- Urtheil vom 12. Jänner 1878 in Sachen
der Regierung des Kantons Aargau und Konsorten.
A. In den Jahren 1868 und 1869 suchten Jakob und An
dreas Biedermann in Winterthur, als Besitzer der Spinnerei
in Zwillikon, um die Bewilligung nach, oberhalb ihres Etablisse
ments einen Weier anlegen und das noch unbenutzte Gefäll des
Jonabaches nutzbar machen zu dürfen.
Gegen dieses Projekt erhoben M. Huber und L. Füglistaller
in Jonen und B. Huber in Obschlagen, als Besitzer unterhalb
gelegener Mühlenwerke, Einsprache, welche durch rechtskräftiges
Urtheil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 2. September 1871
begründet erklärt wurde, weil sich aus einer angeordneten Ex
pertise ergab, daß durch die Anlage, resp. Benutzung des von J.
und A. Biedermann bereits angelegten Weiers den Einsprechern
Schaden entstehe. Durch diese Expertise wurde nämlich konsta
tirt, daß wenn bei trockenem Bachbett aus den Weiern in
Zwillikon 7 8 Kubikfuß Wasser, ein Quantum, das zur Betrei
bung der Mühlen in Jonen und Obschlagen erforderlich sei, ab
gelassen werden, dasselbe erst in 3. 3½ Stunden in der Ob
schlagenmühle anlange. Da nun J. und A. Biedermann beab
sichtigten, das Wasser von Abends 8 Uhr bis Morgens 4 Uhr
zu schwellen, so hätten die mehrerwähnten Mühlenwerke frühe
stens Morgens 7½ Uhr in Betrieb gesetzt werden können, und
das Gericht fand, daß hierin, auch abgesehen davon, daß die Nacht
müllerei unmöglich gemacht werde, eine erhebliche Beschädigung
der Einsprecher erblickt werden müsse.
B. Nachdem mit 1. Mai 1872 das neue Gesetz betreffend das
Wasserbauwesen im Kanton Zürich in Kraft getreten war, wel
ches u. A. in . 6 folgende Bestimmung enthält:
"Einsprachen der Besitzer schon vorhandener Wasserwerke gegen
"die Anschwellung des Wassers zur Verwendung desselben in der
"gewöhnlichen Arbeitszeit sind vom Regierungsrathe zu erledigen
"und nur insofern zu berücksichtigen, als für einen Berechtigten
"die Benutzung während der gewöhnlichen Arbeitszeit geschmä
"lert würde.
"Die gewöhnliche Arbeitszeit muß auf die Stunden zwischen
"Morgens 4 Uhr und Abends 8 Uhr verlegt werden.
"Insofern jedoch eine solche Schmälerung durch anderweitige
"Vorkehrungen, z. B. Herstellung eines Aushilfsreservoirs ge
"hoben werden kann, soll die Einsprache als beseitigt erklärt wer
"den, sobald der Gesuchsteller diese Vorkehrungen nach Anwei
"sung der Direktion der öffentlichen Arbeiten ausgeführt und
"dem Einsprecher zu unbelasteter Verfügung gestellt hat,"
erneuerten J. und A. Biedermann ihr Begehren beim zürche
rischen Regierungsrathe, wobei sie jedoch anerkannten, für die
Anlage eines Regulirweiers für die Müller in Jonen und Ob
schlagen, gemäß einem vom Ingenieur O. Zschokke in Aarau für
die Erstellung eines solchen Weiers in Obschlagen von 301,440
Kubikfuß Inhalt aufgestellten Voranschlag, die Summe von 6700
sigen Besitzers dieses Wasserrechtes weitere sichernde Anordnun
Fr. an dieselben zu bezahlen.gen zu treffen.
Nachdem der zürcherische Kreisingenieur den Sachverhalt ge
C. Mit Schreiben vom 20. Juli 1874 gab der Regierungs
prüft und ohne Erfolg eine gütliche Verständigung zwischen J.
rath des Kantons Aargau demjenigen des Kantons Zürich von
und A. Biedermann und den Müllern versucht hatte, weil letz
der Einsprache der Müller in Obschlagen und Jonen gegen obige
tere sich zu einer solchen nicht herbeiließen, ertheilte der zürche Konzession Kenntniß und schlug gleichzeitig folgende Abänderun
rische Regierungsrath am 16. November 1872 an J. und A.gen derselben vor:
Biedermann, unter Vorbehalt des . 6 des Gesetzes über Be
- daß die Firma J. und A. Biedermann zur Erstellung der
nutzung der Gewässer, die Bewilligung:
Weieranlage zu Gunsten der Müller verhalten werde;
a. die oberhalb ihrer Fabrik bereits erstellten Weier nicht nur2. daß die Weieranlage gemäß einem Gutachten der aargaui
fortbestehen zu lassen, sondern auch bis auf 152,000 Kubikfußschen Baudirektion vorgenommen werde;
- daß der Plan dazu der aargauischen Regierung vorzulegen
Inhalt zu erweitern, und
b. das zwischen ihrem Auffangswuhr und dem Auslaufkanal
und auch nach Erstellung der Baute die Weieranlage von der
zur Loomühle im Jonenbach vorhandene ca. 2 Fuß betragendeselben zu genehmigen sei, und
- daß für den Unterhalt der letztern den Müllern in Jonen
Gefäll auf ihre Fabrik zu benutzen,
eine entsprechende von J. und A. Biedermann zu leistende jähr
unter folgenden Bedingungen:
- J. und A. Biedermann haben zu Handen der Müller in
liche Entschädigung festzusetzen sei.
Obschlagen und Jonen als Entschädigung für die Anlage eines
Allein die zürcherische Regierung trat auf diese Begehren nicht
Regulirweiers gemäß ihrem freiwilligen Anerbieten in der Kan
ein, sondern bemerkte dem aargauischen Regierungsrathe mit Ant
tonalbank die Summe von 6700 Fr. zu deponiren in der Mei
wort vom 29. August 1874: Nach seiner Ansicht erstrecken sich
nung, daß bei Verweigerung der Annahme dieser Entschädigung
Wasserrechte, die im Kanton Aargau erworben worden, nicht auf
von Seite der Müller dem Regierungsrathe nach Art. 6 des Ge
den Kanton Zürich, sondern nur auf das Wasser, welches in
setzes betreffend die Benutzung der öffentlichen Gewässer die Ent
den Kanton Aargau einfließe. Dem Kanton Zürich stehe das
scheidung über die Entschädigungsfrage vorbehalten bleibe.
Recht der freien Verfügung über die Gewässer innerhalb seines
- Das Wasser dürfe in den Weiern nur an Sonn- und Fest
Gebietes zu und für eine allfällig gleiche Behandlung von Was
tagen und während der übrigen Zeit nur von Abends 8 Uhr
serrechtsbesitzern in beiden Kantonen sollten wenigstens beidseitig
bis Morgens 4 Uhr geschwellt werden, während der gesetzlichen
gleiche Wasserrechtsgesetze gültig sein. Obschon nun letzteres nicht
Arbeitszeit, d. h. von Morgens 4 Uhr bis Abends 8 Uhr, sollen
der Fall sei, habe die zürcherische Regierung bei Ertheilung der
ununterbrochen mindestens 7,9 Kubikfuß Wasser per Sekunde,
Konzession auf die Einsprache im Kanton Aargau alle diejenige
sofern nämlich dieses Quantum vorhanden ist, den unterhalb lie
Rücksicht genommen, die sie habe nehmen können, um dieselben
in ihren Interessen nicht zu beeinträchtigen und möglichst gleich
genden Wasserwerken zufließen.
- Die jeweiligen Besitzer haben für allen Schaden und Nach
mäßig wie die Wasserrechtsbesitzer im eigenen Kanton zu behan
theil, der von den Anlagen und der Benutzung der Weier her
deln. Der von O. Zschokke vorgeschlagene Regulirweier reiche aus,
rührend an fremdem Eigenthum entstehen sollte, zu haften.während 10 Stunden 36 Minuten für die aargauischen Werke
- Sollten die vorgeschriebenen Bedingungen und Verpflichtun
vollkommen genug Wasser zu liefern.
gen nicht vollständig erfüllt werden, so ist der Direktion der öf
D. Darauf verlangten die Müller in Obschlagen und Jonen
fentlichen Arbeiten das Recht vorbehalten, auf Kosten des jewei
Exekution des Urtheils des Bezirksgerichtes Affoltern vom 2. Sep
tember 1871 bei den zürcherischen Gerichten. Allein sie wurden
erst- und zweitinstanzlich abgewiesen, weil J. und A. Biedermann
die betreffenden Weieranlagen gestützt auf eine regierungsräth
liche Konzession vom 16. November 1872 benutzen und der Re
gierungsrath bei Ertheilung dieser Konzession innerhalb seiner
Kompetenz gehandelt habe.
E. Mit Eingabe vom 10. Juli 1876 stellte nun Fürsprech
Suter in Horben sowohl Namens des Kantons Aargau als Na
mens der Müller in Jonen und Obschlagen beim Bundesgerichte
das Begehren, daß die am 16. November 1872 J. und A. Bie
dermann ertheilte Konzession aufgehoben und das Urtheil des
Bezirksgerichtes Affoltern vom 2. September 1871 exekutions
fähig erklärt werde.
Rekurrenten behaupteten, jene Konzession sei verfassungs- und
gesetzwidrig und enthalte eine schwere Verletzung der Hoheitsrechte
des Kantons Aargau. Zur Begründung führten sie an:
- Nach . 61 der Bundesverfassung sollen alle rechtskräftigen
Civilurtheile, die in einem Kanton gefällt seien, in der ganzen
Schweiz vollzogen werden können. Hienach sei es ungerechtfer
tigt, daß die zürcherischen Gerichte dem Urtheile vom 2. Sep
tember 1871, welches einen interkantonalen Charakter habe, den
Vollzug verweigert haben. Die Berufung des Art. 6 des Wasser
baugesetzes sei unbegründet, indem kein Kanton das Recht habe,
ein rechtskräftiges Civilurtheil durch seine Gesetzgebung aufzu
heben. Uebrigens stelle auch jener Art. 6 ein solches Recht gar
nicht auf und treffen dessen Voraussetzungen im vorliegenden
Falle gar nicht zu. Denn die Müller in Jonen werden während
der Arbeitszeit von 4 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends in der
Benutzung des Wassers nicht nur geschmälert, sondern dieselbe
werde ihnen gänzlich entzogen. Ein Aushilfsreservoir oder sog.
Regulirweier sei gar nicht ausgeführt, geschweige denn zur Ver
fügung gestellt.
- Dazu komme noch der entscheidende Umstand, daß die
Stelle, wo der Regulirweier gemacht werden solle, gar nicht im
Kanton Zürich, sondern im Kanton Aargau liege und daher zur
Erstellung eines solchen Weiers die Konzession der aargauischen
Regierung erforderlich sei. Eine solche Konzession werde aber nicht
einmal zu erhalten sein, weil in dem eigenmächtigen Vorgehen
der Regierung des Kantons Zürich eine vollständige Vernichtung
der Hoheitsrechte des Kantons Aargau auf den Jonenbach liege
und nach den Terrainverhältnissen die Erstellung eines Weiers
geradezu unmöglich erscheinen dürfte. Eine Zustimmung der aar
gauischen Regierung zu der Anlegung des beabsichtigten Regulir
weiers sei bis jetzt weder eingeholt, noch ertheilt worden; man
habe sogar das neue Konzessionsgesuch von J. und A. Bieder
mann nicht einmal publizirt, wie . 3 des Wasserbaugesetzes vor
schreibe. Gegenüber einem solchen Vorgehen müsse die aargauische
Regierung um so mehr ihre Stellung wahren, als die in der
Zuschrift des zürcherischen Regierungsrathes vom 29. August 1874
enthaltenen Prätensionen den ganzen gegenwärtigen und inter
kantonalen Rechtszustand aufhebe.
- Durch die Konzession vom 16. November 1872 werde in
einer Weise über den Jonabach verfügt, welche einer Ableitung
desselben fast gleichkomme, indem der ganze Werth und die we
sentliche Bedeutung eines solchen Wassers in dem ununterbroche
nen und unbehinderten Laufe desselben bestehe. Die Konzession
verletze aber auch ebensosehr das Staatshoheitsrecht des Kantons
Aargau über den Jonabach in seinem Gebiete. Auf diesen Bach
habe der Kanton Aargau, soweit derselbe durch sein Gebiet fließe
ganz das gleiche Verfügungsrecht, wie der Kanton Zürich auf
seinem Gebiete, d. h. er könne denselben zum Betrieb von Was
serwerken selbst benutzen oder durch Verleihung von Konzessionen
Andern zur Benutzung überlassen. Dagegen dürfe er den natür
lichen und herkömmlichen Lauf des Baches nicht in der Weise
verändern oder aufschwellen, daß dadurch die allgemeine Benutzung
beeinträchtigt werde. Ganz das gleiche Recht, nicht mehr und
nicht weniger, stehe nun auch dem Kanton Zürich zu und ganz
in Uebereinstimmung mit diesem Grundsatze sage . 1 des zür
cherischen Wasserbaugesetzes: "Die Beschaffenheit des Wassers darf
"nicht so verändert werden, daß dadurch Schaden für das öffent
"liche Wohl entsteht oder die allgemeine Benutzung in erheblicher
"Weise beeinträchtigt wird."
Im Widerspruche mit dieser Bestimmung stehe aber die an
gefochtene Konzession, durch welche das rechtskräftige Urtheil des
Bezirksgerichtes Affoltern vom 2. September 1871 und die wohl
erworbenen Rechte der drei Mühlenbesitzer in Jonen einfach auf
gehoben und annullirt werden.
F. Die Regierung des Kantons Zürich erwiderte in ihrer Ver
nehmlassung:
- Soweit es sich um die Exekution des Urtheils vom 2. Sep
tember 1871 handle, seien nur die Müller in Jonen zur Be
schwerde legitimirt. Nun datire der Entscheid der Rekurskammer
des zürcherischen Obergerichtes, durch welchen die Vollziehung je
nes Urtheils verweigert worden, vom 9. April 1876, während
die vorliegende Beschwerde erst am 14. August 1876 eingereicht
worden, und sei dieselbe daher offenbar verspätet.
Auch soweit darüber Streit walte, ob die Müller sich mit den
in der Konzession ausgeworfenen 6700 Fr. Entschädigung zu be
gnügen haben, seien wiederum nur sie, nicht der Kanton Aar
gau, legitimirt und haben sie nach . 6 des mehrfach citirten Ge
setzes und gemäß Konzession zuerst den Entscheid des zürcherischen
Regierungsrathes anzurufen. Ueberdies wäre dies ein Streit zwi
schen den Müllern und Biedermann, in welchem das Bundes
gericht überall nicht kompetent wäre. Die Konzessionsertheilung
enthalte keine Verletzung des Art. 61 der Bundesverfassung und
zudem sei eine Beschwerde über dieselbe längst verspätet.
Es bleibe somit nur die Streitigkeit staatsrechtlicher Natur
zwischen Kantonen. In dieser seien die Müller absolut nicht le
gitimirt und dürfe daher gar nichts zur Sprache kommen, was
auf Privatrechte Bezug habe.
- In materieller Hinsicht sei vorauszuschicken, daß in vorwür
figer Angelegenheit die Müller in Jonen gerade so behandelt
worden seien, wie wenn sie zürcherische Angehörige wären, und
sei also jedenfalls den Anforderungen des Art. 60 der Bundes
verfassung vollständig Genüge geleistet. Zu den Ausführungen
des Rekurses sei zu bemerken:
Ad 1. Art. 61 der Bundesverfassung sorge lediglich dafür, daß
die in einem bestimmten Kanton ausgefällten Civilurtheile in
der ganzen Eidsgenossenschaft vollzogen werden können. Mit der
Frage, ob und wie lange ein Urtheil in dem Kanton selbst, in
dem es ausgefällt worden, exekutionsfähig sei, ob die Gesetzge
bung eines Kantons so gestaltet werden dürfe, daß früher aus
gefällte Urtheile als materiell hinfällig erscheinen, habe der Ar
tikel absolut nichts zu thun und sei also keine Rede davon, daß
durch Erlaß des zürcherischen Wasserbaugesetzes von 1872 der
Art. 61 der Bundesverfassung gegen irgend wen habe verletzt
werden können.
Ad 2. Allerdings beanspruche die zürcherische Regierung das
Recht freier Verfügung über die Gewässer innerhalb des Gebie
tes des Kantons Zürich. In der Bundesverfassung sei nichts zu
finden, was die Hoheit der Kantone, ihre Souveränität in Sa
chen der Wasserpolizei beschränken würde. Das zürcherische Was
serpolizeigesetz gebe der Regierung das beanspruchte Recht und
in Anwendung dieses Gesetzes sei die Konzession ertheilt worden.
Ueber Beeinträchtigung ihrer hoheitlichen Rechte könnte die aar
gauische Regierung sich nur dann beklagen, wenn von den zür
cherischen Behörden die Anlegung eines Regulirweiers auf aar
gauischem Boden erzwungen werden wollte. Das geschehe aber
nicht, sondern man gebe den Müllern das Aequivalent, um die
Erstellung selbst vorzunehmen. Können oder wollen dieselben diese
Erstellung nicht vornehmen, könne oder wolle die aargauische Re
gierung ihre hoheitliche Hülfe nicht gewähren, so möge man sich
über die Mangelhaftigkeit der aargauischen Gesetzgebung beklagen.
Nicht in der Sprache der zürcherischen Behörden liege ein Ein
griff in die aargauische Staatshoheit, sondern in dem Gebahren
der aargauischen Regierung ein Eingriff in die zürcherische Ho
heit, wenn verlangt werde, daß man den zürcherischen Indu
striellen der Wohlthat des zürcherischen Wasserbaugesetzes deß
halb nicht theilhaftig werden lasse, weil eine Einsprache, die, von
einem Zürcher erhoben, in gesetzlich normirter Weise zu beseiti
gen sei, vom Aargauer jenseits erhoben werde.
Ad 3. Der wahre Sinn und die wahre Meinung der gegne
rischen Ausführungen sei: Der Kanton Zürich habe kein Gesetz
erlassen dürfen, durch welches ein in den Kanton Aargau hin
überfließendes Gewässer in seinem ununterbrochenen und unge
hinderten Laufe gehemmt werden könne, und nun sei das zür
cherische Gesetz ein solches. Diese Frage habe ihre staatsrechtliche
Seite, greife aber so sehr in die Fiskalrechte des Kantons Zürich
ein, daß sie nur auf dem Wege des regelrechten Prozesses aus
getragen werden könne. Aus diesem Grunde werde beantragt,
auf die Beschwerde nicht weiter einzutreten, sondern dem Kan
ton Aargau anheimzustellen, den Weg des Civilprozesses zu be
treten.
Eventuell werde bemerkt: Mit dem aus der Natur der Dinge
folgenden Satze interkantonalen Rechtes, daß die Gewässer ihren
ungehinderten Lauf haben müssen, stehe keineswegs im Wider
spruche die unbeschränkte Herrschaft des einzelnen Staates über
dieselben innerhalb seines Gebietes, soweit sie wiederum mit der
Natur der Gewässer vereinbar sei. Die Bundesverfassung be
schränke in dieser Hinsicht die Souveränität der Kantone nicht;
nur Verträge können dieselbe beschränken. Soweit die Bundes
behörden berufen seien, Konflikte zwischen Kantonen zu lösen,
werden sie dieselben im Sinne der Förderung einer gesunden
Entwicklung der kantonalen Gesetzgebung zu entscheiden haben.
Das zürcherische Wasserbaugesetz von 1872 sei ein anerkannt
eminenter Fortschritt im Wasserbauwesen und wenn die Anwen
dung desselben den Kanton Aargau genire, so sei es bloß deß
halb, weil derselbe ein mangelhaftes Gesetz habe, dem gegenüber
das zürcherische zu schützen sein werde.
Die zürcherische Regierung stellte demnach den Antrag: Das
Bundesgericht wolle, soweit die Beschwerdeführer als legitimirt
erscheinen, die Beschwerde sich nicht als verspätet darstelle und
es seine Kompetenz begründet erachte, nicht weiter auf den Re
kurs eintreten, resp. denselben als unbegründet abweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Legitimation des Standes Aarau zur Beschwerdefüh
rung könnte im vorliegenden Falle nur insofern in Zweifel ge
zogen werden, als bloß reine Privatinteressen aargauischer Ange
höriger in Frage stünden. Dieß ist nun aber keineswegs der Fall.
Neben den Privatinteressen der Müller in Jonen und Obschla
gen kommt unbestreitbar auch ein öffentliches Interesse des Kan
tons Aargau in Frage und unter solchen Verhältnissen hat die
Regierung das Recht, ihre Angehörigen gegen Beeinträchtigung
seitens eines andern Kantons zu schützen. Es kann demnach, da
es sich um eine staatsrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art.
57 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts
pflege handelt, der Beschwerde die Einrede der Verspätung nicht
entgegengestellt werden, ganz abgesehen davon, daß nichts dafür
vorliegt, daß der Beschluß des zürcherischen Obergerichtes vom
- April 1876 den Rekurrenten vor dem 15. Brachmonat gl. J.
mitgetheilt worden sei.
- Was nun in der Hauptsache vorerst die Frage betrifft, ob
durch die Beschlüsse der zürcherischen Gerichte, durch welche die
selben die Exekution des Urtheils des Bezirksgerichtes Affoltern
vom 2. September 1871 verweigert haben, der Art. 61 der Bun
desverfassung verletzt sei, so muß diese Frage aus zwei Gründen
verneint werden, einmal, weil jene Verfassungsbestimmung nur
interkantonales Recht schafft, während es sich hier um die Voll
ziehung eines im Kanton Zürich selbst erlassenen Urtheils han
delt, und anderseits, weil dieses Urtheil gegenüber dem Art. 6
des zürcherischen Wasserbaugesetzes, beziehungsweise der auf dieser
Gesetzesbestimmung beruhenden Konzession vom 16. November
1872 keine Rechtskraft beanspruchen kann.
- Der Art. 61 der Bundesverfassung sagt: "Die rechtskräf
tigen Civilurtheile, die in einem Kanton gefällt sind, sollen in
der ganzen Schweiz vollzogen werden können." Bekanntlich ist
dieser Artikel nicht neu, sondern wörtlich der frühern Bundes
verfassung, Art. 49, entnommen, ein Umstand, welcher für die
Frage, ob derselbe nur interkantonale Rechtspflichten begründe
oder nicht, von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist, indem
gerade die frühere Bundesverfassung von 1848 den Bundesbe
hörden in keiner Weise das Recht zugestand, sich in die Rechts
pflege im Innern der Kantone einzumischen. Aber auch nach der
gegenwärtigen Bundesverfassung ist die Gesetzgebung über das
Civilprozeßrecht nicht Sache des Bundes, sondern der Kantone,
und da nun die Exekution rechtskräftiger Civilurtheile dem Ci
vilprozeßrechte angehört, so müßte sich entweder aus dem Wort
laute oder aus der Entstehungsgeschichte des Art. 61 klar und
unzweideutig ergeben, daß derselbe nicht bloß interkantonale Pflich
ten aufstellen, sondern überhaupt die Vollziehung der von schwei
zerischen Gerichten erlassenen Civilurtheile garantiren wolle, um
die letztere Auslegung als die richtige anzuerkennen. Nun ist aber
jedenfalls davon keine Rede, daß der Wortlaut des Art. 61 zu
dieser Auffassung zwinge, sondern es spricht derselbe mindestens
ebensosehr dafür, daß derselbe die Vollziehbarkeit der in einem
Kantone gefällten rechtskräftigen Urtheile nur über das Gebiet
dieses Kantons hinaus auf die ganze Schweiz aus
dehnen wolle; und was die Entstehungsgeschichte des Artikels
betrifft, so geht aus derselben, wie sie aus Blumer's Handbuch
des Bundesstaatsrechtes, II. Aufl. Band I S. 275 f. zu ent
nehmen ist, klar hervor, daß der Artikel keinen andern Satz aus
sprechen soll, als den, daß die rechtskräftigen Urtheile eines Kan
tons auch in jedem andern Kantone Vollziehung finden müssen.
Insoweit, als es sich um die Ordnung interkantonaler Bezie
hung handelte, war es allerdings Aufgabe des Bundes, dem of
fenbaren Bedürfnisse nach einer solchen Bestimmung Genüge zu
leisten, während dagegen eine weitere bundesmäßige Garantie
der Vollziehung rechtskräftiger Civilurtheile nicht nur im Wider
spruche mit dem übrigen Inhalte der Bundesverfassung stünde,
sondern auch zu einer solchen das Bedürfniß mangelte, wie am
besten daraus hervorgeht, daß aus der ganzen Zeit feit 1848
nicht ein einziger Fall bekannt ist, in welchem darüber, daß ein
Civilurtheil im gleichen Kantone, wo es ausgefällt worden, nicht
vollzogen werde, bei den Bundesbehörden Beschwerde geführt wor
den wäre. Sollte übrigens eine solche willkürliche Verweigerung
der Exekution einmal vorkommen, so würde sich die Intervention
des Bundesgerichtes aus dem Gesichtspunkte der Rechtsverwei
gerung rechtfertigen.
4. Allein auch abgesehen hievon wäre die Berufung der Re
kurrenten auf Art. 61 der Bundesverfassung nicht begründet, weil,
wie bereits bemerkt, aus dem Urtheile vom 2. September 1871
gegenüber der Konzession die Einrede der abgeurtheilten Sache
nicht hergeleitet werden kann. Jenes Urtheil ist erlassen worden
vor Inkrafttreten des neuen zürcherischen Wasserbaugesetzes, ge
stützt auf die damals geltende Gesetzgebung, welche den in . 6
lemma 3 des jetzigen Wasserbaugesetzes vorgesehenen Weg zur
Beseitigung von Einsprachen gegen Anschwellung des Wassers
nicht kannte und daher die Gerichte auch nicht berechtigte, auf
Erstellung solcher sichernder Vorkehrungen zu erkennen. Nun rich
ten sich die Befugnisse und Wirkungen, welche mit dem Eigen
thum, dinglichen Rechten u. s. w. verbunden sind, nach dem
weilen geltenden Gesetze, und wenn daher das neue Wasserrechts
gesetz des Kantons Zürich den Inhalt und die Wirkungen der
unter einer frühern Gesetzgebung erworbenen Wasserrechte anders
normirt hat, als es früher der Fall war, und insbesondere unter
bestimmten, andere Berechtigte schützenden Voraussetzungen die
Anschwellung des Wassers zur Verwendung für industrielle Zwecke
gestattet, so kann gegen die Anwendung dieser Bestimmungen des
neuen Gesetzes weder das frühere, nunmehr aufgehobene Gesetz,
noch ein früher erlassenes Urtheil angerufen werden, durch wel
ches die Anschwellung des Wassers gestützt auf jenes frühere Ge
setz untersagt worden ist. Denn wie solche bloß gesetzliche Ein
spruchsrechte mit der Aenderung oder Aufhebung des Gesetzes,
aus welchem sie herfließen, modifizirt werden, beziehungsweise
untergehen, so verlieren auch gleichzeitig die gerichtlichen Urtheile,
durch welche gewisse dinglich Berechtigte nur bei dem gesetz
lichen Inhalte ihrer Rechte geschützt worden sind, mit jenem
Momente ganz oder theilweise ihre Bedeutung, je nachdem der
Inhalt der Rechte anders normirt worden ist. Es liegt auch auf
der Hand, daß die Tendenz des zürcherischen Wasserbaugesetzes
und insbesondere des . 6 desselben gar nicht erreicht würde,
wenn man demselben nur die beschränkte Geltung zuerkennen
würde, welche die Rekurrenten behaupten.
5. Frägt es sich nun weiter, ob die Beschwerdeführer gegen
die von der zürcherischen Regierung am 16. November 1872 er
theilte Konzession, abgesehen von jenem Urtheile des Bezirksge
richtes Affoltern, Einsprache erheben können, so hat der Staat
Zürich zwar die formelle Kompetenz des Bundesgerichtes zur Be
handlung dieser Streitigkeit anerkannt, dagegen bestritten, daß
demselben das Recht zustehe, einen materiellen Entscheid zu geben,
weil nach Art. 24 der Bundesverfassung nur die Oberaufsicht
über die Wasserbaupolizei im Hochgebirge Sache des Bundes sei,
im Uebrigen aber die Wasserbaugesetzgebung vollständig den Kan
tonen zukomme und letztere daher in dieser Materie souverän seien.
Diese letztere Behauptung ist zwar richtig, dagegen der aus der
selben gezogene Schluß nicht begründet. Denn die Frage, welche
dem Entscheide des Bundesgerichtes vorliegt, ist gerade die, ob
selbe die Ausübung der Wasserhoheitsrechte seinen Wünschen und
besondern Bedürfnissen anpasse, so wünschbar und zweckmäßig auch
der Kanton Zürich durch Ertheilung der erwähnten Konzession
die Aufstellung einheitlicher Grundsätze in solchen Fällen wäre.in die Souveränität des Kantons Aargau eingegriffen habe, und
7. Das zürcherische Wasserbaugesetz bezweckt nun offenbar na
nun kann gestützt auf Art. 2, 3, 5 und 14 der Bundesverfas
mentlich auch in seinem mehrerwähnten . 6 nur eine möglichst
sung darüber ein begründeter Zweifel nicht obwalten, daß
intensive und rationelle naturgemäße Ausbeutung und Nutzbar
Bundesbehörden dazu berufen sind, über solche Kollisionen zwi
machung der Wasserkräfte, und es kann wohl keinem begründeten
schen Kantonen zu entscheiden, und zwar die Erledigung von
Zweifel unterliegen, daß dasselbe zur Erreichung dieses Zweckes
Streitigkeiten vorliegender Natur gemäß Art. 113 Ziffer 2 der
geeignet ist. Die Wirkungen, welche dessen Anwendung und
Bundesverfassung und Art. 57 des Bundesgesetzes über die Or
zwar speziell des citirten . 6 auf die Benutzung des Jonabaches
ganisation der Bundesrechtspflege dem Bundesgerichte zukommt.
zu gewerblichen Zwecken ausübt, sind für den Kanton Aargau
Wenn Rekursbeklagter behauptet, ein Rechtsprinzip sei nicht zu
ganz die gleichen, wie für den Kanton Zürich, und bestehen da
finden, so ist diese Ansicht irrig. Das Rechtsprinzip, von welchem
rin, daß zu gewissen Zeiten, bei einem Wasserstande, der für
beim Entscheide solcher Streitigkeiten ausgegangen werden muß,
die Betreibung der Spinnerei in Zwillikon nicht ausreicht, in
ist das der Gleichberechtigung der Kantone, vermöge welcher kein
der Benutzung der unterhalb an der Jona gelegenen Wasser
Kanton seine Hoheitsrechte in einer solchen Weise ausüben darf,
werke, und zwar sowohl der bereits bestehenden als der allfäl
daß dadurch mittelbar oder unmittelbar in die Hoheitsrechte eines
lig noch zu errichtenden, eine Schmälerung eintreten kann, zu
andern Kantons derart eingewirkt wird, daß die letztern daneben
deren Beseitigung die Herstellung besonderer Vorrichtungen er
nicht bestehen können.
Es ist demnach im vorliegenden Falle zu untersuchen, ob in
forderlich ist.
8. Was nun diese Wirkung betrifft, so ist im Allgemeinen zu
der Art, wie der Kanton Zürich durch Ertheilung der Konzes
sion vom 16. November 1872 von seiner Wasserhoheit Gebrauch
bemerken, daß ein Recht des Kantons Aargau auf ununterbro
chene Zuleitung des ganzen in der Jona vorhandenen Wassers
gemacht hat, ein solcher Eingriff in die Hoheitsrechte des Kan
überall nicht besteht. An öffentlichen Gewässern kommt den Kan
tons Aargau liege, durch welchen die Ausübung der letztern ver
unmöglicht wird.
6. An sich ist nun jeder Kanton kraft seiner Gebietshoheit be
fugt, über sein Territorium und somit auch über die auf dem
selben befindlichen öffentlichen Gewässer frei zu verfügen. Bei
solchen öffentlichen Gewässern, welche sich auf mehrere Kantone
erstrecken und daher mehreren Kantonen angehören, folgt aber
aus der Gleichberechtigung der Kantone, daß nicht Einer zum
Nachtheil der Andern auf seinem Gebiete solche Vorkehren, wie
Ableitung des Flusses oder Baches, Erstellung von Stauvorrich
tungen u. s. w., treffen darf, welche den andern Kantonen die
Ausübung der in der Wasserhoheit liegenden Befugnisse verun
möglichen, die Gemeinschaft des Gebrauches ausschließen oder
eine Gebietsverletzung enthalten. Abgesehen hievon hat dagegen
kein Kanton gegenüber dem Andern Anspruch darauf, daß der
tonen kein Privateigenthum, sondern nur die Wasserhoheit zu und
aus dieser fließt ein solches Recht, durch welches ja unter Um
ständen der oberhalb liegende Kanton in der Benutzung eines
Gewässers überhaupt oder doch bezüglich einer gewissen Art der
Benutzung völlig verhindert werden könnte, durchaus nicht. Viel
mehr steht jedem Kantone kraft seiner Souveränität die Berech
tigung zu, die zu einer rationellen und seinen Bedürfnissen ent
sprechenden Nutzbarmachung der öffentlichen Gewässer nothwen
digen Maßnahmen zu treffen, sofern nur, wie bereits oben be
merkt, dadurch der Gemeingebrauch des Gewässers nicht ausge
schlossen, sondern den übrigen Kantonen in gleicher Weise belas
sen wird. Dies ist nun in concreto unzweifelhaft der Fall. Die
Wirkungen des Gesetzes, beziehungsweise der Konzession vom 16.
November 1872 sind an sich für den Kanton Aargau keine an
dern, als für den Kanton Zürich; ja es ist sogar nicht einmal
dargethan, daß durch die Beschränkung in der Benutzung des
Wassers die Interessen der Rekurrenten verletzt werden, sondern
dürfte die Sache wohl so liegen, daß die allfälligen Nachtheile
durch die Vortheile aufgewogen werden, sofern nämlich die Vor
richtung, welche der citirte . 6 lemma 2 vorsteht, wirklich er
stellt wird.
9. In dieser Hinsicht, nämlich bezüglich der Pflicht zur Er
stellung einer solchen Vorrichtung ist nun zu unterscheiden zwi
schen den an der Jona bereits als wohlerworbene Privatrechte
bestehenden Wasserrechten und den bisher noch nicht benutzten
Wasserkräften. Während nämlich das zürcherische Wasserbau
gesetz und die Konzession vom 16. November 1872, wie weiter
unten noch zu erörtern ist, den Inhaber eines schon vorhandenen
Wasserwerkes, welcher das Wasser anschwellen will, dazu ver
hält, diejenigen Vorkehrungen selbst und auf seine Kosten zu tref
fen, welche nöthig sind, um andern Berechtigten die bisherige Be
nutzung des Wassers während der gewöhnlichen Arbeitszeit von
Morgens 4 Uhr bis Abends 8 Uhr zu sichern, spricht weder das
Gesetz noch die Konzession eine solche Verpflichtung bezüglich der
noch freien unbenutzten Wasserkräfte aus, so daß unter Umstän
den allerdings der Erwerber dieser Wasserkräfte genöthigt ist, zur
gehörigen Nutzbarmachung derselben gewisse Vorrichtungen
erstellen, welche beim bisherigen Zustande entbehrlich gewesen
wären. Allein angenommen, es wäre dies wirklich der Fall (was
keineswegs wahrscheinlich ist, indem zur rationellen Ausbeutung
der dem Kanton Aargau zwischen Obschlagen und der Kantons
grenze zustehenden Wasserkräfte wohl ohnehin die Anlegung eines
Reservoirs erforderlich gewesen wäre), so läge darin offenbar noch
kein das Prinzip der Gleichberechtigung verletzender Eingriff in
die Hoheitsrechte des Kantons Aargau. Denn der Erwerber jener
Wasserkräfte (welche übrigens schon längst zur Verfügung stehen
und deren Nutzbarmachung gänzlich ungewiß ist) käme dadurch
lediglich in die gleiche Lage, in welcher sich die zürcherischen Kon
zessionsinhaber J. und A. Biedermann bezüglich ihres Etablisse
ments befinden, und nun kann doch gewiß der Kanton Aargau,
ohne selbst das Prinzip der Gleichberechtigung zu verletzen, nicht
verlangen, daß der Kanton Zürich die Benutzung der in seinem Ge
biete vorhandenen Wasserkräfte ausnahmsweisen Beschränkun
gen unterwerfe, damit er, der Kanton Aargau, die seinigen um
so unbeschränkter verwenden könne. Vielmehr gilt auch hier das
bereits in der vorigen Erwägung Gesagte. Ein Recht des Kan
tons Aargau gegenüber dem Kanton Zürich auf Erhaltung des
bisherigen Zustandes des ununterbrochenen Wasserlaufes besteht
überall nicht. Sein Recht geht nur auf die Gemeinschaftlichkeit
des Gebrauches und diese ist nun nicht nur nicht ausgeschlossen,
sondern nach wie vor, wenn auch mit einigen Modifikationen,
in gleicher Weise wie im Kanton Zürich möglich. Mit dieser Auf
fassung steht übrigens auch das bisherige Benehmen der aargaui
schen Behörden im vollen Einklange. Denn weder haben diesel
ben s. Z. in den Jahren 1868 und 1869 bei der amtlichen Aus
kündigung der Konzessionsgesuche von J. und A. Biedermann
wegen der noch zur Benutzung stehenden Wasserkräfte Einsprache
gegen die Erstellung des projektirten Weiers erhoben, sondern auch
damals nur die Rechte der Müller in Jonen und Obschlagen
gewahrt, noch haben sie später, nach Ertheilung der Konzession
vom 16. November 1872, ein Begehren um Sicherung jener
Wasserkräfte gestellt. Im Gegentheil ist auch in der Zuschrift des
aargauischen Regierungsrathes an denjenigen des Kantons Zü
rich vom 20. Juli 1874 wiederum nichts weiter verlangt wor
den, als daß J. und A. Biedermann zur Erstellung einer Was
seranlage zu Gunsten der Müller verhalten werden, und
heute hat der Vertreter der Rekurrenten wiederholt ausdrücklich
erklärt, daß er das zürcherische Wasserbaugesetz durchaus nicht
angreife, sondern dessen Gültigkeit und Wirksamkeit auch bezüg
lich des Jonabaches unbedingt anerkenne.
10. Soweit dagegen an der Jona bereits wohlerworbene Was
errechte, wie die Mühlen in Jonen und Obschlagen, bestehen, an
erkennt die zürcherische Regierung selbst, daß deren Inhaber nach
Art. 6 des Gesetzes zur Einsprache gegen Anschwellung des Was
sers berechtigt seien, wenn ihnen die Benutzung während der ge
wöhnlichen Arbeitszeit geschmälert würde; immerhin jedoch in
der Meinung, daß gemäß der gleichen Gesetzesbestimmung diese
Einsprachen dahin fallen müssen, insofern jene Schmälerung durch
anderweitige Vorkehren, z. B. Herstellung eines Aushilfsreser
voirs, gehoben werden können. Nun sagt zwar das Gesetz, daß
solche Einsprachen erst dann als beseitigt erklärt werden dürfen,
wenn der Gesuchsteller jene Vorkehren nach Anweisung der Di
rektion der öffentlichen Arbeiten ausgeführt und dem Einsprecher
zu unbelasteter Verfügung gestellt habe; allein es ist klar, daß
die Regierung des Kantons Zürich, ohne in die Souveränität
des Kantons Aargau einzugreifen, nicht die Erstellung eines Aus
hilfs- oder Regulirweiers auf aargauischem Gebiete in Obschla
gen anordnen konnte. Es hat dieselbe deßhalb der Vorschrift des
mehrcitirten . 6 und den Rechten der Müller in der Weise
Genüge zu leisten versucht, daß sie J. und A. Biedermann ver
pflichtete, zu Handen der bezeichneten Müller eine gewisse Summe
zu deponiren, aus welcher dieselben auf dem Gebiete des Kan
tons Aargau selbst einen Weier erstellen können. Indessen ist der
Entscheid des zürcherischen Regierungsrathes in dieser Hinsicht
kein definitiver, sondern es hat sich diese Behörde ausdrücklich
für den Fall, als die Müller die Annahme jener Summe ver
weigern sollten, die Entscheidung über die Entschädigungsfrage
vorbehalten, so daß gegenwärtig gar nicht gesagt werden kann,
ob Rekurrenten Grund haben, sich in dieser Richtung über den
Kanton Zürich, resp. dessen Behörden zu beschweren. Die Be
schwerde erscheint daher verfrüht und zwar insbesondere auch be
züglich der heute aufgeworfenen Frage, ob nicht die Konzession
vom 16. November 1872 eine Verletzung des in Art. 60 der
Bundesverfassung aufgestellten Grundsatzes der Gleichstellung der
Schweizerbürger mit den Kantonsbürgern enthalte. Rekurrenten
mögen sich vorerst mit ihren Wünschen und Begehren an den
zürcherischen Regierungsrath wenden und einen definitiven Ent
scheid dieser Behörde provoziren. Daß dabei die im Kanton Aar
gau erworbenen Wasserrechte im Gebiete des Kantons Zürich
Wirkungen nur nach Maßgabe der zürcherischen Gesetzgebung
üben und daher keinen größern Schutz ansprechen können, als die
im Kanton Zürich selbst erworbenen gleichartigen Rechte, bedarf
keiner weitern Ausführung und scheint auch von den Rekurren
ten anerkannt zu werden.
11. Wenn schließlich noch behauptet worden ist, daß von dem
Meier der J. und A. Biedermann Gefahr wegen Ueberschwem
mung drohe und durch die zeitweise Anschwellung der Jona Feuer
ausbrüche in Jonen gefährlicher werden könnten, so findet die
erstere Behauptung ihre Widerlegung in dem Expertenberichte
und den lokalen Verhältnissen und braucht daher nicht untersucht
zu werden, ob und inwiefern in dieser Richtung allfällig von
einem Eingriff in die Souveränität des Kantons Aargau über
haupt gesprochen werden könnte. Und was die Benutzung des
Jonawassers bei Feuersgefahr betrifft, so würde dieses Interesse
des Kantons Aargau durch Erstellung des in der Konzession in
Aussicht genommenen Regulirweiers für die Müller in Jonen
und Abschlagen befriedigt, so daß dasselbe schon aus diesem Grunde
nicht zur Gutheißung des Rekurses führen kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Soweit die Beschwerde auf Art. 61 der Bundesverfassung ge
stützt wird, ist dieselbe definitiv, im Uebrigen im Sinne der Er
wägungen zur Zeit abgewiesen.