohn sei im Sinne
einer bloß approximativen Schätzung anzugeben gewesen, da nach
dem Vertragsschlusse neue Angestellte mit höherem Lohne in das
Geschäft hätten eintreten können. Zwar nimmt der Vertrag ( 5
der allgemeinen Bedingungen) auf zukünftige Veränderungen im
Bestand des Betriebspersonals und der Lohnverhältnisse Rücksicht;
das berührt aber die Bedeutung der hier zu machenden Angabe
nicht, wodurch die Beklagte von dem beim Vertragsschlusse tatsäch
lich bezahlten Maximalbetrag bestimmte Kenntnis erhalten soll,
und zwar in der Meinung, daß dieser Maximalbetrag als Faktor
für die Berechnung der Entschädigung eine feste Limite nach oben
darstellt.
Diese Auslegung der fraglichen Deklaration des Klägers wird
sodann noch durch andere Momente wesentlich verstärkt. So hat
namentlich der Agent der Beklagten, als es sich um den Abschluß
des Versicherungsvertrages handelte, dem Kläger, wie dieser zugibt,
erkärt, Hotz solle eine Einzelversicherung abschließen; und tatsächlich
hat sich denn auch der Agent zu diesem Zweck an Hotz gewandt.
Ferner ist darauf hinzuweisen, daß Hotz schon während der Dauer
des frühern Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen war.
Wenn er auch bei der Eingehung dieses frühern Vertrages noch
nicht im Dienste des Klägers stand, so haben die Parteien doch
ihren Willen, ihn von der Versicherung auszuschließen, nachträglich
dadurch bekundet, daß der Kläger seine Deklaration eines Gesamt
lohnes von 13,529 Fr. 60 Cts. für das Versicherungsjahr 1905
hinterher auf 9529 Fr. 50 Cts. herabgesetzt und diese Berichtigung
damit begründet hat, es sei in jener Deklaration auch der Gehalt
des Leiters seines Etablissements als welcher, wie feststeht, schon
damals Hotz funktionierte inbegriffen gewesen, und daß die Be
klagte dem zustimmte. Endlich lassen sich zur Unterstützung noch zwei
Punkte im Versicherungsantrag selbst anführen: Nämlich der Um
stand, daß der Kläger bei der Aufzählung des in die Versicherung
einbezogenen Personals nach seiner Beschäftigungsart einen Vor
arbeiter oder Leiter seines Betriebes nicht nennt, sondern nur die
eigentlichen Arbeiter selbst, und sodann, daß er den jährlichen Ge
samtarbeitslohn auf 8000 Fr. einschätzt, in welcher Summe er
nach seinen bisherigen Lohnausgaben das dem Vorarbeiter Hotz
zu bezahlende Salär von rund 4000 Fr. nicht als enthalten an
sehen konnte. Der Kläger wendet nun freilich ein, in der letzten
Lohnliste pro 1908/09, die er der Beklagten zwei Tage vor dem
Unfall eingesandt habe, sei dann der Lohn des Hotz mitaufge
nommen gewesen. Allein für die Frage, ob Hotz in die Versicherung
einbezogen gewesen sei, ist das bedeutungslos, da, wenn ihn die
Parteien schon bei der Eingehung des Vertrages ausgenommen
haben, der Kläger ihn nicht nachher einseitig der Versicherung hat
unterstellen können und da es sich auch nicht etwa um die nach
trägliche Ausdehnung der Versicherung auf neueingetretenes Be
triebspersonal im Sinne der Ziffer 5 der Polize handelt. Übrigens
hält die Vorinstanz nicht für dargetan, daß der Kläger die frag
liche Lohnliste schon vor dem Unfall eingereicht habe, und diese
Würdigung ist nicht, wie der Kläger behauptet, aktenwidrig, da
der Brief der Beklagten vom 11. November 1909, auf den sich
der Kläger hiefür beruft, als Zeitpunkt der Einreichung der Lohn
liste den 9. Mai 1909 nur in dem Sinne nennt, daß damit (unter
Anführungszeichen) eine frühere Behauptung des Klägers wieder
gegeben wird.
Laut den vorstehenden Ausführungen ist also durch Willens
einigung der Parteien, wie sie durch den Versicherungsantrag des
Klägers, dessen Annahme durch die Beklagte und den Vertrags
abschluß zustande gekommen ist, der Vorarbeiter Hotz nicht in die
Versicherung einbezogen worden, weil sein Lohn das vorgesehene
Maximum überstiegen hat. Unter diesen Umständen kann auch das
eventuelle Begehren nicht geschützt werden, es sei Hotz wenigstens
hinsichtlich einer Lohnquote von 7 Fr. 50 Cts. als unter die Ver
sicherung fallend und die Beklagte insoweit als zur Deckung des
Haftpflichtschadens verpflichtet zu erklären. Für die Annahme, daß
der Kläger eine solche bloß teilweise Versicherung seines Angestellten
und der ihn hinsichtlich dessen treffenden Haftpflicht gewollt und
namentlich, daß die Beklagte ihrerseits damit einverstanden gewesen
sei, bieten die Akten keine Anhaltspunkte. Wäre übrigens auch der
Kläger bei der Abfassung des Versicherungsantrages wirklich willens
gewesen, Hotz ebenfalls, aber nur in Bezug auf eine Quote seines
Lohnes, in die Versicherung einzubeziehen, so hätte er doch der
Beklagten über die Sachlage klaren Aufschluß geben und ihr nament
lich mitteilen sollen, daß der Lohn des Hotz das deklarierte Maxi
mum von 7 Fr. 50 Cts. übersteige; und mangels dessen wäre
in diesem Falle der Versicherungsvertrag, soweit Hotz in Betracht
kommt, nach Ziffer 7 der Polize wegen unrichtiger Angabe des
Lohnmaximums, als einer für das Risiko erheblichen Tatsache,
ungültig.
4. Besteht der gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft
erhobene Anspruch auf Deckung der Haftpflichtschuld des Klägers
nicht, so fehlt auch, zum mindesten vom versicherungsrechtlichen Stand
punkte aus, ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Gerichts und
Anwaltskosten, die ihm im Haftpflichtprozeß gegen Vorarbeiter Hotz
erwachsen sind. Ob ein solcher Kostenersatz sich in Hinsicht auf die
Teilnahme der Beklagten am Haftpflichtprozeß aus Gründen des
kantonalen Prozeßrechtes rechtfertige, entzieht sich der Nachprüfung
des Bundesgerichtes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das
Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts
vom 2. November 1910 in allen Teilen bestätigt.
Mangel