Full text
- Urtheil vom 1. November 1879 in Sachen
Thurgau gegen Zürich.
A. Johanna Luisa Zundel von Zürich, geb. 21. Juni 1858,
lebte nach dem Tode ihres Vaters mit ihrer Schwester Maria
Zundel in gemeinsamer Haushaltung. Nach dem am 18. Juni
1878 erfolgten Hinschiede der letztern begab sich Luisa Zundel,
welche wegen ihrer Leibesgebrechen (kontrakt) einer Hülfe und
Pflege bedurfte, dem Wunsche ihres verstorbenen Vaters gemäß
zu ihrer Tante, Frau Horner-Zundel in Kreuzlingen, mit
welcher ein Vertrag über ihre Verpflegung und Versorgung ab
geschlossen wurde. Am 14. November 1878 wurde sodann
L. Zundel, welche mit dem 21. Juni 1878 volljährig gewor
den war, ihrem freien Willen gemäß, wegen ihrer körperlichen
Gebrechen und geistigen Beschränktheit, unter öffentliche Vor
mundschaft gestellt und gleichzeitig der mit Frau Horner abge
schlossene Verpflegungsvertrag waisenamtlich genehmigt.
B. Am 19. Mai 1879 verstarb Luisa Zundel in Kreuzlin
gen und da dieselbe ein in waisenamtlicher Verwaltung in
Zürich befindliches Vermögen von circa 130 000 Fr. hinterließ,
so verlangten die thurgauischen Behörden von denjenigen des
Kantons Zürich Einreichung der Inventur zum Zwecke der Erb
theilung und zum Bezuge der Erbschaftsgebühren. Allein der
Regierungsrath von Zürich weigerte sich, diesem Begehren zu
entsprechen, indem er die Berechtigung des Kantons Thurgau
zum Bezug der Erbschaftsgebühr bestritt.
C. Die Regierung von Thurgau fand sich deshalb veran
laßt, beim Bundesgerichte folgende Begehren zu stellen:
- Der Kanton Thurgau sei als berechtigt zu erklären, das
ganze mobile Vermögen der Erblasserin für die Zeit, welche
letztere im Kanton Thurgau zubrachte, d. h. vom September
1878 an, zu besteuern;
- der Kanton Thurgau sei als berechtigt zu erklären, von
der gesammten mobilen Verlassenschaft der Zundel die Erb
schaftsgebühren zu beziehen;
- die Behörden des Kantons Zürich seien anzuhalten, zum
Zwecke der Gebühren- und Steuerberechnung die nöthigen Auf
schlüsse zu ertheilen.
Zur Begründung dieser Begehren berief sich Rekurrentin da
rauf, daß
a. das bevormundeten Personen angehörige Vermögen nach
bundesrechtlicher Praxis da der Besteuerung unterliege, wo die
selben ihren Wohnsitz haben, und nicht da, wo die vormund
schaftliche Verwaltung ausgeübt werde;
b. der Wohnsitz der L. Zundel nicht in Zürich, sondern in
Kreuzlingen gewesen sei, wo die Zundel mit Zustimmung der
Vormundschaftsbehörden sich aufgehalten, Ausweisschriften abge
geben und die Aufenthaltsbewilligung erwirkt habe, und
c. die Vollziehungsverordnung zum thurgauischen Gesetz be
treffend die Handänderungsgebühr, d. d. 23. August 1863, in
Art. 1 bestimme, daß der Erbschaftshandänderungsgebühr das
gesammte reine Vermögen der im Kanton verstorbenen Bürger,
Niederlassenen und Aufenthalter, unterworfen sei, mit Aus
nahme des außerhalb der Kantonsgrenzen liegenden Grund
eigenthums der Erblasser.
D. Die Regierung des Kantons Zürich trug auf Abweisung
der Beschwerde an, indem sie darauf verwies, daß nach 2
lit. c des zürcherischen Gesetzes betreffend die Vermögenssteuer
u. s. w. dieser Steuer auch das Vermögen einer auswärts
wohnenden Person unterworfen sei, welches von Behörden ver
waltet werde, und nach 138 des zürch. Ges. über das Ge
meindewesen die in Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten
Personen an ihrem Wohnorte für ihr Vermögen nicht gemein
desteuerpflichtig seien. Nach diesen Bestimmungen unterliege kei
nem Zweifel, daß das Zundelsche Vermögen in Zürich ver
steuert werden müsse; denn einerseits habe L. Zundel unter
Vormundschaft gestanden und anderseits sei zu bemerken, daß
wenn auch die Zundel nicht in einer Heil- oder Pflegeanstalt
untergebracht gewesen, sie doch nur ihrer körperlichen Gebrechen
wegen vorübergehend ihrer in ziemlich dürftigen Umständen be
findlichen Tante zur Pflege anvertraut gewesen sei und also
nicht als Niedergelassene in Kreuzlingen betrachtet werden könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In Steuersachen gilt für Konfliktsfälle zwischen Kantonen
der Grundsatz, daß das bewegliche Vermögen da der Besteue
rung unterliegt, wo der Eigenthümer sein wirkliches Domizil
hat, ohne Unterschied, ob derselbe unter Vormundschaft stehe
oder nicht und sein Vermögen in seinem Wohnorts- oder einem
andern (dem Heimats) Kantone verwaltet werde. Die Vor
schriften der kantonalen Gesetze, soweit sie mit diesem Grund
satze nicht in Uebereinstimmung stehen, können nicht in Betracht
kommen, indem sonst eine Lösung eines interkantonalen Steuer
konfliktes offenbar unmöglich wäre.
- Hienach kann es sich nur fragen, ob die verstorbene Luisa
Zundel im Kanton Thurgau ihren Wohnort gehabt habe oder
nicht und nun ist in dieser Beziehung vorab zu betonen, daß
der Kanton Zürich die Steuerberechtigung des Kantons Thur
gau nicht deshalb bestreitet, weil die Luisa Zundel ihren Wohn
sitz im Kanton Zürich gehabt hätte, indem dem zürcherschen
Rechte die Bestimmung, daß Personen, welche unter öffentlicher
Vormundschaft stehen, den Wohnsitz ihres Vormundes haben,
bekanntlich fremd ist. Die Behauptung der zürcherischen Regie
rung geht vielmehr nur dahin, daß die L. Zundel in Kreuzlin
gen sich bloß vorübergehend aufgehalten habe und daher nicht
als dortige Niedergelassene betrachtet werden könne.
- Allein die Steuerberechtigung des Kantons Thurgau hängt
nicht davon ab, daß die L. Zundel in demselben förmlich nie
dergelassen gewesen sei. (Vergl. Entscheid des Bundesgerichtes
vom 17. Juli 1879 in Sachen Karrer, offizielle Sammlung
Bd. 1, Nr. 62.) Vielmehr ist den Kantonen unbenommen
auch bloße Aufenthalter zur Steuer heranzuziehen, sofern der
Aufenthalt nicht bloß als ein vorübergehender sich darstellt, und
hievon ist nun im vorliegenden Falle keine Rede. Denn aus
den Akten ergiebt sich, daß die L. Zundel zu einer Zeit, als
die wegen Minderjährigkeit bestandene Vormundschaft ihr Ende
erreicht hatte und die Bevogtigung wegen körperlicher und geisti
ger Gebrechen über sie noch nicht verhängt, somit die L. Zun
del in der Lage war, ihren Wohnsitz frei zu wählen, sich nach
Kreuzlingen begeben, dort die Ausweisschriften deponirt und
eine Aufenthaltsbewilligung erwirkt hat, und daß sodann nach
eingetretener Bevormundung die Waisenbehörden diesen Auf
enthalt nicht nur genehmigt, sondern mit der Frau Horner ei
nen Vertrag über die Verpflegung der L. Zundel abgeschlossen
haben, dessen Inhalt, insbesondere die Bestimmung eines jähr
lichen Kostgeldes von 3000 Fr., deutlich genug darauf hinweist,
daß keineswegs eine bloß vorübergehende Versorgung der L. Zun
del beabsichtigt war, sondern es sich gerade umgekehrt darum
handelte, derselben einen dauernden Aufenthalt bei ihrer Tante
anzuweisen. Daß dabei die körperlichen Gebrechen der L. Zun
del das Motiv dieser Maßregel bildeten, ist unerheblich.
- Hienach muß das Begehren des Kantons Thurgau, daß er
berechtigt erklärt werde, das mobile Vermögen der L. Zundel
für die Zeit ihres Aufenthaltes im Kanton Thurgau zu be
steuern und von demselben auch die Erbschaftsgebühren zu er
heben, gutgeheißen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach der Kanton Thur
gau berechtigt, von dem beweglichen Vermögen der Luisa Zun
del sowohl für die Zeit ihres Aufenthaltes im Kanton Thur
gau die Vermögenssteuer, als auch von deren beweglichem
Nachlaß die Erbschaftssteuer zu erheben.
Keywords
intercantonal taxationdomicilemovable propertyinheritance taxguardianshipresidencetax conflict