Full text
- Urtheil vom 21. Juli 1879 in Sachen
Braunschweig.
A. Am 10. Januar 1876 verkaufte Rekurrent dem Gilgian
Zurbrügg in der Lischern bei Schwarzenburg
dem Markte
in Freiburg ein Pferd um den Preis von 500 Fr., woran
70 Fr. baar bezahlt wurden. Für den Rest
stellte Zurbrügg
einen Schuldschein aus, worin derselbe bekennt, dem Rekurrenten
430 Fr., herlangend von einem abgekauften Pferd, zu schulden
und verspricht, diese Summe in sechs Monaten mit Zins zu
bezahlen.
B. Wenige Tage nach Abschluß des Kaufes machte Zurbrügg
dem Braunschweig Anzeige, daß das Pferd an einem Gewährs
mangel zu leiden scheine. Rekurrent versprach die Sache zu ord
nen, ersuchte den Zurbrügg, ihm keine Kosten zu verursachen
und verlängerte die Gewährsfrist um 15 Tage. Da aber eine
Verständigung nicht stattfand, ließ Zurbrügg das Pferd amtlich
untersuchen. Auf Antrag der Thierärzte wurde dasselbe getödtet
und die Sektion ergab, daß das Pferd an Entartung der Lun
gen gelitten habe.
C. Zurbrügg erhob seinerseits gegen Braunschweig keine Klage
auf Aufhebung des Kaufes, dagegen trat er, als Braunschweig
ihn beim Richteramte Schwarzenburg mit Klageschrift vom
- Januar 1877 für den Kaufrest von 430 Fr. belangte, mit
einer Widerklage auf, in welcher er folgendes Begehren stellte:
Braunschweig sei schuldig, anzuerkennen, daß das von ihm un
term 10. Januar 1876 an Zurbrügg verkaufte Pferd mit ei
nem gesetzlichen Gewährsmangel behaftet gewesen sei, und er
sei deshalb pflichtig:
- Die bereits empfangenen 70 Fr. zurückzuerstellen,
- die für den Rest von 430 Fr. ausgestellte Schuldver
pflichtung zurückzugeben und
- die Fütterungs-, Untersuchungs- und übrigen Kosten zu
vergüten.
Braunschweig bestritt die Zulässigkeit der Widerklage, indem
er sich auf Art. 59 der Bundesverfassung, sowie darauf berief
daß nach der Gesetzgebung des Kantons Waadt solche Nach
währschaftsklagen an eine peremtorische Frist von 42 Tagen,
vom Tage der Uebergabe des verkauften Thieres an, gebunden
seien. Allein der Gerichtspräsident von Schwarzenburg wies
durch Erkenntniß vom 14. Dezember 1878 die Einsprache des
Rekurrenten ab, indem er ausführte: Der Anspruch, welchen
G. Zurbrügg erhebe, stehe mit dem Gegenstande der Vorklage
im Zusammenhange und sei einklagbar, der Gerichtsstand der
Widerklage somit nach 152 der bern. C. P. O. begründet.
Der Art. 59 der Bundesverfassung schließe diesen Gerichtsstand
nicht aus und was das waadtländische Gesetz betreffe, so sei
dasselbe im vorliegenden Falle nicht maßgebend, weil der ganze
Rechtsstreit der bernischen Jurisdiktion unterliege.
D. Ueber dieses Erkenntniß beschwerte sich Braunschweig beim
Bundesgerichte, indem er anführte:
- Dasselbe verletze den Art. 59 der Bundesverfassung, wo
nach der aufrechtstehende Schuldner, der in der Schweiz einen
festen Wohnsitz habe, für persönliche Ansprachen bei dem Richter
seines Wohnortes gesucht werden müsse. Aus dieser Verfassungs
bestimmung folge, daß Zurbrügg die persönlichen Ansprüche,
welche er gegen ihn geltend machen wolle, bei dem zuständigen
waadtländischen Gerichte einklagen müsse und es habe diese Frage
namentlich im vorliegenden Falle eine eminent praktische Be
deutung, indem nach dem waadtländischen Gesetze vom 22. Mai
1858 die Währschaftsklage innert der Nothfrist von 42 Tagen
angebracht werden müsse. Ob in concreto ein Zusammenhang
zwischen der Forderungsklage des Beschwerdeführers und der
Wandlungsklage des Zurbrügg bestehe, möge das Bundesgericht
beurtheilen; ihm, Rekurrenten, scheine ein solcher zu fehlen.
die Schuldanerkennung sei an Zahlungsstatt gegeben worden.
Rekurrent klage nicht auf Bezahlung des restanzlichen Kauf
preises, sondern klage den Betrag einer an Zahlung gegebenen
Schuldanerkennung ein.
- Das angefochtene Erkenntniß verstoße aber auch gegen das
Konkordat betreffend Gewähr der Viehhauptmängel vom 27. Juni
1853, indem nach diesem Konkordate der Wohnort des Ver
käufers oder Vertauschers der für Anbringung der Wandlungs
klage zuständige sei.
E. Gilgian Zurbrügg trug auf Abweisung der Beschwerde an,
indem er auf dieselbe erwiederte:
Ad 1. Der Art. 59 der Bundesverfassung schließe den Gerichts
stand der Widerklage nicht aus, wenn der in der Widerklage gel
tend gemachte Anspruch mit dem in der Klage erhobenen im Zu
sammenhange stehe, und dies sei hier der Fall.
Ad 2. Ueber die Vorschriften des Konkordates sei zur Zeit
noch gar nicht geurtheilt; erst wenn das Gericht von Schwarzen
burg als für die Widerklage zuständig erkannt sein werde, komme
dasselbe in den Fall, zu erkennen, inwieweit das Konkordat oder
bernisches oder waadtländisches Recht zur Anwendung komme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich gegenwärtig nicht um die Frage, ob die von
Zurbrügg in Form der Widerklage geltend gemachten Ansprüche
begründet seien oder nicht, sondern einzig um die Gerichtsstands
frage, ob der Richter von Schwarzenburg in erster Instanz kom
petent sei, über jene Ansprüche zu erkennen.
- Nun ist in der bundesrechtlichen Praxis stets angenommen
worden, daß der Beklagte durch Art. 59 der Bundesverfassung
nicht gehindert werde, gegen den Kläger bei demjenigen Gerichte,
bei welchem er belangt worden ist, solche ihm gegen diesen zu
stehende persönliche Ansprüche mittelst Widerklage geltend
machen, welche mit dem Klageanspruch in einer materiellen Kon
nexität stehen, und diese Voraussetzung trifft nun im vorliegenden
Falle offenbar zu. Denn beide Ansprüche beruhen auf demselben
Geschäfte, nämlich dem am 10. Januar 1876 zwischen den Liti
ganten abgeschlossenen Kaufe, und stehen also zweifellos in einem
rechtlichen Zusammenhange, so zwar, daß der Anspruch, welcher
den Gegenstand der Widerklage bildet, sich auch als Einrede gegen
die Klage darstellt.
- Das Konkordat vom 27. Juni 1853 enthält über den Ge
richtsstand gar keine Bestimmungen. Dasselbe regelt lediglich
Umfang und Voraussetzungen der Haftungsverbindlichkeit des
Verkäufers für die verborgenen Mängel im Pferde- und Vieh
handel und es kommen daher dessen Vorschriften erst bei der
materiellen Beurtheilung der Widerklagsbegehren zur Anwen
dung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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