V. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG
INTERDICTION DE LA DOUBLE IMPOSITION
60.
Urteil vom 4. November 1915 i. S. Z'graggen
gegen trri und Luzern.
Inhalt des Rekursantrages. -Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung: Grundsatz der proportionalen Ver-
legung der Schulden auf das Gesamtvermögen. Behauptungs-
und Beweispflicht beim Anspruch auf Schuldenabzug.
A. -Das Steuergesetz für den Kanton Uri vom 2. Mai
1886 (mit Abänderungen vom 7. Mai 1893 und 5. Mai 1907)
enthält folgende Bestimmungen :
Art. 2. Der Vermögenssteuer ist unterworfen :
..... b) das im Kanton befindliche Grundeigentum (Ge-
I; bäude, Liegenschaften und deren Zubehör) eines aus-
I wärts wohnenden Eigentümers. I)
Art. 4. Von dem steuerpflichtigen Vermögen dürfen
I) allfällige Schulden in Abzug gebracht werden. Der
I) Schuldenabzug kann jedoch nicht eintreten bei den
I Steuergegenständen des Art. 2 litt. b.
Art. 21 sieht alle 5 Jahre eine allgemeine Revision
der Steuerregister und für in qer Zwischenzeit eintretende
Aendernngen der Steuerverhältnisse alljährliche
Zwi-
schenrevisionell
vor, die nach Art. 9 Abs 2 der landrät-
lichen Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz jeweilen
im Monat Dezember durchzuführen sind.
B. -Der in Luzern niedergelassene Rekurrent, Inge-
nieur Ernst Z'graggen, ist Eigentümer des in Flüelen
gelegenen
Schlösschens Rudenz I; im Katasterwerte von
30,000 Fr., das er vor Jahren durch Vermächtnis einer
Tante schuldenfrei frei und ledig und los ), jedoch mit
der Auflage erworben hat, jeder seiner zwei Schwestern
eine jährliche
Rente von 200 Fr. auszurichten. Er hat
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 60.
seither darauf Gülten in der Höhe von 20,000 Fr. errichtet
und gegen deren Verpfändung bei der Ersparniskasse Uri
in Altdorf ein Darlehen von 16,000 Fr. aufgenommen.
Mit Zuschrift
an den Gemeinderat Flüelen vom 31. Mai
1915 verlangte Z'graggen, der bisher in Flüelen mit dem
vollen Katasterwerte seines
Besitztu.rrls besteuert worden
war, dass
zur Ermittlung des steuerpflichtigen Liegen-
schaftswertes der kapitalisierte
Betrag der erwähnten,
darauf haftenden) Renten, sowie die der Ersparnis-
kasse zu verzinsende Hypothekarschuld in Abzug zu
bringen seien. Die Gemeindebehörde antwortete ab-
schlägig mit dem Bemerken, dass Aenderungen in Ver-
mögen
und Erwerb jeweilen vor Neujahr dem Gemeinde-
rat einzureichen ) seien und übrigens in der Gemeinde
liegende Güter auswärtiger Besitzer
nach ihrem vollen
Schatzungswerte, ohne Abzug von Hypotheken, etc.,
besteuert würden.
Und der Regierungsrat des Kantons
Uri, an den Z'graggen diesen Bescheid unter ausdrück-
lichem Hinweis auf die in ähnlichen Fällen bereits vom
Bundesgericht erlassenen Verfügungen und Urteile))
weiterzog, wies seinen Rekurs mit B e s chi u s s . vom
2 6 . .J uni 1 9 1 5 gestützt auf Art. 2 litt. b und Art. 4
des Steuergesetzes als unbegründet ab.
C. -Hierauf hat Z' graggen rechtzeitig beim Bundes-
gericht einen staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppel-
besteuerung eingereicht und beantragt, der Regierungs-
rat des Kantons Uri sei zu veranlassen, auf seinen Ent-
scheid im Sinne der Gutheissung der bei ihm gestellten
Schuldenabzugsbegehren zurückzukommen.
D. -Der Regierungsrat des Kantons Uri hat sich auf
den Rekurs wesentlich wie folgt vernehmen lassen :
Gemäss dem kantonalen Steuerrecht
habe die Reklama-
tion des Rekurrenten, weil sie
nicht schon im Dezember
der Vorjahres, sondern
erst anlässlich der Steuereinkas-
sierung angebracht worden sei, nicht
mehr gehört werden
können ; zudem sei sie auch unbegründet,
da das Steuer-
gesetz den Schuldenabzug eines auswärts Wohnenden
nicht gestatte. Allerdings habe das Bundesgericht in
seiner neuesten Praxis für diesen Fall einen dem Verhält-
nis der Gesamtschulden
zum Gesamtvermögen ent-
sprechenden Schuldenabzug zugelassen, allein, wie auch
Prof. SPEISER (Zeitschr. f. schweiz. Recht, 1915, S. 102)
gestehe, werde
durch diesen Grundsatz anstelle der Ein-
fachheit Komplikation geschaffen. Die Kontrolle über die
Gesamtvermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen sei
bekanntlich schon dem Wohnsitzkanton
nicht immer
leicht, dem Liegenschaftskanton aber wohl in sehr vielen
Fällen unmöglich.
Der Liegenschaftseigentümer habe es
in der Hand, bis auf den Schatzungswert der Liegen-
schaften Hypotheken, die
er selber in der Hand behalte,
zu errichten, um sie dem Liegenschaftskanton gegenüber
in Abrechnung zu bringen. Dieser Kanton habe auf das
übrige Vermögen des Steuerpflichtigen keinen Anspruch,
selbst wenn es ausschliesslich in
Hypothekartiteln des
Kantons bestände (BuRcKHARDT, Kommentar zur BV,
S. 440,
Note 1). Der Ausschluss des Schuldenabzugs
durch den Liegenschaftskantoll beruhe zweifellos auf wich-
tigen wirtschaftlichen
und bodenständigen )) Gründen,
die das Bundesgericht denIl auch während vier J
ahr-
zehnten respektiert habe. Noch im Urteil vom 24. März
i. S. Spring gegen SoIothurn und Bern habe übrigens
das Bundesgericht
daran festgehalten, dass Liegenschaf-
ten sowohl hinsichtlich ihrer; Wertes, als auch ihres
E r t
rag e s auch dann aus s chI i e s s I ich der
Steuerhoheit des Kantons, wo sie lägen, unterworfen
seien,
wenn der Eigentümer in einem andern Kanton
wohne. Wenn der Liegensehaftskanton berechtigt sei,
die Hypothekarzinsen vom
Reinertrag nicht in Abzug
zu bringen, so sollte er auch berechtigt sein, den Schuldell-
abzug bei Liegenschaften nicht zu gestatten. Vorliegend
speziell
hafte weder die Rentenschuld, noch die durch die
Gülten lediglich faustpfändlieh versicherte Darlehens-
schuld des
Rekurrenten auf der Liegenschaft in Flüelen ;
bei diesen beiden Schulden handle es sich vielmehr
um
Verbot der Doppelbesteuerung. N0 60. 419
solehe rein persönlieher Natur, die der Rekurrent von
.seinem beweglichen Vermögen in Luzern in Abzug brin-
gen möge. Wenn aber auch der bundesgerichtliehe Ent..:.
scheid i. S. Stricker-Müller (AS 39 I S. 570 ff.) als mass-
gei)et d angesehen würde, so könnten diese Schulden doch
nicht schlechtweg, sondern nur proportional zum Ge-
samtvermägen, in Abzug gebracht werden. Der Rekurrent
habe jedoch in dieser Beziehung keinerlei Angaben ge-
macht, obschon er hiezu und zur Beibringung der ent-
sprechenden Beweise pflichtig gewesen wäre. Uebrigens
könne
auf seine Begehren nicht eingetreten werden, da
das Bundesgericht zum Erlasse positiver Anordnungen
nicht kompetent sei (AS 40 I S. 173). Es werde deshalb
beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten; even-
tuell sei
er als unbegründet abzuweisen.
E. -Der Regierungsrat des Kantons Lu zern , dem
ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten worden
ist,
hat sich auf die Einreichung einer Erklärung des
Stadtrates von Luzern beschränkt, wonach dieser mit
Rücksicht darauf, dass der Rekurrent in Luzern nur
5000 Fr. fahrendes und 17,000 Fr. liegendes Vermögen
versteuere
und der Rekursentscheid daher auf den
Luzerner Steueranspruch keinen merklichen Einfluss
ausüben könne, keine Stellung zum
Rekurse nimmt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Der auf formeller Beanstandung des 'Rekursbe-
gehrens beruhende Nichteintretensschluss des Regie-
rungsrates
von Uri geht fehl; denn der Rekurrent ver-
langt tatsächlich nicht eine direkte positive Anordnung
des Bundesgerichts, die
der Natur des staatsrechtlichen
Rekurses zuwiderlaufen würde, sondern zielt
mit seinem
Antrage, es sei
der Regierungsrat zu veranlassen, auf
seinen Entscheid in näher bezeichnetem Sinne zurück-
zukommen,
unverkennbar lediglich darauf ab, die (aller-
dings
nicht ausdrücklich verlangte) Auf heb u n g des
angefochtenen regierungsrätlichen Entscheides und dessen
Ersetzung durch einen neu e n, den abgewiesenen Be-
gehren entsprechenden E n t s c h eid des R e g i e -
run g s rat e s zu erwirken.
2. -
Die Kantone Uri und Luzern, zwischen deren
Steuerhoheiten
der vorliegende Konflikt besteht, haben
bei d e das System der allgemeinen Reinvermögens-
steuer (Art. 4, erster Satz, des zur Zeit noch geltenden
Urner Steuergesetzes : oben Fakt. A; 20 des Luzerner
Steuergesetzes vom 30. November 1892). Folglich ist der
in Art. 4, Nachsatz, jenes Urner Gesetzes als Ausnahme
-vorgesehene Ausschluss jedes Schuldenabzugs für die
Besteuerung des
kantonalen Liegenschaftsbesitzes aus-
w ä I' t s W 0 h n end e r Eigentümer (den auch das
jüngst erlassene und mit Neujahr 1916 in Kraft tretende
Heue Steuergesetz des Kantons Uri in Art. 4 Abs. 2 über-
nommen hat) nach der vom Bundesgericht erstmals
i. S. Stricker-Müller gegen Appenzell A.-Rh. und Basel-
stadt (AS 39 I N° 103 S. 570 ff.) entwickelten Auffassung
bundesrechtlich
unstatthaft. An dieser Auffassung hat das
Gericht seither stets festgehalten (Urteile i. S. Kraft-
werke Beznau-Löntsch A.-G. gegen Glarus und Aargau :
AS 40 I N° 6 S. 56 ff., i. S. Rotillin gegen Thurgau und
St. Gallen vom 30. April 19LJundi. S.Floringegen Thurgau
, ;Dm 2. Juli 1915). Ihr widerspricht nicht, wie der Regie-
rungsrat des Kantons Uri in. seiner Vernehmlassung zu
behaupten scheint, das Urteil i. S. Spring gegen Solothurn
und Bern vom 24. März 1915 (AS 41 I N° 24 S. 179 ff.).
Denn der in diesem Urteil festgehaltene Grundsatz, dass
die
Besteuerung des ausserhalb des Vohnsitzkantons des
Steuerpflichtigen befindlichen liegenschaftlichen
Vermö-
gens nach ,:V ert oder Ertrag ausschliesslich dem ( Liegen-
schaftskanton ) zustehe, berührt die hier und in jenen
andern Urteilen streitige Frage, ob der ( Liegenschafts-
kanton ) dabei schlechthin den vollen Wert oder Ertrag
dieses Vermögens heranziehen dürfe oder aber auf die
Schulden des Steuerpflichtigen
Rücksicht zu nehmen
Verbot der Doppelbesteuerung, N° 60., 421
habe, in keiner Weise, da mit der Anerkennung der aus-
schliesslichen Steuerhoheit -des Lieg.enschaftskantons
nicht ohne weiteres gesagt ist, dass derselbe berechtigt
sei, den Abzug der Hypothekarzinsen vom Liegenschafts-
ertrage oder entsprechend auch den Schuldenabzug vom
Liegellschaftswerte auszuschliessen.
Die
derart feststehende, sowohl yon SPEISER an der
vom Regierungsrat angeführten Stel1e, als auch von
BLC; IEN"STEIX in seinem Gutachten und Entwurf, zu
Handel! des Schweiz. Justiz-und Polizei departements,
über die huudesgesetzliche Regelung des Doppelbe-
steuerungsverbotes
(S. 86 und 118) gebilligte neue Praxis
aber wird durch die Einwendungen der regierungsrät-
lieben
Vernehmlassung nicht erschüttert. Der Regier-
ungsrat verkennt die Bedeutung dieser Praxis, wenn
er annimmt, dass der Steuerpflichtige danach durch
hypothekarische -auch nicht effektive, sondern bloss
formell
bestehende -Belastung seines auswärtigen
Liegenschaftsbesitzes dem Steueranspruche des Liegen-
sehnftskantOlls einseitig
Abbruch tun könnte. Er über-
sieht dabei. dass nach dem Grundsatze proportionaler
Verlegung der Schulden auf das Gesamtvermögen
Hypothekarsehulden den Liegenschaften,
auf denen sie
ver!'iehert sind, nicht ausseh1iesslich, sondern nur im
Yerhältllis des Wertes dieser Liegenschaften zum Ge-
samtvermügellswert angerechnet werden, dass steuer-
rechtlich überhaupt nur solche Schulden zu berücksich-
tigen sind,
über deren effektiven Bestand im Zweifels-
faHe sich der Steuerpflichtige auszuweisen vermag (z. B.
durch Vorlage ullverdächtiger Zinsquittungen), und dass
das
BundesgeIicht bei Einführung der streitigen Praxis
femel' auch die Beanstandung yon Schulden, welche zwar
eHel tiv bestehen, jedoch erkennbar lediglich zum Zwecke
eiuer
Verschiebung der Steuerverhältnisse eingegangen
worden sind, ausdrücklich
vorbehalten hat (vgI. Urteil
i. S. Stricker-Müller, a. a. O. Erw. 5, S. 583/584). Auch ist
nicht einzusehen, warum die zur richtigen Einschät-
zung des Liegenschaftsbesitzes eines auswärtswohnenden
Steuerpflichtigen erforderliche Kontrolle
der Gesamt-
vermögensverhältnisse desselben für den Liegenschafts-
kanton besonders schwierig, in sehr vielen Fällen sogar
unmöglich sein sollte, da ja auch diesem Kanton hiezu
sein eigenes steuerrechtliches Feststellungsverfahren
zu
Gebote steht, wobei ihm namentlich die Ermittlung der
Taxation des betreffenden Steuerpflichtigen an seinem
auswärtigen Wohnorte entscheidende oder doch wesent-
1iche Anhaltspunkte bieten wird.
Auf dem Boden der neuen bundesgerichtlichen
Praxis
so dann ist der Hinweis des Regierungsrates darauf, dass
vorliegend nicht hypothekarisch versicherte, sondern rein
persönliche Schulden in
Frage ständen, unbehelflich, da
der Schuldenabzug zur Bestimmung des steuerpflichtigen
Reinvermögens naturgemäss a 11 e Schulden umfassen
muss.
3. -Erweist sich demnach der angefochtene
Ent-
scheid des Urner Regierungsrates zwar als grundsätzlich
unhaltbar, so kann immerhin das Begehren des Rekur-
renten um Abzug der namhaft gemachten Schulden vom
Schatzul1gswerte seiner Liegenschaft .in Flüelen
nicht
geschützt werden. Vielmehr wendet der Regierungsrat
eventuell zutrefl'end ein, dass der
Rekurrent in Flüelell
nur auf den Abzug der dem Verhältnis des Wertes seiner
dortigen Liegenschaft zum
Werte seines Gesamtvermö-
gens entsprechenden
Q u 0 t jener Schulden Anspruch
habe,
mit diesem Anspruche aber im heutigen Verfahren
deswegen nicht gehört werden könne, weil
er es an den
zur Ermittlung der fraglichen Schuldenquote erforder-
Jiehen Angaben
und Nachweisen habe fehlen lassen. In
der Tat kann der Steuerpflichtige den ihm bundesrecht-
Hch zustehenden proportionalen Schuldenabzug nur
beanspruchen, we.nn er den Steuerbehörden nach Vor-
schrift des kantonalen Taxationsverfahrens die Angaben
und Beweismittel unterbreitet, deren sie zur sachlichen
Prüfung des Anspruchs bedürfen. Das hat aber der Re-
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 61.
kurrent vorliegend mit Bezug auf die massgebende
Quote der angerufenen Schulden
nicht getan und muss
deshalb mit seinem Rekurse für das laufende Steuerjahr
abgewiesen werden. Dagegen bleibt es ihm unbenommen,
seine Unterlassung im nächsten Steuerjahre gutzumachen
und die Beachtung der gegenwärtigen Doppelbesteuerungs-
praxis des Bundesgerichts seitens der
Urner Steuer-
behörden nötigenfalls
im Wege eines neuen staatsrecht-
lichen Rekurses durchzusetzen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen!
61. UrteU vom 11. November 1915
i. S. Da.mpfscbift'gesellschaft des Vierwa.1dstättersees
gegen 'D'ri, Schwyz, Ob-und Nidwalden einerseits,
und Luzern anderseits.
Bedeutung einer Aenderung der Doppelbesteuerungspraxis des
Bundesgerichts für die Rechtskraft vorher ergangener
Urteile.-Besteuerung einer Dampfschiffgesellschaft
mit Stationsanlagen in mehreren Kantonen. Grundsätze für
die quotenmässige Verteilung des Steuerrechts unter diese
Kantone.
A .. -Die Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstätter-
sees, eine Aktiengesellschaft
mit Sitz in Luzern, die für
ihren Betrieb auf dem Gebiete der fünf Seeuferkantone
Luzern, Schwyz, Uri, Ob-und Nidwalden insgesamt
45 DampfschifIstationen
mit Landungsbrücken und teil-
weise auch noch weiteren Stationseinrichtungen
benutzt,
ist vom Bundesgericht durch Urteil vom 28. September
1898 (AS 24 I
N° 83 S. 444 ff.) als mit Bezug auf ihr
Mobiliarvermögen und ihren Erwerb allgemein der Steuer-
hoheit bloss des
Kantons Luzern -mit Ausschluss der