Full text
- Urtheil vom 27. Juni 1879 in Sachen
Schindler.
A. Rekurrent betrieb in den Jahren 1877 und 1878, als
Pächter des alt Bezirksammann Weber und Notar Hediger in
Schwyz, den Gasthof Rigistaffel-Kulm auf dem Rigi. Da der
selbe den Pachtzins nicht rechtzeitig bezahlte, so erließen die
Verpächter am 13. September 1878 an ihn eine Pfandanzeige
für 4000 Fr. und gleichen Tags pfändete auch A. Weber per
sönlich für eine Forderung von 365 Fr. a Cts. für Wein auf
den Rekurrenten. Im Oktober 1878 trat Schindler sodann aus
der Pacht aus und siedelte unter Rücklassung des in den Gast
hof Rigistaffel-Kulm eingebrachten Mobiliars nach Biel über,
nachdem er am 24. September 1878 den Verpächtern Weber
und Hediger folgenden Schuldschein behändigt hatte:
Herr Alb. Schindler als Pächter des Hôtel Rigistaffel
Kulm erklärt hiermit, den Herren Weber und Hediger als
Verpächter genannten Etablissements, an den Mietzins für
das Jahr 1878 3000 Fr., schreibe dreitausend Franken, schul
dig zu sein. Erklärt sich ferner diese Summe im Verlaufe des
Winters 1878/1879 an die Verpächter abzuzahlen, und ver
pflichtet sich, das dort befindliche, ihm gehörige Wirthschafts
Inventar als Sicherheit in genanntem Etablissement zu be
lassen bis obige Summe abgezahlt ist. Wird diese Summe bis
Mai 1879 bis auf den Betrag von 2500 Fr., schreibe zwei
tausend fünfhundert Franken, entrichtet, so werden die restiren
den 500 Fr. von den Verpächtern, angesichts der schlechten
Saison des Jahres 1878, gestrichen."
B. Nachdem A. Weber im Januar 1879 in Biel gegen
Schindler den Rechtstrieb für die Weinforderung von 365 Fr.
a Cts. erhoben, jedoch Zahlung nicht erhalten hatte, wirkten
Weber und Hediger am 3. März 1879 beim Pfandschätzer von
Arth die Verkündigung zur Schatzung für die Mietzinsforde
rung von 3000 Fr. und die Weinforderung von 365 Fr. a Cts.
aus, und es fand sodann am 11. und 12. März d. J. im
Hôtel Rigistaffel-Kulm die Schatzung der von Schindler zurück
gelassenen Effekten statt, wobei die Forderung von 365 Fr. 80 C.
vollständig, die Miethszinsforderung dagegen nur im Betrage
von 2722 Fr. 5 Cts. gedeckt wurde.
C. Nach Erhalt der Verkündigung zur Schätzung erhob
A. Schindler mittelst Eingabe vom 7. März 1879 Beschwerde
beim Bundesgerichte, worin er das Begehren stellte, daß die im
Kanton Schwyz gegen ihn eingeleiteten und durchgeführten Be
treibungsvorkehren kassirt werden möchten, und zur Begründung
dieses Begehrens anführte: Am 24. September 1878 habe zwi
schen ihm und den Verpächtern eine Aus- und Abrechnung statt
gefunden, wonach er den letztern einen Pachtzins von 3000 Fr.
resp. 2500 Fr., zahlbar mit Mai 1879, schuldig verblieben sei.
Durch Abschluß dieses Vertrages sei eine Novation erfolgt und
dabei die Pfändung für die Mietzinsforderung von 4000 Fr.
durch mündliche Konvention aufgehoben worden. Für die For
derung von 365 Fr. a Cts. habe Weber ihn, Schindler, spä
ter in Biel in Betreibung genommen und verstoße daher der
im Kanton Schwyz gegen ihn eingeleitete und durchgeführte
Rechtsbetrieb gegen Art. 59 der Bundesverfassung, indem er,
Rekurrent, aufrechtstehend und in Biel fest domizilirt sei.
D. Weber und Hediger trugen auf Abweisung der Beschwerde
an, im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
- Der Art. 59 der Bundesverfassung beziehe sich nur auf
persönliche Ansprachen, während die Mietzinsforderung von
3000 Fr. pfandversichert sei;
- Für beide Forderungen sei der Rechtstrieb schon am
- September 1878, als Rekurrent noch im Kanton Schwyz
wohnhaft gewesen, angehoben worden und die Schatzung vom
- März 1879 erscheine nur als Fortsetzung jener Betreibun
gen, da Rekurrent s. Z. gegen die Pfandbote keine Opposition
erhoben habe. Eine Novation des Schuldverhältnisses und ein
Verzicht auf die im Kanton Schwyz angehobene Betreibung
habe nie stattgefunden. In der Anhebung der Betreibung in
Biel für die Forderung von 365 Fr. a Cts. liege keine An
erkennung des dortigen Gerichtsstandes.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was die Miethszinsforderung von 3000 Fr. betrifft, so
kann Rekurrent den schweizerischen Gerichtsstand bezüglich der
selben schon deshalb nicht ablehnen, weil Rekursbeklagte für
dieselbe ein gesetzliches und vertragliches Retentions- oder Pfand
recht auf die im Gasthof Rigistaffel-Kulm befindlichen Mobi
lien besitzen, die Forderung somit eine pfandversicherte ist, auf
solche Ansprachen aber Art. 59 der Bundesverfassung sich nicht
bezieht, wie von den Bundesbehörden schon wiederholt ausge
sprochen worden ist.
- Uebrigens stellt sich die Schatzungsverkündigung vom
- März d. J. unbestrittenermaßen als die Fortsetzung der
- September 1878, als Rekurrent noch im Kanton Schwyz
wohnte, rechtsgültig angehobenen Betreibung dar, auf welche
der spätere Wohnsitzwechsel des Schuldners Schindler keinen
Einfluß üben konnte. Für die Behauptung, daß die Rekursbe
klagten auf jene Betreibung verzichtet haben, liegt ein Beweis
nicht vor. Uebrigens sind solche Einsprachsgründe, welche sich
nicht auf die örtliche Kompetenz beziehen, sondern die Hem
mung des Rechtstriebes wegen erfolgter Zahlung oder Verzich
tes u. s. w. herbeiführen sollen, nicht hierorts, sondern bei der
für solche Betreibungssachen zuständigen kantonalen Behörde
anzubringen.
- Das in der vorigen Erwägung Gesagte gilt auch bezüglich
der Betreibung für die Forderung von 365 Fr. a Cts., welche
Forderung zwar eine persönliche, aber ebenfalls schon zu der
Zeit auf dem Wege des Rechtbetriebes geltend gemacht worden
ist, als Rekurrent seinen Wohnsitz noch im Kanton Schwyz
hatte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
Keywords
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