- Urtheil vom 23. November 1878 in Sachen
Burkhardt gegen die Eisenbahngesellschaft
Jura-Bern-Luzern.
A. Der Appellationshof des Kantons Bern hat unterm 15. Au
gust d. J. die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten
auferlegt.
B. Die Kläger zogen dieses Urtheil an das Bundesgericht
und erneuerten heute ihr Begehren, daß die Beklagte verurtheilt
werde, ihnen den durch den Tod ihres Ehemannes resp. Vaters
entstandenen Schaden mit 15,000 Fr. zu vergüten.
Die Beklagte trug dagegen auf Bestätigung des obergericht
lichen Urtheils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Hinsicht steht fest, daß Friederich Burk
hardt, der Ehemann resp. Vater der Kläger, am 28. Jenner
1877 auf der Strecke Bern-Luzern den Dienst als Zugmeister
versehen hat und auf der Rückreise von Luzern nach Bern in
der Nähe von Werthenstein von einem Bahnwagen herunterge
fallen, vom Zug überfahren worden und seinen deßhalb erlit
tenen Verletzungen gleichen Tags erlegen ist. Gestützt auf Art. 2
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1875 betreffend die Haftpflicht
der Eisenbahnen u. s. w. haben Kläger die Eisenbahngesellschaft
Jura-Bern-Luzern auf Ersatz des ihnen durch den erwähnten
Unfall entstandenen Schadens belangt. Allein Beklagte hat ein
gewendet, es treffe sie kein Verschulden, sondern es müsse die
Ursache des Unfalles in einem Zufalle oder in höherer Gewalt
oder aber in dem Verschulden des Verletzten, beziehungsweise
mehreren Verumständungen zugleich gesucht werden,
und es
hat das bernische Obergericht diesen Beweis "der Nichtverschul
dung" der Beklagten als geleistet angesehen, gestützt auf folgende
Momente:
a. Daß der betreffende Zug ein Güterzug mit Personenbe
förderung gewesen sei, welcher nach dem Befunde des bestellten
Experten bei der Unglücksstelle mit der Minimalgeschwindigkeit,
welche überhaupt für Güterzüge zulässig sei, gefahren sei;
b. die Fahrt damals bergan und überhaupt normal von
Statten gegangen sei und Burkhardt zur Zeit des Unfalles we
der die Bremse zu bedienen, noch sich sonst in irgend einer Weise
dienstlich zu bethätigen gehabt habe, und
c. der Zug seine Fahrt nach dem eingetretenen Unglück un
gehindert fortgesetzt und kein Mangel in seinen materiellen Be
standtheilen zu Tage getreten sei.
Aus dieser Sachlage ergebe sich, sagt das bernische Oberge
richt, keinerlei Anhaltspunkt, wonach ein Verschulden der Bahn
verwaltung oder ihrer Organe vorliegen würde und "müsse dem
"nach der stattgefundene Unglücksfall dem eigenen Verschulden
"des Burkhardt, höherer Gewalt oder dem Zusammentreffen
"beider Faktoren zugeschrieben werden."
- Diese Argumentation läßt im Unklaren darüber, ob das
Obergericht annimmt, es liege der Eisenbahngesellschaft, um die
Haftpflicht von sich abzulehnen, nur der Beweis des Nichtver
schuldens ob, so daß sie durch jeden Zufall und nicht bloß durch
höhere Gewalt befreit würde, oder ob das Obergericht von der
Ansicht ausgeht, daß jeder Zufall als höhere Gewalt zu betrach
ten sei. Im einen wie im andern Falle ist die Annahme des
Obergerichtes eine rechtsirrthümliche, welche zur Abänderung des
angefochtenen Urtheils führen muß.
- Der Art. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Heumonat 1875,
der für den vorliegenden Fall, da F. Burkhardt unbestrittener
maßen beim Bahnbetriebe getödtet worden, maßgebend ist, lautet:
"Wenn beim Betriebe einer Eisenbahn- oder Dampfschifffahrts
"unternehmung ein Mensch getödtet oder körperlich verletzt wird,
"so haftet die Transportanstalt für den dadurch entstandenen
"Schaden, sofern sie nicht beweist, daß der Unfall durch höhere
"Gewalt, oder durch Versehen und Vergehen der Reisenden oder
"dritter, bei der Transportanstalt nicht angestellter Personen
"(Art. 3) ohne eigenes Mitverschulden der Anstalt, oder durch
"die Schuld des Getödteten oder Verletzten selbst verursacht
"worden ist." Hienach wird die Eisenbahngesellschaft durch den
einfachen Nachweis des Nichtverschuldens von ihrer Haft keines
wegs befreit, sondern ihre Befreiung tritt, abgesehen von dem
hier nicht weiter in Betracht kommenden Fall des Art. 4 leg.
cit., nur insofern ein, als sie beweist, daß entweder der Unfall
- durch höhere Gewalt oder
- durch Verschulden bei ihr nicht angestellter Personen, oder
- durch eigenes Verschulden des Getödteten oder Verletzten
verursacht worden sei.
Kann die Eisenbahnunternehmung diesen Beweis nicht leisten,
so ist es für ihre Haftpflicht unerheblich, was die Ursache der
Tödtung oder Verletzung gewesen sei. Der bloße Mangel einer
Verschuldung ihrerseits befreit sie nicht. Denn das citirte Bun
desgesetz hat nicht etwa bloß die Beweislast zu Ungunsten der
Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen umgekehrt, sondern es
hat, gestützt einerseits auf die besondern Gefahren, welche mit dem
Betrieb von Eisenbahnen und Dampfschiffen für das Publikum und
die Angestellten verbunden sind, und anderseits die in sehr vielen
Fällen eintretende Schwierigkeit, die Ursache des Unfalles nach
träglich genau zu ermitteln und zu untersuchen, ob jene Anstalten
die ihnen obliegende Sorgfalt wirklich beobachtet haben, auch
die Haftpflicht jener Unternehmungen für beim Betriebe verur
sachte Tödtungen und Verletzungen in der Weise verschärft resp.
ausgedehnt, daß dieselben nur durch den Nachweis einer der im
Gesetze ausdrücklich bezeichneten Exculpationsgründe befreit wer
den und daher auch aus den angeführten objektiven Gründen in
manchen Fällen, welche nach gewöhnlichen Rechtsgrundsätzen jenen
Anstalten gegenüber als Zufall erscheinen würden, für den Scha
den zu haften haben; nämlich in allen denjenigen Fällen, wo
nicht höhere Gewalt, sondern ein anderer Zufall den schädigen
den Unfall verursacht hat.
4. Frägt es sich nun, ob die Beklagte den ihr nach dem vor
stehend Gesagten behufs erfolgreicher Ablehnung ihrer Haftpflicht
obliegenden Beweis geleistet habe, so muß diese Frage unbedingt
verneint werden. Daß der Unfall durch Verschulden Dritter, bei
ihr nicht angestellter, Personen herbeigeführt worden sei, ist beklag
tischerseits nicht einmal behauptet, sondern lediglich eingewendet
worden, derselbe müsse entweder durch Zufall oder höhere Ge
walt oder eigenes Verschulden oder mehrere dieser Verumstän
dungen zugleich verursacht worden sein. Es mangelt also seitens
der Beklagten sogar an einer bestimmten Behauptung über die
Ursache des Unfalls, geschweige denn, daß bestimmte Thatsachen
angeführt und nachgewiesen worden wären, aus welchen hervor
gehen würde, daß die Tödtung des F. Burkhardt dessen eigenem
Verschulden oder höherer Gewalt zuzuschreiben sei. Die Ursache
dieses Unfalles ist vielmehr, wie die Aussagen der Zeugen be
weisen und auch der Experte sagt, völlig unaufgeklärt und
liegt die Möglichkeit, daß F. Burkhardt ohne eigenes Verschul
den, lediglich zufolge der eigenthümlichen Gefährlichkeit des Ei
senbahnbetriebes, vom Zuge gefallen sei, allermindestens ebenso
nahe als die gegentheilige. Burkhardt kann ja z. B. ganz wohl
in Folge eines heftigen Stoßes der Maschine oder wegen eines
auf den Schienen gelegenen Steines oder aus andern nicht einer
Unvorsichtigkeit seinerseits zuzuschreibenden Gründen ausgeglitscht
und so vom Zuge gefallen sein; wenigstens schließen die in den
Akten liegenden Zeugnisse eine solche Annahme keineswegs aus
Daß von höherer Gewalt im vorliegenden Falle keine Rede
sein kann, bedarf keiner weiteren Ausführung. Denn, wenn es
auch mitunter schwierig sein mag, die Grenze zwischen höherer
Gewalt und anderem Zufalle zu bestimmen, so ist doch bekannt
lich nicht jeder Zufall als höhere Gewalt zu betrachten, sondern
jedenfalls darunter nur ein solches, insbesondere von Außen kom
mendes, bestimmtes Ereigniß (wie Blitz, Feuer rc.) zu ver
stehen, dessen Eintritt und schädliche Folgen trotz aller Sorg
falt nicht haben vorhergesehen und abgewehrt oder vermieden
werden können. Ein solches Ereigniß hat nun aber Beklagte als
Ursache nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen.
Vielmehr liegt in concreto gerade einer derjenigen Fälle vor,
auf welche das mehrerwähnte Bundesgesetz die Haftpflicht der
Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen ausdrücklich hat aus
dehnen wollen.
5. Nach Art. 5 lemma 2 des Bundesgesetzes vom 1. Heu
monat 1875 sind bei einer Tödtung diejenigen Personen, welchen
der Getödtete zur Zeit seines Todes Unterhalt zu gewähren ver
pflichtet war, berechtigt, insoweit Ersatz zu fordern, als ihnen in
Folge des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ist. Zu
diesen Personen gehören im vorliegenden Falle die Kläger, die
Wittwe und Kinder des verunglückten F. Burkhardt. (Art. 83 und
148 des bern. Civ. Gesb.) Wenn Beklagte einwendet, daß das
jüngste Kind nicht entschädigungsberechtigt sei, weil dasselbe erst
nach dem Tode des F. Burkhardt geboren worden und daher ihm
gegenüber eine Alimentationspflicht des letztern im Zeitpunkte
seines Todes nicht bestanden habe, so übersteht sie, daß Satz 10
des hier maßgebenden bernischen Civilgesetzbuches die Ungebornen,
unter der Voraussetzung, daß sie lebendig und lebensfähig gebo
ren werden, den Personen gleichstellt, indem es dort heißt:
....."kommt auch den Ungebornen unter der Voraussetzung, daß
"sie lebendig und lebensfähig zur Welt kommen, vom Zeitpunkt
"der Empfängniß hinweg die Persönlichkeit zu." Hienach kann
mit Grund nicht bezweifelt werden, daß nach bernischem Rechte
die gesetzliche Alimentationspflicht des Vaters schon mit der Er
zeugung des Kindes existent wird und daher auch im Falle der
Tödtung des Erzeugers die vom Gesetze dem alimentationsbe berechtigten Kinde zuerkannten Ersatzansprüche dem ungeborenen
Kinde unter der Voraussetzung daß es lebendig und lebensfähig
geboren wird, zukommen. Diese Voraussetzung ist im vorliegen
den Falle erfüllt und damit fällt die auf einer allzuwörtlichen
Auffassung des Bundesgesetzes, welches offenbar in dieser Hin
sicht den kantonalen Gesetzgebungen in keiner Weise hat vorgreifen
wollen, beruhende Einrede als unbegründet dahin.
6. Was schließlich die Art und Größe der den Klägern ge
bührenden Entschädigung betrifft, so hat Beklagte erklärt, daß
sie es dem Gericht überlasse, ob den Klägern eine jährliche
Rente oder eine Aversalentschädigung auszusetzen sei. Unter
diesen Umständen ist dem Begehren der Klägerschaft, daß auf
eine Aversalsumme erkannt werde, um so eher zu entsprechen,
als in der That der Bestimmung einer Rente sich im vorlie
genden Falle, wo drei Berechtigte von sehr verschiedenem Alter
und Bedürfniß vorhanden sind, mancherlei Schwierigkeiten ent
gegenstellen. Dagegen erscheint die von den Klägern geforderte
Summe mit Rücksicht sowohl auf die Dauer, während welcher
der im Jahr 1832 geborne F. Burkhardt präsumtiv fonst noch
gelebt und dessen Alimentationspflicht sich erstreckt hätte, als auf
dessen jährliches Diensteinkommen (2300 2500 Fr.) und den
Betrag, welchen er nach demselben für den Unterhalt der Kläger
aufwenden konnte (800 1000 Fr.), sowie endlich auch die Ali
mentationsbedürftigkeit der in den Jahren 1838, 1862 und 1877
gebornen Kläger zu hoch und dürfte es vielmehr den Verhält
nissen angemessen sein, wenn die Entschädigung auf Fr. 10,000
sammt Zins zu 5% vom 15. Juni 1877, als dem Tage der
Klagerhebung an, angesetzt wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagte ist schuldig, an die Kläger 10,000 Fr. (zehn
tausend Franken) nebst Zins zu fünf pro Cent, vom 15. Juni
1877 an, zu bezahlen; mit der Mehrforderung sind Kläger ab
gewiesen.