insbesondere dann empfehlen, wenn der ausländische
Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet oder wenn ein
Schweizerbürger in
der Schweiz unverhältnismässig stark
belastet wird. Doch kann diese Frage hier noch offen
gelassen
werden; denn die Beschwerde wegen Doppel-
besteuerung wäre abzuweisen, selbst wenn das Gebiet
für die Anwendung des Art.
46 Abs. 2 BV im erwähnten
Sinne
zu erweitern wäre.
Wenn auch eine Besteuerung des im Steinbruche
steckenden Geschäftsvermögens
und des Geschäftsge-
winnes durch den
Kanton Solothurn mit Art. 46 Abs. 2
BV unvereinbar wäre, so fehlte doch irgend ein Nach-
weis dafür, dass eine solche Besteuerung hier vorliege.
Nach den vorgelegten
-Zeugnissen ist zwar im Gegen-
satz
zur Auffassung des solothurnischen Regierungsrates
anzunehmen, dass der
Rekurrent nicht Angestellter der
Gesellschaft Ferroni, Dettelbach Oe, sondern selb-
ständiger Geschäftsteilhaber ist, und als solcher bezieht
er, wie es scheint, keinen bestimmten Gehalt, sondern
lediglich einen Anteil
am Geschäftsertrag. Allein nach
der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. AS 34 I S. 672 ff.
und Entscheid i. S. Bouche c. Bern vom 28. Mai 1914)
kann dieser Anteil, soweit er das
Entgelt für geleistete
persönliche Arbeit darstellt, steuerrechtlich
als Ertrag
der persönlichen Tätigkeit wie ein Gehalt und nicht als
Geschäftsgewinn behandelt werden. Nach dem
ange-
fochtenen Entscheide in Verbindung mit den Bemer-
kungen des Regierungsrates zum Rekurse soll
nun der
besteuerte Betrag von
6000 Fr. dem Wert der persön-
lichen Arbeit des Rekurrenten entsprechen. Dieser
hat
nichts vorgebracht, was die Annahme entkräften könnte;
insbesondere hat er nicht die geringsten Angaben über
die rechtliche Natur der Gesellschaft, die Grösse der
Unternehmung und den Geschäftsertrag gemacht. Dass
er etwa in Italien nur den dort versteuerten Betrag
von 2000 Fr. jährlich verdiene, wagt er nicht zu be-
Steuerrecht nach Staa(.Svel:trag. N° 12.
haupten. Offenbar ist sein Einkommen bedeutend höher;
denn sonst hätte er gewiss auch gegen die H ö h e der
Einkommenschätzung Einspruch erhoben, was nicht
ge-
schehen ist.
2. Die Annahme des Regierungsrates, dass der Re-
kurrent seinen zivilrechtlichen Wohnsit in Grenchen
habe. ist nicht willkürlich.
.. . . . . . . .
.
....... ..
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
VI. STEUERRECHT NACH STAATSVERTRAG
IMPOSION D' APRES LES TRAITES
INTERNATIONAUX
12. Orteil vom 9S. Ja.nuar 1915 i. S. Sa.lamand.er
gegen Zürich Steuer-Expertenkommission.
Besteuerung der schweizerischen Filiale einer deutschen Ge-
sellschaft am Filialsitze. Anfechtung der Festsetzung des
steuerpflichtigen Vermögens und Einkommens wegen Ver-
letzung von Art. 4 und 46 Abs. 2 BV und Art. 1 Abs. 2
des schweizerisch-deutschen Staatsvertrages vom 31. Ok-
tober 1910/26. Juni 1911. Bedeutung der letzteren Vor-
iSchrift--Verweigerung des Abzugs eines bilanzmässigen
Guthabens des Zentralgeschäftes an die Filiale vom steuer-
pflichtigen Vermögen, mit der Begründung, dass es sich
dabei nicht um eine wirkliche Schuld der Filiale, sondern
um eine lediglich buchhaltungstechnische Belastung der-
selben für das ihr von der Zentrale überlassene Betriebs-
kapital handle.
A. -Die Salamander-Schuhgesellschaft mit beschränk-
ter Haftung, deren Hauptsitz sich in Berlin befindet, hat
nebst vielen andern Filialen in deutschen Städten -
seit dem Jahre 1908 auch in Zürich eine im Handels-
register eingetragene Zweigniederlassung. Ueber die
Steuerpflicht dieser Niederlassung entschied die zürcheri-
sche Finanzdirektion durch Verfügung vom 27.
Juli 1912
grundsätzlich dahin, dass sie nicht für sich, sondern als
Teil des Gesamtgeschäftes
zu betrachten sei und deshalb
den in Zürich arbeitenden Teil des gesamten Betriebs-
kapitals (Stammkapitals nebst Reserven) als
Vermögen
und dessen mutmasslichen Ertrag (Reingewinn vor der
Verteilung)
ls Einkommen zu versteuern habe, wobei
die Taxation
(I immerhin einigermassen im Einklang
stehen
sollte mit der Taxation äbnlicher Geschäfte in
Zürich. Hierauf reichte die Gesellschaft für das Steuer-
jahr 1913 eine Selbsttaxation ein. worin sie gestützt auf
die Bilanz pro 31. Dezember 1912 den in Zürich zu ver-
steuernden Teil des Betriebskapitals -berechnet nach
dem Verhältnis der dortigen Aktiven zu den Gesammt-
aktiven -auf
Fr. 2220 und den entsprechenden Anteil
am Gesammtgewinn -berechnet nach dem Verhältnis
des Umsatzes in Zürich zum Gesammtumsatz -auf
Fr. 628 angab. Die Steuerkommission der Stadt Zürich
anerkannte diese Berechnung nicht als massgebend, son-
dern schätzte die Zweigniederlassung
mit 100,000 Fr. Ver-
mögen und 17,000 Fr. Einkommen (die gesetzlich steuer-
freien
500 Fr. inbegriffen) ein. Demgegenüber beschwerte
sich die Gesellschaft bei der zuständigen Rekurskommis-
sion, wobei sie
grundsätzlkh an der Richtigkeit ihrer
Selbsttaxation festhielt, sich jedoch bereit erklärte,
20,000
Fr. Vermögen (gleich wie in den beiden Vorjahren) und
3000 Fr. Einkommen (gegenüber 4000 Fr. pro 1911 und
6800 Fr. pro 1912) zu versteuern. Und als die Rekurs-
kommission durch Entscheid vom
30. April 1914 die An-
sätze der Steuerkommission bestätigte, berief sie sich
mit
ihrer abweichenden Offerte gemäss den 30 und 33 des
kantonalen Steuergesetzes vom 24. April
1870 auf die be-
zirksgerichtlich zu bestimmende Expertenkommission.
Diese zog wesentlich in
Betracht: für die Besteuerung der
I
I
!
I
I
Steuerrecht nach Staatsvertrag. N° 12. 79
Zweigniederlassung Zürich wäre deren Verhältnis zum
Gesamtgescbäft. worauf sich die Gesellschaft berufe, nach
der bundesgerichtlichen Praxis betreffend . das Verbot der
Doppelbesteuerung allerdings massgebend, wenn es sich
nm einen interkantonalen Steuerkonflikt handeln würde.
Allein auf den hier vorliegenden
in ternationalen Steuer-
konflikt finde jenes
Verbot mangels einschlägiger Gesetzes-
bestimmungen oder vertraglich vereinbarten Gegenrechts
keine Anwendung, sondern es sei unmittelbar abzustellen
auf das
in der zürcherischen Zweigniederlassung arbei-
tende Betriebskapital und auf dessen mutmasslichen
Ertrag, wobei die Expertenkommissionnach freiem Er-
messen, im Sinne einer gerechten und billigen Würdigung
der Akten
und vorgebrachten Tatsachen, zu entscheiden
habe. Danach falle
nur dasjenige Betriebskapital in Be-
tracht, welches als in dem
auf zürcherischem Kan-
tonsgebiet sich abspielenden Geschäftsbetrieb angelegt
zu betrachten sei. Hiezu gehörten die durchschnittlich
vorhandenen Warenvorräte nebst dem Betriebsinventar
sowie ein der
Natur und der Bedeutung des Geschäfts-
betriebes entsprechender Teil der flüssigen
Mittel (zu
vergl.
BGE 34 I S.501 Erw.3). Nun lasse sich zwar an
Hand der vorliegenden Bilanzen der Gesellschaft Sala-
mander das in der .Zweigniederlassung Zürich investierte
Vermögen nicht ziffernmässig genau feststellen; allein
die Zahlen über den Gesamtnmsatz dieser Filiale in
den
Jahren 1912 und 1913 und über den Reingewinn
im Jahre 1913 böten genügende Anhaltspunkte für
die Annahme, dass darin im Taxationsjahr durch-
schnittlich ein
Vermögen von 90,000 Fr. gearbeitet habe.
Das Warenlager stehe per
31. Dezember 1913 mit rund
80,000 Fr. zu Buch und die Einrichtung sei mit einem
Wertansatz von rund
10,000 Fr. für Steuerzwecke gewiss
auch nicht übersetzt.
Das auf Seite der Passiven einge-
stellte Guthaben der Zentrale von
rund 78,000 Fr. könne
bei der Steuertaxation nicht in Abrechnung fallen,
da es
ein Guthaben der Rekurrentin selber darstelle
und offenbar
so Staatsrecht.
im Werte des Warenlagers enthalten sei. Zur Ermittelung
der auf die Zweigniederlassung Zürich entfallenden Akti-
ven können nicht einfach auf die vorgelegten Bilanzen
abgestellt
werden; denn die nach aussen erscheinende
r e c h t I
ich e Struktur der Gesellschaft Salamander,
welcher dieselben entsprächen, stimme
mit den für die
Steuertaxation massgebenden wirtschaftlichen Ver-
hältnissen nicht überein, indem zugestandenermassen
Max Levy, der zugleich auch Inhaber der Firma Siegle
e
ie
,
d. h. jenes Fabrikationsunternehmens sei, das der
Gesellschaft die Schuhwaren liefere, alle Gesellschafts-
anteile besitze, ferner der Gesellschaft zu dem Stamm-
kapital noch ein weiteres Beteiligungskapital von 100,000
Mark zugeschossen habe und endlich als Inhaber der
Firma Siegle eie auch der einzige oder doch Haupt-
kreditor der in der Bilimz der Gesellschaft pro 1913 ein-
gestellten Passivpost : Kreditoren 3,770,384 Mk. )) sei.
Was das Einkommen betreffe, sei die Taxation der Vor-
instanzen auf 16,500 Fr. herabzusetzen, ( entsprechend
I) der Angabe der Selbsttaxation, dass der Betriebsüber-
schuss des Jahres 1912 17,268 Mk. betragen habe oder
t) 21,585 Fr. und in Uebereinstimmung .mit dem Ergebnis
)) der Bilanz der Filiale Zürich. per 31. Dezember 1913.
welches den Reingewinn dieser Filiale nach Abzug des
Salärs für den Betriebsleiter auf 16,416 Fr. beziffert.
Demnach entschied die Expertenkommission, laut
Mitteilung durch BeschlusS' des Bezirksgerichts Zürich
(III. Abteilung) vom 28. August 1914, da Vermögen
der Zürcher Filiale der Gesellschaft Salamander pro 1913
werde auf
90,000 Fr. und ihr Ein kom m e n auf
16,500 Fr. festgesetzt.
B. -Gegen diesen Entscheid, der laut 30 des zür-
cherischen Steuergesetzes vom 24. April 1870 ( endgültig l)
ist,hat die Gesellschaft Salamander rechtzeitig den staats-
rechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage, den Entscheid aufzuheben und die Steuer
auf ein Vermögen von 20,000 Fr. und ein Einkommen
Steuerrecht nach Staatsvertrag. N° 12.
von 3000 Fr. festzusetzen, eventuell die Akten zur Aus-
fällung eines neuen Entscheides an die Experlenkommis-
sion zurückzuweisen)). unter Kosten-und Entschädi-
gungsfolge.
Aus der Begründung des Rekurses ist hervorzuheben:
Die Auffassung der Expertenkommission, dass
Steuer-
pflicht und Steuertaxation bei internationalen Verhält-
nissen nicht aus dem Gesichtspunkte des Verbotes der
Doppelbesteuerung zu beurteilen seien, stelle sich als
reine Willkür
dar und verstosse gegen die in Art. 4 BV
sanktionierte Rechtsgleichheit aller Personen. Wenn der
Bund nach Art. 46 BV gegen Doppelbesteuerung Schutz
zu gewähren habe, so sei damit gesagt, dass die
Doppel-
besteuerung als ein Akt der Ungerechtigkeit empfunden
werde, und dies müsse für die Ausländer wie für die
Schweizerbürger gelten. Das Bundesgericht habe sich
auch in konstanter Rechtssprechung überall da,
wo eine
Doppelbesteuerung tatsächlich vorgelegen, für deren Un-
zulässigkeit ausgesprochen. Unzulässig sei die
Doppel-
besteuerung insbesondere gegenüber einer deutschen
Gesellschaft,
da nach Art. 1 des schweizerisch-deutschen
Staatsvertrages vom 26.
Juni 1911 der deutsche Staats-
angehörige in der Schweiz den gleichen Rechtsschutz
ge-
niesse, wie der Inländer, und namentlich (Abs.2) keinen
andern und höheren Steuern unterworfen werden dürfe,
während bei Nichtberücksichtigung der Doppelbesteue-
rung eine andere
und höhere Steuerbelastung . eintrete.
Die Expertenkommission gehe ferner von einem ganz
falschen Begriffe des Betriebskapitals aus. Sie
habe das
in der zürcherischen Steuerpraxis ganz allgemein
und in
der Verfügung der Finanzdirektion vom 27. Juli 1912
speziell auch der Rekurrentin
'gegenüber anerkannte
Prinzip, dass die Passiven abzuziehen und als Vermögen
bei Gesellschaften daher
nur Stammkapital und Reserven
zu behandeln seien, in willkürlicher Weise über den
Haufen geworfen, indem sie einmal die in
der Bilanz
pro 31. Dezember 1913 mit
8500 Fr. aufgeführte Laden-
AS 41 I 1915 6
12 Staatsrecht.
einrichtung (bestehend aus Tischen, Stühlen, Gestellen
und Schaufensterutensilien, die naturgemäss einer starken
Abnützung unterworfen seien) ohne Angabe eines Grundes
mit 10,000 Fr. in Rechnung gestellt und überdies den
Passivposten von
73,057 Fr. 23 Cts., das Guthaben der
Zentrale,
nicht berücksichtigt habe. Wenn die in der
Selbsttaxation
der Rekurrentin durchgeführte Verteilung
der Steuerpflicht
auf das Gesamtvermögen nicht einge-
halten werde, so müsse die Zweigniederlassung Zürich
als selbständiges Steuersubjekt behandelt
und ihr des-
halb auch gestattet werden, ihre Schulden in Abzug zu
bringen. Die Nichtzulassung des Abzugs für das
Gut-
haben der Zentrale aus ihren Warenlieferungen an die
Zweigniederlassung
hätte eine Doppelbesteuerung zur
Folge, da dieses Gutliaben als solches in Berlin versteu-
ert werden müsse, und es läge darin zugleich auch eine
Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichbeit
und
des Art. 1 des schweizerisch-deutschen Staatsvertrages,
indem der Schulden abzug den Steuerpflichtigen in Zürich
sonst
gestattet sei. Bei Vornahme des Abzuges aber er-
gebe sich ein steuerpflichtiges Vermögen, das nicht ein-
mal den freiwillig anerkannten Betrag von 20,000 Fr.
erreiche. Auch wirtschaftlich' stelle sich die Sachlage
nicht anders dar, als rechtlich und bilanzmässig; die
von der Expertenkommission berührten Geschäftsbe-
ziehungen des Herrn Max Levy in Berlin spielten für die
Steuerpflicht der Zweigniederlassung Zürich keine Rolle.
Für die Taxation des Einkommens endlich könne nur
die Bilanz des Jahres 1912 massgebend sein, obschon
in der Verhandlung
vor der Expertenkommission auch
diejenige des
Jahres 1913 bereits vorgelegen habe; denn
nach der zürcherischen Steuerpraxis werde immer
,auf
das Ergebnis des vorangegangenen, nicht des laufenden
Jahres abgestellt. Die Einschätzung der Rekurrentin nach
der Bilanz pro
1913 bedeute daher wiederum eine Rechts-
ungleichheit. Ebenso willkürlich sei fe: ner die Heran-
ziehung des Gesamtgewinnpostens von 17,268 Mk. Dieser
Steuerrecht nach StaatsVertrag. N° 12.
bilde' den Gesamtgewinn ,aller Filialen. nicht nur der
Filiale Zürich, welch letzterer pro
31. Dezember 1912
nur 12,076 Fr. 29 Cts. betragen habe. Wenn hievon die
anerkannten
3000 Fr. herangezogen würden, so dürfte
damit den gegebenen besonderen Verhältnissen genügend
Rechnung getragen sei.
C. -Die Expertenkommission des Bezirksgerichts.
hat ohne weitere Gegenbemerkungen Abweisung des
Rekurses beantragt.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich. dem ebenfalls
Gelegenheit
zur Stellungnahme gegenüber dem Rekurse
geboten worden ist,
hat eine Vernehmlassung des Steuer-
vorstandns der Stadt Zürich nebst eigenen ergänzenden
Bemerkungen eingereicht.
Er anerkennt als zu berich-
tigenden
Irrtum der Expertenkommission, dass sie das
durch die Gewinn-
und Verlustrechnung ausgewiesene
Gesamteinkommen der Salamander-Schuhgesellschaft als
Einkommen der Zürcher Filiale eingesetzt habe,
tritt da-
gegen im übrigen. gleich dem Steuervorstande, den Aus-
führungen der Rekurrentin entgegen. Auf den näheren
nhnt der beiden Eingaben wird, soweit er von Belang
1st,
In den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen.
Dns Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Soweit sich die Rekurrentin über Willkür und
Verletzung der Rechtsgleichheit beschwert, weil die Ex-
pertenkommission das Verbot der Doppelbesteuerung im
Sinne des Art. 46 Abs. 2
BV als vorliegend nicht mass-
gebend erachtet
hat, ruft sie irrtümlicherweise die bun-
desgerichtliche Praxis an. Das Bundesgericht hat, wie
früher schon der Bundesrat,
stets dahin entschieden, dass
Art. 46 Abs. 2
BV nur auf i n t e r k a nt 0 n ale Steuer-
konflikte Anwendung finde,
und es hat die Doppelbe-
steuerung bei
internationalen Verhältnissen -
abgesehen von besonderen staatsvertraglichen Vereinba-
rungen -bloss mit Bezug auf den hier nicht gegebenen
Fall der Besteuerung von Liegenschaften als bundes-
rechtlich
unstatthaft erklärt (vgl. aus neuerer Zeit:
AS 29 I Nr.61 Erw. 2 S. 285 und die dortigen Verwei-
sungen; 35 I Nr. 5 Erw. 2 S.30 und die dortige Ver-
weisung). Von dieser Praxis abzugehen, besteht zur Zeit
keine Veranlassung.
Kann aber demnach das bundes-
rechtliche Doppelbesteuerungsverbot vorliegend direkt
nicht angerufen werden, so
geht es natürlich auch nicht
an, diesen Verfassungsgrundsatz durch Bemängelung des
ihm widersprechenden Entscheides wegen Willkür auf
dem Umwege über die Garantie des
Art. 4 BV zur Gel-
tung zu bringen.
2. -Nun leitet allerdings die Rekurrentin in ihrer
Eigenschaft als Zweigniederlassung einer reichsdeutschen
Firma ihren Anspruch auf Schutz gegen bundesrechts-
widrige Doppelbesteuerung weilerhin noch ab aus Art. 1
des Vertrages zwischen der Schweizerischen
Eidgenos-
senschaft und dem Deutschen Reiche betreffend Rege-
lung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staats-
angehörigen im Gebiete des andern vertragschliessenden
31.
Oktober 1910. .
Teiles,. v:om . Allem auch dieses Argu-
26./2fJ. Juni 1911
ment geht fehl. Die angerufene Staatsvertragsbestim-
mung lautet in ihrem hier wesentlichen Bestandteil
(Abs.
2) dahin, dass die An-gehörigen jedes vertrag-
schliessenden Teiles im Gebiete des anderen Teiles be-
fugt sein sollen, (C in gleicherWeise und unter denselben
Bedingungen
und Voraussetzungen wie die Inländer
jede Art von Gewerbe und Handel auszuüben, ohne
anderen oder höheren Auflagen, Abgaben, Steuern oder
Gebühren irgend welcher Art unterworfen zu sein als
die Inländer. I Diese Bestimmung hat schon ihrem
Wortlaute
nach lediglich Bezug auf die Steuer art und
den Steuer f u s s: es dürfen danach in der Schweiz den
Reichsdeutschen keine der
Art nach ( andern oder dem
Einheitsansatze nach
höheren Steuern auferlegt wer-
den als den Schweizern. Die Reichsdeutschen sind m. a.
,
tel.l;,;rrecht nach Staatsvertrag. N° 12.
W. einfach nach den für die Schweizer geltenden steuer-
rechtlichen Vorschriften zu behandeln; Folglich
hat,
wie der Steuervorstand der Stadt Zürich in seiner Ver-
nehmlassung zutreffend betont, ein deutscher Firmen-
inhaber hinsichtlich einer schweizerischen Zweignieder-
lassung seines deutschen Hauptgeschäftes
nur Anspruch
auf Gleichbehandlung
mit einem schweizerischen Firmen-
inhaber, der in der Schweiz ebenfalls bloss eine Zweig-
niederlassung seines
in Deutschland befindliche Haupt-
geschäftes besitzt. Der Staatsvertrag gewährt Ihm also
keinen
Schutz gegen Doppelbesteuerung, soweit dieser
Schutz nach der erwähnten Praxis der Bundesbehörden
auch dem im Auslande niedergelassenen Schweizer nicht
geboten wird. Angesichts jener stetigen
Pra:cts, d .den
in der
Schweiz zur Zeit noch mangelnden emschlagIgen
Gesetzeserlass ersetzt, kann schlechterdings nicht ange-
nommen werden dass
mit der in Rede stehenden Staats-
vertragsbestimmnng der gegenseitige Ausschluss jeder
Doppelbesteuerung habe vereinbart werden wollen,
e
sonders da sich eine inhaltlich entsprechende BestIm-
mung schon findet sowohl im früheren Niederlassungs-
vertrage
mit dem Deutschen Reiche vom Jahre .1890,
als auch in den übrigen von der
Schweiz abgeschlos-
senen gleichartigen Staatsverträgen (vgl. z. B .. Vertrag
mit den Vereinigten Staaten von Nordamenka, von
1850/55, Art. 1 Abs. 2; Freund sch afts-, Niederlassungs-
und Handelsvertrag mit Grossbritannien, v. 1855, Art. I
Abs.
2; Niederlassungs-und Konsularvertrag mit Italien,
v. 1868/69, Art. 1 Abs.
3; Niederlassungs-und Handels-
vertrag
mit Russland, v. 1872/73, Art. 1 Abs. 2; Ver-
trag mit Österreich-Ungarn betreffend Regelung der
Niederlassungsverhältnisse usw., v. 1875/76, Art. 1;
Niederlassungsvertrag mit Frankreich. v. 1882, Art. 1.;
Freundschafts-, Niederlassungs-und
Handelsvertnag mIt
Japan, v. 1896/97, Art. 2 Abs. 4). ie urrentm aber
ist unbestrittenermassen nur der m Zunch geltenden
o r
den t li ehe n Besteuerung unterworfen worden. Sie
86 Staatsrecht.
behauptet namentlich nicht etwa, bei der streitigen
Steuereinschätzung, soweit sie dieselbe als willkürlich
und gegen die Rechtsgleichheit verstossend beanstandet,
ungünstiger behandelt worden
zu sein, als schweizerische
Firmeninhaber in gleichen Verhältnissen, d. h.
mit Haupt-
geschäft in Deutschland, behandelt würden. Dies gilt
insbesondere von ihrer Beschwerde darüber, dass die
Expertenkommission ihre bilanzmässige
. Schuld von
rund
73,000 Fr. an die Zentralgesellschaft bei Bestim-
mung des steuerpflichtigen
Vermögens nicht berück-
sichtigt
hat. Sie beruft sich daher auch in diesem spe-
ziellen Punkte zu Unrecht auf den Staatsvertrag.
3. -Was die selbständige Anfechtung der streitigen
Steuereinschätzung aus dem Gesichtspunkte des
Alt. 4
BV betrifft, wendet die Rekurrentin, wenigstens hin-
sichtlich der Einkommensbesteuerung, in erster Linie
ein, dass die Expertenkommission
ihr gegenüber im
Widerspruche
mit der allgemeinen Steuerpraxis auf die
Bilanz des laufenden Jahres 1913
statt auf die des Vor-
jahres 1912 abgestellt habe. Dieser Einwand ist begrün-
det. Der Steuervorstand der
Stadt Zürich gibt in seiner
Vernehmlassung ausdrücklich zu, dass die
Steuerveran-
lngung bei Gesellschaften, die ihre Rechnung mit dem
Ende des Kalenderjahres abschliessen, allgemein auf den
Abschluss des Vorjahres,
als den normalerweise letzt-
vorliegenden, hasiert werde Demnach ist der Rekur-
rentin, da sie zu diesen Gesellschaften gehört, tatsäch-
lich eine ausnahmsweise Behandlung zu Teil geworden.
Zu deren Rechtfertigung aber kann der allein in Betracht
fallende, rein zufällige Umstand, dass die Streitsache
vor der Expertenkommission erst zur Behandlung ge-
langte, als auch der Rechnungsabschluss der Rekurrentin
für das
Jahr 1913 bereits vorlag, nicht genügen. Folglich
liegt darin ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit, und
zwar naturgemäss in Bezug
auf die Vermögens-wie auf
die Einkommenstaxation, sodass die erstere richtiger-
Steuerrecht nach Staatsvertrag. N° 12, 87
weise ebenfalls an Hand des Rechnungsabschlusses für
das
Jahr 1912 zu beurteilen ist.
a) Im übrigen ist bei Beurteilung des Rekurses wegen
der
Ver m ö gen s be s t e u e run g davon auszu-
gehen, dass nach
2 des zürcherischen Gesetzes betreffend
die Vermögens-, Einkommens-
und Aktivbürgersteuer
vom
24. April 1870, dessen litt. a als der Vermögens-
steuer unterworfen erklärt das in und ausser dem
Kanton befindliche Gut..... einer im Kanton hestehen-
den Korporation
I), der Rekurrentin an sich jedenfalls
die Versteuerung der i n
Z ü r ich b e fi n d I ich e n
Vermögensbestandteile der Salamander-Schuhgesellschaft
zugemutet werden kann. Nun
hat allerdings die zürche-
rische Steuerpraxis unbestrittenermassen den Grundsatz
aufgestellt und
in der Verfügung der Finanzdirektion
vom
27. Juli 1912 speziell auch der Rekurrentin gegen-
über zum Ausdruck gebracht, dass bei Gesellschaften die
Gesamtheit der sogenannten eigenen Gelder
(Stammkapi-
talien und Reserven) als steuerpflichtiges Vermögen zu
behandeln und den Zweigniederlassungen ein ihrer Be-
deutung im Rahmen des ganzen Geschäfts angemessener
Teil derselben anzurechnen sei. Allein diese besondere
Taxationsweise bezweckt selbstverständlich nicht eine
Abweichung von der erwähnten materiellen
Steuervor-
schrift, sondern hat lediglich die Bedeutung eines Hülfs-
mittels zur Bestimmung des nach Gesetz massgebenden
wir k li c h e n Ver m ö gen s und wird deshalb rich-
tigerweise überall da nicht zur Anwendung gebracht,
wo sie zu einem der Wirklichkeit offenbar nicht ent-
sprechenden Ergebnis führen würde. Um einen solchen
Fall aber handelt es sich nach Annahme der Experten-
kommission hier. Auch die Rekurrentin bestreitet dies
grundsätzlich nicht.
Sie hat vielmehr selbst an der jener
Taxationsweise gemässen
Ziffer ihrer Vermögensdekla-
ration im Beschwerdeverfahren nicht festgehalten, son-
dern freiwillig einen wesentlich höheren Vermögensbetrag
als in Zürich steuerpflichtig anerkannt und beanstandet
die
von der Expertenkommission durchgeführte unmittel-
bare Schätzung der im zürcherischen Geschäfte liegenden
Vermögenswerte
nur im einzelnen, nämlich wegen der
Höhe des Postens Ladeneinrichtung und wegen Nicht-
berücksichtigung der bilanzmässigen
Schuld der Zürcher
Zweigniederlassung an die Zentrale. In beiden Punkten
zu Unrecht. Die Bemängelung der Taxation des Ge-
schäftsmobiliars auf 10,000 Fr. erscheint ohne weiteres
als hinfällig angesichts des
Umstandes, dass dieses Mo-
biliar im massgebenden Rechnungsabschluss pro 1912
noch
mit 11,000 Fr. figuriert. Übrigens wäre jene Taxa-
tion auch gegenüber dem Bilanzposten von nur 8500 Fr.
pro 1913 nicht
anfechtbar; denn mit dem Steuervor-
stande der Stadt Zürich könnte darin jedenfalls keine
Willkür gefunden werden, dass die Expertenkommission
die auf diesem
Posten gemachten bilanzmässigen Ab-
schreibungen (von
19,000 Fr. auf 8500 Fr. im Zeitraum
von vier Jahren: 1910 bis Ende 1913) als übersetzt
erachtet und
nur teilweise anerkannt hat. Und bei dem
bilanzmässigen Guthaben der
Zentrale handelt es sich
in der
Tat nicht um ein wirkliches Passivum, sondern
vielmehr um eine lediglich buchhaltungstechnische Be-
lastung der Zweigniederlassung für die ihr von der
Zentrale zum Geschäftsbetrieb überlassenen Vermögens-
werte d. h. um die rechnerische Verurkundung eines
Aktivenübergangs, der den Bestand und
Wert der be-
treffenden Aktiven an sich nicht berührt.
(V gl. hiezu
BGE 10 I Nr. 17 Erw. 1 S. 143 /144 und die dortigen
Verweisungen.) Die Auffassung der Expertenkommission,
dass dieses Guthaben für die Ermittelung des in der
Zweigniederlassung investierten Vermögens ausser Be-
tracht falle, ist daher nicht nur nicht willkürlich, sondern
den gegebenen Tatumständen offenbar durchaus ange-
messen.
Da aber im massgebenden Rechnungsabschluss
pro 1912 das Warenlager nicht nur mit rund 80,000
Steuerrecht nnch Staatsvertrag. N° 12.
Franken (wie pro 19"13), sondern sogar mit rund 88,000,
Franken bewertet istl,lnd die Rekurrentin, wie bereits
bemerkt, gegen die Einstellung dieses Postens nebst
demjenigen der Ladeneinrichtung als Betrag des in
Zü-
rich durchschnittlich vorhandenen Vermögens grund-
sätzlich nichts einwendet, so
ist auf Grund die ses
Rechnungsabschlusses die angefochtene Vermögenstaxa-
tion von
90,000 Fr. noch weniger zu beanstanden, als-
schon nach den von der Expertenkommission gewür-
digten niedrigeren Bilanzziffern des
Jahres 1913. Es
brauchen deshalb zur Rechtfertigung dieser Taxation die
weiteren Erwägungen der Expertenkommission, wie auch
des Steuervorstandes der
Stadt Zürich und des Regie-
rungsrates in deren Vernehmlassungen über die von
ihrer rechtlichen Erscheinungsform abweichenden wirt-
schaftlichen
Verhältnisse der Schuhgesellschaft Salaman-
der, insbesondere
über deren nicht vollständig abge-
klärte Beziehungen zu der Lieferantenfirma
J. Siegle
eie, gar nicht mehr in Betracht gezogen zu werden.
b) Hinsichtlich der Einkommensbesteuerung
ist -abgesehen von der bereits als unzulässig erklärten
Berücksichtigung des Rechnungsabschlusses pro 1913
statt
desjenigen pro 1912 -noch der vom Regierungsrat an-
erkannte
Irrtum" der Expertenkommission zu berichti-
gen, wonach diese auf den Reingewinn des Gesamt-
geschäftes als solchen
statt der Zweigniederlassung Zürich
abgestellt hat. Die angefochtene Steuertaxation muss
daher in dem
Sinne aufgehoben werden, dass die Ex-
pertenkommission angewiesen ist, das steuerpflichtige Ein-
kommen
der Rekurrentin unter Zugrundelegung der tat-
sächlichen Verhältnisse auf Ende 1912 neu zu bestimmen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der durch Beschluss des Bezirksgerichts
Zürich
'90
(Ill. Abteilung) vom 28. August 1914 zugestellte Ent-
scheid der Steuer-Expertenkommission mit Bezug auf
-die Einkommenstaxation aufgehoben wird; im
übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
IIl. GERICHTSSTAND
FOR
13. Ärret du 29 janvier 1915 dans la cause Gombe eie
contre Baffi.
L'art. 59 Const. fed. ne peut pas etre invoqne par un de-
fendeur domicilie a l'etranger. -Celui-ci ne pourra cepen-
dant etre assigne valablement devant le tribunal du domicile
du demandeur que si la procedure civile cantonale appli-
cable en l'espece le prevoit expressement. -Inapplication
en la cause de la reciprocite , prevue par la procedure
civile genevoise, a un defendeur domicilie en ItaUe.
A. -Les recourants Combe oe, entrepreneurs a
Geneve, ont un chantier a Saxon (Valais) auquel est ar-
rive,
pendant la seconde quinzaine d'aout 1912, un envoi
de marbre a eux adresse, suivant lettre de voiture du
17 du meme mois, par Modesto Raffi a Massa (Italie),
partie intimee en la presente affaire. Les recourants, qui
pretendent ne lui avoir jamrus commande cette marchan-
dise, I'ont
invite a la faire reprendre; mais Raffi n'ayant
pas obei aleurs injonctions, les recourants l' ont actionne
devant le Tribunal de premiere instance de Geneve en
paiement de 335
fra 40 representant les frais de transport,
douane, etc., dont la marchandise etait grevee a son arrivee
ainsi
qu' en paiement de dommages-interets a fixer par
le tribunal de jugement. Raffi ayant excipe de l'incompe-
tence des tribunaux genevois, le Tribunal de premiere
instance a,
par jugement du 11 mars 1914, declare ee
moyen mal
fonde, mais, sur appel du dHendeur, la Cour
Gerichtsstand. N° 13.
de Justiee civile a, par arret du 230ctobre 1914, reforme la
decision de premiere instance, admis l'incompetence des
tribunaux genevois et renvoye les demandeurs a mieux
.
B. -Par memoire du 21 novembre 1914, Combe Cle
ont forme contre cet arret un recours de droit public
fonde sur les art. 4 et 59 CF. La cour civile a declare n'avoir
rien
a ajouter aux motifs indiques par elle dans son arret.
Quant au defendeur Raffi, il a, par memoire du 3 de-
cembre 1914, conclu au rejet du recours.
Statuant sur ces faits et considerant
en droH:
- -C'est evidemment a tort que les recourants invo-
quent l'art. 59 CF relatif a la garantie du for du d? icile
en matiere de reclamations personnelles pour le deblteur
solvable domicilie en Suisse. Cette disposition constitu-
tionnelle reste sans application en
la cause, puisqu'elle n'a
pas de portee internationale (RO 23 p. 30), .ne peu; jamais
etre invoquee par le demandeur et ne constttue qu une ga-
rantie en faveur du debiteur. Au surplus,la circonstance
alleguee par les recourants que Raffi ne pourrait s'en pre-
valoir n'implique pas ipso jure la faculte pour eux de I'ac-
tionner
devant les tribunaux de leur domicile, s'il n'existe
pas,
dans la legislation genevoise, de texte autorisant ce
mode de faire.
- -Les recourallts alleguent, il est vrai, que cette com-
petence resulte tout d'abord de l'art. 55 eh. 3 org. judo gen.
Ils expliquent que la contestation qui
s'est elevee entne
parties est fondee sur un quasi-contrat, comportant oblI-
gation pour le defendeur de leur rembourser les. sommns
payees par eux en ce qui concerne les marchandlses qu 11
leur a expediees, et que, dans ces conditions, le defendeur
pouvait etre assigne valablement devant les trinuna g
nevois, parce que la disposition legale susmentlOnnne pre-
voit leur competence a l' egard des etrangers non resldnnts
dans ce canton en vertu d'obligations qu'ils y auratent