H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
2. Urteil vom 19. Februar 1918
i. S. Verein der Wirte desEts. Zürich und Mitbeteiligte
gegen Zürcher Begierungsrat.
Die kantonalrechtliche Ausdehnung der durch bundesrätliche
Kriegsverordnung (zum Zwecke der Brennstoffersparnis)
verfügten Betriebseinschränkung der Ladengeschäfte des
Tabakwarenhandels auf den 1 abakwarenverkauf in den
Wirtschaften, Hotels und Pensionen ist vor Art. 31 litt. e
und Art. 4 BV nicht zu beanstanden.
A .. -Mit Beschluss vom 10. November 1917 hat der
Schweiz.
Bundesrat in Ergänzung seines Beschlusses
vom 21. August 1917 betr. Massnahmen zur Einschrän-
kung des Verbrauches
an K()hle und'cle :trischer Energie
u. a. folgende Vorschriften
erlassen: Nach" den Art. f
und 2 bleiben sämtliche Läden und Verkaufsmaga-
zine
an Sonntagen und staatlich anerkannten Feier-
tagen geschlossen (ausser an den Sonn-und Feiertagen
während der Zeit vom 15.-3LDezember,
an denen jedoch
ihr
Schluss spätestens um 7 Uhr abends erfolgen muss) ;
an den Wochentagen sind sie spätestens um 7 Uhr,
Samstags und an Vorabenden von staatlich anerkannten
Feiertagen
um 8 Uhr abends zu schliessen. Anderseits
sind,
nach Art. 4, alle Wirtschaften (gewisse Verlänge-
rungen durch Ermächtigung der Kantonsregierungen
vorbehalten) spätestens
um 11 Uhr abends zu schliessen.
Nach
Art. 12 haben die Kantonsregierungen die ihnen
in den Art. 1 bis 10 vorbehaltenen Vorschriften zu erlassen
und sind überdies befugt, noch weitergehende Bestim-
mungen aufzustellen, die geeignet sind, den Verbrauch
an Kohle und elektrischer Energie einzuschränken I).
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 2.
In Ausführung dieses Bundesratsbeschlusses hat der
Regierungsrat des Kantons Zürich am 23. November
1917 eine Verordnung über die Einschränkung des
Brennstoffverbrauches
im Kanton Zürich erlassen, die
unter III. Besondere Vorschriften für gewerbliche Be-
triebe ... in 24 im Anschluss an die Wiedergabe und
vorbehaltene Ergänzung der erwähntenbundesrätlichen
Vorschriften bezüglich der Wirtschaften noch bestimmt
(Abs. 6 und 7) : An Sonntagen und ferner an Werk-
tagen von abends 7 Uhr, am Samstag von Abends-8Uhr
an, dürfen in Wirtschaften aller Art keine Tabakwaren
(Zigarren, Zigaretten etc.)
mehr abgegeben werden. -
Diese Vorschriften gelten
auch für Hotels und Pen-
sionen.
B. -In einer Eingabe an den Regierungsrat vom
3. Dezember 1917 erhob der Verein der 'Wirte des Kau-
tons Zürich gegen die letztgenannten Bestimmungen
Einsprache, indem er geltend machte, das Verbot des
Verkaufs
von Tabakwaren in den Wirtschaften lasse sich,
da es mit der Heizung und Beleuchtung nichts zu tun
habe, nicht auf den Bundesratsbeschluss vom 10. No-
vember 1917 stützen
und mit Rücksichten auf die Zigar-
renhändler, die es veranlasst hätten, überhaupt nicht.
rechtfertigen. Hierauf
antwortete der Regierungsrat mit
Schreiben vom 15. Dezember wesentlich: Die Verabrei-
chung von Tabakwaren gehöre nicht zur Verpflegung der
Gäste im
Sinne des durch das Wirtschaftspatent ein-
geräumten Rechts, sondern stehe den
Wirten im Rahmen
der allgemeinen polizeilichen Vorschriften frei. Es er-
scheine jedoch als geboten, die Beschränkung dieser Han-
delstätigkeit, die aus allgemein wirkenden Gründen I)
den Tabakhändlern und den übrigen Kleinhändlern, die
neben Spezereien auch noch Tabakwaren verkauften,
nunmehr habe auferlegt werden müssen,
auch auf die
'Wirte, bei denen es sich dabei nur um eine nebensäch-
liche Tätigkeit handle, auszudehnen. Der Grundsatz der
Gewerbefreiheit habe während der gegenwärtigen schwie-
rigell Verhältnisse in viel wichtigeren Dingen, als der
Zigarrenhandel derWirte sei, nicht aufrechterhalten wer-
den können.
Ohne diese
Antwort des Regierungsrats abzuwaIten,
gelangte der Wirteverein am 13. Deznmber 1917 ferner
an das Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement mit dem
Ersuchen, es möchte den Regierungsrat zur Aufhebung
des fraglichen Verbots veranlassen. Demgegenüber
er-
klärte jedoch die Kriegswirtschaftliche Kommission
des
Kantons Zürich) dem eidg. Departement, der Re-
gierungsrat beabsichtige nicht, das Verbot zurückzu-
nehmen, sondern halte es als gewerbepolizeiliche Mass-
nahme, die gegebenenfalls nur im Wege des staatsrecht-
lichen Rekurses angefochten werden könnte, für zulässig
und gerechtfertigt.
Die-schweren fmanziellen Einbussen.
welche speziell
den Zigarrenhändlern aus dem zwangs-
weisen, vorzeitigen Ladenschluss erwüchsen, seien gerech-
,terweise nicht von ihnen allein, sondern zum Teil auch von
ihren Konkurrenten, den ebenfalls
Zigarren und Ziga-
retten feilbietenden Wirten, zu tragen. Da die Zigarren-
geschäfte notorischerweise früher gerade in den Abend-
stunden und am Sonntag, zu welchen Zeiten nun ihr
Betrieb stille stehe, die grössten Einnahmen zu verzeichnen
gehabt hätten, weshalb siedu,rch diese. Betriebsein-
schränkung
in ihrer wirtschaftlichen Existenzrechteigent-
lich
bedroht würden, wäre e unbillig, wenn die Inhaber
von Wirtschaften auch fernerhin zu jenen Zeiten Tabak-
waren feilbieten könnten. Die streitige Vorschrift sei im
Interesse
eines gerechten Ausgleichs des durch die unum-
gänglichen kriegswirtschaftlichen Massnahmen bedingten
Schadens erlassen worden. Dass
die Regierung den
Tabakwarenverkauf der Wirte nicht schon früher
be-
schränkt habe, erkläre sich einfach daraus, dass sie der
Handelsfreiheit
nicht ohne z w in gen d e Gründe, die
erst mit der Bedrohung der Existenz der Zigarrenge-
schäfte durch den aus Brennstoffersparnisrücksichten
eingeführten Ladenschluss
an Sonntagen und in den
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 2. 7
Werktagsabendstunden eillgetreten seien, Fesseln 'habe
anlegen dürfen ...
Angesichts dieser Vernehmlassung
der kant. Bnhörde
antwortete das Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement
'dem Wirteverein
am 4. Januar 1918, er sei nicht in der
Lage. den Regierungsrat zur Aufhebung der beanstan-
deten Verfügung, die in der Tat als gewerbepolizeiliche
zu betrachten sei, zu zwingen, sondern müsse es dem
Gesuchsteller überlassen, nach Gutfmden
auf dem Wege
des staatsrechtlichen Rekurses
an dar, Bundesgericht
seine Auffassung zur Geltung zu bringen.
C. -Hierauf hat der Verein der Wirte des Kantons
Zürich mit Eingabe vom 15. Januar 1918, der sich der
Schweizerische Wirteverein, sowie drei stadtzürcherische
Wirtschaftsinhaber persönlich angeschlossen haben,
den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt
und beantragt, die Abs. 6 und 7 des 24, der Verord-
nung des zürcherischen Regierungsrates vom 23. Novem-
ber 1917 seien aufzuheben.
Zur Begründung beruft er sich auf seine Eingaben an
den Regierungsrat und an das Schweiz. Volkswirtschafts-
departement vom Dezember 1917 und führt dazu weiter
aus : Bei der gelegentlichen Abgabe von Tabakwaren
an
Gäste handle es sich um eine herkömmliche freie gewerb-
liche Betätigung der Wirte, in deren Ausübung sie nie-
mand hindern dürfe. Die vom Regierungsrat verfügte
Einschränkung dieser Tätigkeit sei für sie schädigend,
und jeder rechtlichen Grundlage entbehrend, also will-
kürlich . Insbesondere sei ihr Zusammenhang mit
den Massnahmen des Bundesrates zur Einschränkung
des Brennstoffverbrauchs
unerfmdlich; sie bezwecke
überhaupt keine Kohlenersparnis, sondern ihr Ziel sei,
den Zigarrenhändlern während der Zeit, da sie selbst
ihre Läden zwecks Brennstoffersparnis geschlossen halten
müssten, die unliebsame Konkurr nz
der Wirte fern-
zuhalten. Nun seien die Ziganenhändler schon vor Erlass
der regierungsrätlichen Verordnung vom 23. November
1917, nämlich durch 17 des Gesetzes betreffend die
öffentlichen Ruhetage vom 12. Mai
1907 und durch 1
des Gesetzes betreffend den Ladenschluss
an Werktagen
vom 26. August 1917, verpflichtet worden, ihre
Ver-
kaufsläden sn bestimmten Stunden zu schIiess .n, ohne
das'" gleichzeitig inbezug auf den Verkauf von Tabak-
waren in den Wirb.rhaften irgendwelche Vorschriften
erlassen worden wären. Die Ausnahmestellung der Wirte
hinsichtlich des Verkaufs von Tabakwaren sei also durch
die erwähnten Gesetze sozusagen sanktioniert worden ...
D. -Die Kriegswirtschaftlich(' Kommission des
Kantons Zürich I) hat Abweisung des Rekurses beantragt.
Sie verweist auf ihre Vernehmlassung an das Schweiz.
Volkswirtschaftsdepartement und
betont nochmals, dass
das angefochtene partielle Verbot des Tabakwarenver-
kaufs
in Wirtschaften eine durch die aussm'ordentlichen
Kriegsverhältnisse bedingte Massnahme g ewe r b e-
pol i z eil ich e r Natur sei, die weder einen verfas-
ung widrigen Eingriff in die Handels-und Gewerbefrei-
heit, noch eine Verletzung der Rechtsgleichheit invol-
viere. '
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Kompetenz des BUlidesgerichts zur Beurtei-
lung des Rekurses
ist gegeben. Gegenstand der ange-
fochtenen Verordnungsbestimmung bildet, wie der
Re-
gierungsrat st'lbst zugibt und auch das Schweiz. Volks-
wirtschaftsdepaltement annimmt, nicht eine vom Bun-
desrat angeordnete oder
von der Kantonsregierung kraft
bundesrätlicher Ermächtigung getroffene Massnahme zum
Zwecke der Brennstoffersparnis, sondern
eine auf die
eigene gewerbepolizeiliche Machtbefugnis des Regierungs-
rats ge
stütze Anordnung, die mit den Vorschriften über
die Einschränkung des Verbrauchs
an Brennstoffen nur
insofern zusammenhängt, als die dadurch geschaffene
Sachlage sie veranlasst
hat und in tatsächlicher Hinsicht
bedingt. Sie beweckt unbestrittenermassen, die Benachtei-
ligung des in Ladengeschäften betriebenen Tabakwaren-
Handcls-und Gewerbefreiheit. N0 2.
handeli zufolge der diesen Geschäften aus Gründen der
Brennstoffersparnis auferlegten Verkürzung ihrer Be-
triebszeit dadurch zu Inildern, dass
der Tabakwarenver-
kauf im gleichen zeitlichen Umfange auch in den (als
solChe nicht geschlossenen) Wirtschaften verboten und
so deren Konkurrenz gegenüber den Ladengeschäften für
die betreffende Zeit ausgeschaltet wird. Diese kantonal-
rechtlich selbständige Anordnung
ist vom Bundesgericht
auf ihre Zulässigkeit vor Art.
31 und 4 BV zu prüfel1.
- -Das fragliche Verbot wird vom Regierungsrat
sachlich
mit dem Hinweis darauf verteidigt, dass die
Tabakwarellhändler durch den im Interesse der
Breun-
stoffersparnis angeordneten Schluss der Ladengeschäfte :
an Sonn-und Festtagen aller Regel nach überhaupt, und
an Werktagen schon um 7 bezw., vor Sonn-und Fest-
tagen, um 8 Uhr abends (während sie nach dem im Re-
kurse erwähnten zürcherischen Gesetzesrecht an den
öffentlichen Ruhetagen regeImässig wenigstens von
10% Uhr vormittags bis 3 Uhr abends und an den Werk-
tagabelldell bis
um 8% bzw. 9 Uhr geöffnet sein dürften),
aussergewöhnlich
hart betroffen und direkt in iIu'er öko-
nomischen Existenz bedroht würden, weil die danach
aufgehobenen Geschäftsstunden
für den Tabakwaren-
handel besonders günstig gewesen seien. Diese Erwägung
ist an sich für das Bundesgericht verbindlich; denn ie
wäre staatsrechtlich bloss aus dem Gesichtspunkte der
Villkür anfechtbar, als willkürlich aber
kann sie unzwei-
felhaft nicht bezeichnet werden. Dagegen
hat der Staats-
gerichtshof selbständig zu prüfen, ob sie jenes Verbot
gegenüber den VOll den Rekurrenten angerufenen Ver-
fassungsbestimmungen zu begründen vermöge. Nun han-
delt es sich bei dem Verbot allerdings nicht um eine ge-
werbepolizeiliche Massnahme im gewöhnlichen
Sinne
d. h. zur Regelung der Gewerbeausübung aus dem Ge-
sichtspunkte
der allgemeinen Staatsordnung, sondern
vielmehr
um. eine Massnahme wirtschaftspolitischer
Natur, die nicht nur die Form, sondern auch das Recht
der Ausübung des Handels mit Tabakwaren beschlägt.
Allein auch solche Massnahmen sind als Verfügungen
über die Ausübung von
Handel u:q.d Gewerbe in einem
weitern
Sinne nach Art. 31 litt. e BV zulässig, sofern sie
als
im öffentlichen Interesse liegend, durch das ange-
meine Wohl geboten angesehen werden können (wie das
bisher
z. B. bezüglich gewisser Handels-und Fabrika-
tionsmonopole
und bezüglich der Beschränkungen des
Hausierhandels zu Gunsten des sesshaften Handels aner-
kannt worden ist). Die ausserordentlichen Verhältnisse
der Kriegszeit haben nun aber nicht nur eine Ausdehnung
der staatlich organisierten Gemeinwirtschaft gegenüber
der Einzelwirtschaft bewirkt, sondern auch die Einzel-
wirtschaften
unter sich in einen Zustand gesteigerter
Solidarität gedrängt, der
vielfachnEinschränkl!nge)1 deL
durch Art. 31 BV geWährleisteten fre! Il K o l1kl1l'renz i
höhern Interesse der gesamten Volkswirtsnhaft n()twnn !g
gemacht hat. Dieser, zufolge der wirtschaftlichen Kriegs-
l11ussnahInen des Bundesrates teilweise veränderten
Grundlage muss bei der heutigen Auslegung des Art. 31
litt. e BV Rechnung getragen werden. Es kann sich des-
halb
unter Umständen rechtfertigen, Störungen des
freien Spiels
der Konkurrenz in Handel.und Gewerbe, die
sich aus einer solchen Kriegsmassnahme ergeben, aus
Rücksichten
jrner gesteigerten Solidarität und eines
billigen Interessenausgleichs, wenn nicht geradezu aus
dem Gesichtspunkte der Rnchtsgleichheit, durch ent-
sprechende Beschränkungen auch der an sich nicht be-
troffenen Kreise korrigieren zu lassen. Wenn die Verhält-
nisse der Kriegszeit dazu zwingen einen Gewerbebetrieb
in ökonomisch empfindlicher Weise einzuschränken,
so
muss es .auch zulässig sein, diese Härte dadurch zu mil-
dern, dass die Einschränkung
auf die einer anderen
Berufskategorie angehörenden Konkurrenten des be-
treffenden Gewerbes ausgedehnt wird. Das gilt
nach der
erörterten
Argumentation des Regierungsrates insbe-
sondere von der hier streitigen Ausdehhung der Be-
Doppelbesteuerung. N 3.
schränkungen, die den Ladengeschäften des Tabak-
warenhandels
durch die Kriegsvorsorge für den Brenn-
stoff auferlegt worden sind, auf den Verkauf von
Tabak-
waren in den Wirtschaften. Diese kantonale Massnahme
ist vor Art. 31 litt. e und Art. 4 BY um so weniger zu
beanstanden, als der Tabakwarenverkauf keinen unmit-.
telbaren Bestandteil des Wirtschaftsbetriebes bildet
und
dabei auch nicht etwa von einem dringenden Bedürfni
der Konsumenten gesprochen werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
111. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
3. Arrit du 18 fevrier 1918
dans Ia cause. Dr Guillermin contre Vaud et Geneve.
D 0 u b lei m pos i t ion: bien que rentrant dans la cate-
gorie des imp6ts sur le luxe, l'i m p ö t s u r 1 e sau tom o-
b i I e S I .e peut etre preleve simultanement par plusieurs
cantons sur la meme machine. Mode de repartition de l'impöt
entre les cantons interessees.
A. -Le Dr Guillerminest domicilie a Geneve et pra-
tique comme medecin de la station de Villars sur Ollon
pendant environ trois mois d'hiver et trois mois d'ete (en
1917,
du 10 juin au 15 septembre). Il estproprietaire
d'un automobile dont il se sert dans Ie canton de Vaud
pendant sa saison d'ete a Villars. Jusqu'en 1917 il n'a
pas ete astreint dans le canton de Vaud a l'impöt sur cet
automobile. En date du 31 juillet au 3 aoftt 1917le chef
du Departement des Travaux pub lies du canton de Vaud