- Urtheil vom 16. Februar 1878 in Sachen Ryser
gegen die schweizerische Centralbahngesellschaft.
A. Das Civilgericht von Baselstadt wies unterm 11. Dezem
ber 1877 die Klage ab und verfällte den Kläger in die Kosten.
B. Dieses Urtheil zog Kläger, im Einverständnisse der Be
klagten mit Umgehung des baselschen Appellationsgerichtes, an
das Bundesgericht und es stellte sein Vertreter heute das Be
gehren, daß die Eisenbahngesellschaft grundsätzlich zum Schadens
ersatz verurtheilt, eventuell nach vorgenommener Aktenvervollstän
digung auch die Größe der Entschädigung bestimmt werde.
Der Vertreter der Beklagten trug auf Bestätigung des erstin
stanzlichen Urtheils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es steht unbestritten fest, daß Kläger, welcher bei der Be
klagten damals als Gepäckkondukteur angestellt war, beim Eisen
bahnbetrieb verletzt worden ist. Die Beklagte haftet daher, ge
mäß Art. 2 des eidgenössischen Haftpflichtgesetzes vom 1. Juli
1875, für den dadurch entstandenen Schaden, sofern sie nicht
beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Ver
sehen und Vergehen der Reisenden oder dritter bei der Trans
portanstalt nicht angestellter Personen ohne eigenes Mitverschul
den der Anstalt oder durch die Schuld des Verletzten selbst ver
ursacht worden ist.
- Höhere Gewalt ist als Ursache des Unfalls von der Be
ttagten nicht geltend gemacht worden und ebensowenig hat die
selbe behauptet, daß die Verletzung des Klägers durch Versehen
oder Vergehen von Reisenden oder dritter Personen herbeigeführt
worden sei. Sie hat vielmehr lediglich die Einrede des Selbst
verschuldens erhoben und frägt sich daher, ob von ihr solche That
sachen nachgewiesen seien, aus welchen sich ein Verschulden des
Klägers ergibt. Ein strenger Beweis kann hierüber nicht gefor
dert werden, sondern es hat das Gericht die Wahrheit der that
sächlichen Behauptungen nach freier Würdigung des gesammten
Inhaltes der Verhandlungen zu entscheiden. (Art. 11 ibidem.)
3. In dieser Hinsicht resultirt nun aus den Angaben des
Klägers selbst Folgendes: Derselbe kehrte am 1. Januar 1876
Nachmittags mit Zug 14 aus dem Dienst von Bern nach Olten
(als sog. blinder Kondukteur) zurück. Bei der Einfahrt auf die
Station Riedtwyl gab der Lokomotivführer, nach der Behaup
tung des Klägers zwei Male, das Zeichen zum Halten, wor
auf letzterer, da die Bremse am Packwagen durch einen andern
Kondukteur bedient wurde, auf die Station sehen wollte, um sich
zu vergewissern, ob dieselbe überfahren werde oder sonst ein Hin
derniß die Einfahrt des Zuges hemmen könnte. Zu diesem Zwecke
faßte er mit der rechten Hand die Geländerstange und mit der
linken wollte er sich an dem Handgriff am Packwagen halten,
und da ein solcher, was Kläger in der Dunkelheit nicht sehen
konnte, nicht vorhanden war, so verlor derselbe das Gleichgewicht
und fiel vom Wagen auswärts, so daß er vom Zuge überfahren
und ihm ein Bein abgeschnitten wurde.
Die zwar erst am 15. Oktober 1877 und nicht gerichtlich, son
dern von der Beklagten selbst einvernommenen Zugmeister Weber
und Kondukteur Zihler bestätigen im Wesentlichen die Angaben
des Klägers, behaupten jedoch, daß das Pfeifen bei der Einfahrt
auf die Station Riedtwyl, möge dasselbe nun ein oder zwei
Male erfolgt sein, was sie nicht mehr wissen, kein auffallendes
gewesen sei. Und aus den übrigen Akten geht hervor, daß der
Gepäckwagen, von welchem Kläger hinunterfiel, den Handgriff
nicht an der Stirn-, sondern an der Längsseite hätte und daß
auch die meisten übrigen von der Centralbahn benutzten Gepäck
wagen auf gleiche Weise eingerichtet sind.
4. Nun kann allerdings nicht gesagt werden, daß Kläger da
durch, daß er, trotzdem er nicht zum eigentlichen Zugspersonal
gehörte, sich auf den Vorplatz und die Treppe des Gepäckwagens
begab, eine Vorschrift seiner Dienstordnung verletzt habe. Im
Gegentheil hat nach einer Verordnung des Betriebschefs der Cen
tralbahngesellschaft vom 7. Juni 1875 der Zugmeister auch das
auf der Rückkehr aus dem Dienste begriffene (sog. blinde) Per
sonal auf die Wagen zu vertheilen und zwar die Gepäck- oder
Güterkondukteure zum Bremsen. Auch liegt, da die Bremse des
Gepäckwagens durch Jemand anders bedient war, darin, daß
Kläger nach der Station sehen wollte, ob dieselbe überfahren
werde oder der Weiterfahrt ein Hinderniß entgegenstehe, jeden
falls keine Verletzung der Dienstordnung und daher auch dann
kein Verschulden des Klägers, wenn dieses Verhalten durch die
Dienstordnung nicht geboten gewesen sein sollte, was aus der
Dienstanweisung der Kondukteure nicht einmal mit genügender
Sicherheit hervorgeht.
5. Dagegen liegt in der Art und Weise, wie Kläger dabei
vorging, eine schuldhafte Unvorsichtigkeit und Unbesonnenheit des
selben. Denn von den Eisenbahnangestellten und zumal von sol
chen, welche, wie Kläger, schon seit Jahren beim Betriebe be
schäftigt sind, darf verlangt werden, daß ste bei Ausübung ihrer
Verrichtungen diejenige Vorsicht beobachten, welche der allerdings
mit ungewöhnlichen Gefahren verbundene Eisenbahnbetrieb er
fordert, und muß daher auch ein geringes Verschulden derselben
genügen, um die Eisenbahngesellschaft der Haftpflicht zu entbin
den. Nun ist nach den Akten nicht anzunehmen, daß für den
Kläger eine besondere, ungewöhnliche Veranlassung vorhanden
gewesen sei, nach der Eisenbahnstation auszuschauen. Derselbe
hätte daher ganz wohl sich vergewissern können, ob der Gepäck
wagen an der Stirnseite wirklich einen Handgriff habe, zumal
das Vorhandensein solcher Griffe an der Stirnseite keineswegs
das Regelmäßige, Gewöhnliche ist. Indem daher Kläger, ohne
sich zu überzeugen, ob der Handgriff wirklich vorhanden sei, sich
in einer Weise über die Wagentreppe vorbeugte, welche, sofern
er sich nicht an dem Handgriffe halten konnte, ihn nothwendig
aus dem Gleichgewichte bringen und der Gefahr des Hinunter
fallens aussetzen mußte, hat er allerdings gefehlt und muß die
erlittene Verletzung als eine selbstverschuldete betrachtet werden.
6. Wenn Kläger hiegegen geltend macht, die Beklagte habe
dadurch, daß sie die Kosten seiner Krankheit bezahlt und ihn nun
mehr bei der Wagenkontrolle angestellt habe, selbst anerkannt,
daß ihm bei der erlittenen Verletzung kein Verschulden zur Last
falle, so erscheint diese Ansicht nicht begründet. Vielmehr kann
in dem Benehmen der Beklagten lediglich das anerkennenswerthe
Bestreben derselben gefunden werden, die Folgen des, wenn auch
selbst verschuldeten, doch immerhin höchst bedauerlichen Unglücks
falles für den Kläger möglichst zu mildern, wozu Beklagte um
so mehr sich veranlaßt sehen mochte, als Kläger in ihrem Dienste,
den er anerkanntermaßen pflichtgetreu besorgt hatte, verletzt wor
den war und sein Verschulden sich durchaus nicht als ein solches
darstellte, welches irgendwie ein Bedenken gegen seine anderwei
tige Anstellung hätte erregen können.
7. Die Klage muß demnach abgewiesen werden, was zur Folge
hat, daß die Prozeßkosten den Kläger treffen. Eine Prozeßent
schädigung ist seitens der Beklagten nicht gefordert worden und
daher nicht zuzusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.