Entscheidungen
derung des angefochtenen Urteils wird die der Klägerin
vom Beklagten geschuldete Summe, unter Vorbehalt
ihrer Reduktion infolge des dem Beklagten bewilligten
Nachlassvertrages und unter Vorbehalt der Verwer-
tung der Faustpfänder, auf 652,667 Fr. 5 Cts. fesi;-
gesetlt.
47. 'C'rteil der II. Zivilabteilung vom o. Mai 1916
i. S. 'l'iravanti, Kläger,
gegnn Konkursmasse Felder Oie, Beklagte.
Klage des Faustpfaudbesitzers von Eigentümer-oder Inhaber-
gülten gegen die Konkursmasse des Grundeigentümers auf
Anerkennung des vom Kläger beanspruchten Rechts auf
die Mietzinse der belasteten Liegenschaft, welches Recht
er in erster Linie auf eine Abtretung seitens des Gemein-
schuldners, in zweiter Linie auf Art. 806 ZGB stützt. -
Rechtliche Natur der Klage (Kollokationsklage ?). -Unzu-
lässigkeit der Abtretung, soweit es sich um die erst nach
der Konkurseröffnung beginnenden Mietzinsperioden han-
delt. -Recht des Faustpfandgläubigers, die Mietzinse als
Akzessorien
der ihm verpfändeten Gülten, soweit erforder-
lich, zu seiner eigenen Deckung zu verwenden' Anwend-
barkeit des Art. 76 der Konkursverordnung ; Möglichkeit
er Verpfändung von Eigentümer-oder Inhabergrundpfand-
titeln oder Inhaberobligationen durch den Grundeigentümer
bezw. den Titelschuldner selbst. '
A. -Dem Kläger stand gegen die am 1. Dezem1)er 1913
in Konkurs
erklärte Firma Felder cie eine unbestrittene
Darlehensforderung
von 260,000 Fr. zu. Zur Sicherheit für
diese Forderung nebst verschiedenen Zinsposten hatte
ihm die genannte Firma laut Anleihens-und Pfand-
vertrag ) vom 9. Juni 1913 u. a. 41 Gülten im Betrage
von zusammen
410,000 Fr. als Pfand ) übergeben. Diese
in den
Jahren 1895-1910 errichteten Gülten hafteten auf
einer,
der Verpfänderin gehörenden Liegenschaft in Lu-
zern ; ob sie
auf den Inhaber oder auf die Grundeigen-
tümerin selbst lauteten, ergibt sich nicht aus den Akten ;
!
. I
der Zivilkammern. N° 47. 225
weitere Grundpfandrechte hafteten auf jener Liegen-
schaft nicht.
Der Vertrag enthielt sodann noch folgende,
für den vorliegenden-Prozess wesentliche Bestimmung :
Die SchuldnerschafUritt dem Gläubiger sämtliche Mitt-
zinse ab der Hauptliegenschaft in der Neustadt ab .....
Diese abgetretenen Mietzinse werden verwendet zur
) Deckung des Anleihenszinses. )
Im Konkurs meldete der Kläger seine Darlehensforde-
rung
an und fügte bei, dass ihm dafür die erwähnten
Gülten
faustpfändlich eingesetzt worden und dass
ihm
sodann zur Deckung der Anleihenszinse sämtliche
Mietzinse rechtsförmlich abgetreten
worden seien.
Die Konkursverwaltung anerkannte die angemeldete
Hauptforderung, sowie das beanspruchte
Pfandrecht an
den Gülten, traf dagegen in Bezug auf die Mietzinse fol-
gende
Verfügung: Das geltend gemachte Anspruchs-
recht auf nach der Konkurseröffnung (1. Dezember
1913) fällige Mietzinse wird weggewiesen, weil unzu-
lässig (Art. 806 ZGB).
B. -Gegen diese Verfügung richtet sich die vorlie-
gende, innerhalb der Frist de'j Art. 250 SchKG eingt -
reichte Klage, die von den Parteien und den Vorinstanzen
als Kollokationsanfechtungsklage
behandelt worden
ist,
mit der Rechtsfrage : Hat die Beklagte ausser
) dem anerkannten Anspruchsrechte des Klägers auf die
vor der Konkurseröffnung über J. Felder cie verfalle-
nen Mietzinse ab der Neustadtliegenschaft der Gemein-
schuldnerin auch sein ausschliessliches Anspruchsrecht
auf die na eh der Konkurseröffnung (1. Dezember 1913)
fäUigen Mietzinse anzuerkennen ?
In der mündlichen Verhandlung vor I. Instanz hat der
Kläger das in der Rechtsfrage erwähnte ( ausschliess-
liehe Anspruchsrecht
I), ausser aus der Abtretung ) vom
9.
Juni 1913, auch noch (im Sinne eines Pfandrechts) aus
Art. 806 ZGB abgeleitet.
C. -Durch Urteil vom 18. März 1915 hat das Obel-
gericht
des Kantons Luzern ukannt :
AS 41 III -1915
Entscheidungen
Die Beklagte habe ausser dem anerkannten Anspruchs-
recht des Klägers auch die vor der Konkurseröffnung
über J. Felder eie verfallenen Mietzinse ab der Neu-
stadtliegenschaft du Gemeinschuldnerin ein ausschlies8-
liches Anspruchsrecht auf die' bis zum 15. Dezember
1913 verfallenen Mietzinse anzuerkennen, im übrigen
)) sei die Klage abgewiesen.
Dieses Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden
Erwägungen :
a) In B ( zug auf den P ri n z i p als ta n d pu II k t
d t; sKI ä ger s (Ableitung seines Rechts aus der Abtre-
tung ) der Mietzinse) : Zwar sei es an sich möglich, künf-
tige Forderungen. insbesondere solche aus einem Miet-
vertrag, gültig
abzutreten; ausgenommen seien jedoch
Mietzinsforderungen
für ein vom Gemeinschuldner zu
Miete gegebenes Objekt, wenn und soweit der Gegenwert
dafür nach der Konkurseröffnung von der Konkursmasse
geleistet werde. Diese Ausnahme treffe gerade im vorlie-
genden Falle
zu ; denn der Gegenwert für die Forderungen
des Klägers werde von der Masse durch Verwertung
der
betreffenden Liegenschaft geleistet, weshalb der Masse
auch grundsätzlich das Recht auf die Erträgnisse der
Liegenschaft seit der KonkurserÖffnung zustehen müsse.
Immerhin
sei gemäss Theorie und Praxis die Abtretung
von Mietzinsforderungen, welche sich auf die zur Zeit
der
Konkurseröffnullg laufende Mietperiode beziehen,
von der Masse anzuerkennen,
und nur für die spätere
Periode sti die Abtretung als unwirksam zu erklären.
Demnach sei der Anspruch des Klägers aus dem Gesichts-
punkte der Zession für den zur Zeit der Konkurseröffllung
laufenden vierteljährlichen Mietzins, also bis zum 15.
De-
zember 1913, zu beschützen.
b) In Bezug auf den Evelltualstalldpunkt:
Die Klagforderung könne sodann aber auch gestützt auf
Art. 806 ZGB nicht im weitem Umfange gutgeheissen wer-
den. Diese Gesetzesbestimmung könne nur vom Grund-
pfandgläubiger
seI b stangerufen werden, nicht auch
der Zivilkammern. Na 47.
von demjenigen, dem eine Grundpfandforderung ver-
pfändet worden sei.
D. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen,
mit dem Antrag auf vollständige Gutheissung
der Klage.
Die Beklagte
hat sich der Berufung ebenfalls rechtzeitig
und in richtiger Form angeschlossen, mit dem Antrag auf
gänzliche Abweisung der Klage.
Jede Partei hat ausserdem auf Abweisung der gegneri-
schen Berufung angetragen.
Das Bundesgericht
zieht
in Erwägung:
- -Der Kläger beansprucht in erster Linie, als
G 1 ä u b
i ger der streitigen Mietzinse, die ihm a b g e -
t r e t e n worden seien, anerkannt zu werden,
und in
zweiter Linie, d. h. für den Fall, dass sein Gläubigerrecht
nicht
anerkannt werden sollte, verlangt er hinsichtlich
jener Mietzinse als P fan d g J ä u b i ger behandelt zu
werden. Da der kantonale Richter diese, vom Kläger
allerdings erst in der mündlichen Verhandlung
vor I. In-
stanz vorgenommene Präzisierung seines Rechtsbegeh-
rens als prozessualisch zulässig
betrachtet hat, und infol-
gedessen von ihm nacheinander jene
bei den Rechts-
standpunkte des Klägers geprüft worden sind, hat auch
das Bundesgericht entsprechend vorzugehen.
Die Klage auf Anerkennung eines Pfandrechts erscheint
grundsätzlich als eine KoJIokationsklage,
da ja (vergl.
BGE 23 I S. 551, JAEGER, Note 3 zu Art. 247, Noten 4
und 5 zu Art. 249 und Note 7 zu Art. 250, sowie Konkurs-
verordnung des Bundesgerichts
Art. 56 und 60 Abs. 3)
schon der Kollokationsplan
eine Angabe über die Aner-
kennung oder Nichtanerkennung, bezw. deJl anerkannten
Umfang eines jeden angemeldeten
Pfandrechtes zu ent-
halten
hat. Im vorliegenden Falle ist nun allerdings auch
eine
Frage der Ver t eil u n g streitig, nämlich die
Entscheidungen
Frage, ob die Mietzinse zur Deckung des Klägers ver-
wendet werden sollen, trotzdem er, genau
genommen,
nicht selber ein Grundpfandrecht an der vermieteten
Liegenschaft beansprucht, sondern
nur dieselbe Behand-
lung verlangt, die einem Grundpfandgläubiger zuteil
kommen w ü r d e. Anderseits ist das vom Kläger für sich
selbst in Anspruch genommene dingliche Recht, nämlich
das F
aus t pfandrecht an den in seinem Besitz befind-
lichen Gülten, als solches nicht streitig, und der Kläger
ist denn auch, seiner Konkurseingabe entsprechend, als
Faustpfandgläubiger kolloziert worden.
Es könnte des-
halb scheinen, dass die Streitfrage in die Kompetenz der
betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden
und nicht der
Gerichte gehöre. Indessen besteht doch die Divergenz
zwischen den Rechtsstandpunkten der Parteien letzten
Endes darin, dass der Kläger ein P
fan d r e c h t an
den Mietzinsen (soweit
er nicht geradezu als Inhaber der
Mietzinsforderungen anerkannt werden sollte)
bean-
sprucht, während die Beklagte nicht nur ihm, als
biossem
Faustpfandgläubiger, die Leg i tim a t ion
zur Geltendmachung eines solchen Pfandrechtes an SteHe
des Grundpfandgläubigers abspricht,
sandern überhaupt
die E
xis t e n z des Pfandrechts an den Mietzinsen
bestreitet, von der
Ansicht ausgehend, dass gar kein
G
run d p fan d g I ä u b i ger vorhanden sei, welchem
jenes Nebenpfandrecht zustehen könnte. Es überwiegt
somit der Charakter eines K
0 lok ::I t ion s streits,
da einerseits der Kläger Anerkennung und Kollozierung
des von ihm
an den Mietzinsen, wenn auch nur indirekt
beanspruchten Pfandrechts, anderseits die Beklagte Ab-
weisung dieses Kollokationsanspruchs verlangt, beide
Parteien aber als selbstverständlich betrachten,
dass der
Kläger
im Falle der Gutheissung seines Kollokations-
anspruchs zum Bezug der streitigen Mietzinse insoweit
berechtigt sein soll, als er sonst einen Ausfall auf seiner
Darlehensforderung erleiden würde. Dabei fällt noch in
Betracht, dass der Faustpfandgläubiger
als solcher be-
der Ztv1lkammemN° "7.
rechtigt sein muss, den Umfang des Grundpfandrechts,
das
mit der ihm verpfändeten grundversicherten Forde-
rung verbunden ist, durch den Richter feststellen zu
lassen, namentlich in einem Falle wie dem vorliegenden,
wo der formelle Inhaber der Grundpfandforderung an
einer solchen Feststellung kein eigenes Interesse hat.
Auf den Eventualstandpunkt des Klägers ist somit in
diesem Verfahren einzutreten. Was seinen
Hauptstand-
punkt betrifft, wonach er infolge einer Abtretung l)
geradezu I n hab e r der in Betracht kommenden Miet-
zinse wäre,
so handelt es sich dabei allerdings nicht um
einen Kollokations-, sondern
um ein( n vindikations-
ähnlichen Streit. Der Kollokationsplan
hat grundsätzlich
-nur Angaben über die Zulassung oder Abweisung der
angemeldeten
Konkursforderungen und allfällig
beanspruchter Vorzugsrechte zu enthalten, also keine
Angaben über Anerkennung oder Bestreitung von Eigen-
tums-oder ähnlichen Ansprüchen auf
Vermögensobje.kte,
die von der Konkursverwaltung als zur Konkursmasse
gehörig betrachtet werden. Streitigkeiten über das Eigen-
tum an einer Sache oder über die Frage, wer Inhaber einer
gegenüber einem dritten bestehenden Forderung sei,
gehören somit nicht in das Kollokationsverfahren, son-
dern sind, wie alle andern Streitigkeiten über den Um-
fang der Aktivmasse, im gewöhnlichen Verfahren zu
erledigen, -wobei für die Frage, wer als Kläger aufzu-
treten und ob eine Fristansetzung im Sinne des Art. 242
Abs. 2 stattzufinden habe. der Besitzstand entscheidend
ist.
Hätte demnach im vorliegenden Falle der Kläger, inso-
weit er an den streitigen Mietzinsen nicht
nur ein Pfand-
recht, sondern geradezu Gläubigerrechte beansprucht,
überhaupt nicht klagend aufzutreten gebraucht,
da er
ja im Besitze einer formell nicht beanstandeten Abtre-
tungsurkunde ist
und daher (vergl. JAEGER, Note 2
Abs.4 zu Art. 106 und BGE 39 I S. 132 Sep. Ausg. 16
S. 14) als der Besitzer der Forderung erscheint, so
Entscheidungen
stand dagegen. wenigstens vom Gesichtspunkte des
eid gen ö s s i s c he n Rechtes aus, der Verbindung
eines bezüglichen Feststellungsanspruchs
mit jenem,
eventuell geltend gemachten Kollokationsanspruch, sowie
der Behandlung beider Streitfragen im beschleunigten
Verfahren. nichts entgegen. Fraglich
hätte dabei höchstens
sein
kQnnen, ob für die Berufung an das Bundesgericht,
wie hinsichtlich des eventuellen KollokationsanspruGhs,
so auch hinsichtlich des prinzipiellen Feststellungsan-
spruchs, die abgekürzten Berufungsfristen der Art.
Abs. 2 und 70 Abs. 1 (10 statt 20 Tage für die Hauptbe':'
rufung, 5 statt 10 Tage für die Anschlussberufung) an-
wendbar seien. Diese Frage
braucht indessen hier des-
halb nicht entschieden
zu werden, wei1 im vorliegenden
Falle beide Berufungen-tatsächlich innerhalb der abge-
kürzten Berufungsfristen ergriffen worden sind.
In diesem Sinne iSt also auch auf den Prinzipalstand-
punkt des Klägers einzutreten, und zwar ist er, weil in
dem prinzipiell beanspruchten G 1 ä u b i ger recht ge-
genüber dem eventuell geltend gemachten
biossen P fan d-
recht ein mehreres liegt, in erster Linie zu behandeln.
2. -Würde es sich bei den streitigen Mietzinsen um
Forderungen handeln,
die schon vor der Konkurs-
eröffnung bestanden
und damals bloss noch nicht fällig.
waren, so würde ihrer Abtretung durch die Kridarin -
von allfälligen paulianischen. Anfechtungsgründen abge-
sehen -nichts entgegengestanden haben. Nun erscheint
aber der Anspruch des Vermieters auf den Mietzins nicht
als eine im Momente des Abschlusses der Miete ein für
allemal, d. h. für die ganze Dauer des Mietverhältnisses
begründete Forderung, die bloss hinsichtlich ihrer Fällig-
keit in einzelne Raten zerfallen würde, etwa
wie bei
Abzahlungsgeschäften der Anspruch auf den Kaufpreis ;
sondern die Mietzinsforderung entsteht, ähnlich wie eine
Alimentenforderung,
mit dem Ablauf oder dem Beginn
einer jeden Zahlungsperiode jeweilen von neuern. Wie
der
Fortbestand oder genauer die periodische Neuentstehung
der Zivilkammern. N° 47. 231
einer Alimentenforderung von dem Fortbestand des die
Alimentationspflicht begründenden familienrechtlichen
Verhältnisses, sowie der Unterstützungsbedürftigkeit des
Alimentationsberechtigten abhängt
und die Höhe der
Alimente sich ausserdem den jeweiligen pekuniären
Ver-
hältnissen des Alimentationspflichtigen anzupassen hat
(BGE 10 III Nr. 86), so ist auch die periodische Neuent-
stehung der Mietzinsforderung durch die Weitergewäh-
rung des Gebrauchs der Mietsache bedingt.
Nur insoweit
der Vermieter dem Mieter diesen Gebrauch weitergewährt
und das Nutzungsrecht des Mieters auch sonst unge-
schmälert bleibt
(Art. 254-256 OR), erwirbt der Vermieter
jeweilen von neuem das Recht auf die vertragsmässige
Gegenleistung,
d. h. auf den Mietzins. Da es nun in der
Macht der Konkursverwaltung steht, durch Verkauf des
Mietobjektes dem Mieter den weitem Gebrauch der Sache
zu entziehen, worauf dem Mieter nur ein, als Konkurs-
forderung geltend zu machender Schadenersatzanspruch
verbleibt (Art. 259
OR undJAEGER, Note 5 b ß zu Art. 211
SchKG), so muss, wenn die Konkursverwaltung dem
:Mieter den Gebrauch der Sache belässt, die Mietzinsfor-
derung soweit sie nicht schon vom Gemeinschuldner
erworben war, als M
ass a f 0 r der u n g betrachtet
werden. Als schon vom Gemeinschuldner erworben
erscheint
aber nur der im Momente der Konkurseröffnung
lau f end e Zins. Noch weiter zu gehen und den Miet-
zins vom genauen
Datum der Konkurseröffnung an als
Massaforderung zu erklären, verbietet dagegen die Rück-
sicht auf die Mieter, die dabei Gefahr laufen würden,
einen Teil des bereits an den Gemeinschuldner bezahlten
laufenden
Zinses (der ja oft als vorauszahlbar stipuliert
ist) doppelt bezahlen zu müssen. De
lege ferenda wäre
zwar auch die Lösung möglich, wonach die Mietzinse
von einem, ein für allemal gesetzlich bestimmten
Zeit-
punkte an -z. B. drei Monate nach der Konkurseröff-
nung, oder (vergl. 21 Abs. 2 der deutschen KO) mit
Ablauf des im Momente der Konkurseröffnung begonne-
Entscheidungen
nen oder des darauffolgenden Kalendervierteljahres
als Massaforderung erklärt würden. wodurch eine Schä-
digung der Konkursgläubiger in Fällen aussergewöhnlich
langer vertraglicher Mietzinsperioden vermieden würde.
In Ermangelung einer bezüglichen Gesetzesbestimmung
muss jedoch auf den konkreten Mietvertrag abgestellt
werden. Aus ähnlichen Gründen sind denn auch im Kon-
kurse des M
jet e r s die Mietzinse ebenfalls noch bis zu
dem auf die Konkurseröffnung folgenden nächsten ver-
traglichen Zinstermin als K
0 n kur s f 0 r der u II gell
erklärt worden (vergl. BGE 27 II Nr. 5 und JAEGER,
Note 5 b ß zu Art. 211).
3. -Ergibt sich schon aus den vorstehenden Aus-
führungen, also unabhängig von dem in der Abweisungs-
anzeige der KonkuI'sverwaltung zitierten Art.
806 ZGB,
die Unbegründetheit des vom Kläger in erster Linie
erhobenen Anspruchs, als Gläubiger der
streitigen Miet-
zinse anerkannt zu werden, so ist immerhin festzustellen,
dass jener Anspruch, wiewohl
vittlleicht nicht mit dt m
Wortlaut, so doch mit Sinn und Geist der angeführten
Gesetzesbestimmung im Widerspruch steht. Nach Art. 806
A b s. 1 erstreckt
sich die Pfandhaft bei vermieteten oder
verpachteten Grundstücken
auch auf die Miet-oder
Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung
auf Verwertung des Grundpfandes
0 der sei t der
E r ö f f nun g des K 0 II kur ses . . . bis zur Verwer-
tung auflaufen I), und nach A b s. 2 ist diese Pfandhaft
den Zinsschuldnern gegenüber erst wirksam, nachdem
ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht
0 der der
K 0 n kur s ver ö f f e n tl ich t wo r den i s h. Das
Gesetz geht somit davon aus, dass die Miet-und Pacht-
zinse, wie vom Momente der Anhebung der Pfandbetrei-
bung an, so auch vom Momente der Konkurseröffnung
an, welche die Anhebung der Grundpfandbetreibung
ersetze, den Grundpfandgläubigern verfangen seien.
Schon hieraus und ohne Herbeizihung des A b
s. 3 ergibt
sich somit (unter Vorbehalt des über den laufenden Miet-
der Zivilkammern. N° 4, 7. 233
zins gesagten) die Unmöglichkeit einer Abtretung dnr
Miet-und Pachtzinse durch den Gemeinschuldner, soweit
sie
eatnaGh der Anhebung der Betreibung ode r na eh
der Konkurseröffnung verfallen. Wenn daher in
A b s. 3 diese Konsequenz nur hinsichtlich der nach der
An b ebu n g de r Betreib ung verfallenden Zinse
ausdnücklich gezogen worden ist, so hindert dies nicht,
dass sie auch für die nach der K
0 n kur s e r ö f f nun g
verfallenden gilt.
Ist nun auch im vorliegenden Falle
kein Grundpfandgläubiger vorhanden, dessen Interessen
mit denjenigen des Klägers kollidieren würden -da ja
der Kläger im Faustpfandbesitz sämtlicher Grundpfand-
titel ist -so besteht doch ein pfandrechtähnliches, all-
gemeines Beschlagsrecht der Konkursgläubiger, das einer
Abtretung der Mietzinse für die nach der Konkurseröff-
nung beginnenden
Mietpelloden ebensosehr entgegen-
stehen muss,
wie das s p e z i e 11 e Beschlagsrecht eines
G
run d p fan d gläubigers.
Auch aus diesem Grunde ist daher die Berufung des
Klägers, soweit
er für die Zeit nach dem 15. Dezember
1913 als Mietzinsgläubiger anerkannt zu werden bean-
sprucht, abzuweisen; ebenso aber die Anschlussberufung
der Beklagten,
mit welcher diese verlangt, dass der
Anspruch des Klägers auch für
diE' Zeit vom 1. bis zum
15. Deztmber 1913 abgewiesen werde. .
4. -Nach diesfm Ausgange des Streites über die
Eigenscbaft des Klägers als
Mietzinsgläubigers. ist i
folgenden zu untersuchen, ob dem Kläger für dIe Zelt
vom 15. Dezember 1913
an ein P fan d re c h t an den
streitigen Mietzinsen zustehe, -wobei
mit Rücksicht auf
die Anrufung des Art.
806 ZGB durch den Kläger anzuneh-
men ist, dass dieser das Pfandrecht an den
bis zur
Ver wer tun gau fl auf end e n ) Mietzinsen bean-
sprucht. .
Es steht ausser Frage, dass auf den Kläger, wed er
nicht Eigentümer der in seinen Händen
befin. lic.hen
Gülten ist, sondern diese nur als Faustpfandglaublger
234 Entscheidungen
besitzt Art. 806 ZGB nicht dir e k t anwendbar ist.
Dagegnn fragt es sich, ob der Kläger in jener seine i
genschaft als Faustpfandgläubiger nicht be!ugt el, l ,
Konkurse des Gültschuldners, der hier zugleIch EIgentu-
mer der Gülten ist, dasjenige Nebenrecht geltend zu
machen, das
nach der zitierten Gesetzesbestimmung dem
Grundpfandgläubiger, und zwar gemäss Art. 25
SchlT
auch dem Inhaber einer unter der Herrschaft des al ten
Rechts errichteten Grundpfandforderung zusteht.
Bei der Prüfung dieser Frage
ist 'davon auszugehen,
dass einem jeden Pfandgläubiger, -dem F
aus t -
pfandgläubiger insbesondere gemäss Art. 892 Abs. 1 ZGB
..:... ausser der Pfandsache als solcher, im Zweifel auch
a11fällig damit verbundene Zu b e hör den mitvel-
pfändet sind.
Ist also eine ihrerseits pfalldversicherte
Forderung verpfändet, so hat im Zweifel auch das zu
ihrer
Sicherung bestimmte Pfandrech! 3JS mitverpfändet
zu gelten. Bei Schuldhriefen und Gülten ist sogar, weil
sowohl die Forderung als das Pfandrecht
nur vom Be-
sitzer des Titels geltend gemacht werden können, eine
Verpfändung der Forderung ohne Mitverpfändung des
Pfandrechts geradezu undenkbar'. Erstreckt sich nun das
Pfandrecht von Gesetzeswegmi,
ausseI' auf die Pfand-
sacheals solche, auch noch, auf gewisse Akzessorien
dieser
Sache, wie dies nach Art. 806 ZGB bei der Ver-
pfändung eines vermieteten oder verpachteten Grund-
stücks der Fall ist,
so haben bei einer Verpfändung der
pfandversicherten Forderung,
aha in casu der Gülte ,
jene Akzessorien i Miet-oder Pachtzinsforderungen, dle
seit Anhebung
der Betreibung auf Verwertung des
Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses
über den
Schuldner bis ZUl Verwt-rtung auflaufen ) als
mitverpfändet zu gelten. Alsdann aber muss auch dne
R e a I i sie run g solcher Nebensicherheiten zu gleI-
cher
Zeit und in gleicher Weise stattfinden, wie die Reali-
sierung der Hauptsicherheit.
In dem Masse also, wie der
Faustpfandbesitzer von Gülten berechtigt
ist, nicht nur
der Zivilkammern. N° 47.
die Gülten als solche zu verwerten, sondern zugleich, als
Stellvertreter des Gülteigentümers, eventuell sogar
unter
Ausschaltung des letztern, an dem Liquidationsergebnis
der Li e gen sc ha f t seI b e r zu partizipieren, in
demselben Masse muss ihm auch das
Recht zustehen,
die nach Art. 806 zusammen mit dem Grundstück der
Pfandhaft unterworfenen Miet-oder Pachtzinse
zu seiner
Deckung zu beanspruchen.
Ein Recht zur selbständigen Teilnahme
am Liquida-
tionsergebnis
der Liegenschaft selber steht nun im Kon-
kurse des Grundeigentümers gerade demjenigen
zu,
welcher Eigentümerpfandtitel -als solche erscheinen
die dem Kläger verpfändeten Gülten -
zu Faustpfand
besitzt.
Als F aus t pfandforderung ist seine Forderung
nach Art.
208 SchKG mit der Eröffnung des Konkurses
ohne weiteres fällig geworden.
Er hat daher Anspruch
auf Befriedigung
in bar. soweit seine Forderung durch
den
Wert seines Pfandes gedeckt ist. Die Ermittlung
des Pfandswertes findet nun aber in diesem Falle nach
Art.
76 der Konkursverordnung des Bundesgerichts
(vergl. darüber
BGE 38 I S. 671 ff. Sep.-Ausg. H)
S.252 ff.) ausnahmsweise nicht durch Verwertung des
Pfandes als solchen (hier des Eigentümerpfandtitels),
sondern auf Grund der Verwertung
der grundpfand-
belasteten L i
e gen s c h a f t statt -wobei dem Recht
des Faustpfandgläubigers auf Befriedigung in bar da-
durch Rechenschaft getragen wird, dass für dif. betref-
fenden grundversicherten Forderungen
Bar z a h I u n g
ausbedungen wird.
Ist aber demnach derjenige, dem ein
Eigentümerpfandtitel als Faustpfand
haftet, an Stelle des
Grundpfandgläubigers zur Teilnahme
am Liquidations-
ergebnis der Liegenschaft berechtigt -wie ihm denn
auch nach Art. 40
und 71 der Konkursverordnung alle
das Schicksal des Grundpfandrechts betreffenden
An-
zeigen zU schicken sind und (auf Verlangen) nach Art. 66
der Grundbuchverordnung sein Name, gleichwie derje-
nigt' des Grundpfandgläubigers, in ein vom Grundbuch-
Entscheidungen
amt zu führendes besonderes Register einzutragen ist, -
so muss ihm auch das Recht zugestanden werden, an
Stelle des Grundpfandgläubigers die diesem nach Art. 806
ZGB verhafteten Miet-oder Pachtzinse zu seiner Deckung
in Anspruch zu nehmen. Diese sind nach der zitierten
Gesetzesbestimmung ein Akzessorium des Grundpfandes
und haften daher für die durch Eigentümerpfandtitel
gedeckten Faustpfandforderungen ebensosehr,
wie die
Liegenschaft selber.
Es ist übrigens nicht einzusehen, warum die Mietzinse,
die beim Vorhanden sein eines besondern Grundpfand-
gläubigers ohne weiteres
diest'm verhaftet sind, in einem
Falle wie dem vorliegenden von den Chirographargläubi-
gern lukriert werden sollten, während der Erlös des Grund-
pfandE.s sel ber unbestrittenermassen dem Faustpfand-
besitzer des Grundpfalldtitels zufällt.
3. -Mit Unrecht nimmt die Beklagte unter Berufung
auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von
Prof. "VIELAJ."JD
den Standpunkt ein, dass dem Kläger das beanspruchte
Pfandrecht an den Mietzinsen deshalb nicht zustehen
önne, weil im vorliegenden Falle überhaupt kein Grund-
pfandrecht im
Sinne des Art. 806 ZGB vorhanden sei,
oder doch dem Kläger
kein solches habe verpfändet
werden können. Abgesehen davon, dass die Beklagte
durch Admittierung des vom Kläger angemeldeten
Pfandrechts auf die Gülten i implizite auch die Existenz
der betreffenden Grundpfandrechte anerkannt hat, kann
nicht zugegeben werden, dass die auf den Namen des
Eigentümers lautenden, von diesem verpfändeten Gülten
oder Schuldbriefe im
Sinne von Der n bur g, Bürgerl.
Recht 2 Auf
I. III S.617,WIELAND, Anm. 4 n.5 zu Art. 859
ZGB und JAEGER, Note 1 B zu Art. 197 SchKG f 0 r d e-
run g sen t k eid e t e ) Grundpfandrechte seien, wo-
raus das erwähnte Gutachten den
Schluss zieht, dass der
Verpfändung von Eigentümertiteln,
(l besonders wenn der
Eigentümer der Liegenschaft, über welche der Titel aus-
gesteHt ist, in Konkurs
gerät , keine Wirkung zu-
der Zivilkammern. N° 47. 237
komme. Die Fragr, ob ein forderungsbekleidetes ;) od r
aber ein
(l forderungsentkleidetes Eigentümerpfandrecht
vorliege, ist von vornherein nur hinsichtlich derjenigen
Pfandtitel zu stellen, und
ist auch in der Literatur bisher
nm" in Bezug auf diejenigen Titel gestent 'worden, die sich
in Häl,dell des Grundeigentümers beflndeu.
Sobald dagegen dieser den Titel begeben hat, ist die For-
derung als spätestens im Momente der
Begebung ent-
standen zu betrachten; und zwar macht es dabd keinen
Unterschied, ob die Begebung zu Eigentum, oder aber
bloss zu Faustpfandrecht erfolgt ist; ebensowenig, ob der
Titel auf den Inhaber lautete, also durch einfache
Besit-
zesübertragung veräussert, bezw. verpfändet, oder ob er
auf den E i gen t ü m e I' lautete und daher nur durch
Uebergabe, verbunden mit einer Anmerkung) im Sinne
des Art. 869 Abs. 2 ZGB, zu Eigentum oder Faustpfand
übertragen werden konnte. Die Verpfändung von Eigen-
tümerpfandtiteln, gleichviel ob diese
vor der Verpfän-
dung forderungsbekleidet ) oder forderungsentkleidet
waren, ist -entgegen WIELAND, Anm. 6 c bb zu Art. 859
und
MEYER, Schuldbrief und Gült, S. 174 ff. -als ebenso
zulässig und ebenso wirksam zu betrachten, wie die
Vet-
pfändung vorher nicht in Zirkulation gewesener Inhaber-
obI i g a t ion e n, d. h. solcher ohne Grundpfandsicher-
heit. Gleichwie der Verpfändung derartiger
Inhaberobli-
gationen der Umstand nicht entgegensteht, dass sie vor
der Verpfändung in gewissem Sinne ebenfalls forderungs-
entkleidet waren, d. h. nach der Begebungstheorie über-
haupt nach kein6 rechtliche Existenz hatten, -vergl.
hierüber und über die verschiedenen Konstruktionen,
mittels deren dennoch die Verpfändungsmöglichkeit be-
jaht werden kann: BGE 38 II S. 160 ff. -ebenso steht der
Verpfändung von Eigentümer g run d p fan d titeln der
Umstand nicht entgegen, dass
sie möglicherweise vor der
Verpfändung noch
I forderungsentkleidet waren. Wenn
Art. 815 ZGB bestimmt, dass leere Pfandstellen, die durch
Ni c h t ver füg u n g des Eigentümers entstanden sind,
238 Entscheidungen
bei der Grundpfandverwertung nicht berücksichtigt wer-
den sollen, so
kann diese Vorschrift nicht entgegen ihrem
klaren
Wortlaut auch auf sol ehe Fälle angewendet
werden, in welchen der Eigentümer
über die betreffende
Pfandstelle durch Verpfändung des Titels
ver füg t hat,
die Pfandstelle also nicht mehr leer ist. Auf begebe-ne
Pfandtitel ist Art. 815, entgegen der Auffassung des er-
wähnten Gutachtens, ebensowenig anwendbar, wie der
dessen Ausführung enthaltende Art. 75 der Konkursver-
ordnung. Vielmehr greift hier der bereits erwähnte Art. 76
der Verordnung
Platz, wonach die vom Gemeinschuldner
verpfändeten Eigentümerpfandtitel bloss nicht separat
versteigert werden dürfen, sondern anlässlich der Verstei-
gerung der L i e
gen s c h a f t dadurch zu liquidieren
sind, dass für die betreffenden Forderungen Barzahlung
ausbedungen, der Faustpfandgläubiger also aus dem
Er-
lös der Liegenschaft insoweit befriedigt wird, als der ihm
verpfändete Titel gutgeboten wurde.
Von allen grundsätzlichen Erwägungen abgesehen -
vergl. noch Art. 856 Abs. 2
ZGB, wonach schon der Grund-
bucheintrag
( Schuldbrief-oder Gültwirkung hat -,
würde übrigens die Auslegung des Art. 815 ZGB in dem
Sinne, dass
der Verpfändung von Eigentümmtiteln,
(I besonders wenn der Eigentümer der Liegenschaft, über
welche der Titel ausgestellt ist, in Konkurs
gerät,
( überhaupt keine Wirkung zukomme -wie sich das
angeführte Gutachten ausspricht -in denjenigen Kan-
tonen, in welchen die Verpfändung von Eigentümer-
titeln sogar nach
der Annahme des Gutachtens ( überaus
gebrauchlich ist,
zu unhaltbaren praktischen Konse-
quenzen
führen. Nicht nur würde der Faustpfandgläubi-
ger, wie der vorliegende
Prozess zeigt, gegenüber einem
Grundpfandgläubiger dadurch benachteiligt, dass f.r die
sonst
mit dem Grundpfand verbundenen Miet-oder
Pachtzinse nicht zu seiner Deckung verwenden könnte,
sondern er würde überhaupt jeglicher Pfanddeckung ver-
lustig gehen; und dasselbe Los würde demjenigen zuteil,
der Zivilkammern. Ne 47.
der sich einen Inhaberpfandtitel -Gült oder Schuldbrief
vorn Grundeigentümer verpfänden liess, -ein vom
Gesetzgeber gewiss nicht gewolltes, dem Charakter .des
Schuldbriefs
und der Gült als verkehrsfähiger PapIere
direkt widersprechendes Resultat. .
6. -Auf Grund der vorstehenden Erwägungen
1st.
unter Abweisung der Anschlussberufung und .Bentätigung
des angefochtenen Urteils hinsichtlich der MletZlnne vom
- bis 15. Dezember 1913, die Hauptberufung dahm gut-
zuheissen, dass die vom 15. Dezember 1913 bis r er
wertung der Liegenschaft ( auflaufenden: Mlenzmse
(vergl. darüber JAEGER, Note 3 zu Art. 10:) msowel zu
Befriedigung des Klägers zu verwenden smd, als dle (
nicht schon durch den auf die Gülten entfallenden Tell
des Steigerungserlöses der Liegenschaft -
!ür wnlchell
Teil nach Art. 76 RV Barzahlung auszubedmgen 1st -
gedeckt werden sollte.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkanl t:
- Die Hauptberufung wird dahin gutgeheissen und das
angefochtene Urteil hinsichtlich der vom 15. Dezember
1913 bis zur Verwertung der Liegenschaft auflaufenden
Mietzinse dahin abgeändert, dass in der aus Erw. 6
hievor ersichtlichen Weise vorzugehen ist.
- Die Anschlussberufung wird abgeweisen und dnS
angefochtene Urteil hinsichtlich der . ietzinse für dle
Zeit vom 1. bis 15. Dezember 1913 bestatigt.