- Urtheil vom 25. Oktober 1878 in Sachen
der aargauischen Südbahngemeinden
gegen
die schweizerische Nordostbahngesellschaft.
A. Durch Vertrag vom 25. Februar 1872 übernahmen die
schweizerische Centralbahn und die schweizerische Nordostbahn
gemeinschaftlich den Bau und Betrieb der aargauischen Süd
bahn mit Fortsetzung nach Immensee. Und als Gegenleistung für
die von beiden Gesellschaften übernommenen Verpflichtungen er
klärten sich die bei Herstellung der Südbahn betheiligten aar
gauischen Gemeinden bereit, denselben ein Anleihen von 2½
Millionen Franken, 1½ Millionen zahlbar bei Beginn der Strecke
Wohlen-Ruppersweil und 1 Million bei Beginn des Baues der
Strecke Muri-Rothkreuz zu machen.
B. Seither ist die Strecke Rupperswyl-Muri erstellt und das
Darlehn im Betrage von 1½ Millionen Franken einbezahlt
worden. Bezüglich der Linie Muri-Rothkreuz wurde dagegen
durch einen Zusatzvertrag vom 22./25. Juni 1877 für den Be
ginn des Baues Fristverlängerung bis 1. April 1880 gewährt,
wogegen die beiden Bahngesellschaften sich verpflichteten, "das
"ihnen bereits geleistete Subventionsdarleihen von 1½ Millio
"nen Franken und die noch einzubezahlende Quote von 1 Mil
"lion Franken rechtlich gleich zu behandeln, wie die auf jede
"der Gesellschaften ausgegebenen Partialobligationen, im Falle
"einer Verpfändung also dem bezeichneten Subventionsdarleihen
"das gleiche Pfandrecht wie dem Obligationenkapital einzuräu
"men."
C. Im Frühjahr dieses Jahres suchte die Nordostbahngesell
schaft beim Bundesrathe um die Bewilligung nach, auf ihr Eisen
bahnnetz einschließlich des hälftigen Antheils an der aargauischen
Südbahn und der später in Bau zu nehmenden Linie Muri
Rothkreuz ein Pfandrecht für den Gesammtbetrag von 160,000,000
Franken zu errichten, und zwar theils zur Sicherung der bereits
bestehenden Gesellschaftsschulden, worunter das Subventionsan
leihen der aargauischen Südbahngemeinden im Betrage von
Fr. 750,000, und theils für ein demnächst aufzunehmendes An
leihen von 65 Millionen Franken. Von diesem letzten Anleihen
sollten verwendet werden 12,010,000 Fr. a) zur Rückzahlung
der Subventionsanleihenfür die rechtsufrige Zürichseebahn
(3,740,000 Fr.) b) zur Erfüllung der Verpflichtungen zu Gun
sten der Gotthardbahn und c) zur Vollendung der Bauarbeiten
(insbesondere Glarus-Linththal, aargauische Südbahn und Bahn
hof Winterthur.)
Das Pfandrecht sollte nicht ein einheitliches sein, sondern es
hatte die Meinung, daß von dem neu zu erhebenden Anleihen
von 65 Millionen Franken 91,000 Obligationen zu 500 Fr.
Pfandrecht I. Ranges, 39,000 Obligationen zu 500 Fr. dagegen
Pfandrecht II. Ranges erhalten und jeder Titel der bereits be
stehenden Anleihen zu 7/10 im ersten und 3/10 im zweiten Range
partizipiren sollen.
D. Gegen dieses Verpfändungsprojekt erhob das aargauische
Südbahnkomité aus zwei Gründen Einsprache. In erster Linie be
hauptete dasselbe, daß durch die Schaffung eines Obligationenkapi
tals, welches in seinem ganzen Umfange ein Pfandrecht ersten Ran
ges erhalte, während der Antheil des Subventionsanleihens der
Kläger nur für 70 % in den ersten, für 30% aber bloß in den
zweiten Rang eintreten solle, die ertheilte Zusicherung der Gleich
berechtigung ertheilt werde.
In zweiter Linie machte Klägerschaft geltend: Durch Art. 2
des Zusatzvertrages werden die nämlichen Pfandrechte, wie der
einbezahlten Quote von 1 ½ Millionen, auch der noch ausstehen
den, erst später einzubezahlenden Quote von 1 Millionen Franken
eingeräumt. Ueber diese Verpflichtung setze sich die Pfandaus
schreibung nicht nur einfach hinweg, sondern es werden sogar
die mit Hülfe der zweiten Subventionsquote in der Folge erst
zu erstellenden Linien jetzt schon mitverpfändet. Damit begebe sich
die Beklagte der Möglichkeit, ihrer Verpflichtung bei Einzahlung
der zweiten Quote nachzukommen, da dannzumal sämmtliche
Linien im ersten und zweiten Range verpfändet sein werden.
Das Südbahncomite stellte demnach das Begehren, daß seine
Einsprache gegen das Verpfändungsprojekt der Beklagten begrün
det erklärt und demgemäß die Erstellung des Pfandrechtes so
lange nicht bewilligt werde, bis:
a. Der die Nordostbahn betreffende Antheil des geleisteten
Subventionsanleihens von 750,000 Fr. ebenfalls, wie das
unter I Nr. 20 a der Auskündung angeführte Anleihen von
45,5 Millionen Franken, für den vollen Betrag im ersten Range
Pfandrecht erhalte;
b. dem auf die Nordostbahn entfallenden Antheil der noch
einzuzahlenden Quote mit 500,000 Fr. das Pfandrecht im ersten
Range in der Weise zugesichert sei, daß das Pfandrecht durch die
spätere Einzahlung desinitiv werde; eventuell wenigstens in dem
Rang, welcher in der Auskündigung für den Antheil an der
ersten Quote von Fr. 750,000 vorgesehen sei;
c. die Zusicherung gegeben sei, daß insofern in Folge von
Einsprachen, von richterlichen Urtheilen oder von Vergleichen
nach der Hand dem einen oder andern der in der Ausschreibung
aufgeführten Obligationsgläubiger ein besseres oder umfassenderes
Pfandrecht eingeräumt werden sollte als in der Ausschreibung
vorgesehen sei, alsdann wiederum die aargauischen Südbahn
gemeinden sowohl mit den Antheilen der ersten, wie mit denen
der zweiten Quote mit jenem besser gestellten Gläubiger recht
lich gleich behandelt werden.
E. Der erste Einspruchsgrund fand seine Erledigung durch
das bundesgerichtliche Urtheil vom 16. September dieses Jahres
in Sachen einer Reihe von Obligationsinhabern der Nordost
bahn gegen die gegenwärtige Beklagte, indem durch jenes Ur
theil erkannt wurde, daß das projektirte Pfandrecht nicht er
richtet werden dürfe, ohne daß die Obligationen der Kläger
in vollem Umfange im Pfandrecht und Rang den bestzustellen
den Obligationen gleichgehalten werden, und die Beklagte die
rechtsverbindliche Erklärung abgegeben hat, daß sie sich jenem
Urtheile auch gegenüber den aargauischen Südbahngemeinden
unterwerfe.
Im Fernern erklärte die Beklagte, daß sie keinem Kreditor
Vorrechte eingeräumt habe noch einräumen werde, um den Ver
zicht der Protestationen auszuwirken.
Gegenüber dem Begehren, daß die noch nicht einbezahlte halbe
Million Franken pfandrechtlich versichert werden solle, bestritt
die Beklagte die Nativität der Klage, indem für eine Summe,
welche die Klagpartei unter Umständen gar nicht einbezahle, ein
Pfandrecht nicht bestellt werden könne.
F. Heute gab der Vertreter der Nordostbahn, jedoch unter
Festhaltung des in der Klagebeantwortung eingenommenen Rechts
standpunktes die Erklärung ab, daß die Nordostbahngesellschaft
bereit sei, seiner Zeit, wenn die noch ausstehende Subventions
quote einbezahlt werde, diesem Anleihen die gleichen Rechte ein
zuräumen, wie der bereits einbezahlten Quote, und daß hiefür
in dem Verpfändungsprojekte bereits Vorsorge getroffen sei, in
dem die betreffende halbe Million in den 12,010,000 Fr. ent
halten sei, welche u. A. zur Vollendung der Bauarbeiten an der
aargauischen Südbahn verwendet werden sollen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach dem Fact. E angeführten bundesgerichtlichen Urtheile
vom 16. vor. Monats und den Erklärungen, welche die Beklagte
abgegeben hat, kann es sich gegenwärtig nur noch um die Frage
handeln, ob die Nordostbahngesellschaft verpflichtet sei, jetzt schon
für den auf sie entfallenden Antheil der von den Südbahngemein
den noch einzuzahlenden Quote mit 500,000 Fr. das gleiche Pfand
recht, wie der bereits entrichteten Subvention, zuzusichern. Be
züglich des unter lit. c des Klageschlusses enthaltenen Begeh
rens mag übrigens noch bemerkt werden, daß auch abgesehen
von der Erklärung der Beklagten, daß sie keinem Kreditor ein
Vorrecht vor dem andern zugestehen werde, die Einräumung
eines solchen bessern oder umfassendern Pfandrechtes, als in der
Ausschreibung vorgesehen ist, zu Gunsten einzelner Obligations
gläubiger ohne Zustimmung der übrigen, resp. ohne neue Aus
schreibung, schon nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
24. Juni 1874 (Art. 2, 3, 7 und 8) durchaus unstatthaft wäre.
2. Was nun den bereits berührten einzig noch streitigen Punkt
trifft, so ist die Beklagte nach dem Zusatzvertrage vom 22./25.
Juni 1877 allerdings pflichtig, auch die von den aargauischen Süd
bahngemeinden noch einzuzahlende Quote von 1 Million Franken,
beziehungsweise die auf sie, Beklagte, entfallende Hälfte derselben
rechtlich gleich zu behandeln wie das Obligationenkapital. Allein
diese Verpflichtung wird erst fällig, wenn die Südbahngemein
den jene Quote wirklich einzahlen. Das Recht, schon vor der
wirklichen Einzahlung der Summe die eventuelle Konstituirung
eines Pfandrechtes für dieselbe zu verlangen, ist jenen Gemein
den weder eingeräumt, noch von der Beklagten sonst anerkannt
worden, noch folgt dasselbe aus dem Gesetze oder allgemeinen
Rechtsgrundsätzen. Nun hat aber der Vertrag vom 22./25. Juni
1877 den Beginn der Arbeiten an der Linie Muri-Rothkreuz
auf den 1. April 1880 hinausgeschoben und tritt daher nach dem
Vertrage vom 25. Februar 1872 die Fälligkeit sowohl der For
derung der Beklagten auf Einzahlung der zweiten Subventions
quote, als deren Pflicht, dieselbe pfandrechtlich sicher zu stellen,
frühestens mit jenem Termine ein.
3. Die Klage muß demnach als verfrüht abgewiesen werden.
Uebrigens versteht sich von selbst und ist auch von der Beklag
ten ausdrücklich anerkannt worden, daß die aargauischen Süd
bahngemeinden s. Z. zu Einzahlung der zweiten Subventions
quote resp. des auf die Nordostbahn fallenden Antheils dersel
ben nur insofern verhalten werden können, als die letztere bereit
ist, denselben gleichzeitig (Zug um Zug) das versprochene Pfand
recht einzuräumen. Sollte die Beklagte zur Verfallzeit außer
Stande sein, diese Verpflichtung zu erfüllen, so würden auch die
Kläger, so lange das Hinderniß dauert, zur Retention der ihnen
obliegenden Leistung berechtigt sein, ohne daß dadurch die durch
den Vertrag vom 25. Februar 1872 und den Zusatzvertrag vom
22./25. Juni 1877 begründeten Verpflichtungen der Eisenbahn
gesellschaften zum Bau der Linie Muri-Rothkreuz beeinflußt
würden.
4. Da die Klage mit Bezug auf den ersten Einsprachsgrund
von der Beklagten anerkannt worden ist, so sind den Klägern
lediglich die Gerichtskosten aufzulegen, die Parteikosten dagegen
wettzuschlagen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist, soweit sie nicht durch das bundesgerichtliche
Urtheil vom 16. September 1878 beziehungsweise die Anerken
nung der Beklagten ihre Erledigung gefunden hat, abgewiesen.