- Urtheil vom 15. Februar 1878
in Sachen der Regierung des Kantons Zürich
und der Geschwister Baumann.
A. Die seit dem Jahre 1861 im Kanton Zürich wohnhaften
und nach der Zürcherischen Gesetzgebung volljährigen Schwestern
B. und P. Baumann von F. stellten am 20. August 1877 beim
Regierungsrathe des Kantons St. Gallen das Gesuch, daß das
Waisenamt F. angehalten werde, die über sie an letzterm Orte
bestehende Schutzvogtei aufzuheben, und ihnen das vormund
schaftlich verwaltete Vermögen herauszugeben.
Allein der st. gallische Regierungsrath wies dieses Gesuch
durch Beschluß vom 10. Oktober 1877 ab, weil sich aus der
Vernehmlassung des Waisenamtes ergebe, daß der Fortbestand
der vormundschaftlichen Verwaltung im Interesse der Schutzbe
vogteten liege und daher aus diesem Grunde und nach Maß
gabe von Art. 17 des Vormundschaftsgesetzes die Petentinen,
welche im Kanton Zürich die Niederlassung besitzen, woselbst
das Institut der Geschlechtsvormundschaft nicht existire, unter st.
gallischer Vormundschaft belassen werden müssen.
B. Ueber diese Schlußnahme beschwerten sich sowohl die
Schwestern Baumann als die Regierung des Kantons Zürich
beim Bundesgerichte. Sie stellten das Begehren, daß dieselbe
aufgehoben und die st. gallische Regierung angewiesen werde,
die Schutzvogtschaft über die Schwestern Baumann aufzuheben
und das Vermögen der letztern zu extradiren, und führten zur
Begründung an:
Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung
dieser Streitigkeit gehe aus Art. 57 lemma 2 des Bundesge
setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege hervor.
2. Die Schwestern Baumann seien längst volljährig und es
liege zu deren Bevogtigung keinerlei Grund vor. Nun sei be
züglich der rechtlichen Eigenschaften und der Familienverhält
nisse dieser Personen die zürcherische Gesetzgebung maßgebend
( 2 und 3 des zürch. priv. Ges.-B.); die Herrschaft der st.
gallischen Gesetze erstrecke sich gemäß dem dort geltenden Terri
torialprinzipe nicht auf Kantonsbürger außerhalb des Kantons.
Es erscheine nun als eine durchaus unzulässige Beschränkung
der Handlungsfähigkeit der Geschwister Baumann und eine
Ueberschreitung der Kompetenz der st. gallischen Behörden, wenn
trotzdem von den letztern über die Schwestern Baumann Schutz
vogtei oder Geschlechtsvormundschaft verhängt und unter diesem
Titel deren nicht unbeträchtliches väterliches Vermögen in vor
mundschaftlicher Verwaltung behalten werde. Das Institut der
Geschlechtsvormundschaft sei der zürcherischen Gesetzgebung fremd
und seien daher die Schwestern Baumann als völlig handlungs
fähig zu betrachten.
C. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen trug auf
Abweisung der Beschwerde an, im Wesentlichen unter folgender
Begründung: Es sei zwar richtig, daß dem dortigen Vormund
schaftsgesetz das Prinzip der Territorialität zu Grunde liege;
indeß habe dieses Prinzip doch keine konsequente Durchführung
gefunden, indem der Art. 114 cit. Ges. bestimme: "Will eine
"unter Schutzvogtei stehende Person den bisherigen Wohnort
"verändern, so ist sie gehalten, ihren Entschluß dem Waisenamt
"zu eröffnen, damit dieses die Waisenbehörde des neuen Wohn
"ortes hievon in Kenntniß setzen und derselben das allfällig
"vorhandene Vermögen des Wegziehenden einhändigen könne,
"welche Vermögensauslieferung einzig in dem Falle verweigert
"werden darf, wenn die schutzbevogtete Person außer den Kanton
"zieht und die Waisenbehörde des neuen Wohnortes sich mit der
"Schutzbevogtigung nicht befassen wollte." Hiernach müsse das
Vermögen eines Kantonsangehörigen, welcher nach st. gallischem
Rechte unter Vormundschaft stehen solle, auch dann unter dor
tiger vormundschaftlicher Verwaltung bleiben, wenn die Behör
den des neuen Wohnortes sich mit der Schutzvogtei nicht befas
sen wollen. Nun seien die Schwestern Baumann Bürgerinnen
des Kantons St. Gallen und gehören nach dem dortigen Rechte
trotz ihrer Volljährigkeit unter Vormundschaft, während der Kan
ton Zürich, wo dieselben wohnen, die Geschlechtsvormundschaft
nicht kenne. Sowohl nach dem st. gallischen Gesetze, als nach
2 und 3 des zürch. priv. Ges.-B. habe daher die st. galli
sche Regierung nur von ihrem Rechte Gebrauch gemacht, wenn
sie die Auslieferung des Vermögens der Schwestern Baumann
verweigert habe. Denn die cit. Bestimmungen des zürch. priv.
Ges.-B. sagen, daß die rechtlichen Eigenschaften und die Fami
lienverhältnisse (Eherecht, väterliche und obrigkeitliche Vormund
schaft) der Kantonsfremden sich nach deren heimatlichem Rechte
richten, wenn das letztere dies vorschreibe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich im vorliegenden Falle sowohl um eine
Beschwerde von Privaten über eine Verfügung einer kantonalen
Behörde, als um eine Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwi
schen Kantonen. Zur Beurtheilung von Beschwerden von Pri
vaten ist aber das Bundesgericht nur in den in Art. 113
Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege aufgeführten Fäl
len kompetent, sofern nämlich eine Verletzung verfassungsmäßiger
Rechte der Bürger oder von Konkordaten und Staatsverträgen
in Frage steht. Hievon ist nun nach der eigenen Darstellung der
Schwestern Baumann keine Rede; sondern diese behaupten le
diglich, daß die Fortdauer der Schutzvogtschaft im Kanton St.
Gallen einen Eingriff in die Souverainetätsrechte des Kantons
Zürich, beziehungsweise eine Verletzung des im Kanton St.
Gallen gesetzlich geltenden Territorialprinzips enthalte. Zu einer
Beschwerde hierüber ist aber nur der Kanton Zürich legitimirt
und kann daher auf den Rekurs der Schwestern Baumann nicht
eingetreten werden.
2. Was das Begehren des Kantons Zürich betrifft, so ist
allerdings bekannt, daß der Kanton St. Gallen die unbeschränkte
Souverainetät über alle in seinem Gebiete befindlichen Perso
nen, seien dieselben Kantonsangehörige oder nicht, in Anspruch
nimmt und daher seine Vormundschaftsgesetze auch gegenüber
kantonsfremden Niedergelassenen ohne Ausnahme zur Anwen
dung bringt. Während aber dieser Kanton in seinem Innern
unbedingt dem Territorialitätsprinzip huldigt, wendet er dage
gen, wie aus dem von der st. gallischen Regierung citirten 114
des dortigen Vormundschaftsgesetzes hervorgeht, gegenüber den
außerhalb seines Gebietes wohnhaften Kantonsangehörigen, welche
nach den st. gallischen, nicht aber nach den am Ort ihrer Nie
derlassung geltenden Gesetzen unter öffentliche Vormundschaft
gehören, das Heimatsprinzip an und behält daher das Ver
mögen, welches solche Personen im Kanton St. Gallen besitzen,
in vormundschaftlicher Verwaltung. Hieran kann der Kanton
St. Gallen nach dem gegenwärtigen Stande des Bundesrechtes
nicht gehindert werden, wofür lediglich auf die Begründung
des am 10. März 1877 i. S. Zürich c. Thurgau vom Bundes
gerichte erlassenen Urtheils (offizielle Sammlung der bundesgericht
lichen Entscheidungen Bd. III Seite 31 ff.) verwiesen werden
kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Das Begehren der Regierung des Kantons Zürich ist als
unbegründet abgewiesen.
- Auf die Beschwerde der Schwestern Baumann wird nicht
eingetreten.