wegfallen, die eine gesetzgeberische Auferlegung der
ihm zugemuteten Verpflichtung gewährt, ist darauf
zu dringen, dass die ohne Mitwirkung der Legislative
auferlegte Gebühr ihren Charakter als solche
beibe-
hält und nicht, mehr oder weniger verdeckt, durch
übermässige Bemessung sachlich teilweise zur Steuer
wird; das vor allem, wenn es sich, wie hier, um hohe
Abgabenansätze
und um staatliche Gegenleistungen
handelt, die ihrem
Werte nach nicht leicht abzu-
schätzen sind.
Der Regierungsrat hat denn auch an-
fänglich selbst den Weg gesetzlicher Regelung der Materie
einschlagen wollen. Dieser schliesst natürlich nicht
aus, die Motorfahrzeugbesitzer
nicht nur unter dem Ge-
sichtspunkte einer voraussetzungsloser Beitragsleistung,
sondern
auch unter dem einer gewährten staatlichen
Gegenleistung als abgabenpflichtig
zu erklären ; der 20
des Konkordates sieht ja auch eine solche doppelte
Abgabenpflicht, eine
Kumulation von Steuer und Ge-
bühr, ausdrücklich vor.
Nach allem sind die angefochtenen Bestimmungen
des
4 der regierungsrätlichen Verordnung vom
18. Januar 1922 aufzuheben, was zur Folge hat, dass bis
auf weiteres die ihnen entsprechenden Bestimmungen der
Verordnung vom 14. Januar 1920, die unangefochten
geblieben sind, anwendbar bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der 4 der
Vollziehungsverordnung des Regierungsrates des
Kantons
Schaffhausen vom 18. Januar 1922 zum Konkordat
betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahr-
rädern-mit Ausnahme der Absätze 1 und 3 c (betref-
fend Fahrräder) sowie des
.Schlusslemmas-aufgehoben.
Besteuerungsgrundsätzekantonaler Verfassungen. N0 12.
VI. BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE
KANTONALER VERFASSUNGEN
PRINCIPES D'IMPOSITION
POSES PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES
12. Urteil vom as. Juni 199a
i. S. Risiviertel A. G. i. Liq. gegen die Stadt Zürich und die
Oberrekurakommission in Steuersachen des ltantons Ziirioh.
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Anwendbarkeit im
Einzelfall einer an sich nicht mehr anfechtbaren Bestim-
mung. -Zürcherische Gesetzesvorschrift, wonach Aktien-
gesellschaften mit keinem oder weniger als einem bestimm-
ten Minimalreinertrag eine dem letztem entsprechende
Ertragssteuer bezahlen müsseu. Vereinbarkeit dieser Vor-
schrift mit Art.-19 KV, wonach alle Steuerpflichtigen im
Verhältnis ihrer Mittel an die Lasten des Gemeinwesens
beizutragen haben. Inwiefern gewährleistet dieser Verlas-
sungsgrundsaiz ein durch staatsrechtliche Beschwerde ver-
folgbares Individualrecht ? Seine Bedeutung als Anweisung
an den Gesetzgeber bei Erlass der Steuergesetze.
A. -Nach dem zürcherischen Steuergesetz vom
25. November 1917 zahlen die Aktiengesellschaften an
den Staat eine Ertrags-und eine Kapitalsteuer. Für
die erstere ist massgebend der durchschnittliche Reiner-
trag der letzten drei Geschäftsjahre ( 27). Als steuer-
pflichtiger Reinertrag gilt der -inbezug
auf Betriebs-
ausgaben
und Abschreibungen richtig berechnete -
Aktivsaldo der Gewinn
und .Verlustrechnung abzügJich
des Saldovortrages der letzten Rechnung (
30). Die
Gemeinden . erheben
von' den Aktiengesellschaften die
Ertrags-
und Kapitalsteuer gemäss den für die Staats-
steuer geltenden Bestimmungen. 105 fügt aner i :
Aktiengesellschaften (und Genossenschaften 1m Smn
von 29. d. h. nicht auf Selbsthülfe beruhende), dere.n
a Staatsrecht.
Reinertrag nicht mehr als 3 % des steuerpflichtigen
Kapitals ausmacht, haben an die Gemeinden ausser
der Kapitalsteuer eine Ertragssteuer
zu entrichten, die
einem dreiprozentigen Reinertrag entspricht.
Die Rigiviertel A.-G. in Liquidation in Zürich, eine
Terraingesellschaft, die
Ende 1919 ein Aktienkapital
von
725,000 Fr. und Ende 1920 ein solches von 362,500
hatte, hat in den Jahren 1916 bis 1919 keinen Reinertrag'
erzielt, sondern Verluste (nach dem Rekurs
im Jahr
rund 4000 bis 7000 Fr.) erlitten. Sie wurde pro 1919 und
1920 verhalten, nach 105 StG an' die Stadt Zürich
die
Ertragssteunr von einem Reinertrag von 3 % des
steuerpflichtigen Kapitals
zu entrichten. Diese Steuer
beträgt einschliesslich Armensteuer für 1919 391 Fr.
50 Cts. und für 1920 5 7 Fr. 25 Cts. Die Gesellschaft
rekurrierte hiegegen ohne Erfolg
an die Finanzdirektion
und in 2. Instanz an die kantonale Oberrekurskommis-
sion, die den Rekurs
am 9. März 1922 abwies. Der
Rekurs stützte sich darauf, dass die erwähnte Bestim-
mung in 105 StG sich nicht auf den Fal1 beziehe, wo
eine Aktiengesellschaft
statt eines Reinertrages einen
Verlust
gehabt habe, und dass sie mit Art. 19 KV in
Widerspruch stehe, der in der r.evidierten Fassung vom
Jahre 1917 in Abs. 1 und 4 vorschreibt:
Abs. 1 : Alle Steuerpflichtigen haben im Verhältnis
der ihnen zu Gebote stehenden Mittel an die Staats-und
Gemeindelasten beizutragen.
Abs. 4: Die Gesetzgebung bestimmt die Arten der
für den Kanton und für die Gemeinden zu beziehenden
Steuern, sowie die Anwendbarkeit des Grundsatzes einer
gerechten progressiven Belastung der Steuerpflichtigen
nach der Grösse ihrer Mittel und des Grundsatzes der
Steuerbefreiung kleiner Einkommen und Vermögen.
Die kantonale Oberrekurskommission bemerkt in
der Begründung ihres Entscheides: Mit dem Wortlaut
des 105 sei dessen Anwendung auf dieA.-G., die keinen
Reinertrag
hätten, nicht unvereinbar; denn auch eine
I
/ '
/ "
Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 12. 81
solche Gesellschaft habe nicht mehr aJs 3 % Reinertrag.
Diese Auslegung entspreche aber dem
Sinn der Be-
stimmung .. Wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes
zeige, sollte dadurch den Gemeinden hinsichnich r
Aktiengesellschaften unter allen Umständen eme Mlill-
malsteuer garantiert werden. Für die Oberrekursko
mission sei das Gesetz verbindlich, und sie können seme
Bestimmungen nicht
auf ihre Uebereinstimmung mit
der Verfassung nachprüfen. .
B. -Gegen den Entscheid der Oberrekurskommission
hat die Rigiviertel A.-G. in Liquidation den staatsrecht-
Hehen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage : die streitigen Ertragssteuern seien aufzuheben
und 105 Satz 2 des zürch. StG sei als verfassungs-
widrig zu erkJären.
Es wird ausgeführt: Schon nach
dem kJaren Wortlaut des 105 sei die fragliche Steuer
der Rekurrentin gegenüber nicht begründet. Ein Rein-
ertrag von nicht mehr als 3 % liege nur vor, wenn der
Reinertrag zwischen 0 und 3 % betrage, nicht aber,
wenn ein Verlust vorhanden sei. Die gegenteilige
Auffassung
der Oberrekurskommission sei willkürlich.
Der Hauptstandpunkt der Rekurrentin sei aber der,
dass die fragliche Bestimmung
mit Art. 19 Abs. 1 und
4 KV in Widerspruch stehe. Die KV steHe hier Grund-
sätze auf, die
der Gesetzgeber restlos' verwirklichen
müsse, insbesondere den Grundsatz
der Besteuerung
nach der wirklichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen
(vgl.
BGE 37 1236). Vor allem müsse die Hauptsneuer, ,
nämlich die Einkommenssteuer
für die natürhehen
Personen und die Ertragssteuer für die Aktiengesell-
schaften,
nach Massgabe der wirklich vorhandenen
Einkünfte bezw. des wirklichen Ertrages auferlegt
werden.
Eine Gesetzesbestimmung, die ein fiktives
Einkommen oder einen fiktiven
Ertrag besteuere, stelle
mit der Verfassung in Widerspruch, denn sie gehe über
die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen hinaus. Im vorlie-
genden
Fall handle es sich allerdings nicht um bedeu-
AS 48 I -1922 6
Staatsreebt.
tende Beträge, aber das Unrecht sei deshalb. nicht
geringer.
C. -Der Stadtrat Zürich und die Oberrekurskom-
mission
haben auf Gegenbemerkungen verzichtet .. Der
Stadtrat beantragt die Abweisung des. Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Gegenüber dem zürcherischen Steuergesetze vom
Jahre 1917 ist der Rekurs längst verspätet und es kann
sich daher nicht mehr darum handeln, die angefochtene
Bestimmung
in 105 dieses Gesetzes als verfassungs-
widrig aufzuheben. Wohl
aber kann deren Verfas-
sungsmässigkeit vom Bundesgericht in Hinsicht auf
ihre Anwendung geprüft werden, die sie in dem Entscheide
der Oberrekurskommission vom 9. März 1922 auf die
Rekurrentin gefunden" hat, denn diesem Entscheid
gegenüber ist der Rekurs rechtzeitig erhoben worden.
Man wird denn
auch den Antrag der Rekurrentin die
streitigen Ertragssteuern seien aufzuheben
und der 105
Satz 2 als verfassungswidrig zu erklären, dahin aufzu-
fassen haben, dass der Entscheid der Oberrekurskom-
mission, gegen den sich der Rekurs
richtet und allein
richten kann, aufzuheben
sei, weH die angefochtenen
Steuern wegen
Unanwendbarkelt des " 105 von der
Rekurrentin nicht gefordert werden dürfen.
-Wenn nach 105 die AktiengeseIischaften, deren
Reir:ertrag nicht mehr als 3 % des steuerpflichtigen
Kapltal ausmacht, den Gemeinden ausser der Kapital-
steuer eme Ertragssteuer zu entrichten haben die einem
dreiprozentigen Reinertrag entspricht, so ist diese Steuer
als eine Minimalsteuer gedacht. Bei der Ausarbeitung des
Gesetzes wollte
man zuerst den Aktiengesellschaften
ohne Reinertrag zwar keine Ertragssteuer,
aber eine
erhöhte Kapitalsteuer, 2
statt 1 vom Tausend den
Gemeinden gegenüber auflegen. An Stelle dieser ;rhöh-
ten Kapitalsteuer trat dann die jetzige Minimal-
ertragssteuer (s. über die Entstehungsgeschichte des
Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 12. 83
Gesetzes WETT STEIN, Die Steuerreform im Kanton Zürich
S. 39 ff.)
und dabei dachte man nicht nur an die A.-G.,
die einen
Reinertrag haben, aber weniger als 3 %, sondern
an alle Gesellschaften ohne 3 % JReinertrag, auch die-
jenigen, die
mit Verlust gearbeitet haben (WETTSTEIN
S.141). Es kann von vorneherein keine Willkür darin
liegen, dass die Oberrekurskommission
den 105 StG
im letzten Sinn ausgelegt hat, wenn auch zuzugeben
ist,
dass der Wortlaut auch die andere Deutung, dass
ein Reinertrag unter 3 % überhaupt vorhanden sein
müsse, zulässt,
ja näher legt.
,3. -Bei der Beschwerde aus Art. 19 KV fragt es sich,
ob diese Bestimmung ein verfassungsmässiges
Recht
des Steuerpflichtigen im Sinne des Art. 175 Abs. 3 OG
begründe, das durch staatsrechtlichen Rekurs verfolgt
werden kann. Die Frage
ist nach der Praxis zu bejahen.
Diese
hat den staatsrechtlichen Rekurs von jeher regel-
mässig zugelassen, sobald
jemand die Verletzung einer
Verfassungsbestimmung behauptet und feststeht, dass
er dadurch in seinen Interessen gekränkt worden ist
(BGE 22 1011 f.; 32 1308 Erw. 2). Insbesondere ist schon
wiederholt eingetreten worden
auf Beschwerden wegen
Verletzung des Art. 19 der zürch.
KV und des dortigen
Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
und wegen Verletzung ähnlicher kantonaler Verfassungs-
vorschriften (BGE
3317; 10 30167; 37 1236). Ist somit
die Legitimation der
Rekurrentin zur Beschwerde aus
KV Art. 19 an sich anzuerkennen, so wird sich doch
aus den nachfolgenden Erwägungen zeigen, dass eine
solche Beschwerde
mit Rücksicht auf die materielle
Tragweite
und Bedeutung des Verfassungsgrundsatzes
nur in seltenen Fällen Erfolg haben kann.
4. -Die Bestimmung in Art. 19 KV, wonach alle
Steuerpflichtigen
im Verhältnis der ihnen zu Gebote
stehenden Mittel
und unter Anwendung einer gerechten
progressiven Belastung
an die Staats-und Gemeinde-
ausgaben beizutragen haben,
enthält eine Anweisung
84 Staatsrecht.
an den Gesetzgeber : die ökonomische Leistungsfähigkeit
deI;' Steuerpflichtigen soll den Masstab dafür bilden
e die Steuerlast durch die Gesetzgebung zu verteile
l .t. . Dnr Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungs-.
fnhigkelt kann aber nur die allgemeine Richtung für
le Aufgabe des Gesetzgebers bezeichnen, dagegen
Iefent er kein. genaues Kriterium dafür, wie die Aufgabe
1m emzelnen zu lösen ist. Welche Steuern aufzustellen
sind,
in welchen Verhältnis die verschiedenen Steuern
den Aufwand decken sollen, wie die Progression zu
gestalten ist, usw., alle diese Fragen sind der Würdigung
des Gesetzgebers anheimgesteUt, dessen Ermessen dabei
einen verhältntsmässig weiten Spielraum
hat. Jenes
Prinzip kann im Gesetz in einer vollkommenern oder
unvollkommenern Weise verwirklicht sein. Die Mei-
nungen hierüber
werden, je nach dem Standpunkt und
d.en Interessen des Urteilenden, regelmässig weit aus--
emendergehen. Solange der Gesetzgeber aber innerhalb
der Grenen seines Ermessens verblieben ist, kann, auch
n.n die .Lönung vieUeicht Zweifel erregt und nicht
voJIig befnedigt, doch von einer Verletzung von Art.
, 19 KV Illcht die Rede sein. Es ist ausgeschlossen,
dns das Bundesgericht als St3:atsgerichtshof sich etwa
mIt de Frag befassen würde, ob dieSteuerhefreiung
der emen Emnommen weit -genug oder zu weit geht.
ob die ProgressIOn richtig gestaltet ist, ob sie zu früh
oder zu spät aufhört usw. .
I?a dnr Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungs-
fahigkelt
nur den emeinen Rahmen für die Tätigkeit
des Gesetzgebers bIldet, den er nach eigener Wertung
ausznüllen hat, so kann auf dem Boden des Art. 19
KV dIe Frage auch nur so gestellt werden, ob das Gesetz
nach
der Tendenz und dem allgemeinen Charakter seiner
rdnu jenem Grundsatz gerecht wird. Dagegen lässt
81ch Illcht Jede Sondervorschrift daran messen deIin
.
es ist gewiss nicht der Sinn der Verfassung, dnss der
Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 12. 85
Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
nun bis in alle Einzelheiten und ohne jede Rücksicht
auf andere Prinzipien der Steuerpolitik durchgeführt
werden müsse. Sonst wären indirekte Steuern, die
auf einem andern Gedanken beruhen, unzulässig, und
doch kennt auch der Kanton Zürich eine Reihe solcher
(STREULI, Verfassung des Kantons Zürich S. 90); sonst
wäre ferner die zu Gunsten der Gemeinden
in 103 StG
vorgesehene Personalsteuervon Fr. 5 unzulässig, die
i edermann ohne Rücksicht auf die finanzielle Lage
gleichmässig
trifft; desgleichen wäre unstatthaft die
kemmunale Liegenschaftssteuer (StG 114), die als
reine Objektsteuer keinerlei
Rücksicht darauf nimmt,
welche Rolle eine Liegenschaft
im Vermögen des Pflich-
tigen spielt,
im welchem Masse sie Reinvermögen darstelJt
usw. Mit einer solchen Detailbestimmung hat man es
aber auch bei der Vorschrift
in 105 StG zu tun. Die
Ertragssteuer
der Aktiengesellschaften ist hier als eine
Minimalsteuer ausgestaltet
in dem Sinn, dass unter allen
UIllStänden ein gewisser Betrag, nämlich die Steuer
eines dreiprozentigen Reinertrages, geleistet werden muss.
Das entspricht
in der Tat nicht genau dem Prinzip der
Besteuerung nach der, Leistungsfähigkeit, indem die
A.-G., die weniger als 3
% Reinertrag oder gar kclnen
solchen hat, gleichbehandelt wird wie diejenige mit
einem Reinertrag von 3 %. Allein es ist eine Einzel-
vorschrift von
nicht sehr erheblicher Tragweite, (die
nach
ihr zu entrichtenden Steuerbeträge werden in der
Regel verhältnismässig niedrig sein, und sie sind es auch
bei der Rekurrentin), eine Vorschrift, die nicht etwa
darauf beruht. dass der Gesetzgeber Lbei der Schaffung
des Gesetzes den leitenden Grundsatz aus
den Augen
verloren
hätte, sondern darauf, dass er, ähnlich wie
in den erwähnten Beispielen. geglaubt hat, aus Erwä-
gungen und Rücksichten anderer Natur in einer Spezial-
frage
mehr untergeordneten Charakters die Leistungs-
fähigkeit als Massstab nicht strikte durchführen zu.
können. Darin kann aber nach dem Gesagten eine
Verletzung
von Art. 19 KV nicht gefunden werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
VII. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
13. Urteü 'Vom 18. Februar lSaa i. S.
Veuve Julien Daltro1t .. eie gegen lidgenöllische Bek.
Prorogation des Gerichtstandes im Sinne des Art. 3 des schweiz.-
franz.
Gerichtsstandsvertrages. Gilt sie, wenn sie in einer
Faustpfandverschreibung enthalten ist, auch für Streitig-
keiten über die Faustpfandforderungen ?
A. -Die rekurrierende Gesellschaft Veuve Julien
Daltroff Oe besteht aus den französischen Staats-
angehörigen Witwe Daltroff und Albert Daltroff, die
in Paris wohnen. Sie hat ihren Hauptsit in Paris und
eine Zweigniederlassung in St. Gallen. Von der Rekurs-
beklagten
ist ihr ein Kredit eröffnet worden, und sie
räumte jener für die hieraus entstehenden Forderungen
ein Faustpfandrecht ein, indem sie
am 5. April 1910
und sodann wieder am 10. November 1916 eine Faust-
pfand-Verschreibung ( Acte de nantissemenb) unter-
zeichnete. Sie erklärte damit u. a.: Als Faustpfand
für alle ihre jeweiligen Forderungen an Kapital, Zinsen,
Provision und Kosten an uns selbst überlassen wir
hiemit der Eidgenössischen
Bank in St. Gallen alle
Wertpapiere ohne Ausnahme, welche die Eidgenössische
Bank gegenwärtig und zukÜnftig für uns entweder
Staatsverträge. N° 13.
selbst in Verwahrung hält oder unter ihrem Namen
irgendwo aufbewahren lässt. Die
Gläubi?erin ist berenh ..
tigt, weitere Vermehrung der SicherheIt 'oder Vermm
derung der Schuld durch entsprechende Abzahlung zu
verlangen, wenn der Wert der Pfänder sich venmindert
und der Deckungsüberschuss nach der AnSIcht der
Gläubigerin nicht mehr in dem von ihr gewünnchteM .
Verhältnisse vorhanden sein sollte .... Für dieses Vertrags:-
verhältnis nehmen wir Domizil in St. Gallen, aneF-
kennen somit diesen Gerichtsstand und die Anwend-
barkeit des schweizerischen Rechte . Ausserdem eilt,;;
hält die Erklärung noch eine Bestimmung ünr
Fälligneit der Forderungen. Im Mai 1921 . klagte .. .
Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin aus dem Kredit-
verhältnis vor dem Handelsgericht des Kantons St. Gal-
len
auf Zahlung eines Betrages von etwa 645,000 Fr. ;
die
Rekurrentin erhob demgegenüber gestützt auf den
schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrag die
Einrede der
örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtes.
Diese Einrede wurde
vom Handelsgericht am 17, Juni
1921 abgewiesen. In der Begründung des Entscheides
. wird zunächst bemerkt, dass nach dem französisch-
schweizerischt n' Gerichtsstandsvertrag von 1869, per-.
sönliche Klagen regelmässig am Gerichtsstand des Domi-
zils
des Beklagten angebracht werden' müssen, und
sodann weiter ausgeführt: Nach dem Klagebegenen
handelt es sich um eine Klage auf Bezahlung emer
Geldschuld, also
nicht etwa um, die Vindikation einer
Sache oder um die Geltendmachlmg eines Pfandrechtes ....
Dabei verschlägt es nichts, dass für diese Forderung
Faustpfänder bestellt sind und die Klägerin erk!ärt
hat, iese Faustpfänder, Guthaben und WertpapIere
im Sinne der Faustpfandverschreibung versilbern zu
wollen. Denn die Frage, ob sie dazu berechtigt sei oder
nicht
ist nicht zum Gegenstand des heutigen Rechts-
stfeit gemacht .... Aus diesem Grunde kann im gegen-
ängen Prozesse die rechtliche Frage, ob nach dem