- Arteil vom 13. Dezember 1912 in Sachen
Studer gegen Bern.
Art. 31 litt. c BV. Zulässige Gesichtspunkte bei der Prüfung der Be
darfnisfrage für eine neue Wirtschaft. Unhaltbare Verneinung des
Bedurfuisses, speziell Unerheblichkeit des Umstandes, dass die Wirt-
schaftsräume con der Ortschaft selbst abliegen.
A. Das bernische Gesetz über das Wirtschaftswesen und den
Handel mit geistigen Getränken vom 15. Juli 1894 bestimmt in
den 5, 6 und 9:
5 Abs. 1. Jedes Gesuch um Erteilung eines Wirtschafts
patentes ..... ist vom Einwohnergemeinderat und vom Regierungs
statthalter in Bezug auf ..... das öffentliche Wohl zu begut
achten. Hiebei ist namentlich auf das lokale Bedürfnis Rücksicht zu
nehmen.
Abs. 2. Über die Gesuche entscheidet die Direktion des Inneren .
- Das Patent für die Errichtung einer neuen, sowie die
Erneuerung oder Übertragung des Patents für eine bestehende
Wirtschaft soll verweigert werden, wenn das Entstehen oder die
Weiterführung einer Wirtschaft am betreffenden Orte dem lokalen
Bedürfnis und dem öffentlichen Wohle zuwider ist.
9 Abs. 1. Die Wirtschaften werden eingeteilt in:
- Gastwirtschaften mit dem Recht zu beherbergen,
- Schenk und Speisewirtschaften ohne Beherbergungsrecht,
- öffentliche Pensionswirtschaften,
- Konditoreien mit Ausschank geistiger Getränke,
- Kaffeewirtschaften und Volksküchen.
Abs. 3. Pensionswirtschaften sind solche, welche ihren Gästen
während mindestens drei Tagen Kost und Wohnung verabfolgen.
Sie dürfen jedoch außer ihren Pensionären und den sie besuchen
den Angehörigen niemand bewirten.
B. Mit Eingabe vom 1. Juni 1912 stellte die Rekurrentin
Frau Studer Mersing an die bernische Direktion des Inneren das
Gesuch, ihr zum Betriebe einer Hotel Pension mit Restaurant in
der Besitzung zur Seerose am (großen) Moosseedorfsee (Kanton
Bern) ein Wirtschaftspatent zu erteilen. Eigentümer der genannten
Besitzung, die aus einem Hause mit Umschwung besteht, sind
Caflisch Danuser in Kilchberg und R. Brönnimann in Locarno,
die sie im Januar 1911 samt dem Recht zur Fischerei und Kahn
fahrt von F. Mawik gekauft und dann an die Rekurrentin ver
mietet haben. Gemäß Urteil des Bundesgerichts vom 8. November
1908 ist nämlich der Staat Bern zwar Eigentümer des Moossee
dorfsees, dagegen steht das Recht zur Fischerei und Kahnfahrt aus
schließlich dem Mawik, nunmehr also dessen Rechtsnachfolgern zu.
Ferner ist es dem Staat Bern untersagt, abgesehen von zwei ab
gegrenzten Stellen im See baden oder Eis gewinnen zu lassen.
Der Gemeinderat von Moosseedorf erklärte in seinem Berichte,
daß die neue Wirtschaft für Moosseedorf zwar kein Bedürfnis sei,
dem Gesuche aber ohne Schädigung des öffentlichen Wohls ent
sprochen werden könne. Dagegen beantragte der Regierungsstatt
halter von Fraubrunnen, das Patent zu verweigern, da die bereits
vorhandenen Wirtschaften genügten. Durch Verfügung vom 13. Juni
1912 wies darauf die Direktion des Innern das Gesuch unter
Hinweis auf 6 des Wirtschaftsgesetzes wegen mangelnden Be
dürfnisses ab. Frau Studer zog diese Verfügung auf dem Rekurs
weg an den Regierungsrat weiter. Dadurch veranlaßt, bemerkte
der Gemeinderat von Moosseedorf in einem zweiten ergänzenden
Berichte: Wir halten daran fest, daß eine neue Wirtschaft für
Moosseedorf kein Bedürfnis sei; aber nach unserer Meinung ist
die zu errichtende Pension mit Wirtschaft nicht für unsere Ort
schaft berechnet und wird den hiesigen bereits bestehenden Wirt
schaften nicht schaden; denn schon die günstige Lage am See und
die Einrichtung der Villa Seerose deute darauf hin, daß die vor
genannte Wirtschaft in erster Linie dem Ruder und Fischersport
und den Naturfreunden der näheren und weiteren Umgebung, be
sonders auch der Stadt Bern dienen wird und wohl auch etwa
von Rekonvaleszenten als Aufenthalt benutzt werden dürfte. Wir
stehen also der Errichtung einer Pension mit Sommerwirtschaft
oder auch Hotelbetrieb keineswegs feindlich gegenüber, sondern
können uns ganz gut einverstanden erklären, wenn dem Gesuche
in dieser oder jeuer Weise entsprochen wird.
Durch Entscheid vom 30. Juli 1912 wies indessen der Re
gierungsrat den Rekurs ab, indem er erklärte:
In der 648 Seelen zählenden Gemeinde Moosseedorf bestehen
dermalen drei Wirtschaften, nämlich zwei in der Ortschaft selbst
und die dritte im benachbarten Sand, ferner besindet sich in der
Nähe die altrenommierte Moospinte . Alle diese Wirtschaften
sind nachgewiesenermaßen gut geführt und erfreuen sich deshalb
auch eines bedeutenden Zuzuges von auswärts. Sie müssen sogar
auf den letzteren rechnen, weil die ortsansässige, vorherrschend
Landwirtschaft treibende Bevölkerung, sie kaum genügend zu ali
mentieren vermöchte. Dieselben sind auf die Bedürfnisse von aus
wärts, welchen die neu zu errichten beabsichtigte Wirtschaft vor
geblich zu dienen hätte, bereits eingerichtet, so daß von einem
Mangel in dieser Beziehung im Ernste überhaupt nicht die Rede
sein kann. Es ist deshalb erklärlich, wenn die Bedürfnisfrage
nach einer neuen Wirtschaft sowohl vom Gemeinderat von Moos
seedorf, wie auch vom Regierungsstatthalter von Fraubrunnen
verneint wird. Durch eine fernere, unnötige Wirtschaft würde eine
überflüssige Trinkgelegenheit und gleichzeitig eine ungesunde Kon
kurrenz geschaffen, welche erfahrungsgemäß nicht im Interesse des
öffentlichen Wohles läge, dies um so weniger, als eine richtige
polizeiliche Kontrolle nicht gut durchführbar wäre.
Die vorliegende Eingabe verdient zudem des behördlichen
Schutzes um so weniger, als die Vermutung nahe liegt, daß mit
derselben eine gewinnsüchtige Spekulation seitens der Hauseigen
tümer, welche ja nicht selber wirten wollen, beabsichtigt ist, welche
dazu dienen soll, dem Objekt einen gesteigerten Verkaufswert zu
sichern. Der Regierungsrat hat denn auch wiederholt erkannt, daß
derartigen Unternehmungen kein Vorschub zu gewähren sei. Es
liegt nun kein Grund vor, im vorliegenden Falle eine von der
bisherigen abweichende Praxis einzuschlagen.
C. Gegen diesen Entscheid hat Frau Studer den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage,
es sei derselbe aufzuheben und ihr das nachgesuchte Patent zu er
teilen, eventuell seien die Akten zur Ausfällung eines neuen Ent
scheides im Sinne der Patenterteilung an den Regierungsrat
zurückzuweisen. Es wird ausgeführt:
- Im Patentgesuche und insbesondere im Rekurs an den Re
gierungsrat habe die Rekurrentin mit Nachdruck betont, daß sie
keine gewöhnliche Wirtschaft, sondern ein Hotel Pension mit an
schließendem Restaurant betreiben wolle. Die Motive des an
gefochtenen Entscheides bezögen sich aber nur auf die Ablehnung
des Wirtschaftsbetriebes. Die Verweigerung des Patents für den
Hotel und Pensionsbetrieb sei überhaupt nicht begründet. Da es
durchaus möglich gewesen wäre, die Frage zu teilen, d. h. den
Hotel und Pensionsbetrieb zu gestatten, die Führung einer öffent
lichen Wirtschaft aber zu verweigern, verstoße der Entscheid somit
gegen Art. 48 der bernischen Verfassung, wonach alle Ent
scheidungen in Verwaltungsstreitigkeiten und alle Beschlüsse von
Regierungsbehörden, die sich auf einzelne Personen oder Kor
porationen beziehen, motiviert werden müssen.
- Auch die Gründe, die für die Verweigerung des Pensions
betriebes mit Restauration vorgebracht würden, seien haltlos. Die
Seerose sei nicht für die Ortsbevölkerung, sondern als Ausflugs
ziel und Erholungsort für die sport und ruhebedürftigen Elemente
der weiteren Umgebung, insbesondere der städtischen Bevölkerung
bestimmt. Der Moosseedorfsee habe von jeher, namentlich auch im
Winter bei Schlittschuhgelegenheit, eine große Anziehungskraft für
die Bewohner Berns besessen. Stets habe man daher bedauert,
daß am See keine Gelegenheit zur physischen Erholung vorhanden
sei. In dieser Hinsicht komme die Führung einer Pension mit
Restaurant einem ausgesprochenen Bedürfnis entgegen. Entsprechend
der besonderen Art dieses Bedürfnisses sei die Seerose auch ein
gerichtet worden. Der Garten sei durch einen Tennis und Croquet
platz und einen Turnplatz mit Geräten erweitert und für die Aus
übung des Rudersports eine Anzahl Schiffchen angeschafft worden.
Die Zahl der für die Beherbergung zur Verfügung stehenden
Räume 11 Zimmer mit 12 Betten sei zwar bescheiden:
die Zimmer seien aber neu und zweckentsprechend eingerichtet. Die
Eröffnung des bisher dem Publikum verschlossenen Sees sei nur
in Verbindung mit einer Pension und Restauration denkbar, als
dem einzigen Aquivalent für die gedachten Spiel und Sport
einrichtungen. Schon aus diesen Gründen könne das lokale Be
dürfnis im engeren Sinne vorliegend nicht entscheidend in Betracht
allen, ganz abgesehen davon, daß die Rekurrentin sich im Rekurse
an den Regierungsrat verpflichtet habe, kein offenes, sondern nur
Flaschenbier auszuschenken, das für den einfachen Landmann zu
teuer sei, und daß die Seerose auch zu sehr abliege, als daß die
Bewohner von Moosseedorf sie abends noch aufsuchen würden.
Die Distanz von der Seerose zu den beiden Wirtschaften in
Moosseedorf betrage eine gute Viertelstunde, bis zum Sand
mehr als eine halbe Stunde, bis zur Moospinte ungefähr
zwanzig Minuten. Daraus folge auch ohne weiteres, daß eine
Konkurrenz für die bestehenden Wirtschaften nicht zu befürchten sei.
Sollte sie aber schließlich auch in bescheidenem Maße eintreten, so
wäre sie nur zu begrüßen, da sie auf den besonderen Attraktionen
der Seerose, insbesondere dem See beruhe, die den anderen Wirt
schaften versagt seien. In diesem Sinne habe sich denn auch der
Gemeinderat in seinem zweiten Berichte ausgesprochen. Gegenübe
der Vermutung", daß eine bloße Spekulation vorliege, sei zu
bemerken, daß es keinem Eigentümer verwehrt werden könne, durch
Einrichtung seiner Liegenschaft zum Betriebe des Hotel und Wirt
schaftsgewerbes deren Wert zu steigern. Verwerflich wäre dies nur,
wenn ein innerer Grund dafür fehlte und die Ausführung des
Vorhabens das öffentliche Wohl gefährden würde. Nur unter dieser
Voraussetzung wären die kantonalen Behörden befugt, das Patent
zu verweigern. Von einer solchen Schädigung des öffentlichen
Wohls könne aber vorliegend nach dem Gesagten nicht die Rede
sein. Die Verweigerung des Patents bedeute daher eine über
Art. 31 litt. c BV hinausgehende unzulässige Beschränkung der
Handels und Gewerbefreiheit.
D. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Ab
weisung des Rekurses angetragen und bemerkt: Da das Gesuch
der Rekurrentin nach Inhalt und Tendenz auf Erteilung eines
Gastwirtschaftspatentes gegangen sei, habe der Regierungsrat nur
über dieses Begehren zu entscheiden gehabt und es daher vor allem
auf seine Übereinstimmung mit 6 des Wirtschaftsgesetzes prüfen
müssen. Nach dieser Richtung sei aber der Entscheid hinlänglich
motiviert, so daß von einer Verletzung des Art. 48 KV nicht
gesprochen werden könne. Bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage
habe der Regierungsrat, wie aus dem Entscheid hervorgehe, nicht
nur das lokale Bedürfnis, sondern auch dasjenige der auswärtigen
Besucher der Gegend in Betracht gezogen. Auch habe er sich nicht
nur auf die Berichte des Gemeinderates und des Regierungsstatt
halters gestützt, sondern durch eine Delegation von 3 Mitgliedern
einen Augenschein vornehmen lassen. Wenn davon im Entscheide
nichts erwähnt sei, so erkläre sich dies daraus, daß der später zum
Beschluß erhobene Antrag der Direktion des Innern bereits vor
gelegen habe, als der Augenschein beschlossen worden sei, und daß
nach dem negativen Ausfall des letzteren kein Anlaß bestanden
habe, die Motive jenes Antrags abzuändern. Aus dem Berichte
seiner Delegation habe der Regierungsrat den Schluß gezogen,
daß der besondere Zweck, dem die Seerose dienen wolle, nämlich
der Ruder und Fischsport und die Aufnahme von Pensionären im
Sommer, der Schlittschuhsport im Winter, niemals genügen werde,
um der Rekurrentin ein anständiges Auskommen zu sichern, son
dern dazu noch eine erhebliche sonstige Frequenz der Wirtschaft
kommen müßte: diese könnte nur auf Kosten der bestehenden Wirt
schaften erzielt werden. Eine derartige Schädigung alter gut ge
führter durch die Bewilligung einer neuen könnten aber die Staats
behörden nicht verantworten. Gestützt auf langjährige Erfahrungen
müsse der Regierungsrat daran festhalten, daß jede Wirtschaft, die
keinem Bedürfnis der näheren oder weiteren Umgebung entspreche,
eine Schädigung des öffentlichen Wohls nach sich ziehe, weil eben
der Inhaber die Frequenz auf künstlichem Wege zu heben suche.
Bei der Wirtschaft der Rekurrentin komme noch der Übelstand
dazu, daß sie abgelegen und ziemlich entfernt von andern Häusern
sei, so daß eine Überwachung durch die Polizeiorgane namentlich
im Winter schwierig wäre. Gerade dieses Moment habe nicht zum
mindesten den Regierungsrat veranlaßt, das Patent zu verweigern.
E. Durch den von der bundesgerichtlichen Instruktions
kommission in der Sache eingenommenen Augenschein sind die An
gaben der Rekurrentin über die Lage und Einrichtung der Besitzung
zur Seerose und die Distanzen bis zum Dorf und zur Moos
pinte bestätigt worden. Außer den vorerwähnten Spielplätzen sind
seither bei der Besitzung noch zwei Badehäuschen mit mehreren
Kabinen und ein Angelplatz eingerichtet worden. Von den beiden
Wirtschaften im Dorfe Moosseedorf trägt die eine Speisewirt
schaft zur Eintracht nach dem äußeren Ansehen den Charakter
einer gewöhnlichen kleineren Dorfwirtschaft, während die zweite,
die Wirtschaft Utiger in einem größeren, stattlichen Bauernhause
betrieben wird, mit dem auch Stallungen verbunden sind. Beide
Wirtschaften liegen an der großen Straße Bern Zollikofen Schön
ihl: Gartenanlagen oder sonstige Plätze im Freien, die auf den
Besuch städtischer Ausflügler schließen ließen, sind nicht vorhanden.
Dagegen besitzt die zur Gemeinde Wiggiswil gehörende, ebenfalls
an der Straße gelegene Moospinte einen größeren Garten mit
Tischen und Bänken für den Betrieb einer Gartenwirtschaft. Peu
sionäre werden auch hier nicht aufgenommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie der Regierungsrat zutreffend hervorhebt, hat die
Rekurrentin nicht um ein bloßes Pensionswirtschaftspatent nach
9 Ziff. 3 Wirtschaftsgesetz, sondern um ein Gastwirtschafts
patent nach Ziff. 1 ebenda nachgesucht. Zur Begründung der Ab
weisung des Gesuches genügte daher die Feststellung, daß die Er
richtung einer neuen öffentlichen Wirtschaft dem 6 des Wirt
schaftsgesetzes widerspreche. Mit der Frage, ob ein bloßer Pensions
wirtschaftsbetrieb bewilligt werden müßte, hatte sich der Regierungs
rat mangels eines dahin gehenden eventuellen Gesuches der Re
kurrentin nicht zu befassen. Soweit sich die Beschwerde auf Art. 48
der bernischen Verfassung stützt, ist sie somit unbegründet und zu
verwerfen.
- Durch Art. 31 litt. e BV sind die Kantone ermächtigt
worden, die Zahl der Wirtschaften im Interesse der Bekämpfung
des Alkoholismus
nach Maßgabe des Bedürfnisses zu be
schränken. Andere den freien Wettbewerb einengende Beschränkungen
des Wirtschaftsgewerbes können auf die genannte Vorschrift nicht
gestützt werden, sondern sind nur im Rahmen des Art. 31 litt. e
aus gewerbepolizeilichen Gründen zulässig (vergl. Burckhardt,
Komm. zur BV S. 297 ff.; Salis, Bundesrecht, 2. Aufl. II
Nr. 921 Ziff. III und 946 Ziff. 2). Iusbesondere kann die Be
willigung zum Betriebe einer Wirtschaft, für die an sich ein Be
dürfnis besteht, nicht deshalb versagt werden, weil dadurch den
bestehenden Wirtschaften Konkurrenz erwachsen würde oder weil
das Patent in der Absicht verlangt werde, den Wert der betreffen
den Liegenschaft zu steigern. Beide Argumente verstoßen gegen den
Grundsatz der Gewerbefreiheit und sind, da sie auch nicht aus
Art. 31 litt. e gerechtfertigt werden können, bundesrechtlich un
haltbar (vergl. die Entscheide des Bundesrates in Sachen Muff,
- Bl. 1890 III S. 1141 ff. Erw. 6, und in Sachen Bodevin,
- Bl. 1900 I S. 75 ff. Erw. 5). Auch die Abgelegenheit des
Wirtschaftsgebäudes bildet für sich keinen zureichenden Grund zur
Abweisung des Patentgesuchs. Gestützt auf Art. 31 litt. e BV
sind die Kantone zwar berechtigt zu verlangen, daß die Wirtschafts
räume leicht zugänglich seien (eine Voraussetzung, die hier un
bestrittenermaßen zutrifft), dagegen können sie das Patent nicht
aus dem Grunde verweigern, weil dieselben von der Ortschaft selbst
entfernt sind und dadurch die polizeiliche Überwachung erschwert
wird (vergl. Salis, a. a. O., Nr. 981, 954 Ziff. 4, 946 Ziff. 2
auf S. 796, durch die der Entscheid in Nr. 782 überholt ist
ferner Burckhardt, a. a. O., S. 297 und 300). Vorliegend ist
übrigens die Entfernung der Liegenschaft von der Ortschaft nicht
so bedeutend, daß dieses Argument, selbst wenn es zulässig wäre,
ernstlich in Betracht fallen könnte.
3. Da andere polizeiliche Hindernisse von der Regierung
nicht geltend gemacht werden, insbesondere außer Streit steht, daß
die Rekurrentin die nötigen persönlichen Eigenschaften für die
Führung einer Wirtschaft besitzt, hängt das Schicksal des Rekurses
somit lediglich davon ab, ob die Verweigerung des Patents aus
dem Gesichtspunkte des mangelnden Bedürfnisses gerechtfertigt wer
den könne. Auch dies ist zu verneinen. Unerheblich ist vorerst, daß
in der Ortschaft Moosseedorf selbst kein Bedürfnis nach einer
weiteren Wirtschaft besteht. Die Lage der Seerose abseits von
der Ortschaft und Straße und ihre Einrichtung weisen zwingend
darauf hin, daß der neue Betrieb nicht für die Ortsbevölkerung
bestimmt ist, sondern seine Kundschaft aus der weiteren Umgebung,
insbesondere aus den Städten Bern und Burgdorf ziehen will.
Dies ist denn auch durch den im angefochtenen Entscheide auf
fallenderweise übergangenen zweiten Bericht des Gemeinderats
mit Nachdruck betont worden: es kann beiläufig gesagt auch daraus
geschlossen werden, daß der Inhaber der einen Wirtschaft in Moos
seedorf die von der Rekurrentin veranlaßte Petition zu Gunsten
ihres Gesuches mitunterzeichnet hat. Die Frage des Bedürfnisses
darf daher nicht vom Standpunkt der Ortschaft Moosseedorf allein,
sondern nur von demjenigen eines weiteren örtlichen Kreises be
urteilt werden (vergl. die bereits zitierten Entscheide des Bundes
rats in Sachen Muff, Erw. 4 und 5, in Sachen Bodevin, Erw. 6).
Hievon scheint übrigens auch der Regierungsrat auszugehen: denn
er hat in seinem Entscheide nicht ausschließlich auf das Bedürfnis
der Ortschaft abgestellt, sondern auch dasjenige der auswärtigen
Besucher der Gegend in Betracht gezogen, es aber verneint, weil
auch die bestehenden Wirtschaften auf den Zuzug von auswärts
eingerichtet seien. Diese Motivierung reicht aber offenbar nicht aus.
Sie verkennt, daß man es bei den bestehenden Wirtschaften einer
seits und der Seerose anderseits mit Betrieben wesentlich verschie
denen Charakters zu tun hat und daß die besondere Zweckbestim
mung der letzteren darin besteht, der Bevölkerung den See zu er
öffnen, der ihr sonst wegen der eingangs erörterten Rechtsver
hältnisse zum Rudern und Fischen überhaupt nicht und zum Baden
nur in sehr beschränktem Maße zugänglich wäre. Diese Aufgabe
können die bereits bestehenden Wirtschaften nicht erfüllen. Daß in
soweit der Betrieb einer Pension mit Wirtschaft in der Seerose
einem Bedürfnis entgegenkomme, leugnet im Grunde auch der Re
gierungsrat nicht: er wendet in seiner Vernehmlassung gegenüber
den bezüglichen Ausführungen des Rekurses lediglich ein, daß die
besondere Zweckbestimmung der Seerose nicht ausreiche, um der
Rekurrentin eine genügende Rendite zu sichern und daß sie daher
notwendig den bestehenden Wirtschaften Konkurrenz machen müsse.
Dieses Argument hat aber mit der Bedürfnisfrage als solcher
nichts zu tun und erweist sich nach dem oben unter 2 Ausgeführten
als unzulässig.
4. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Regierungsrat
bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage teils, soweit er auf das
rein lokale Bedürfnis abgestellt hat, von unzutreffenden rechtlichen
Gesichtspunkten ausgegangen ist, teils, soweit das Bedürfnis der
weiteren Umgebung in Frage steht, maßgebende tatsächliche Momente
unberücksichtigt gelassen, daß er somit das Bedürfnis aus unzu
reichenden Gründen verneint hat. Der Rekurs ist daher in dem
Sinne gutzuheißen, daß die bernischen Behörden eingeladen werden,
der Rekurrentin das nachgesuchte Patent zu bewilligen. Davon,
daß das Bundesgericht dasselbe selbst erteile, wie es die Rekurrentin
in erster Linie beantragt, kann natürlich nicht die Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der damit ange
fochtene Entscheid des Regierungsrats vom 30. Juli 1912 auf
gehoben.