Full text
- Urtheil vom 2. Februar 1878 in Sachen Strausack.
A. Maria Strausack geb. Stuber war in erster Ehe mit Jo
hann Klosner von Diemtigen, Kt. Bern, verehelicht und von dem
selben im Jahre 1865 Wittwe geworden. Nachdem sie sodann
im Jahre 1871 zur reformirten Kirche übergetreten war und ge
stützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die gemisch
ten Ehen die vorher verweigerte Ehebewilligung von den solo
thurnischen Behörden, Gemeinderath Lohn und Regierungsrath
von Solothurn, erhältlich gemacht, auch inzwischen, am 21. März
1870 und 12. Oktober 1871, zwei Knaben geboren hatte, ver
ehelichte sie sich am 8. Jänner 1872 mit Johannes Strausack
von Lohn, welcher indeß schon im Jahre 1873 starb.
B. Da Rekurrentin, wie sie behauptet, erst nach dem Tode
ihres zweiten Ehemannes erfuhr, daß die in ihrem Wittwen
stande geborenen zwei Knaben ungeachtet ihrer Verehelichung mit
Strausack unehelich geblieben seien, stellte sie im Jahre 1875
beim Regierungsrathe des Kantons Solothurn das Gesuch, es
möchten jene zwei Knaben durch subsequens matrimonium le
gitimirt werden, indem dieselben von Strausack erzeugt und auch
von demselben stets anerkannt worden seien. Allein der Regie
rungsrath trat auf das Gesuch nicht ein, da gegen Joh. Strau
sack nie eine gerichtliche Anzeige wegen außerehelicher Schwänge
rung gemacht und daher auch von Seite der letztern nie eine
förmliche Anerkennung der Vaterschaft erfolgt sei.
Unter Aufrechthaltung dieses Beschlusses wurde auch das er
neuerte Gesuch der Wittwe Strausack um Legitimation jener zwei
Knaben am 4. Mai 1877 vom solothurnischen Regierungsrathe
abgewiesen.
C. Hierüber beschwerte sich nun Petentin beim Bundesgerichte.
Sie erblickte in dem abweisenden Bescheid des Regierungsrathes
eine Verletzung des Art. 54 lemma 5 der Bundesverfassung und
erneuerte ihr Gesuch, daß die beiden Knaben auf den Namen
Strausack von Lohn ehelich erklärt resp. legitimirt werden, in
dem sie sich darauf berief, daß dieselben von Joh. Strausack er
zeugt und fortwährend anerkannt worden seien.
D. Der Regierungsrath des Kantons Solothurn trug auf Ab
weisung der Beschwerde an, unter folgender Begründung: Seit
Annahme der neuen Bundesverfassung gestatte er die Legitima
tion ohne Weiters in allen Fällen, wo dieselbe von den Eltern
verlangt werde; eine Anerkennung der Vaterschaft gemäß Art.
297 des solothurnischen Civilgesetzbuches werde nicht mehr ge
fordert. Dagegen müsse eine bestimmte Erklärung des Vaters
als unerläßlich betrachtet werden. Diese fehle im vorliegenden
Falle und könne nicht beigebracht werden, weil Strausack nicht
mehr lebe. In einer Rekursbeschwerde vom 15. Dezember 1869
habe derselbe allerdings angegeben, die Rekurrentin geschwängert
zu haben, allein diese Angabe sei nicht hinreichend, um die wirk
liche Vaterschaft des unterm 21. März 1870 geborenen Knaben
zu konstatiren. Ueber die Anerkennung der Vaterschaft des zwei
ten Knaben sei gar nichts vorhanden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Von einer Verletzung des Art. 54 lemma 5 der Bundes
verfassung kann im vorliegenden Falle deßhalb keine Rede sein,
weil die Ehe der Petentin mit Joh. Strausack schon vor In
krafttreten der neuen Bundesverfassung wieder aufgelöst worden
ist und jene Bestimmung daher auf diese Ehe, wie das Bundes
gericht in Sachen Steiner (offizielle Sammlung der bundesge
richtlichen Entscheidungen, Bd. I. S. 105 f. Erw. 7) ausge
sprochen hat, keine Anwendung finden kann.
- Uebrigens handelt es sich in concreto nicht sowohl um die
Rechtsfrage, ob die vorehelich geborenen Kinder durch die nach
folgende Ehe ihrer Eltern legitimirt werden, indem ja das solo
thurnische Recht die legitimatio per subsequens matrimonium
längst kennt, als vielmehr um das Vorhandensein der thatsäch
lichen Voraussetzungen der Legitimation, nämlich darum, ob Joh.
Strausack wirklich der Vater der von der Petentin im Wittwen
stande geborenen Kinder sei. Diese Thatfrage kann nun keines
wegs Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses sein, sondern
muß im Streitfalle auf dem Wege des Civilprozesses entschieden
werden. Es bleibt daher sowohl der Petentin, als der Gemeinde
Diemtigen (Art. 27 Ziffer 4 lemma 2 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Bundesrechtspflege) das Recht ausdrücklich
vorbehalten, die solothurnische Gemeinde Lohn mittelst Civilklage
auf Anerkennung der mehrerwähnten zwei Knaben als Bürger
zu belangen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen, jedoch mit
dem in Erwägung 2 bezeichneten Vorbehalte.
Keywords
legitimationpaternityconstitutional complaintcivil actionmarriagechildrenmunicipal citizenship