- Entscheid vom 26. September 1912 in Sachen Müller.
Art. 79 SchKG: Eine nach Erhebung des Rechtsvorschlages im ordent
lichen Prozesse ohne Vorbehalt erklärte Anerkennung eines Teiles
der in Betreibung gesetzten Kapitalforderung berechtigt zur Fort
selzung der Betreibung für den anerkannten Betrag, den ent
sprechenden Teil der im Zahlungsbefehl verlangten Verzugszinsen
und die Betreibungskosten.
A. In der von Ida Müller in Unterkulm am 3. Juni
2 für den Betrag von 2000 Fr. nebst Verzugszinsen und
Kosten gegen Gottlieb Müller ebenda eingeleiteten Betreibung
Ges.-Ausg. 31 Nr. 33 u. 37.
erhob der letztere anfänglich Rechtsvorschlag gegen die ganze For
derung, anerkannte dann aber nachträglich durch Brief vom
15. Juni 1912 an den Vertreter der Gläubigerin bedingungs
los" 250 Fr. und wiederholte diese Erklärung laut Weisungs
zeugniß des Friedensrichters am 28. Juni 1912 bei der Sühn
verhandlung vor Friedensrichteramt Kulm. Gestützt hierauf stellte
ihm das Betreibungsamt Unterkulm am 29. Juli 1912 für den
anerkannten Betrag von 250 Fr. nebst 5 % Zins seit 3. Juni
1912 und Kosten die Pfändungsankündigung zu. Hierüber be
schwerte sich Müller bei den kantonalen Aufsichtsbehörden mit dem
Begehren: es sei dem Betreibungsbeamten von Unterkulm die
Fortsetzung der Betreibung und Pfändung für den anerkannten
Betrag von 250 Fr. zu untersagen, bis und solange dafür nicht
ein besonderer Zahlungsbefehl ausgewirkt sei. Beide kantonalen
Instanzen wiesen indessen die Beschwerde ab, die zweite unter
Auflage einer Ordnungsbuße von 20 Fr. an den Beschwerdeführer,
indem sie davon ausgingen, daß dieser durch die vor dem Friedens
richter abgegebene Erklärung nicht nur die Schuldpflicht an sich,
sondern auch die Berechtigung der gegen ihn eingeleiteten Be
treibung für den Betrag von 250 Fr. anerkannt habe, und daß
gestützt auf diese Anerkennung, die sich als gerichtliche darstelle,
die Betreibung ohne weiteres habe fortgesetzt werden dürfen.
B. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
rekurriert Müller an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei
in Abänderung desselben seine Beschwerde gutzuheißen, eventuell
jedenfalls die verhängte Buße aufzuheben. Er macht geltend, daß
er durch die in seinem Briefe vom 15. Juni 1912 enthaltene
und vor dem Friedensrichter wiederholte Erklärung nur seine
Bereitwilligkeit, den Betrag von 250 Fr. unabhängig vom Schick
sal der Mehrforderung zu bezahlen, habe aussprechen, keineswegs
aber auch dessen Fälligkeit und Vollstreckbarkeit zur Zeit der Be
treibungseinleitung anerkennen wollen. Nur wenn das letztere der
Fall gewesen wäre, hätte aber die Betreibung ohne weiteres fort
gesetzt werden dürfen. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach
nach erhobenem Rechtsvorschlage erfolgte Schuldanerkennung
Rückzug des Rechtsvorschlages anzusehen wäre, entspreche dem
Sinne des Gesetzes nicht. Jedenfalls habe ihm, nachdem die auf
geworfene Frage weder im Gesetz noch in der Literatur unzwei
deutig gelöst sei, das Recht zugestanden, einen Entscheid darüber
zu verlangen, sodaß von trölerischer Beschwerdeführung und somit
auch von der Auflage einer Ordnungsbuße nicht die Rede sein
könne.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Nach feststehender Rechtssprechung des Bundesgerichtes
kann der Gläubiger gestützt auf ein nach erhobenem Rechtsvor
schlage im ordentlichen Prozesse ergangenes, die bestrittene For
derung schützendes Urteil ohne weiteres, d. h. ohne daß es dazu
der ausdrücklichen Aufhebung des Rechtsvorschlages durch das Ur
teil oder vorhergehender Rechtsöffnung bedürfte, die Fortsetzung
der Betreibung verlangen und fällt es alsdann im Streitfalle
in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zu prüfen, ob die durch
das Urteil gutgeheißene Forderung mir der in Betreibung gesetzten
identisch und ob sie durch das Urteil sofort vollstreckbar erklärt
worden sei. Das nämliche gilt auch dann, wenn der Schuldner
nach vorangegangenem Rechtsvorschlage im Prozesse die Forderung
ganz oder teilweise anerkennt, da die gerichtliche Schuldanerken
nung in ihren Wirkungen einem Urteile gleichsteht. Auch hier
bedarf es somit eines ausdrücklichen Rückzuges des Rechtsvor
schlages nicht, es genügt, daß der Anerkennung nach Meinung
desjenigen, der sie abgegeben hat, diese Bedeutung zukommen sollte
(vergl. Jaeger, Kommentar zu Art. 78 N. 3 und 4 und die
dort angeführten Entscheide). Letzteres wird aber regelmäßig so
lange vermutet werden dürfen, als sich nicht aus dem Wort
laute der Anerkennungserklärung das Gegenteil ergibt. Denn da
der nach vorangegangenem Rechtsvorschlage eingeleitete ordentliche
Prozeß wenn auch nicht der Formulierung des Klagebegehrens, so
doch dem Wesen nach bezweckt, das durch den Rechtsvorschlag für
die Vollstreckung geschaffene Hindernis zu beseitigen, so darf auch
erwartet werden, daß der Schuldner, wenn er trotz der Schuld
anerkennung auf dem Rechtsvorschlage hätte beharren, also nur
die Schuld als solche, nicht aber auch deren Fälligkeit und Voll,
streckbarkeit zur Zeit der Betreibungseinleitung anerkennen wollen
dies in der Form seiner Anerkennungserklärung zum Ausdruck
gebracht hätte.
- Demnach muß aber der mit dem vorliegenden Rekurse
angefochtene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in der
Sache selbst bestätigt werden. Denn einerseits trägt die vom Re
kurrenten abgegebene Anerkennungserklärung, nachdem sie im Sühne
verfahren vor dem Friedensrichter erfolgt ist, zweifellos den Cha
rakter einer gerichtlichen, wie dies denn auch die Vorinstanzen aus
drücklich erklärt haben. Anderseits muß, da sie bedingungslos, also
ohne jede Einschränkung abgegeben worden ist, nach dem Gesagten
angenommen werden, daß sie sich nicht nur auf die Schuldpflicht
an sich, sondern auch auf deren Fälligkeit und Vollstreckbarkeit
bezogen habe. Die Voraussetzungen, unter denen eine dem Rechts
vorschlage nachfolgende Anerkennung zur Fortsetzung der Betrei
bung berechtigt, sind somit gegeben und es läßt sich auch nicht,
wie dies der Rekurrent allerdings erst vor Bundesgericht versucht
hat, einwenden, daß sich die Möglichkeit der Fortsetzung nur auf
die direkt anerkannten 250 Fr. und nicht auch auf die Kosten
und Verzugszinsen erstrecke. Denn die Kosten des Zahlungsbe
fehles sind auch dann ganz vom Schuldner zu tragen, wenn die
Betreibung nur für einen Teil der ursprünglich geltend gemachten
Forderung fortgesetzt werden kann. Und die Pflicht zur Entrich
dung von Verzugszinsen ist lediglich die gesetzliche Folge des durch
den Zahlungsbefehl, bezw. die darin liegende Mahnung begrün
deten Verzuges. Hätte der Rekurrent diese Folge ablehnen wollen,
so hätte er dies in seiner Anerkennung zum Ausdruck bringen
müssen. Mangels eines solchen Vorbehaltes ergibt sich die Zins
pflicht unter der Voraussetzung ihrer Geltendmachung im Zah
lungsbefehle aus der Anerkennung der Fälligkeit der Forderung
von selbst.
3. Dagegen hat die Vorinstanz mit Unrecht dem Rekurren
ten eine Ordnungsbuße aufgelegt. Denn wenn auch der Ansicht
des Beschwerdeführers, daß selbst im Falle einer dem Rechtsvor
chlage folgenden gerichtlichen Schuldanerkennung die Betreibung
nur nach vorhergehender Rechtsöffnung fortgesetzt werden dürfe,
bei sinngemäßer Anwendung des Gesetzes nicht beigepflichtet werden
kann, so darf doch anderseits nicht verkannt werden, daß sie sich
bei rein wörtlicher Auslegung der Art. 78 ff. SchKG sehr woh
verfechten läßt, wie denn auch die hier vertretene gegenteilige
Meinung in der Doktrin nicht allseitig Billigung gefunden hat.
Unter diesen Umständen kann aber nicht gesagt werden, daß die
vorliegende Beschwerde mißbräuchlich oder trölerisch sei.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird insoweit als begründet erklärt, als die dem
Rekurrenten von der Vorinstanz aufgelegte Ordnungsbuße aufge
hoben wird, im übrigen abgewiesen.