Full text
- Beschluß vom 25. Jänner 1878 in Sachen der
Basler Handelsbank gegen die Massaverwaltung
der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern.
A. Am 1. Dezember 1875 stellte die Basler Handelsbank,
Namens der Gesammtheit der Inhaber der Partialobligationen
von dem 10 Millionen haltenden Anleihen der Eisenbahngesell
schaft Bern-Luzern, beim Bundesgerichte das Gesuch um Reali
sation des für jenes Anleihen bestellten Pfandrechtes auf dem
Wege der amtlichen Liquidation, gestützt darauf, daß der mit
- November 1875 von jenem Anleihen verfallene Zins nicht
bezahlt worden sei. Das Bundesgericht entsprach jedoch diesem
Begehren nicht, sondern beschloß, es sei dasselbe vorerst gemäß
Art. 15 lemma 2 des Bundesgesetzes über Verpfändung und
Liquidation von Eisenbahnen einer Versammlung aller Titel
inhaber des Anleihens zur Entscheidung vorzulegen. Diese Ver
sammlung fand dann wirklich am 18. Jänner 1876 statt und
da sich die Mehrheit der Titelinhaber dem Begehren der Han
delsbank anschloß, so setzte das Bundesgericht durch Beschluß
vom 22. Jänner 1876 der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern
eine Frist von 6 Monaten an, um den von dem bezeichneten
Anleihen mit 30. November 1875 verfallenen Zins zu bezahlen,
unter der Bedrohung, daß im Unterlassungsfalle nach Ablauf
der Frist die Bahn versteigert und die Liquidation angeordnet
würde. Zugleich wurde die Eisenbahngesellschaft verpflichtet, der
Basler Handelsbank die über deren Begehren erlaufenen und
von ihr bestrittenen Kosten zu ersetzen. Die Eisenbahngesellschaft
erklärte jedoch schon am 27. Februar 1876 ihre Insolvenz, wo
rauf vom Bundesgerichte sofort die Liquidation über dieselbe
erkannt wurde.
B. In dieser Liquidation meldete die Handelsbank die wegen
der am 18. Jänner 1876 stattgehabten Versammlung der Titel
inhaber des betreffenden Anleihens entstandenen Kosten von
1230 Fr. 90 Cts. an, mit dem Begehren, daß dieselben in
Klasse I unter die Liquidationskosten aufgenommen werden. Zur
Begründung dieses Anspruches führte sie an, sie habe fr. Zt. die
Formalitäten, welche das Bundesgericht angeordnet habe, um
eine erste Kreditorenversammlung zu veranstalten, nicht verlangt
und nach dem Wortlaute der Obligation und der von ihr pro
duzirten Vollmachten hätten über ihre Kompetenz, die Liquida
tion zu verlangen, keine großen Zweifel obwalten können. Die
in Rede stehenden Spesen seien demnach eigentlich gegen ihren
Willen entstanden und sollten ihr deshalb unverkürzt zurückbezahlt
werden.
C. Der Massaverwalter verwies jedoch entgegen dem gestell
ten Begehren jene Kosten in die VI. Klasse, indem er geltend
machte, daß Kosten, welche vor Eintritt der Liquidation, wenn
auch zum Zwecke der Herbeiführung der letztern, erwachsen seien,
nicht den Charakter von Konkurs, sondern lediglich von Partei
kosten haben und als solche das Schicksal der Hauptforderung,
in deren Interesse sie veranstaltet worden, theilen.
D. Die Basler Handelsbank und der Massaverwalter stellten
nun durch das Organ des letztern beim Bundesgerichte das Ge
such, daß dasselbe über die Klassifikation jener Kosten durch ein
fachen Beschluß entscheide.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Unter die Liquidationskosten, welche nach Art. 38 des Bun
desgesetzes über Verpfändung und Liquidation der Eisenbahnen
in erster Linie befriedigt werden müssen beziehungsweise von
dem Steigerungserlöse vorweg zu nehmen sind, können nur die
jenigen Kosten verstanden werden, welche nach erkannter Liqui
dation im Interesse sämmtlicher Gläubiger behufs deren Befrie
digung durch Vertheilung des Massagutes in Folge der Anord
nungen der Liquidationsbehörden entstehen und daher im Kon
kurse auch nicht angemeldet zu werden brauchen. Dagegen fal
len unter diese Kosten nicht diejenigen Auslagen, welche einzelne
Gläubiger oder eine gewisse Klasse derselben zum Zwecke der
Herbeiführung der Liquidation gehabt haben. Diese erscheinen
vielmehr lediglich als Parteikosten, welche wie jede andere An
sprache, um nicht von der Masse ausgeschlossen zu werden, von
den betreffenden Gläubigern im Konkurse angemeldet werden
müssen.
- Solche Parteikosten sind nun aber diejenigen Auslagen,
um welche es sich hier handelt. Wenn die Basler Handelsbank
geltend macht, daß dieselben ohne oder sogar gegen ihren Wil
len erwachsen seien, so kann dieser Umstand nicht als entschei
dend erachtet werden. Denn, wie das Bundesgericht schon in sei
nem Beschlusse vom 11. Dezember 1875 ausgeführt hat, mußte
die Einberufung der Versammlung sämmtlicher Titelinhaber ge
mäß gesetzlicher Vorschrift erfolgen und es haben daher die dies
fälligen Kosten eine ähnliche rechtliche Natur, wie Schuldbetrei
bungskosten, die ebenfalls gegen den Willen der Gläubiger zu
folge gesetzlicher Vorschrift entstehen, weil sonst die Eröffnung
des Konkurses gegen den säumigen Schuldner nicht statthaft ist.
Als eine erste Kreditorenversammlung kann jene Ver
sammlung keineswegs angesehen werden. Denn dieselbe bezog
sich lediglich auf die Titelinhaber des Pfandanleihens, somit
nur auf eine spezielle Klasse der Gläubiger, deren Interessen
mit denen der übrigen Kreditoren keineswegs identisch waren.
Uebrigens ist klar, daß wenn die angeordnete Versammlung ge
gen das Begehren der Handelsbank entschieden hätte, von einer
Einreihung der betreffenden Kosten unter die Liquidationskosten
keine Rede sein könnte; wie sich nun aber die rechtliche Natur
dieser Kosten ändern sollte, weil sich die Mehrheit der Titelin
haber dem Begehren der Bank angeschlossen hat, ist nicht ein
zusehen. Im einen wie im andern Falle sind diese Kosten vor
dem Liquidationserkenntniß lediglich im Interesse einer spe
ziellen Gläubigerklasse und keineswegs in demjenigen al
ler Gläubiger erfolgt und daher nach dem oben Gesagten keine
Liquidationskosten.
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:
Das Begehren um Abänderung des Klassifikationsbescheides
des Massaverwalters ist abgewiesen und es hat daher bei dem
selben sein Verbleiben.
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