surplus il est hors de doute qu'il y avait en realite son
domicilt' ; c' est non seulement a tort, mais contrairement
a l'evidence des faits qu'il a conteste la competence, des
l'abord indiscutable, des tribunaux genevois et qu'il a
retarde
pendant plus de deux ans la marche du proces.
Par ces motiis,
Le Tribunal fMeral
prononce:
Le recours est ecarte.
VIII. ARMENRECHT IN HAFTPFLICHTSACHEN
ASSISTANCE
JUDICIAIRE EN MATIERE DE
RESPONSABILlTE CIVILE
11. Urteil vom 26. Februar 1914 i. S.
Cortese gegen St. Gallen.
Beschwerde nach Art. la ZU. 6 0 G: Umfang der Kognition
des Bundesgerichts. -Anspruch des. Haftpflichtklägers
aus Art. 22 ZU. 2 EH G. Frage der Unwürdigkeit ; Be-
griff derBedürftigkeit; Art der Vorprüfung des Haft-
pflichtanspruchs für den Entscheid über das Armenrechts-
gesuch.
A. -Am 6. März 1912' hatte das Justizdepartement
des
Kantons St. Gallen den Rekurrenten, Witwe Cortese-
Broglio und
Sohn Giuseppe Cortese, die unentgeltliche
Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung gewährt zur
Durchführung eines Unfallhaftpflichtprozesses gegen die
Schweizerischen Bundesbahnen wegen eines ihrem
Ehe-
mann und Vater als Arbeiter bei den Bahnhofbauten in
St. Gallen im Jahre 1911 zugestossenen Unfalls mit töt-
lichem Ausgang. In der Folge anerkannte die Verwaltung
der Bundesbahnen deren Haftpflicht in der Höhe
von
3400 Fr. und zahlte diesen Betrag am 4. Juni 1912 aus
Armenrecht in Haftpllichtsachen. N0 11.
Die beiden Ansprecher verlangten jedoch eine Entschä-
digung
VOn insgesamt 7900 Fr. und erhoben für die den
anerkannten Betrag übersteigende Forderung im März
1913 gerichtliche Klage. Zu deren ziffermässigen Be-
gründung liessen sie ausführen, sie hätten in dem Ver-
unfallten ihren Versorger verloren; die Witwe Cortese
sei
zur Ausübung eines selbständigen Erwerbes unfähig.
und der im Jahre 1896 geborene Sohn Giuseppe bedürfe
. schon wegen seines jugendlichen Alters der Unterstützung
und sei überdies körperlich
und geistig so wenig ent-
wickelt, dass er bisher überhaupt noch nicht erwerbs-
fähig sei und die normale Erwerbsfähigkeit voraussicht-
lich nie erlangen werde. Ferner
stützten sie sich, wegen
schweren Verschuldens der Bahn, auch auf Art. 8
EHG.
Da die beklagte Eisenbahnverwaltung dieses tatsäch-
liche Klagefundament, namentlich die Angaben über
das Alter
und die Gesundheitsverhältnisse des Sohnes
Giuseppe, bestritt, ordnete das Bezirksgericht St. Gallen
durch Beschluss vom
17. Oktober 1913 Beweiserhebung
durch Einholung einer Expertise über den
Gesundheits:-
zustand jenes, sowie die Uebermittlung der vorgelegten
GeburtSbeseheinigung an die Staatsanwaltschaft an, das
letztere, weil bei dem :im Geburtsschein angegebenen
Geburtsjahr
1896' die Zahl 6 offensichtlich nicht ur-
sprünglich geschrieben, sondern an Stelle einer radierten
Zahl (wahrscheinlich
4 41 eingesetzt sei und die Um-
stände dieser, möglicherweise auf Fälschung beruhenden
Veränderung der
Urkunde zunächst gemäss Art. 148 ZPO
klargestellt werden müssten. Im weitem ist aus der Be-
gründung des Beweisdekrets hervorzuheben, dass
das
Gericht die Frage eines die Entschädigungspflicht aus
Art. 8 EHG begründenden Verschuldens der Beklagten.
das diese ebenfalls bestritt, bejahte.
Mit Zuschrift vorn
3. November 1913 an den bestell-
tenAnwalt der Kläger, Advokaten Dr ...... in St.Gallen,.
ersuchte das Justizdepartement des Kantons St. Gallen
um Uebersendung des bezirksgerichtlichen Beweis-
StaaLsrecnt.
dekrets und warf gleichzeitig die Frage auf, ob nicht die
Kläger, falls sie der Fälschung des Geburtsscheines ver-
dächtig sein sollten, als der Weitergewährung der
un-
entgeltlichen Rechtspflege unwürdig angesehen werden
müssten. Der Anwalt antwortete gleichen Tags
unter
Vorlage des Beweisdekrets : Der Geburtsschein des
G. Cortese sei ihm direkt vom italienischen Auswande-
rungsbureau zugestellt worden
und nicht durch die
Hände seiner Klienten gegangen, sodass eine eventuelle
Fälschung nicht von diesen begangen
und demnach von
Unwürdigkeit derselben für die Weitergewährung des Ar-
menrechts nicht die Rede sein könne. Hierauf teilte
ihm
das Justizdepartement mit Schreiben vom 4. November
mit: Da es dem Beweisdekret entnehme, dass den
Klägern bereits eine a conto-Zahlung geleistet worden
sei,
und unter diesen Umständen die Voraussetzung der
Bedürftigkeit (Art. 99
ZPO) nicht mehr zutreffe, werde
von heute an den Klägern die seinerzeit gewährte un-
entgeltliche Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung wie-
der entzogen.
Gegen diese Verfügung rekurrierte der Anwalt der
Kläger an den Regierungsrat des Kantons St. Gallen
(lieser wies ihn jedoch durch' Be sc h I u s s vom 2. Ja-
nu a r 1914 mit folgender Begründung ab:
Die Nichtweiterbewilligung des Armenrechtes finde
ihre Erklärung teils in
er Berücksichtigung des Um-
standes, dass die im Geburtsschein für Giuseppe Cortese
konstatierte Radierung die Vermutung einer Fälschung
der Geburtsjahrzahl aufkommen lasse, teils in der Frag-
würdigkeit des rechtlichen Anspruches der Klägerschaft
auf eine 3400 Fr. übersteigende Entschädigung, sowie
in der Würdigung des Umstandes, dass zur Zeit noch
zwei volljährige Kinder des Verunfallten eventuell gegen-
über der überlebenden Mutter und dem Sohne Giuseppe
mitalimentationspflichtig wären,
und schliesslich auch
in der Tatsache, dass die Besitzer von 3400 Fr. kaum
mehr als so arm bezeichnet werden dürften, dass sie auch
Armeilrecht in Haftpflichtsachen. N0 1i.
9i
fürderhin auf die Lieferung der Mittel für die Weiter-
führung des Prozesses durch den
Staat Anspruch er-
heben könnten.
Der vorliegende Fall unterscheide sich
von dem des bundesrätlichen Beschlusses i. S. Goldner
vom 18. Mai 1909, indem es sich dort darum gehandelt
habe, ob der Haftpflichtkläger durch die vergleichsweise
Erledigung des Prozesses zu neuem Vermögen gekommen
sei, das ihn
zur Rückerstattung der vom Staate ausge-
legten Kosten (im Sinne von Art. 104 Abs. 3 st. gall.
ZPO) verpflichten würde, während hier die unentgelt-
liche Rechtspflege für die Führung des wei teren Haft-
pflichtprozesses, dessen Erfolg übrigens nach den Akten
problematisch erscheine,
auf Grund des Art. 99 ZPO
verlangt werde, wobei dessen Voraussetzung der Be-
dürftigkeit nicht vorliege, weil der heutige Besitz von
3400 Fr. es der Klägerschaft ermögliche, den Prozess aus
eigenen Mitteln weiterzuführen. Sofern die Tatsache
dieses Geldbesitzes früher
bekannt geworden wäre, würde
Grund vorgelegen haben, den Klägern die unentgeltliche
Rechtspflege
überhaupt nicht zu bewilligen.
B. -Gegenüber diesem Beschlusse des Regierungs-
rates hat der Anwalt der Kläger in deren Namen recht-
zeitig
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesge-
richt ergriffen
und beantragt, es sei den Rekurrenten
in Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides die
unentgeltliche Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung
weiter zu gewähren
und demnach die Verfügung des
st. gallischen Justizdepartements betreffend den Entzug
des Armenrechts wieder aufzuheben.
Der Rekurs wird auf Verletzung des Art. 22 Zif. 2
EHG gestützt und wesentlich wie folgt begründet:
Die vom Regierungsrat zunächst angedeutete Möglich-
keit einer Fälschung des Geburtsjahres im Geburts-
schein für Giuseppe Cortese könne schlechterdings nicht
als Argument für den Armenrechtsentzug verwendet
werden,
da jedenfalls die Rekurrenten, wie schon dem
AS 40 I -1914
Justizdepartement auseinandergesetzt, mit dieser even-
tuellen Fälschung rein nichts
zu tun hätten.
Mit der (! Fragwürdigkeit des eingeklagten Haft-
pflichtanspruches sodann dürfe schon deswegen nicht
argumentiert werden, weil das Armenrecht nach Art. 101
st. gall. ZPO bewilligt werden müsse, wenn der Anspruch
nicht zum voraus als unbegründet erscheine; dies
könne aber von einem bloss fragwürdigen Anspruch
nicht gesagt werden, und zudem sei die hier streitige
Forderung gar nicht fragwürdig, wie sich aus dem be-
zirksgerichtlichen Beweisdekret ohne weiteres ergebe.
Auch
das Vorhandensein zweier volljähriger Kinder
des Verunfallten sei unerheblich, da deren Alimenta-
tionspflicht sich
unter keinen Umständen auf die Be-
streitung von Prozesskosten erstrecke; übrigens werde
bestritten, dass diese bei den Kinder überhaupt finanziell
fähig wären,
den Prozess zu (! alimentieren I).
Endlich gehe dieAuffassung -des Regierungsrates, dass
die
Rekurrenten mit Rücksicht auf den bereits bezoge-
nen EntsehänungSbetrag von "3400 Fr. -der tatsäch-
lich,
entgegen der Annahme des Regierungsrates, erst
nach Erteilung .des Armenrechts, am 16. April 1912, an-
erkannt worden '"Sei -der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht mehr 'bedütftig seien, grundsätzlich fehL Eine
Zahlung, dieaui len Haftpflichtanspruchselbst erfolge,
dürfe schlechterdings nicht als Vermögen zur Deckung
der Kosten des Haftpflichtprozesses angesprochen wer-
den; die Haftpflichtkläger hätten vielmehr, wenn ihr
Unvermögen, selbst für die Kosten der Geltendmachung
ihres Haftpflichtanspruchs aufzukommen, feststehe, An-
spruch darauf, die gesamte Haftpflichtentschädigung
unter staatlicher Kostentragung zu erhalten. Die Argu-"
mentation des bundesrätlichen Entscheides i. S. Goldner
treffe auch
hier zu, und einen dem vorliegenden völlig
gleichartigen
Fall habe das zürcherische Obergericht im
gleichen Sinne entschieden (Blätter f. zürch. Recht-
sprechung, III 1904J N° 4 S.6/7).
Armenrecht in Haftpflichtsachen. N° 11. 99
C. -Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat
Abweisung des Rekurses beantragt. Er verweist im
allgemeinen auf die Begründung seines angefochtenen
Beschlusses
und bemerkt dazu gegenüber den Ausfüh-
rungen des Rekurses
noch:
Die Frage der Fälschung des Geburtsscheines für
Giuseppe Cortese sei bei Verweigerung
der Weiterbe-
willigung des Armenrechts keineswegs ausschlaggebend
gewesen, sondern
zur Zeit der bezüglichen Departemell-
talverfügung lediglich eventualiter
und nebensächlich in
Berücksichtigung gefallen bezw.
erwähnt worden .
Das bezirksgerichtIiche Beweisdekret spreche nicht
gegen die Fragwürdigkeit des Anspruchs
der Rekurren-
ten; denn nach der st. gallischen Prozessordnung sei
der Richter, sofern
der Streitfall nicht ohne weiteres
endgültig als spruchreif erscheine, verpflichtet, die von
den
Parteien angetragenen relevanten Beweise abzu-
nehmen, wobei
ihm dann anderseits das Recht zu-
stehe, das Resultat der Beweiserhebungen frei zu wür-
digen. Folglich
habe das Gericht hier zufolge der rele-
vanten Klagebehauptungen über die Verhältnisse des
Giuseppe Cortese, dessen körperlicher
und geistiger Zu-
stand in der Tat noch unabgeklärt sei, auf den ange-
tragenen Expertenbeweis erkennen
müssen; das Ergeb-
nis der Expertise sei
aber höchst zweifelhaft. Und wenn
ferner
auf Seiten" der Schweizerischen Bundesbahnen
auch ein gewisses Verschulden vorliegen möge,. so sei
damit noch nicht ausgeschlossen dass ein (! Selbstmit-
verschulden I) des Verunfallten ebenfalls mit in Berück-
sichtigung falle.
Der Regierungsrat könne daher nicht
glauben, dass
das Gericht bei vollständiger Durch-
führung des Prozesses den Rekurrenten mehr als die
ihnen bereits bezahlten
3400 Fr. zusprechen werde; die
Weiterführung des Prozesses scheine
ihm aussichtslos
zu sein.
Auf die beiden volljährigen
Kinder des Verunfallten
sei Rücksicht
zu nehmen nicht wegen der Prozesskosten.
deckung, sondern wegen der Frage, ob nicht auch sie
neben dem Verunfallten den Rekurrenten gegenüber
alimentations-d. h. unterstützungspflichtig seien,
und
da diese Unterstützungspflicht bestehe, werde dadurch
der Unterstützungsanspruch der Rekurrenten gegenüber
dem Verunfallten
und folglich auch gegenüber den
Schweizerischen Bundesbahnen reduziert. Auch aus die-
sem Grunde erscheine die bereits bezahlte Haftpflicht-
entschädigung als genügeild.
Endlich sei auch daran festzuhalten, dass eine Partei,
die über eine Barsumme von
3400 Fr. verfüge, nicht
mehr
zu den bedürftigen Personen im Sinne des Art. 22
Zif. 2
EHGgehöre.
D. -Der Regierungsrat hat seiner Rekursantwort
eine Vernehmlassung der Kreisdirektion
IV der Schwei-
zerischen Bundesbahnen beigelegt, die ebenfalls den
Standpunkt vertritt, dass bei den Rekurrenten zufolge
der Auszahlung der Entschädigung von 3400 Fr. die
zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtshülfe erforder-
liche B e d ü r f t
ig k e i t nicht vorhanden sei. Ferner
wird darin ausgeführt : Auch
-das prozessuale Verhalten
der Rekurrenten sei nicht dazu angetan, sie der Wohl-
tat des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für würdig' zu
halten. Sie hätten nämlich während des schriftlichen
Vorverfahrens
und noch an der Hauptverhandlung kein
Gutachten über die angebliche Invalidität des Giuseppe
Cortese ins
Recht gelegt, sondern gegenteils behauptet,
nicht
im Besitze eines derartigen ärztlichen Befundes
zu sein. Nun habe sich aber ergeben, dass sie von dem
ihrerseits
zu Handen des Gerichts als Experten vorge-
schlagenen und vom Gericht als Obmann der Expertise
gewählten'
Arzt bereits ein Privatgutachten eingeholt
hätten, das für sie angeblich durchaus günstig laute.
Die Bundesbahnverwaltung habe sich deshalb veranlasst
gesehen, den betreffenden
Arzt als gerichtlichen Experten
abzulehnen, und das Gericht habe ihn tatsächlich als
I
Armenrecht in Haftpflichtsachen. N° 11.
solchen ersetzt. (Diese Angaben werden bestätigt durch
den vom Regierungsrat vorgelegten Beschluss des Be-
zirksgerichts
St. Gallen vom 3. Februar 1914, mit wel-
chem das Gericht die fragliche Aenderung der Besetzung
des Expertenkollegiums verfügt
und den Anwalt der
Rekurrenten
mit Rücksicht darauf, dass er eiIien von
ihm selbst beigezogenen Privatexperten in der gleichen
Sache -als gerichtlichen Experten vorgeschlagen habe,
wegen unanständigem Gebahren gegen das Gericht und
die Gegenpartei
mit einer Busse belegt hat.)
E. -..... .
Das Bundesgericht zieht
in Erw ägung :
- -Die in Art. 22 Zif. 2 EHG vom 28. März 1905
(über dessen Verletzung die Rekurrenten sich beschweren),
wie allgemein schon in Art. 6 Zif. 1 der Haftpflichtge-
setznovelle vom 26. April 1887 enthaltene Anweisung
an die Kantone, dafür zu sorgen, dass
den bedürftigen
Personen
, wenn ihre Klage nach vorläufiger Prüfung
sich nicht zum voraus als unbegründet herausstellt ,
die Wohltat des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und
Gerichtsverfahrens gewährt werde, gibt, zwar nicht der
Form, wohl aber dem
Sinn und Zweck nach, den Haft-
pflichtklägern unter den erwähnten Voraussetzungen
einen bundesrechtlichen Anspruch auf Gewährung dieses
sog. Armenrechtes, der unabhängig davon ist, wie
die kantonale Gesetzgebung sich im übrigen
zu der
Frage stellt. Dementsprechend sieht nunmehr Art.
la Zif. 6 OG ausdrücklich die Beschwerdeführung wegen
Verletzung jener bundesrechtlichen Vorschriften durch
Verweigerung des Armenrechts vor,
und es hat das
Bundesgericht in Beurteilung solcher Beschwerden selb-
ständig zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Ent-
scheid auf richtiger Auslegung und Anwendung des er-
wähnten Bundesrechts beruhe, wobei seine Kognition
in
tatsächlicher Hinsicht allerdings durch das freie Er-
messen der kantonalen Behörden. sofern kein offenbarer
Missbrauch desselben vorliegt. beschränkt
ist (vgl. BGE
17 N° 1 Erw.l S.4).
2. -Es steht vorliegend ausser Streit, dass die Vor-
aussetzungen des Art. 22 Zif.2 EHG bei den Rekurren-
ten im Zeitpunkte, als ihnen das Armenrecht gewährt
de, gegeben waren. Das Justizdepartement hat dies
Ilienals in Zweifel gezogen. und die Bemerkung in den
otiven des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses,
die unentgeltliche Rechtspflege
hätte den Rekurrenten
überhaupt nicht bewilligt werden sollen. ist schon des-
wegen, weil
ihr ein tatsächlicher Irrtum zugrunde liegt,
hinfällig, indem sie auf der Annahme beruht, dass die
Auszahlung des Entschädigungsbetrages von 3400
Fr. an
die Rekurrenten am 6. März 1912 (dem Tage der Armen-
rechtsgewährung) bereits erfolgt oder doch zugestanden
gewesen sei, während dieser Entschädigungsbetrag in
Wirklichkeit (nach unbestrittener Angabe
der Rekurs-
schrift) erst
am 16. April 1912 anerkannt und noch
später ausbezahlt worden ist. Der den Gegenstand des
Rekurses
hildende Widerruf der Armenrechtsgewährung
k:;mnsomitnur auf eine spätere Veränderung der mass-
gebenden tatsächlichen
Verhältnisse gestützt werden.
3. -In dieser Hinsieht kommt nun zunächst der
Tatsache der möglicherweise auf Fälschung beruhenden
Korrektur des Jahresdatums im Geburtsschein des Re-
kurrenten Giuseppe Cortese (worauf übrigens das Justiz-
departement in seiner Verfügung vom 4. November 1913
gar nicht und der Regierungsrat gemäss der Rekurs-
antwort wenigstens nicht entscheidend abgestellt hat)
keine Bedeutung zu. Diese Tatsache könnte als erheb-
lich
in Betracht fallen jedenfalls nur aus dem vom
Justizdepartement in seinem Schreiben
an den Anwalt
der Rekurrenten vom 3. November 1913 angedeuteten
Armenrecht in Haftpflictllnachen. N° 11. 103
Gesichtspunkte, dass die Rekurrenten, sofern sie selbst
sich der Fälschung des Scheines schuldig gemacht oder
wenigstens darum gewusst und den Schein trotzdem
verwendet haben sollten, als der Wohltat des Armen-
rechts unwürdig
zu erklären wären. Ein solches Ver-
halten wird jedoch den Rekurrenten in bestimmter Weise
weder vom Regierungsrate, noch auch
VOll der Prozess-
gegnerin zur
Last gelegt, und es bieten die Akten in der
Tat keinerlei Anhaltspunkte dafür. Vielmehr hat ihr
Anwalt in glaubwürdiger Weise versichert, dass die Re-
kurrenten selbst den fraglichen Schein, der ihm
laut vor-
liegendem Begleitschreiben vom italienischen Auswande-
rungsbureau in Genf direkt zugesandt worden
ist, über-
haupt nicht zu Gesicht bekommen haben. Zudem 10lgt
aus der beanstandeten Korrektur des Scheines. die nach
dem nunmehr vorliegenden Ergebnis der Strafuntersu-
chung vom Auswanderungsbureau durch Umänderung
der Jahreszahl 1894 in 1896 vorgenommen worden ist,
an sich noch keineswegs und ist auf andere Weise auch
nicht dargetan, dass das korrigierte Geburtsdatum nicht
richtig sei.
Auch das von der Relmrsbeklagten als weiteres Un-
würdigkeitsmoment geltend gemachte unkorrekte Vor-
gehen der Rekurrenten bei Bestellung der gerichtlichen
Expertise
kann offenbar nicht jenen selbst als Un-
",rürdigkeitsgrund
angerechnet werden, sondern fällt, wie
auch das Bezirksgericht angenommen hat, ausschliesslieh
ihrem rechtskundigen Vertreter
zur Last.
Unter diesen Umständen kann die grundsätzliche
Frage hier offen bleiben, ob überhaupt einem Haftpflicht-
kläger wegen seines als
unwürdig zu qualifizierenden
Verhaltens
mit Bezug auf die Geltendmachnng seines
Anspruchs das Armenrecht verweigert oder entzogen
werden kann, obschon der
Bunclesgesetzgeber ein ent-
sprechendes Erfordernis für die Gewährung des Armen-
rechts ausdrücklich nicht aufgestellt
hat.
104 Staatsrecht.
4. -Zur Begründung seines Beschlusses hat der Re-
gierungsrat wesentlich die Tatsache verwendet, dass den
Rekurrenten eine Haftpflichtforderung in der Höhe von
3400 Fr. anerkannt und ausbezahlt worden ist, und zwar
einerseits im Sinne der Auffassung, dass zufolge der
Auszahlung dieses Entschädigungsbetrages die Armen-
rechtsvoraussetzung
der Bedürftigkeit bei ihnen nicht
mehr zutreffe, und anderseits aus der Erwägung, dass
sie
mit dem ausbezahlten Betrage rechtmässig befriedigt
sein
dürften und ihr weitergehender Entschädigungsan-
spruch als
(j fragwürdig erscheine.
a) Der erstere dieser Standpunkte ist grundsätzlich
unhaltbar. Unter den bedürftigen Personen im Sinne
des Art.
22 Ziff. 2 EHG (dessen Vorschrift hier-einzig,unter
Ausschluss allfällig
abweiChender allgemeiner Bestim-
mungen des kantonaien Prozessrechts über die unentgelt-
liche Rechtspflege,
in Betracht kommt) sind diejenigen
Personen zu verstehen, welche Ziur rechtlichen Geltend-
machung eines Haftp'flichtanspruches finanzieller Hülfe
bedürfen, weil ihre eigenen Mittel ihnen neben der
Be-
streitung des notwendigen LebensunterhaltesdieTragung
der mit der Prozessführung verbundenen Kosten nicht
gestatten würden. Die Frage dieser Bedürftigkeit muss
aber sinngemäss ohne jede Rücksicht auf den ökonomi-
schen
Wert des Anspruchs sebst, zu dessen Durchsetzung
das Armenrecht nachgesucht wird,
beurteilt werden.
Denn
da die Gewährung des Armenrechts im Unver-
mögen des Haftpilichtklägers, seinen Anspruch aus eige-
nen Mitteln durchzusetzen, ihren Grund hat und ihr
Zweck darin besteht, dem Haftpflichtkläger die Möglich-
keit nicht nur der Prozessführung überhaupt, sondern
vielmehr
der ungeschmälerten Erfüllung des be-
rechtigten Anspruchs
zu sichern, so geht es schlechter-
dings
nicht an, beim Entscheide über die Bedürftigkeit
diesen Anspruch selbst
mit zu veranschlagen und den
Haftpflichtkläger für die
Kosten der Prozessführungauf
dessen antizipierte Verwertung zu verweisen. Die Haft-
Armenrecht in Haftpflichtsachen. N° 11. 105
pilichtentschädigung bewirkt ja ihrem Begriffe nach
keine Verbesserung
der Vermögensverhältnisse des Haft-
pilichtklägers gegenüber der . Vermögenslage, in der er
sich befinden würde, wenn sein Haftpilichtanspruch nicht
entstanden wäre, sondern stellt lediglich den Ersatz für
die ihm durch den haftpilichtbegründenden Tatbestand
zugefügte Benachteiligung (nachweisbaren Vermögens-
schaden oder sonstige Unbill im Sinne des Art. 8 EHG)
dar. Das Armenrecht wird gerade dazu gewährt, den
vollen Ausgleich dieser Schadensmomente unter allen
Umständen herbeizuführen,
und es darf deshalb, wie
die Rekurrenten
mit Recht einwenden, dem Haftpflicht-
kläger auch im Falle teilweiser Anerkennung und Er-
füllung seines Anspruchs grundsätzlich nicht zugemutet
werden, aus dem empfangenen Betrage die Kosten der
gerichtlichen Geltendmachung seiner weitergehenden,
nicht von vornherein als
unbegründet erscheinenden
Forderung
zu bestreiten. Die gegenteilige Annahme ver-
bietet sich schon aus der Erwägung, dass sonst der
Haftpilichtige es in der Hand hätte, durch teilweise Be-
friedigung des Ansprechers die Gewährung oder Weiter-
belassung des Armenrechts
zu verhindern und so dessen
Zweck der Ermöglichung kostenloser Durchsetzung des
gesamt en Haftpßichtanspruchs für den Berechtigten
zu vereiteln. Ferner stehen ihr auch die bundesgesetz-
lichen Vorschriften entgegen, wonach die
Haftpiliehtan-
sprüche und -Entschädigungen weder verpfändet oder
übertragen (Art. 7
FHG; Art. 15 EHG), noch gepfändet
(Art. 92 Ziff. 10 SchKG) werden dürfen. Denn wenn
dem Haftpilichtberechtigten in dieser
Veise ausdrück-
lich der unverminderte
Ge nu s s. seiner Entschädigung
gewährleistet ist, so darf gewiss die den gleichen Zweck
verfolgende Bestimmung über das Armenrecht nicht
enger dahin ausgelegt werden, dass der Haftpilichtbe-
rechtigte
unter Umständen darauf angewiesen wäre,
schon
zur Er 1 a n gu n g der vollen Entschädigung einen
Teil derselben
zu verbrauchen oder wenigstens einzu-
setzen. In diesem Sinne hat in der Tat bereits das Ober.
gericht des Kantons Zürich in einem dem vorliegenden
analogen Falle entschieden (vgl.Blätter für zürch.Rechts-
sprechung n. F.
BI 1904J N° 4 S.6/7), und auf der
gleichen Auffassung beruht auch der im Tatbestand
aller-
dings etwas abweichende Bundesratsbeschluss i. S. Gold-
er vom 18. Mai 1909 (EBL 1909 III S. 962 ff. spez.
967), womit der Bundesrat von der früheren gegentei-
ligen Stellungnahme seines Industriedepartements (BBL
1891 II S.244j245; SALIS, Bundesrecht, V,S. 245 N
zurückgekommen ist.
b) Gegenüber dem Hinweise des Regierungsrntes da-
rauf, dass der eingeklagte Anspruch der Rekurrenten
als
fragwürdig erscheine, ist zu bemerken, dass nach
Art. 22 Zif. 2 EHG. (wie nach Art. 6 Zif. 1 der Haft-
pflichtgesetznovelle) das Armenrecht nicht schon wegen
Fragwürdigkeit des Haftpflichtanspruchs, sondern nur
dann verweigert werden darf, wenn der Anspruch sich
nach vorläufiger Prüfung zum voraus als unbegründet
herausstellt, wenn also über dessen Aussichtslosigkeit
nach
der auf nicht willkürlicher Würdigung des Tatbe-
standes beruhenden und rechtlich einwandfreien Ansicht
der entscheidenden kantonalen Behörde kein Zweifel be-
steht. Dabei ist diese kantonale Behörde nicht, wie
ScHERER, Haftpflicht des Unternehmers, S. 231/232, an-
zunehmen scheint, schlechthin auf die Prüfung der An-
bringen des Gesuchstellers angewiesen ; sie hat vielmehr
das Recht und die Pflicht den Inhalt der
ge sam te n ,
jeweilen vorliegenden Akten in
Betracht zu ziehen. In
diesem Sinne ist hier von entscheidender Bedeutung das
bereits ergangene Beweisdekret des erstinstanzlichen
Richters. Danach kann aber der streitige Anspruch
keineswegs als zum voraus unbegründet bezeichnet
werden. Indem das Bezirksgericht zum Erlass eines
Be-
weisdekretes gelangt ist, hat es, da laut Art. 140 si. gall.
ZPO ein Beweisverfahren nur über erhebliche Tatsachen
angeordnet werden darf, den Einwand der beklagten
Armenrecht in Haftpflichtsachen. 1'" i 1.
Bahnverwaltung. die Rekurrenten hätten bereits . die
ihnen von Rechtswegen gebührende Entschädigung
er-
halten, implizite verworfen und mit der Begründung des
Dekrets die Auffassung kundgegeben, dass den
Rekur-
renten, wenn ihre Anbringen über die Verhältnisse des
Sohnes Giuseppe
Cortese sich als zutreffend erweisen
sollten, sowie auch
mit Rücksicht auf ihre grundsätz-
lich als berechtigt anerkannte Anrufung des Art. 8
ERB,
eine die bereits bezogenen 3400 Fr. übersteigende Ent-
schädigung gebühre. Diese Auffassung hat der Regierungs-
rat nicht durch erhebliche Gegenargumente entkräftet.
Er bestreitet nicht, dass der tatsächlich noch unabge-
klärte körperliche
und geistige Zustand des Giuseppe
Cortese nach der Klagedarstellung einen weitergehenden
Entschädigungsanspruch der Rekurrenten
zu rechtfertigen
vermöchte, sondern beschränkt sich auch in der
Rekurs-
antwort darauf, das Ergebnis der Expertise hierüber
ohne nähere Begründung als
( höchst zweifelhaft zu er-
klären. Daneben
macht er allerdings geltend, dass der
Alimentationsanspruch der Rekurrenten gegenüber dem
Verunfallten durch die' Tatsache des Vorhandenseins
zweier ihnen ebenfaHs alimentationsptlichtiger Kinder
desselben reduziert werde und dass der Einfluss des Ver-
schuldens
der Bahnverwaltung im Sinne von Art. 8 EHG
auf die Entschädigungsbemessung möglicherweise durch
ein Selbstmitverschulden des Verunfallten kompensiert
werde. Allein
dem ersteren Umstande kann wohl kaum
wesentliche Bedeutung zukommen, da die Alimentations-
pflicht des Ehegatten und
Vaters der Rekurrenten doch
jedenfalls derjenigen ihrer Kinder und Geschwister
vor-
geht.
und ein relevantes Selbstverschulden des Verun-
fallten hat die beklagte Bahnverwaltung selbst nicht
geltend gemacht, sodass für den Regierungsrat keine
Veranlassung vorlag,
mit der Möglichkeit eines solchen
zu rechnen.
Es bestehen somit, entgegen dem Entscheid
der kantonalen Behörden, keine stichhaltigen Gründe,
den Rekurrenten
für die Weiterführung ihres Prozesses
im gegenwärtigen Momente das Armenrecht zu ent
ziehen; dagegen wird die Frage der Belassung . desselben
bei allfälliger Weiterziehung der Streitsache an die
kan-
tonale Oberinstanz und an das Bundesgericht gemäss
Art.
103 st. gaU. ZPO und Art. 212 OG neuerdings zu
prüfen sein.
5.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
Verfügung des Justizdepartements des Kantons St.Gallen
vom
4. November 1913 betreffend Entzug des unentgelt-
lichen Rechtsbeistandes aufgehoben wird.
IX.
STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN
ZWISCHEN KANTONEN
CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC
ENTRE CANTONS
12. Urteil vom 22. Januar 1914 i. S.Luzern gegen St. Ga.llen.
Art. 50 LMPG. Als Begehungsort einer durch Ein-
f uhr begangenen Gesetzesübertretung (hier: im Sinne von
Art. 9 des Kunstweingesetzes) ist der Bestimmungsort der
Ware und nicht der Ort, wo sie die Grenze überschreitet.
zu betrachten.
A. -Am 25. Februar 1913 entnahm der dem Zollamt
Buchs (St. Gallen) zugeteilte eidgenössische Lebensmittel-
experte aus einem
dort eingelangten, von Francesco Parisi.
Grosshandlungsspeditionshaus in Triest,
an F. Fagnani.
Teinhandlung in Luzern, aufgegebenen Fass griechischen
Weins, bezeichllet D. G. P.44, eine Probe und sandte sie
Staatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 12.
der luzernischen Untersuchungsanstalt ein. Auf Grund
der von
ihm vorgenommenen Untersuchung gelangte der
luzernische Kantonschemiker zu dem Schluss, dass das
Fass Trockenbeerwein (Kunstwein) enthalte. Infolgedes-
sen verweigerte der Adressat Fagnani die Annahme der
Sendung. Diese wurde daher vorläufig
unter Zollverschluss
im Lagerhaus Buchs eingelagert und der Absender davon
in Kenntnis gesetzt.
Da derselbe unter Vorlage amtlicher
Ursprungszeugnisse die Richtigkeit der Expertise des
luzernischen Kantonschemikers
bestritt und verlangte,
dass der
Wein als Naturwein zur Einfuhr zugelassen,
eventuell wenigstens dessen Durchfuhr durch die Schweiz
oder Reexpedition nach dem Herkunftslande ohne Strafe
gestattet werde, ersuchte die Lagerhausverwaltung Buchs
das eidgen. Gesundheitsamt um
Weisung, wie sie sich zu
verhalten habe, erhielt darauf aber den Bescheid : Die
Begutachtung
und Beanstandung des Weins sei nicht
durch ein
Organ der Grenzkontrolle, sondern durch den
luzernischen Kantonschemiker erfolgt; der eidgenössische
Lebensmittelexperte habe
nur die Proben erhoben. Da
nun der Adressat die Annahme der Sendung verweigert
habe und sich diese in Buchs befinde
und da ferner das
eventuelle
Vergehen gegen Art. 1 des Kunstweingesetzes
in Buchs
begangen sei, so sei die strafrechtliche Unter-
suchung durch die Behörden vonSt.Gallen durchzuführen,
an welche sich die Lagerhausverwaltung wenden möge.
Die Lagerhausverwaltung kam dieser
Weisung nach.
Die Sanitätskommission des Kantons St. Gallen als
kan-
tonale Aufsichtsbehörde in Lebensmittelpolizeisachen
lehnte es jedoch
im Einverständnis mit der kantonalen
Staatsanwaltschaft ab, sich
mit der Angelegenheit zu
befassen,
da als Einführer nicht der ausländische Lieferant
sondern der
in Luzern wohnhafte Besteller anzusehen,
Begehungsort
und Wohnort des Angeschuldigten somit
Luzern und der Fall daher von den luzernischen Behörden
zu behandeln sei. Das gleiche Schicksal
hatte eine Anfrage
an den Sanitätsrat des Kantons Luzern, indem dieser