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Demnach hat das Bundesgericht
erkann t :
- -Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über
die Rekurrenten geführte Vormundschaft aufgehoben.
- -Eine Gerichtsgebühr von 25 Fr., sowie die
Schreibgebühren
und die Kanzleiauslagen werden dem
Gemeinderat von Ennetbürgen auferlegt. Dieser
hat
ausserdem die Beschwerdeführer mit 30 Fr. ausser-
recI,.tlich zu entschädigen.
- Urteil der II. Zivilabteilung vom ge. :März 1914 i. S.
Wirth gegen Vormundschaftsbehörde Bohrbach.
Unterschied zwischen Vormundschaft und Beistandschaft.
Beispiel eines Falles, in welchem die Beistandschaft nicht
genügen würde.
A. -Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer zum
festen
Zins von 2200 Fr. verpachteten Wirtschaft im
Verkehrswert von ca.
60,000 Fr., mit Grundsteuerschat-
zung 1m Betrage von 29,550 Fr. und mit einer hypothe-
karischen Belastung von
10,000 Fr. Sein Jahreseinkom-
men
beträgt infolgedessen, nach Abzug der Hypothekar-
zinsen
und der Steuern, 1425 Fr. nebst freier Wohnung.
In der Zeit vom 29. Juni bis zum 25. September 1913
hat sich Wirth in 21 Fällen und in der Höhe von meh-
reren zehntausend
Franken verbürgt, und zwar zu
Gunsten von Personen, die ihm meist durchaus fern-
standen.
Er behauptet, dies zu dem Zwecke getan zu
haben,
um seine Wirtschaft zu poussieren , gibt aber
zu, dass diese Wirtschaft zu einem festen
Zins verpachtet
war, und
behauptet auch nicht etwa, dass die Gewinnung
eines neuen Pächters oder die Erhöhung des vom bis-
herigen
Pächter bezahlten Zinses in Aussicht gestanden
habe. Auch handelte es sich bei den Schuldnern, zu deren
Gunsten er sich verbürgte, zum Teil
um Personen, die
auf die Frequenz der Wirtschaft des Rekurrenten keinen
oder
nur wenig Einfluss ausüben konnten. Ein Verzeich-
nis seiner Bürgschaftsschulden besitzt
Wirth nicht. Auch
aus dem Gedächtnis vermag er sie nicht alle anzugeben.
Die Hauptschuldner
und Mitbürgen stehen zum Teil
finanziell sehr schlecht.
In ein e m Fall hat Wirth als
Bürge bereits
Zahlung leisten müssen. In mehreren an-
dern Fällen
ist er betrieben.
B. -Durch Urteil des Amtsgerichts von Aarwangen
vom
20. Dezember 1913 ist Wirth auf Antrag des Ge-
meinderates von Rohrbach unter Vormundschaft gestellt
worden. Eine von ihm gegen dieses
Urteil ergriffene Ap-
pellation
mit folgenden Rechtsbegehren :
- Es sei der gegen Samuel Wirth gestellte Endmündi-
gungsantrag abzuweisen.
- Eventuell: Es sei der Appellant Samuel Wirth nicht
zu bevogten, sondern bloss
unter Beiratschaft gemäss
Art.
395 ZGB zu stellen,
ist durch Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern
vom
- Februar 1914 abgewiesen worden.
C. -Gegen das Urteil des Appellationshofes hat Wirth
unter Wiederaufnahme seiner Anträge die zivilrechtliehe
Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen. Er behauptet,
die Eingehung von Bürgschaften sei
im vorliegenden
Falle keine unverständige Handlung gewesen; eventuell
würde die Bestellung einer Beistandschaft genügen,
um
ihn an der Eingehung weiterer Bürgschaften zu hindern.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Aus den umfassenden, in keiner Weise aktenwid-
rigen tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Richters
geht deutlich hervor, dass die äusserst kritische
Ver-
mögenslage, in der sich der Beschwerdeführer gegen-
wärtig befindet, ausschliesslich die Folge der
in unsin-
niger Anzahl und ohne jeden zwingenden Grund von
ihm eingegangenen Bürgschaften ist. Dafür aber, dass
der Rekurrent, wenn er in der Verfügung über sein Ver-
mägen
belassen würde, voraussichtlich zu einem ver-
nünftigeren Geschäftsgebahren übergehen würde, sind
keine
Anhaltspunkte vorhanden. Es muss also in der Tat
gesagt werden, dass der Beschwerdeführer sich durch
die
Art und 'V eise seiner Vermögensverwaltung der Ge-
fahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzen
würde und daher, nach
Art. 370 ZGB, mit Recht unter
Vormundschaft gestellt worden ist.
2. -Der
Eventualstandpunkt des Besch werdeführers,
dass
im vorliegenden Falle auch eine blosse Ver bei -
s t
ä n dun g genügen würde, erscheint ebenfalls als Ull-
begründet. Allerdings würde der Rekurrent auch durch
eine blosse Beistandschaft
an der Eingehung neuer Bürg-
schaften gehindert. Allein seine Yermögenslage
ist der-
art, dass schon auf Grund der gegenwiütig bestehenden
Bürgschaften die Gefahr eines
Xotslandes gegeben ist
und dass diese Gefahr im besten Falle nur durch eine
geschickte und energische Yermögensliquidation besei-
tigt werden kann. Es genügt also nicht, dem Beschwerde-
führer einen Beistand oder
Beirat beizugeben, der ihn
an der Vornahme weiterer unverständiger Handlungen
hindern würde, sondern es bedarf der Bestellung eines
eigentlichen
Vor m und es, der (unter der Kontrolle der
Aufsichtsbehörden) selbständig handelnd auftreten kann.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschy,'crdewird abgewiesen.
Erhncht. N° 20.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
20. Arret da 1a. IIe section oivile du 18 Ma.rs 1914
dans Ia cause St09hr consorts contre Roirs Meuwly.
Art. 15 Tit. fine CC: C'est d'apres I'anden droit quc se
determine Ia validite d'une substitution testamentaire qui
s'est ouverte posterieurement au 1 janvier 1912, mais qui
grevait une succession ouverte avant cette date.
Par testament du 18 avril 1892 dame Meuwly-Strehr
a institue
heritier de l'universalite de ses biens son mari
Etienne Meuw y en lui
substituant les enfants de son
frere Joseph Strehr. Dame Meuwly est decedee le 26 avril
et son mari a recueilli sa succession.
En 1896 Etienne MeuwIy a convole en seconde noces
avec Marie
Ballaman; le 19 mai 1897 une fille Emma -
Ia quelle vit encore -est nee de cette union.
Etienne Meuwly est
decede le 24 novembre 1912 lais-
sant comme heritieres sa femme et sa fille, Iesquelles ont
recueilli
sa succession, comprenant entre autres Ies biens
laisses
par la premiere femme du defunt; les heritieres
estiment eu effet que la substitution contenue dans le
testament du 18 avril1912 est caduque, vu Ia survenance
d'un enfant a l'heritier greve (art. 841 CC frib.)
Les enfants de Joseph
Strehr, soit les substitues, ont
reclame la remise des biens greves de substitution, en
soutenant que c'est le ces et non rancien droit fribour-
geois qui est applicable.
Les deux instances cantonales
ont deboute les deman-
deurs de leurs conclusions,
par le motif que le ces n' est
pas applicable
et que la substitution est caduque, l'ar-
ticle 841 frib. disposant que si J 'heritier ou le legataire
a laisse des descendants
con ;us ou nes en legitime ma-
Keywords
guardianshipcuratorshipinsolvency risksuretyshipasset managementcapacity protection