- Arteil der I. Zivilabteilung vom 29. November 1912
in Sachen G. und Sozialdemokratische Preßunion des
Kantous Bern, Bekl. u. Ber. Kl., gegen H., Kl. u. Ber. Bekl.
Unerlaubte Handlung, Pressinjurie begangen durch Wiederaufnahme
einer schon vor Jahren gerichtlich als halllos erkannten Anschuldi
gung des Amtsmissbrauchs. Misslungener Wahrheitsbeweis. Wegfall
der Milderungsgründe, die bei der ersten Publikation angerufen wer
den mochten. Tragweite der Garantie der Pressfreiheit, Art. 55 BV.
Erhöhte Erkundigungspflicht des Zeitungsredaktors bei Veröffentli
chungen, die Angriffe auf die Ehre bestimmter Personen enthalten.
Kontrollpflicht des Herausgebers der Zeitung. Art und Grösse der
Genugtuung nach Art. 55 aOR: Angemessene Geldsumme (keine
Quelle des Gelderwerbes) und Publikation des Urteilsdispositivs.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Mit Urteil vom 24. April 1912 hat der Appellations
hof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, über die Klagebegehren:
- Die Beklagten seien solidarisch schuldig zu erklären und zu
verurteilen, dem Kläger wegen ernstlicher Verletzung seiner per
sönlichen Verhältnisse eine angemessene, vom Gericht zu bestim
mende Geldsumme zu bezahlen.
- Das Urteil sei auf Kosten der Beklagten je einmal in der
Berner Tagwacht" und im Bund zu publizieren ;
erkannt:
- Es wird dem Kläger sein Klagsbegehren zugesprochen. In
folgedessen werden die Beklagten gegenüber dem Kläger solidarisch
zu einer Geldsumme von 1000 Fr. wegen ernstlicher Verletzung
seiner persönlichen Verhältnisse verurteilt.
- Die Sozialdemokratische Preßunion des Kt. Bern wird zu
einer einmaligen Publikation des Dispositivs dieses Urteils in
der Berner Tagwacht" an der Spitze des Textes der ersten
Seite verurteilt. Derselben wird eine Frist von 14 Tagen im
Sinne von 391 ZP zur Vornahme dieser Publikation be
stimmt, von der Zustellung der Urteilsausfertigung an gerechnet.
- Der Kläger wird ermächtigt, das Dispositiv dieses Urteils
im Bund in gewöhnlicher Schrift einmal auf Kosten der Be
klagten publizieren zu lassen.
B. Gegen dieses den Parteien am 19. Juni 1912 zuge
stellte Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und formrichtig
Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen: 1. Es
sei das angefochtene Urteil in allen Teilen aufzuheben. 2. Der
Kläger sei mit seinen Rechtsbegehren abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten diese Anträge erneuert und begründet. Der Vertreter des
Klägers hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des Urteils
des Appellationshofes beantragt;
in Erwägung:
- Der Kläger war im Jahre 1888 zum Mitglied des Ge
meinderates der Stadt Bern und Vorsteher der städtischen Bau
direktion gewählt worden. In dieser Stellung, die er vom 1. Mär
1888 bis Ende 1894 bekleidete, suchte er u. a. die Frage der
Stadterweiterung vom Hirschengraben über den ehemaligen Mon
bijoufriedhof bis zur Seftigenstraße zu lösen. Er arbeitete hierüber
ein Projekt aus, das er mit gedrucktem Bericht vom 14. Juli 1893
dem Gemeinderat vorlegte. Gleichzeitig wurden Verhandlungen über
den freihändigen Ankauf der zwischen Hirschengraben und Monbijou
gelegenen Schmidt Flohr Besitzung durch die Einwohnergemeinde
eingeleitet. Der Kaufvertrag wurde am 20. Dezember 1893 von
der Baudirektion abgeschlossen und am 4. Januar 1894 vom Ge
meinderat gutgeheißen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch
Stadtrat und Gemeinde. Die Vorlage wurde vom Gemeinderat am
- Februar 1894 dem Stadtrat unterbreitet, welcher ihr unterm
- März gl. J. seine Zustimmung erteilte. Die Gemeindeabstim
mung wurde auf den 5. August 1894 angeordnet. Es setzte nun
eine lebhafte Opposition gegen die Vorlage ein, welche denn auch
mit knappem Mehr verworfen wurde. In ihrer Nummer vom
- August 1894 hatte die Berner Tagwacht als Bericht über
eine sozialdemokratische Parteiversammlung u. a. geschrieben:
Die gemeinderätliche Spekulantengesellschaft H. B. und H. und
Compagnie hätten schon die Insel Scheuer (recte Ochsenscheuer
angekauft. Deshalb müsse jetzt das Schmidt Flohr'sche Grundstück
angekauft werden, unter dem Vorwande, die bauliche Gestaltung
der Südfront der Bundesstadt in der Hand zu behalten.
Diese Vorlage sei nicht im Interesse der Einwohnerschaft, sondern
des Spekulantentums, das ihre Gemeinderatssessel mißbrauche, um
dem Gewinn und Profit nachzujagen.
In diesen Vorwürfen, welche die Berner Tagwacht in ihrer
Nummer vom 4. August 1894 erneuerte, erblickten Baudirektor H.
und der damalige Finanzdirektor der Stadt Bern, F. H. B., einen
Angriff auf ihre Ehre; sie klagten daher, jeder für sich, gegen
K. M. als verantwortlichen Redaktor der Berner Tagwacht
auf Schadenersatz gemäß Art. 50 und 55 aOR. Der Beklagte
trat den Wahrheitsbeweis an, mit der Behauptung, die Kläger
seien beide bei der Baugesellschaft Cardinaux Cie., welche das
Ochsenscheuergut angekauft habe, beteiligt gewesen und sie hätten
den Erwerb der Schmidt Flohr Besitzung durch die Gemeinde nur
empfohlen, um mit der Ochsenscheuer ein glänzendes Geschäft zu
machen. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
stellte in seinen Urteilen vom 12. Juni 1897 fest, daß dem Be
klagten der Beweis für diesen Vorwurf nicht gelungen sei; wohl
aber hätten die Kläger bewiesen, daß sie erst durch ein Inserat im
Stadtanzeiger vom 7. Februar 1894 von der Möglichkeit des An
kaufes des Ochfenscheuergutes Kenntnis erhalten hatten, d. h. in
einem Zeitpunkt, da der Kauf Schmidt Flohr vom Gemeinderat
bereits genehmigt war. M. wurde daher zur Bezahlung einer Ent
schädigung von je 500 Fr. an H. und an H. B. verurteilt. Am
6. November 1894 nahm Baudirektor H. feinen Rücktritt als
Gemeinderat; seither übt er ausschließlich seinen Beruf als Archi
tekt aus.
2.
Volle 16 Jahre später, d. h. am 30. November 1910,
erschien in Nr. 281 der Berner Tagwacht folgender Leitartikel:
Wer war gemeint?
In seinem Artikel: Epilog zu einem Prozeß hat der Bund,
nachdem er sich mit den Spekulationstrieben des verflossenen
Politikers Böhme beschäftigte, auch die folgende Wendung ge
braucht:
Wohl ist es wahr, daß man es anderwärts nicht so genau
damit nimmt. In manchen staatlichen und kommunalen Ge
meinwesen gilt es als ganz selbstverständlich, daß die Poli
tiker sich oder ihren Freunden finanzielle Vorteile aus ihrer
Stellung im öffentlichen Leben verschaffen, auch auf Kosten
des Staates oder der Gemeinde. Die öffentliche Meinung
ist in diesen Dingen bei uns empfindlicher, feinfühliger. Und
das bildet einen Ruhmestitel der Demokratie und zugleich
einen Schutz gegen die Korruption in ihren ersten Anfängen.
Darum ist diese Empfindlichkeit der öffentlichen Meinung,
die sich schon in einem früheren Vorgang in der Gemeinde
Bern geoffenbart hat, ein kostbares Gut, das nicht hoch
genug geschätzt werden kann und das wir bewahren wollen.
Der Bund spielt hier also auf einen konkreten Fall an, wo
ebenfalls gewisse Politiker und Mitglieder einer bestimmten poli
tischen Partei zum Rücktritt von ihren Amtern gezwungen wur
den. Leider nennt das Hoforgan ..... keine bestimmten Namen.
Das erschwert die Orientierung etwas, und man ist so auf Ver
mutungen angewiesen, wer eigentlich gemeint sei.
Nun sind uns augenblicklich drei Fälle im Gedächtnis, bei denen
ein Abgang aus Amt und Ehren nötig wurde. Und alle drei
Fälle gehören auf das Konto der freisinnigen Partei. Zählen wir
sie also auf, damit es dem Bund um so leichter werde, die Wahl
zu treffen.
In diesem Frühjahr gab es.
Der zweite und der dritte Fall, welchen Ausdruck man auch
im buchstäblichen Sinne des Wortes auf alle drei Vorkommnisse
anwenden kann, liegen etwas weiter zurück.
Im Jahre 1894 wurde vom damaligen
Gemeinderat H.
in Bauland spekuliert. Es handelte sich um Grundstücke im Mon
bijou, an der Könizstraße u. s. w. Die sonderbare Stellung
dieses Gemeinderates und Spekulanten wurde von der Tagwacht
aufgedeckt, worauf dann der Gemeinderat H. seinen Rücktritt nahm.
Es war dies nach anderer Hinsicht ein Verlust für die Stadt, da
Architekt H., ein Mann voll Energie und Unternehmungsgeist,
der baulichen Entwicklung unserer Stadt Vorschub geleistet haben
würde. Aber allen Erwägungen und Rücksichten muß doch der
Grundsatz vorangehen, daß der städtischen Verwaltung die Aus
nützung des Amtes zum persönlichen Vorteil ferngehalten werde.
Der dritte Fall spielte ein Jahr später. Er hängt mit dem
zweiten zusammen, da die beiden freisinnigen Parteihäupter, die
Herren H. und H. B., ihre Spekulationsgeschäfte gemeinschaftlich
betrieben.
Das sind die drei Fälle, die uns momentan noch in Erinne
rung stehen. Zu bemerken ist aber dabei noch, daß, während sich
die beiden ersten Herren, N. N. und H., in die stille Abgeschie
denheit zurückzogen, bei H. B. die Sache anders liegt."
Architekt H. belangte daraufhin unverzüglich die Beklagten in
ihrer Eigenschaft als Redaktor und Herausgeberin der Berner
Tagwacht auf Bezahlung einer angemessenen Geldsumme wegen
ernstlicher Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen (Art. 55
aOR), sowie auf Publikation des Urteils auf ihre Kosten in der
Berner Tagwacht und im Bund . Die Beklagten schlugen dem
Kläger am 26. Dezember 1910 einen Vergleich mit folgender
Grundlage vor: Publikation einer Erklärung, daß die gegen den
Kläger erhobenen Vorwürfe nach Kenntnisnahme des Wortlautes
des Urteils im frühern Prozeß nicht aufrecht gehalten werden können
und widerrufen werden; Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung
einer Geldsumme von 200 Fr. und Übernahme der Prozeßkosten
des Klägers. Dieser weigerte sich, die Offerte anzunehmen. Die
Beklagten haben in ihrer Antwort auf die Klage Abweisung der
selben in vollem Umfange beantragt, da die Voraussetzungen von
Art. 55 aOR nicht erfüllt feien; ihre Passivlegitimation haben
die Beklagten nicht bestritten.
3. Mit der Vorinstanz ist zu sagen, daß die in der Ber
ner Tagwacht vom 30. November 1910 gegen den Kläger er
hobenen Anschuldigungen einen schweren Angriff auf seine Ehre be
deuten. Es wird ihm neuerdings vorgeworfen, er habe das Amt
eines Baudirektors der Stadt Bern zu seinem persönlichen Vorteil
mißbraucht und nach Aufdeckung des Sachverhalts durch die Tag
wacht seinen Rücktritt nehmen müssen. Die Beklagten haben den
Beweis für die Wahrheit ihrer Anschuldigungen auch im vorlie
genden Prozeß angetreten. Erwiesen ist jedoch nur, daß der Kläger
Teilhaber eines Konsortiums war, das am 16. März 1894 das
Ochsenscheuergut erwarb, daß dieses Areal an Wert als Bauland
durch Erstellung der Monbijoustraße wesentlich gewinnen mußte
und daß die rationelle Anlage dieser Straße vom Erwerb der
Schmidt Flohr Besitzung durch die Einwohnergemeinde abhing,
welcher denn auch jene Operation von Gemeinde und Stadtrat
in erster Linie vorgeschlagen wurde. Nicht erwiesen ist dagegen nach
den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vor
instanz die angebliche Abrede unter den Teilhabern des Konsor
tiums, daß ein Teil des erworbenen Liegenschaftskomplexes dem
Kläger später als Sondereigentum zuzuscheiden sei, und ebensowenig,
daß das Konsortium mit Vorwissen des Klägers über den Ankauf
des Ochsenscheuergutes mit dessen Eigentümer schon in Verbindung
getreten war, bevor der Kläger dem Gemeinderat die Vorlage über
den Erwerb der Schmidt Flohr Besitzung unterbreitete. Endlich stellt
die Vorinstanz in unanfechtbarer Weise fest, daß der Kläger den
Rücktritt von seinem Amte nicht wegen des angeblich von der
Tagwacht" aufgedeckten Mißbrauches genommen hat, sondern daß
er freiwillig und in allen Ehren aus dem Amte geschieden ist.
4. Somit sind die Anschuldigungen der Berner Tagwacht
in den wesentlichen Punkten unwahr. Insbesondere ist ein Miß
brauch der amtlichen Stellung des Klägers zur Förderung von
Privatinteressen ausgeschlossen, nachdem festgestellt ist, daß die Ge
legenheit zum Ankauf des Ochsenscheuergutes dem Konsortium erst
nach Ausarbeitung der Monbijou Vorlage durch den Kläger und
auch erst nach Abschluß des Kaufvertrages über die Schmidt Flohr
Besitzung durch Baudirektion und Gemeinderat bekannt wurde.
Immerhin bedurfte jener Kaufvertrag noch der Genehmigung durch
den Stadtrat und, was die Hauptsache war, durch die Einwohner
gemeinde selber. Inzwischen war aber der Ankauf des Ochsenscheuer
gutes durch das Konsortium perfekt geworden. Dadurch geriet der
Kläger in eine Lage, die von der Bürgerschaft als eine unpassende
empfunden werden mochte: hatte er doch nunmehr infolge seiner
Doppelstellung als städtischer Baudirektor und Mitglied des Kon
sortiums ein erhebliches Privatinteresse an der Annahme der eigenen
Vorlage über den Ankauf der Schmidt Flohr Besitzung. Der Kläger
macht freilich geltend, er habe das Ochsenscheuergut deshalb durch
ein Konsortium kaufen lassen, um die Richtigkeit seiner Auffassung
darzutun, daß das für die Anlage von Straßen benötigte Land
der Gemeinde unentgeltlich abgetreten werden könne, wobei die Land
eigentümer infolge des Mehrwertes aus der Erstellung der Straße
doch auf ihre Rechnung kämen; er habe dadurch ein Präjudiz
schaffen wollen, das der Gemeinde großen Nutzen bringen konnte,
Es besteht kein Grund, die Richtigkeit dieser Darstellung in Zweifel
zu ziehen. Sie bestätigt aber nur die Unbegründetheit der Anschul
digung des Amtsmißbrauchs; der Kläger setzte sich mit jenem Ex
periment zum mindesten in unvorsichtiger Weise der öffentlichen
Kritik aus.
Unwahr ist an sich auch die weitere, ehrenrührige Behauptung
der Berner Tagwacht , der Kläger habe seine Entlassung als
Mitglied des Gemeinderates und Vorsteher der städtischen Bau
direktion nehmen müssen. Aus dem bei den Akten liegenden Ver
handlungsprotokoll des Stadtrates und dem Dankschreiben jener
Behörde an den Kläger ergibt sich, daß dieser aus freien Stücken
um seine Entlassung eingekommen und daß sie ihm in einer für
ihn sehr ehrenvollen Weise erteilt worden ist. Doch handelte der
Kläger, wie am besten aus seinem eigenen Demissionsschreiben
hervorgeht, tatsächlich unter dem Einfluß einer ziemlich ausgedehnten
Mißstimmung ( .... Nun kommen aber die menschlichen
Schwächen von vermeintlichen Konkurrenten .... und bei vielen
der Glaube, daß solcherweise das Interesse der Gesamtheit nicht
gewahrt werde, sondern daß in vielen Fällen das Privatinteresse
die ausschlaggebende oder wenigstens eine wegleitende Rolle spiele.
.... Wenn eine solche Mißstimmung .... in weitere Kreise
dringt, dann wird sie bedeutungsvoll und kann böse Früchte tragen.
Es haben mir nun Freunde und Vertrauensmänner gesagt,
man habe wirklich in vielen hiesigen Kreisen, entgegen der deutlich
ausgesprochenen Meinung des Stadtrates, die Ansicht, daß die
Ausübung von Privatarbeiten mit der Ausübung des Direktoren
amtes sich nicht vertrage und daß deshalb eine weiter verbreitete
Mißstimmung vorliege, die den Gemeindevorlagen und namentlich
denjenigen der städtischen Baudirektion schädlich sei. Ich will
nun unter keinen Umständen die Schuld tragen, daß aus Miß
stimmung, die solche Gründe zur Ursache hat, die Gemeindevorlagen
gefährdet werden .... ). Die Ausführung von Privatarbeiten war
nach Art. 24 des damaligen Gemeindereglements vom 11. Dezem
ber 1887 dem Kläger nicht untersagt. Die ständigen Gemeinderäte,
zu denen der Baudirektor gehörte, waren verpflichtet, ihre Zeit
vor allem dem Amte zu widmen; diese Bestimmung wurde vom
Stadtrat grundsätzlich dahin ausgelegt, daß sie berechtigt feien, ihre
freie Zeit zu Privatarbeiten zu benutzen. An der im Publikum
herrschenden Mißstimmung trug also der Kläger wenigstens in
dieser Hinsicht keine Schuld; denn es wurde nicht behauptet, er
habe seine Pflichten als Gemeinderat der Privatarbeiten wegen ver
nachlässigt.
5. Nach dem Gesagten konnte im ersten Prozeß, den der
Kläger gegen den damaligen Redaktor der Berner Tagwacht an
hob, letzterer Umstände geltend machen, die geeignet waren, seine
Anschuldigungen trotz ihrer Unrichtigkeit und ihres ehrenrührigen
Charakters in milderem Lichte erscheinen zu lassen. Der bernische
Appellationshof hat denn auch selber in seinem Urteil vom 12. Juni
1897 i. S. H. B. gegen M. darauf hingewiesen, es sei denkbar,
daß die Doppelstellung des damaligen Klägers als Gemeinderat und
Mitglied einer Bauspekulationsgesellschaft ohne Zutun des Beklagten
mit der Zeit unhaltbar geworden wäre. Das gilt in erhöhtem
Maße für den Kläger H. als Baudirektor. Dazu kommt, daß es
sich im Jahre 1894 um Kampfartikel in einer Gemeindeangelegen
heit von allgemeinem Interesse handelte, die den Gegenstand erregter
Diskussionen im Publikum bildete.
Ganz anders lagen die Verhältnisse im Jahre 1910. Für die
Wiederholung der früheren, durch rechtskräftiges Urteil als unwahr
erklärten Anschuldigungen gegen den Kläger bestand nicht der min
deste Grund, zumal da der Kläger seit vollen 16 Jahren kein
öffentliches Amt mehr bekleidete. Insbesondere kann nicht gesagt
werden, daß die Beklagten in Wahrnehmung eines öffentlichen,
allgemeinen Interesses gehandelt und damit eine derjenigen
Aufgaben erfüllt haben, die im modernen Staat der Presse obliegen
(vergl. hierüber BGE 37 I Nr. 76 und 77, sowie Urteil vom
10. Juli 1912 i. S. Kummer); die Beklagten können sich also
nicht auf die Garantie der Preßfreiheit berufen. Unerheblich ist auch,
daß der Tagwachtartikel vom 30. November 1910 formell an
einen solchen im Bund anknüpft, worin im Anschluß an eine
Besprechung des Prozesses des Berner Stadtrates Böhme die Em
pfindlichkeit der öffentlichen Meinung, die sich schon in einem frü
AS 38 II 1912
heren Vorgang in der Gemeinde Bern geoffenbart habe, als ein
kostbares Gut gepriesen wurde. Der neue persönliche Angriff der
Berner Tagwacht gegen den Kläger rechtfertigt sich sachlich in
keiner Weise; er entspringt dem nicht rechtsschutzwürdigen Bestreben,
der politschen Partei, welcher der Kläger angehört, bei den bevor
stehenden Stadtratswahlen zu schaden. Und er ist umso schwerwie
gender, als nähere Angaben über die sehr weit zurückliegenden Vor
gänge, auf welche angespielt wird, die naturgemäß einem großen
Teil der Leser vollständig unbekannt und bei vielen andern in Ver
gessenheit geraten waren, vollständig fehlen. Unter diesen Umständen
ist für die Milderungsgründe, die im Jahre 1894 angeführt werden
konnten, heute wenig Raum mehr.
6. Erweist sich also die Publikation des neuen Artikels als
objektiv widerrechtlich, so unterliegt auch keinem Zweifel, daß der
Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt wurde.
Zu bejahen ist ebenso das subjektive Verschulden der Beklagten.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist dem Zeitungsredaktor
mit Rücksicht auf die Bedeutung, die der Presse heutzutage in der
Offentlichkeit zukommt, besondere Sorgfalt und eine erhöhte Er
kundigungspflicht zuzumuten, namentlich bei Veröffentlichungen, die
Angriffe auf die Ehre bestimmter Personen enthalten (BGE 32 II
S. 505). Der Beklagte G. hat nun gänzlich unterlassen, sich über
die Richtigkeit der gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen,
deren Schwere ihm bewußt sein mußten, zu vergewissern. Daß er
nicht einfach auf die Kampfartikel der Berner Tagwacht vom
-
und 4. August 1894 und auch nicht nur auf die angebliche
Befragung einiger Gesinnungsgenossen als Wahrheitsquelle abstellen
durfte, liegt auf der Hand. Seine Sorglosigkeit erhellt namentlich
daraus, daß er es unterließ, sich bei dem früheren Redaktor der
Berner Tagwacht und nunmehrigen Delegierten des Verwal
tungsrates der Sozialdemokratischen Preßunion zu erkundigen, der
alle Verumständungen genau kennen mußte. Es wäre ihm also ein
Leichtes gewesen, sich über den wirklichen Sachverhalt zuverlässige
Kenntnis zu verschaffen. Ebenso war die Sozialdemokratische Preß
union als Herausgeberin der Berner Tagwacht verpflichtet, dafür
zu sorgen, daß der Kläger durch die Publikation nicht in seinen
berechtigten Interessen verletzt wurde. Sie hat die ihr obliegende
Kontrolle gänzlich vernachlässigt, obschon sie sich über die Tragweite
der dem Kläger gemachten Vorwürfe genaue Rechenschaft geben
mußte. Beide Beklagte trifft daher grobe Fahrlässigkeit, während
für die Annahme eines dolosen Verhaltens der Beklagten in der
Tat zu wenig positive Anhaltspunkte vorliegen. Die Beklagten
haften nach Art. 60 aOR solidarisch.
-
Was endlich Art und Größe der dem Kläger gebühren
den Genugtuung betrifft, so fällt dabei in erster Linie die Schwere
der Anschuldigungen in Betracht, die losgelöst von der Dar
stellung der damaligen Ereignisse und ohne irgendwie genügende
äußere Veranlassung den Lesern einer weit verbreiteten politi
schen Zeitung, und dazu mit Fettdruck des Namens des Klägers,
als feststehende Tatsachen vorgeführt wurden. Im Hinblick darauf
und angesichts der Größe des Verschuldens der Beklagten ist die
Genugtuungssumme von 1000 Fr., welche die Vorinstanz dem
Kläger für die erlittene schwere Unbill zugesprochen hat, trotz der
angegebenen, die Beklagten etwas entlastenden Momente nicht zu
hoch. Sie steht im Einklang mit der bisherigen Praxis des Bundes
gerichts bei der Anwendung des in casu noch maßgebenden Art. 55
aOR. Und es wird auch die vom Bundesgericht stets festgehaltene
Erwägung, daß Art. 55 aOR keine Quelle des Gelderwerbes sein
soll, durch Zuerkennung einer Genugtuungssumme von 1000 Fr.
nicht mißachtet. Daß der Kläger die Vergleichsofferte der Beklagten
s. Z. nicht angenommen hat, ist begreiflich; die Fassung der vor
geschlagenen Satisfaktionserklärung, die sich einzig auf den Wort
laut des Urteils vom Jahre 1897 stützte, mußte beim Kläger
Zweifel an ihrer Aufrichtigkeit wecken.
Mit der Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung einer Geld
summe ist als geeignetes Mittel, um dem Kläger angemessene Ge
nugtuung zu verschaffen, die Publikation des Urteils zu verbinden.
Die Vorinstanz hat dabei gebührend Maß gehalten, indem sie die
Publikation einerseits auf das Dispositiv des Urteils und ander
seits auf die Berner Tagwacht und den Bund beschränkte.
Das zu veröffentlichende Urteil ist nunmehr dasjenige des Bundes
gerichts;
erkannt:
-
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Appella
tionshofes des Kantons Bern vom 24. April 1912 wird abge
wiesen und dieses Urteil bestätigt.
-
Demnach haben die Beklagten dem Kläger wegen ernstlicher
Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse solidarisch 1000 Fr. zu
bezahlen und es hat die sozialdemokratische Preßunion des Kantons
Bern das vorliegende Urteilsdisposttiv innert 14 Tagen von der
Zustellung der Urteilsausfertigung an in der Berner Tagwacht
an der Spitze des Textes der ersten Seite zu publizieren.
-
Der Kläger ist ermächtigt, dieses Urteilsdispositiv im Bund
in gewöhnlicher Schrift ein Mal auf Kosten der Beklagten publi
zieren zu lassen.
schreitung.
Bestimmungen: