- Urteü vom 5. Februar 1915 i. S. Stüssy-Aebly gegen
Iantonsgericht Unterwalden ob dem Wald.
Auslegung der in einem Vertrage zwischen einem Kanton und
einem auswärtigen Bauunternehmer enthaltenen Verein-
barung, wonach der letzere während der Bau-und Vertrags-
zeit in einer Gemeinde des Kantons Domizil zu nehmen
hat. Ausdehnung des darin liegenden Verzichts auf den
Wohnsitzgerichtsstand auf Klagen Dritter für Ansprüche,
welche mit der Ausführung des Baus im Zusammenhang
stehen.
A. -Durch Vertrag mit dem durch seine Baudirektion
vertretenen
Kanton Unterwalden ob dem Wald vom
- Mai 1913 übernahm der Bauunternehmer Stüssy-
Aebly in Glarus die -Ausführung der Korrektion des
Dorfbaches von Sachseln. Einen Bestandteil dieses
Ver-
trages bilden die vom Kantonsingenieur am 15. April
1913 aufgestellten allgemein'en Akkordbedingungen
und
Bauvorschriften, deren 5 bestimmt: Der Unternehmer
hat während der ganzen Dauer der Bau-und Vertragszeit
in einer Gemeinde des Kantons Obwalden Domizil zu
nehmen.
Unter Hinweis auf diese Bestimmung erklärte
Stüssy durch Zuschrift seines
Vertreters an die Obwaldner
Baudirektion vom
- September 1913, für die Dauer
des
Vertrages und soweit es sich um Streitigkeiten aus
dem Bauvertrage han delt, in Sarnen Domizil zu nehmen.
Laut Vertrag vom 12. Juli 1913 übergab Stüssy dem
Johann Mizza, Unterakkordant und Polier , damals in
Zürich,
die sämtlichen auszuführenden Arbeiten. . . auf
der Strecke 1000-2000 m. )
Gestützt auf diesen Vertrag machte Mizza im Februar
1914 beim Kantonsgericht von Obwalden gegen Stüssy
eine Forderung von 1494
Fr. 21 Cts. für geleistete Arbeiten
geltend.
Ausserdem wurde Stüssy vor der gleichen Instanz noch
belangt von Schlossermeister W olfisberg in SachseIn auf
Bezahlung von insgesamt 572 Fr.
15 Cts. für Lieferung
Gerichtsstand. N° 14.
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von Baumaterialen an Mizza, und gemeinsam von Bier-
depothalter Gasser, Wirt Bureh, Metzger Ringeisen und
Senn Rohrer, alle in Sachseln, auf Bezahlung kleinerer
Beträge für Lieferung
von Lebensmitteln und Getränken
an Mizza. Diese Ansprüche wurden in beiden Fällen auf
die Behauptung gestützt, Mizza habe die betreffenden
Bezüge als
Vertreter des Bauunternehmers Stüssy ge-
macht.
Stüssy erhob allen drei Klagen gegenüber in erster
Linie die Einrede der Unzuständigkeit des Obwaldner
Richters, indem er sich auf den
Standpunkt stellte, es
handle sich bei den eingeklagten Forderungen
um per-
sönliche Ansprachen, für die er gemäss Art. 59 BV an
seinem Wohnort Glarus zu suchen sei.
Mit
Urteilen vom 11. Juni 1914 wies das Kantonsgericht
diese Einrede in allen drei Fällen ab.
Es führte aus : Der
Standpunkt des Beklagten, dass die Domizilnahme ge-
mäss
5 der Akkordbedingungen seines Bauvertrages
einen Gerichtstand
nur insofern begründen könne, als
es sich
um Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien,
also zwischen dem Bauunternehmer
und dem Staate
Obwalden, handle, während das gewählte Domizil für
Drittpersonen nicht in Betracht falle, müsse als
unzu-
treffend angesehen werden. Mit jener Vertragsbestim-
mung habe nicht ein Gerichtsstand für die Kontrahenten
geschaffen werden wollen. Das ergebe sich zur Evidenz
aus
27 der nämlichen Akkordbedingungen, welcher
laute :
Sollten sich zwischen Unternehmer und Bau-
)
leitung bezüglich Abrechnung u. s. w. Differenzen er-
geben, so werden dieselben durch ein Schiedsgericht
) von 3 Mitgliedern, welche vom Obergericht zu bezeich-
) nen sind ... , endgültig geregelt. I) Damit sei der Gerichts-
stand zwischen den Vertragsparteien genau bezeichnet.
Nachdem aber der Beklagte bei Uebernahme der
staat-
lichen Korrektionsarbeiten ausserdem noch verhalten
worden sei, in Obwalden Geschäftsdomizil zu nehmen,
so habe doch zweifelsohne die Möglichkeit geschaffen
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werden wollen, ihn für alle mit dem Geschäftsbetriebe
im Kanton konnexen Verbindlichkeiten in Obwalden zu
belangen. Diese Auslegung werde denn auch durch das
Zeugnis des Kantonsingenieurs Seiler, der die Akkord-
bedingungen aufgestellt habe, als die allein richtige
bezeichnet. Folglich müsse auch den Klageparteien
das
Recht eingeräumt werden, ihre aus dem Korrektions-
unternehmen in S3chseln' hergeleiteten Anspruche bei
den obwaldnerischen Gerichten geltend zu machen.
B. -Gegen diese Urteile hat Stüssy-Aebly rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht er-
griffen
und in allen drei Fällen beantragt, der kantons-
gerichtliche Kompetenzentscheid sei als gegen Art. 59
BV verstossend unter Kostenfolge für die Gegenpartei
aufzuheben.
Zur Begründung wird wesentlich geltend
gemacht, die Berufung des Kantonsgerichts
auf 27 der
Akkordbedingungen sei nicht schlüssig dafür, dass 5
derselben einen -rechtlich nicht zu vermutenden, son-
dern des bestimmten Nachweises bedürftigen -Verzicht
des Rekurrenten auf den Wohnsitzgerichtsstand für alle
mit den Korrektionsarbeiten in Sachsein zusammenhän-
genden Rechtsgeschäfte enthalte; denn 27 unterlasse
es ja, zu sagen, w e
Ich e s Obergericht das Schiedsgericht
zu bezeichnen habe; dies ergebe sich erst aus 5, welcher
demnach auch neben
27 für die Vertragsparteien noch
von Bedeutung sei.
In 5 ljege einfach die bei Bauver-
trägen übliche Verpflichtung des Bauunternehmers gegen-
über dem Bauherrn, welche Drittpersonen nicht berühre.
Hiefür werde verwiesen auf das Urteil des Bundesgerichts
im gleichartigen Falle Fietz
Leuthold gegen Felder (AS
22 N° 157), sowie auf BURcKHARDT, Kommentar zur BV,
2. Auflage S. 580. Speziell im Falle Mizza wäre es auch
mit der ratio des Art. 59 nicht vereinbar, den in Zürich
domizilierten Italiener für berechtigt zu erklärea, den in
Glarus wohnhaften aufrechtstehenden Schweizerbürger
für eine persönliche Ansprache in einem
dritten Kanton
zu belangen.
Gerichtsstand. L " 14
C. .-Die rekursbeklagten Parteien haben, unter
Berufung auf die Begründung der angefochtenen Korn-
petenzurteile, Abweisung des Rekurses
unter Kosten-
folge beantragt.
Das Kantonsgericht von Unterwalden ob dem Wald
hat sich diesen Vernehmlassungen angeschlossen.
Das Bundesgericht zieht
i n E r w ä g un g :
- -
Es erscheint als zwec.kmässig, die drei Streitsachen
in ein e m Urteil zu erledigen, da sie den für die Ent-
scheidung des staatsrechtlichen Rekurses rnassgebenden
Tatbestand gemein haben.
- -Die angefochtenen Urteile des Kantonsgerichts
beruhen nicht
auf der Annahme einer Zweigniederlassung
Qes Geschäftes des Rekurrenten im Kanton Obwalden,
durch
welclJe ipso iure ein Spezialgerichtsstand daselbst
begründet worden wäre, sondern vielmehr
auf der Erwä-
gung, dass der Rekurrent durch seine Domizilnahme
gemäss
5 der vertraglich anerkannten Akkordbedin-
gungen sich dem Obwaldner Gerichtsstande für alle
mit
der Ausführung der Korrektionsarbeiten in Sachsein zu-
sammenhängenden Streitigkeiten ausdrücklich
unter-
worfen und damit insoweit auf die Garantie des Art. 59
BV verzichtet habe. Dieser Auffassung des kantonalen
Richters
ist beizupflichten. Ihr entspricht zunächst der
Wortlaut des 5 der Akkordbedingungen; denn dieser
bezieht sich nicht, wie allerdings die Anzeige des Rekur-
renten
an die Baudirektion vom 11. September 1913 be
treffend die Domizilwahl, nur auf die Streitigkeiten
aus dem Bauvertrage , sondern verhält den Rekurrenten
ohne einschränkenden Vorbehalt zur Domizil-
nahme während der Dauer der Bau-und Vertragszeit.
Ferner rechtfertigt sie sich auch aus den anderweitigen
Umständen des Falles.
Zwar ist die Berufung des Kantons-
gerichts auf 27 der Akkordbedingungen nicht über-
zeugend, da, wie der Rekurrent
mit Recht einwendet,
AS 41 I -1915
98 Staatsrecht.
der 5 neben dem 27 für die Bezeichnung des in diesem
letzteren vorgesehenen Schiedsgerichts
auch im Verhält-
?is der Vertragsparteien unter sich noch von Bedeutung
1st. Dagegen fällt entscheidend in Betracht, dass die vor-
liegenden Akkordbedingungen nicht von einem privaten
Bauherrn, sondern vom K a n ton 0 b wal den auf-
gestellt worden sind, für den es nahe lag, dabei nicht nur
seine. eigenen Interessen als privatrechtliche Vertrags-
parteI.' sondern
ugleich auch, in seiner Stellung als
staatlIches Gememwesen, berechtigte Interessen aller
mit dem Bauun1.ernehmen auf seinem Staatsgebiete vor-
aussichtlich in Beziehung tretenden Drittpersonen zu
wahren. Dass tatsächlich solche Interessen ins Auge
gefasst worden sind, ergibt sich ohne weiteres
aus den
25 und 28 der Akkordbedingungen, wonach der Bau-
unternehmer verpflichtet ist, seine Arbeiter, bei deren
Anstellung vorzugsweise Kantonsangehörige zu berück-
sichtigen sind, alle 14 Tage in gesetzlicher Münze auszu-
zahlen.
Nun besteht aber für jene Drittpersonen ein
grundsätzlich unbestreitbares Interesse daran, ihre
Strei-
tigkeiten mit dem Bauunternehmer beim Richter an Ort
und Stelle, wo sich aller Regel nach die massgebenden tat-
sächlichen Vorgänge abgespielt haben, zum Austrage
bringen
zu können. Es darf daher unbedenklich als Sinn
und Zweck des 5 der Akkordbedingungen angesehen
werden, dass sich
der Rekurrent an dem im Kanton zu
verzeigenden Domizil auf aUe zufolge des Bauunterneh-
mens gegen ihn erhobenen Recbtsansprüche einzulassen
habe. Dies
hat denn auch der vom Kantonsgericht als
Zeuge einvernommene Verfasser
der Akkordbedingungen,
Kantonsingenieur
Seiler, in bestimmtester Weise ver-
sichert. Zwischen dem vorliegenden Tatbestande und den
Tatbeständen des im Rekurse als Präjudiz angerufenen
Urteils
- S. Fietz Leuthold (AS 22 N° 157 Erw. 2
- 939), sowie auch des neuern Urteils i. S. Müller, Zeer-
leder
Gobat gegen Grädel (AS 33 I N° 120 S. 748 ff.)
besteht der wesentliche Unterschied, dass in diesen
'I
I
Gerichtsstand. N° 14. '
beiden früheren Fällen ein p r i v a t erBauherr in Frage
stand, der als solcher keine fremden Interessen zu vertre-
ten hatte.
3. -Mit der kantonsgerichtlichen Auslegung des 5
der Akkordbedingungen
ist der Obwaldner Gerichts-
stand für alle drei Prozesse der rekursbeklagten Parteien
gegeben; handelt es sich doch dabei, insbesondere auch
soweit
der Rekurrent -ob begründeterweise oder nicht,
ist eine hier ausser Betracht fallende Frage materiellrecht-
licher
Natur -für Bestellungen seines Unterakkordan-
ten Mizza verantwortlich gemacht wird, unbestrittener-
massen um Ansprüche, die mit dem fraglichen Bauunter-
nehmen zusammenhängen. Es braucht deshalb auf die
weiteren Argumente
der Rekursbeklagten zur Verteidi-
gung der angefochtenen Urteile nicht eingetreten
zu
werden. Der Umstand, dass speziell im Falle Mizza der
Kläger ein nicht im Kanton Obwalden selbst wohnhafter
Ausländer ist, spielt nach der vorstehenden Rechtferti-
gung des dortigen Spezialgel'ichtsstandes keine Rolle.
Demnach
das Bundesgericht
erkannt
Der Rekurs wird abgewiesen.