Full text
- Urtheil vom 6. Dezember 1878 in Sachen
Rüegg.
A. In einem von den Erben der Anna M. Engelberger gegen
den Rekurrenten vor den nidwaldenschen Gerichten erhobenen
Erbtheilungsprozesse hat das Obergericht von Nidwalden durch
Urtheil vom 17. August dieses Jahres die Rechtsfrage: "Ob
die Verlassenschaft der A. M. Engelberger, gewesener Ehefrau
des Rekurrenten, nach Nidwaldner oder nach St. Galler Recht
getheilt werden solle?" im erstern Sinne entschieden, gestützt
darauf, daß nach 4 des nidwaldenschen bürgerlichen Gesetz
buches dieses Gesetz auf alle Personen und Sachen, die sich im
Gebiete des Kantons befinden, Anwendung finde und eine Aus
nahme von dieser Regel nur für gewisse Fälle des eidgenössischen
Konkordates vom 15. Juli 1822, welchem jedoch der Kanton
St. Gallen nicht beigetreten sei, treffe.
B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Namens des F. P. Rüegg
Fürsprecher J. in Luzern, angeblich als Stellvertreter des Für
sprecher Dr W., mit Rekursschrift vom 14. Oktober d. J., indem
er vorbrachte: Durch das Konkordat vom Jahre 1822 haben
die Kantone Reciprozität stipulirt. Der Kanton St. Gallen,
welcher zwar dem Konkordate nicht beigetreten sei, anerkenne,
wenn ein Auswärtiger sterbe, die Geltung des betreffenden aus
wärtigen Erbrechtes, und daher müsse Nidwalden, welches sich
in dem Konkordate befinde, auch das St. Galler Erbrecht aner
kennen. Da dieß nicht geschehen und damit das Konkordat ver
letzt sei, so werde das Gesuch um Aufhebung des obergericht
lichen Urtheils gestellt.
C. Die Erben der verstorbenen Frau Rüegg und das Ober
gericht des Kantons Unterwalden nid dem Wald trugen auf
Abweisung der Beschwerde an, indem sie bemerkten:
- Es fehle dem Rekurrenten die Legitimation zur Sache, da
er unterm 9. Dez. d. J. in Konkurs gerathen sei, und
- da der Kanton St. Gallen dem Konkordate vom 15. Juli
1822 nicht beigetreten sei, so könne von einer Verletzung dieses
Konkordates im vorliegenden Falle keine Rede sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was die Frage betrifft, ob P. Rüegg, trotzdem er vor An
hebung dieser Beschwerde in Konkurs gerathen ist, dennoch zu
derselben legitimirt sei, so ist allerdings richtig, daß es sich im
vorliegenden Falle lediglich um privatrechtliche Vermögensinte
ressen des Rekurrenten handelt und durch den Konkurs in der
Regel der Schuldner die Dispositionsbefugniß über sein Vermögen
verliert. Indessen qualifizirt sich die Beschwerde für das Bundesge
richt doch als staatsrechtliche und für Streitigkeiten solcher Natur
können die Bestimmungen kantonaler Gesetze, welche den Krida
ren in der Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche beschränken,
nicht als maßgebend betrachtet werden.
- In der Hauptsache ist aber der Rekurs augenscheinlich un
begründet. Denn es versteht sich von selbst und ist jedem Laien
klar, daß über Konkordatsverletzungen nur diejenigen Kantone,
resp. deren Angehörige sich beschweren können, zu deren Gunsten
die Konkordate abgeschlossen worden sind, und nun zeigt ein
Blick in das Konkordat vom 15. Juli 1822, daß dasselbe Rechte
und Pflichten lediglich zwischen denjenigen Kantonen begründet,
welche zu demselben ausdrücklich ihren Beitritt erklärt haben.
Uebrigens ist auch die Behauptung, daß der Kanton St. Gallen
für die Frage der Beerbung Kantonsfremder, welche in seinem
Gebiete gewohnt haben, deren heimatliches Recht als maßge
bend anerkenne, gar nicht richtig, sondern vielmehr bekannt, daß
jener Kanton dem Territorialitätsprinzip huldigt. (Vergl. Ullmer,
staatsr. Praxis II Nr. 876.)
- Unter solchen Umständen hätte von Partei und Anwalt
mit Fug erwartet werden dürfen, daß sie dem Trieb zur Be
schwerdeführung beim Bundesgericht widerstehen würden, und er
scheint der vorliegende Rekurs als ein Mißbrauch dieses Rechts
einer Gerichtsgebühr an den
mittels, welcher durch Auflegung
Rekurrenten und Haftbarmachung des Anwaltes für dieselbe zu
ahnden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
- Dem Rekurrenten ist eine Gerichtsgebühr von 30 Fr.
(dreißig Franken) auferlegt, für welche sein Anwalt der Ge
richtskasse haftet.
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