- Urtheil vom 17. Oktober 1879 in Sachen
des Oberst P. Mola von Coldrerio und Consorten.
A. Sonntag den 22. Oktober 1876 hielten die liberalen
Schützen des Bezirks Mendrisio in Stabio eine Schießübung.
Wer seine zehn Schüsse abgegeben hatte, konnte wieder heim ge
hen, so daß gegen Mittag schon die Meisten nach Hause gekehrt
waren (vergl. den Bericht des eidgenössischen Kommissärs Bavier
vom 28. Oktober); beim Stand verblieben nur noch die Letzt
eingeschriebenen, Andere waren in den Wirthschaften und Cafés
von Stabio zerstreut.
Zwischen 12 und 1 Uhr ging Luigi Catenazzi von Stabio,
zur konservativen Partei gehörend, vor dem Café della Casa
vorbei, in welchem sich eine Anzahl der benannten Schützen
befand. Er trug ein Vetterligewehr und nahm den Weg gegen
das Etablissement Ginella, um dort, nach seiner Angabe, das
Gewehr durch einen gewissen Giorgetti reinigen zu lassen.
Zwei der benannten Liberalen, Pedroni und Vanini, aus
Mendrisio, verließen erwähntes Café und folgten ihm, angeblich
um zu sehen, wohin er ginge. Vor der Gitterthüre des Hauses
Ginella fiel Pedroni, welcher den Catenazzi beinahe eingeholt
hatte, kurz darauf, von einer Kugel in den Hals getroffen, todt
auf die Straße hin. Allgemein hielt man Catenazzi für den
Thäter und auch die Anklagekammer überweist ihn als solchen,
nimmt aber mildernde Umstände an. Nach den einen Zeugen
soll Vanini auf Catenazzi seinen Hund gehetzt und Pedroni
ihn mit seinem Stocke geschlagen haben, andere Zeugen haben
hievon nichts gesehen; wieder andere sagen, Catenazzi habe
ohne Weiteres, als Pedroni ihn eingeholt, angeschlagen; dieser
habe den Gewehrlauf mit seinem Stocke bei Seite drücken
wollen, worauf Catenazzi etwas zurückgetreten sei und ihn
durch den Hals geschossen habe.
Catenazzi ging hierauf in das Haus Ginella. Die Kunde
von Pedroni's Tod verbreitete sich rasch; eine Anzahl Schützen
eilte herbei, umgab das Haus Ginella und suchte in dasselbe
einzudringen. Beidseits wurde von Schießwaffen Gebrauch ge
macht, aus dem Hause Ginella auf die Schützen und von diesen
gegen das Haus, dessen Fensterladen soweit zugezogen waren,
daß in der Mitte nur noch eine schmale Lücke offen stand. Von
welcher Seite zuerst gefeuert worden, auch darüber sind die
Zeugenaussagen widersprechend.
Gleich bei Beginn des Feuers fielen auf Seite der Radikalen
Giovanni Battista Cattaneo von Riva S. Vitale sofort todt,
Giovanni Moresi aus Mendrisio, der bald darauf starb, und
Roberto Maderni schwer verwundet.
Unter den Schützen befand sich auch Oberst Mola, einer der
Beschwerdeführer; derselbe hatte sich an die Spitze gestellt und
traf, unterstützt von zwei Andern, den Majoren Induni und
Albisetti, die gutfindenden Dispositionen.
Im Hause Ginella befanden sich, nach Annahme der Anklage
kammer, der Eigenthümer des Hauses, Emilio Ginella, nebst seiner
Familie im Erdgeschoß, Büchsenmacher Giorgetti mit Catenazzi
im obern Stockwerk. Aus der Zahl der Schießwaffen und einem
Hute, welche sich in diesem Stockwerke befanden, als man in
dasselbe gelangte, schließen die Rekurrenten, daß noch mehr Per
sonen während der Füsillade in fraglichem Etablissement thätig
gewesen und daß auch Emilio Ginella mitgeholfen habe.
Indessen war der Prefekt von Mendrisio angekommen;
Inwohner des Etablissements hatten sich geflüchtet. Als der
Friedensrichter in Begleit von Gendarmen das Haus öffnen
ließ, fand man in demselben obbenannten Giorgetti todt am
Boden liegen.
Oberst Mola, unter dessen Kommando durch den Prefekten von
Mendrisio eine Anzahl Bürger und Gendarmen gestellt wurde,
ließ das Etablissement militärisch besetzen und richtete einen
Sicherheitsdienst ein. Von da an wurde die Ruhe im Dorfe
nicht mehr weiter gestört.
B. Diese Vorfälle fielen in eine Zeit großer politischer Auf
regung im Kanton Tessin, welche auch noch nach den Ereig
nissen fortdauerte und sich steigerte. Im Wesentlichen steht in
dieser Beziehung Folgendes fest:
a. Ereignisse vor dem 22. Oktober 1876.
Mit den Großrathswahlen vom 21. Februar 1875 war die
großräthliche Mehrheit im Tessin auf die Liberal-Konservativen
übergegangen, die sogleich zu einer Partialrevision der Kantons
verfassung schritten. (Bekannt geworden unter dem Namen Ri
formetta. ) Unterm 20. November stellte der Große Rath die
definitive Redaktion des Revisionsentwurfes fest, welcher in der
Frühlingssession bereits durchberathen, von dem in seiner Mehr
heit noch liberalen Regierungsrathe aber nicht genehmigt worden
war, da der Entwurf den Grundsatz der Vertretung nach Ver
hältniß der Bevölkerung nicht enthielt.
Im Laufe dieser gleichen Wintersession, und zwar am 27. No
vember, wurde, obschon damals der Bundesrath beim Großen
Rathe auf Verschiebung der zweiten Berathung bis nach dem
Entscheide einer bereits unterm 12. April 1875 an den Bundes
rath eingereichten Beschwerde von Mordasini und Genossen ge
drungen hatte, ein zweites Revisionsdekret in Angriff genommen,
welches unter dem Namen Riformino bekannt ist und wonach
der Große Rath nach Verhältniß der Bevölkerung gewählt wer
den sollte. Auch diesem gab jedoch der Staatsrath seine Zu
stimmung nicht.
Unterdessen (17. März 1876) hatte die Bundesversammlung
auf die Beschwerde Mordasini und Genossen den Art. 32 der
tessinischen Verfassung (wonach jeder Kreis drei Großräthe zu
wählen hat) außer Kraft erklärt und den Bundesrath einge
laden, beförderlich die nothwendigen Anordnungen dafür
treffen, daß fragliche Bestimmung der tessinischen Kantonsver
fassung durch eine den Grundsätzen der Bundesverfassung ent
sprechende ersetzt werde."
In Vollziehung dieses Beschlusses erließ die Mehrheit des
Großen Rathes in der Sitzung vom 6. Mai 1876 ein neues
Verfassungsgesetz, wonach die Großrathswahlen nach Verhältniß
der in- und ausländischen tessiner Bevölkerung mit Zurechnung
der domizilirten Schweizerbürger festgesetzt wurden. Der be
treffenden Abstimmung im Großen Rathe folgte eine förmliche
Protestation ab Seite der liberalen Mehrheit und die Weige
rung Seitens der Regierung dem Beschlusse des Großen Rathes
ihre Zustimmung zukommen zu lassen und denselben zur Volks
abstimmung zu bringen. Der Staatsrath und mit ihm die libe
rale Minderheit im Großen Rathe erachteten die angenommene
Bevölkerungsbasis als unzulässig und den Großen Rath, gemäß
dem Bundesbeschlusse in Sachen Mordasini, zum Erlaß eines
solchen Dekretes als nicht mehr zuständig.
In Folge motivirter Einladung ab Seite des Bundesrathes,
vom 17. Juni 1876, wurde jedoch vom Großen Rathe die
Volksabstimmung über das Verfassungsdekret vom 6. Mai auf
den 19. November 1876 angesetzt. Hiebei erklärte der Staats
rath, daß er gegen die Abstimmung keinen Widerspruch zu er
heben habe.
Diese Abstimmung kam aber gleichwohl nicht zu Stande.
Am 15. Oktober waren in Locarno die patriotischen Vereine
des Kantons Tessin versammelt. Sie sandten eine Deputation
an den Staatsrath und verlangten:
- Daß der Staatsrath dem Beschlusse des verfassungswidrig
gewählten Großen Rathes keine Folge gebe;
- daß er sofort die Kreisversammlungen zur Vornahme der
Großrathswahlen im Verhältniß der Bevölkerung zusammen be
rufe.
Der Staatsrath erließ dann wirklich am 17. Oktober ein
Dekret, welches die Wahl des Großen Rathes auf den 5. No
vember ansetzte und verfügte, daß dieselbe im Verhältniß von
einem Deputirten auf 1070 der Bevölkerung (popolazione do
miciliata) vorzunehmen sei.
Diese Vorgänge hatten sofort eine Reihe von Protestationen
an den Bundesrath zur Folge und eine Aufregung, welche
r die Ruhe des Kantons und den Bestand der verfassungs
mäßigen Zustände die ernstlichsten Bedenken hervorrief (Bot
schaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung), so daß
sich der Bundesrath veranlaßt sah, den damaligen Herrn Na
tionalrath Bavier zur Berichterstattung ins Tessin zu senden
(15. Oktober) und am 20. Oktober den Staatsrath zu beauf
tragen, die auf den 5. November angesetzten Neuwahlen des
Großen Rathes bis zum Entscheide über die Gültigkeit dieser
Anordnung zu verschieben.
Am 22. Oktober sodann erfolgten die Vorgänge von Stabio.
b. Nach dem 22. Oktober.
Nach dem Vorfall in Stabio sammelten und bewaffneten sich
vielorts im Kanton Anhänger beider Parteien, so in Lugano,
Tesserete, Sagno, 2c. Die Civilgardisten von Lugano zogen am
- Oktober gegen Mendrisio gegen die dort unter Spinelli
stehenden Konservativen; diese hatten sich aber bereits aufge
löst.
Am 24. Oktober ernannte der Bundesrath den Herrn Bavier
als Kommissär und stellte ein thurgauisches Infanterie Regiment
auf Marschbereitschaft. Der Staatsrath von Tessin telegraphirte
am folgenden Tage, daß er momentan gegen eine Verschiebung
der Wahlen keine Einwendung mehr mache.
Oberst Mola, der inzwischen vom tessinischen Staatsrathe mit
dem Kommando der Kantonstruppen betraut worden war, bot
am 24. eine Anzahl Milizen auf und marschirte am 26. Ok
tober gegen Tesserete, um die dort besammelten bewaffneten Kon
servativen im Einverständniß mit dem eidgenössischen Kommissär
aufzulösen; diese waren aber bereits auseinander gegangen.
Gleichen Tages wurden die Civilgarden und die Milizen
entlassen, dagegen zwei andere Kompagnieen Militär aufgeboten,
welche dann am 8. 12. November entlassen wurden.
Zur Ergänzung ist noch beizufügen, daß der Bundesrath
durch Beschluß vom 7. November das staatsräthliche Dekret
vom 19. Oktober aufhob und an den Staatsrath die Einladung
erneuerte, die Abstimmung über das Verfassungsdekret vom
6. Mai anzuordnen. Durch Beschluß des Großen Rathes vom
24. November kam dann in Folge Verständigung unter den
Parteien eine neues Verfassungsdekret zu Stande, welches die
Wohnbevölkerung als Grundlage für die Wahlen in den Großen
Rath festsetzte und am 3. Dezember vom Volke angenommen
wurde.
C. Sofort nach den Vorfällen in Stabio begann nun die Vor
untersuchung durch den Untersuchungsrichter Tatti aus Bellin
zona, welcher am 5. April 1877 seinen Préavis dahin abgab:
Anklage gegen Catenazzi und sieben andere Personen, welche
dringend verdächtig sind, aus dem Hause Ginella geschossen zu
haben, nämlich Emil und Angelo Ginella, Castioni, Careani,
Priester Perucchi, Cirillo Pellegrini und Binzoni.
Nachdem in der Zwischenzeit die Akten auf Verlangen des
Angeschuldigten Carcani noch vervollständigt worden waren, be
stätigte Hr. Tatti am 26. April seinen Antrag vom 5. April.
Am 27. Juni stellte der Generalprokurator seinen Antrag,
welcher einzig die Anklage gegen Catenazzi festhielt.
Hiegegen rekurrirten die Hinterlassenen der getödteten Liberalen
an den Bundesrath, weil sie ihr Recht als Civilpartei für be
droht ansahen; wurden aber am 10. August von demselben ab
gewiesen.
Der Untersuchungsrichter wurde neuerdings angewiesen, die
Akten zu vervollständigen, da die frühere Untersuchung sich nicht
auf die Ermittlung der Schuldigen am Tode Giorgettis ausge
dehnt habe. Den 26. Oktober schloß Tatti zum dritten Male
die Untersuchung und bestätigte nochmals
seinen früher abgege
benen Préavis, ebenso der Staatsanwalt. Unterm 31. gleichen
Monats beschloß nun die Anklagekammer:
- Catanezzi ist überwiesen: wegen Mord, eventuell wegen
Todtschlag, begangen im Affekt bezüglich Pedroni; überdieß als
schuldig resp. mitschuldig an der Tödtung Cattaneos und der
absichtlichen Körperverletzung von Moresi und Maderni;
- Cirillo Pellegrini als schuldig, resp. mitschuldig der Töd
tung Cattaneos und der absichtlichen Körperverletzung von Moresi
und Maderni;
- Emil und Angelo Ginella gleicher Vergehen wegen;
- Bernasconi, Induni, Ambrosio Mola, Moretti und Bo
rella als Schuldige, beziehungsweise Mitschuldige am Tode Gior
gettis.
Der 26. Februar 1878 war für die Assisenverhandlungen bereits
festgesetzt, als neue Unterbrechungen eintraten. Infolge Rekusa
tion von Seiten des Staatsanwaltes und der konservativen An
geklagten soll die Jury aus lauter Konservativen bestanden ha
ben, und es rekurrirten deßhalb zwei der liberalen Angeklagten
an die Kassationskammer, wurden aber abgewiesen. Am 10. März
sodann verlangte ein dritter inzwischen von Amerika zurückge
kommener liberaler Angeklagter, Ambrogio Mola, Wiederöffnung
der Untersuchung.
Nach Einvernahme des Ambrogio Mola erstattete Untersu
chungsrichter Tatti am 19. gl. M. Bericht; allein durch Beschluß
vom 12. April 1878 übertrug die Anklagekammer die Unter
suchung an einen andern Untersuchungsrichter, den Herrn Boffa:
Unterm 15. August 1878 beantragte der Untersuchungsrichter
Boffa.
- Die Untersuchung wird fallen gelassen gegen die Brüder
Emil und Angelo Ginella, Luigi Catenazzi, Giuf. Binzoni,
Lorenzo Castioni, Priester Gaet. Perucchi, Fel. Carcani, Ci
rillo Pellegrini und Er. Spinelli, Deputirter, und daher der Ver
haftsbefehl gegen Catenazzi zurückgenommen.
- Ueberwiesen an die Assisen werden als Haupt- beziehungs
weise Mitschuldige an der Tödtung Giorgettis und beim An
iff auf das Etablissement Ginella: Oberst Mola, Gerichts
schreiber Albisetti, Vanini, Gusberti, Major Induni, Ambrogio
Mola, Moretti, Franc. Peruechi, Borella, Bernasconi, Pelle
grini und Maderni und sollen diese sofort verhaftet werden.
- Eventuell, wenn die durch Herrn Bavier proklamirte Am
nestie sich auch auf die Revolutionäre von Stabio beziehen sollte,
so sei dann auch gegen diese (oben sub 2 benannten) Beklagten
die Untersuchung fallen gelassen.
Der Staatsanwalt proponirte vorerst Einvernahme der An
geklagten Oberst Mola, Albisetti, Induni, Gusberti und Moretti,
und beantragte, nachdem dies geschehen, entgegen der Ansicht des
Untersuchungsrichters, welcher auf seinem Antrag beharrte, einer
seits Anklage gegen Catenazzi, immerhin unter Annahme der
Nothwehr, und anderseits gegen Oberst Mola, Bernasconi, In
duni, A. Mola, Moretti und Gusberti.
Die Anklagekammer endlich beschloß am 30. Sept. 1878:
- L. Catenazzi wird an die Assisen überwiesen als schuldig
der unvorsätzlichen Tödtung des Pedroni, eventuell der unvor
sätzlichen Tödtung in Ueberschreitung der Nothwehr, ferner als
Urheber oder Mitschuldiger am Tode des Cattaneo und der Kör
perverletzung begangen an Maderni und Moresi, ebenfalls in
Ueberschreitung der Nothwehr.
- P. Mola, A. Bernasconi, Th. Induni, L. Moretti und
Aristide Gusberti werden überwiesen als Urheber oder Mit
schuldige bezüglich der Tödtung des Giorgetti und im Weitern
in der gleichen Eigenschaft bezüglich der versuchten Tödtung der
Mitglieder der Familie Ginella und der andern am 22. Okt.
im Etablissement Ginella befindlichen Personen,
- Die Untersuchung wird fallen gelassen gegenüber E. Spi
nelli, E. und A. Ginella, R. Borella, R. Maderni, Fel. Car
cani, D.-G. Peruechi, Cir. Pellegrini, Fr. Peruechi, I. Bin
zoni, L. Castioni, G. Pellegrini, Jos. Vanini, P. Moretti, Vela,
Vater und Sohn, Ch. Moretti und J. Valli.
D. Gegen diesen Entscheid nun sind die verschiedenen Rekurse
gerichtet.
In denselben machen die Beschwerdeführer folgende Rechts
begehren geltend:
a. Die HH. Gusberti, Induni, Ambrogio Mola,
Moretti und Bernasconi:
- Es möge erklärt werden, daß der Prozeß betreffend die Vor
fälle von Stabio und die darauf bezüglichen Ereignisse vom
Monat Oktober 1876 im Kanton Tessin, gemäß Art. 32 Ziff. 3
des eidgenössischen Organisationsgesetzes und dem Bundesgesetz
über das Bundesstrafrecht, in die Kompetenz der Bundesbehör
den falle;
- Es sei der Beschluß der tessinischen Anklagekammer vom
- September 1878, wodurch Rekurrenten an die kantonalen
Assisen überwiesen werden, sowie die Untersuchung selbst wegen
Rechtsverweigerung aufzuheben.
b. Herr Oberst Mola:
- Es sei der Beschluß der tessinischen Anklagekammer vom
- September 1878, wodurch Gesuchsteller vor die kantonalen
Assisen gestellt wird, sowie die darauf bezügliche Prozedur, nach
Mitgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Straf
rechtspflege für die eidgenössischen Truppen vom 27. August 1851,
verbunden mit denjenigen des Art. 10 der tessinischen Kantons
verfassung, Art. 32 Ziff. 3 des citirten eidgenössischen Organi
sationsgesetzes und Art. 113 Ziff. 3 der Bundesverfassung auf
zuheben.
- Es möge dem Gesuchsteller das Recht vorbehalten werden,
den Staat Tessin, beziehungsweise seine Beamten wegen des
benannten gesetz- und verfassungswidrigen Beschlusses der An
klagekammer vor Gericht zu belangen.
c. Die Civilparteien, d. h. die HH. Roberto Maderni,
David Pedroni, Giuseppe Cattaneo und die
Wittwe Moresi:
- Es möge das Bundesgericht, die den Prozeß von Stabio
betreffenden amtlichen Handlungen des Untersuchungsrichters
Boffa, des Staatsanwaltes Castelli und der Anklagekammer,
namentlich die Beschlüsse dieser letztern, wegen Gesetzesver
letzung und Rechtsverweigerung annulliren.
- Es möge der tessinischen Kriminalkammer mittelst einer pro
visorischen Verfügung die Suspension der Verhandlungen bezw.
die Einstellung jeder auf Zusammenberufung der Assisen zielen
den Maßregel anbefehlen.
E. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1878 lud der bundes
gerichtliche Instruktionsrichter die tessinische Anklagekammer ein,
sich bis zum 21. gl. Monats über das Begehren auf Suspen
sion auszusprechen. Da innert dieser Frist keine bezügliche Ant
wort eingelangt war, so zeigte das Präsidium des Bundesge
richtes der Anklage- sowie der Kriminalkammer telegraphisch an,
daß die Einstellung jeder weitern Prozedur in Sachen Stabio
bis zum Entscheide über die Beschwerde von Mola und Genossen
als geschehen angenommen werde.
F. Die faktischen und rechtlichen Gründe, worauf Rekurrenten
ihre Beschwerden stützen, lassen sich wie folgt resümiren:
-
Die Vorfälle von Stabio gehören in die Kategorie der
politischen Verbrechen und Vergehen.
Die ultramontane Partei im Kanton Tessin hatte sich zu einem
Widerstande gegen das staatsräthliche Dekret, welches die Neu
wahlen des Großen Rathes auf den 5. November angeordnet,
vorbereitet. Catenazzi, Ginella, Giorgetti waren die Soldaten
dieser Armee, ihre Gewehre waren für die gute Sache geladen.
Möglich ist, daß ein unvorhergesehenes Ereigniß den Konflikt
überstürzt, beziehungsweise vereitelt hat, immer aber steht fest,
daß der Vorfall von Stabio von Anfang bis zu Ende einen
politischen Charakter trägt, und im engsten Zusammenhange mit
einer allgemeinen Bewegung stand, deren Zweck war, entweder
die Ausführung eines von einer Behörde erlassenen Befehls zu
verhindern oder doch den Triumph der eigenen politischen Partei
herbeizuführen.
Dieser politische Charakter der Vorgänge in Stabio ist übri
gens auch von denjenigen Personen anerkannt und wiederholt
behauptet worden, welche in den Unruhen vom Jahre 1876 eine
hervorragende Rolle gespielt haben, gleichviel welcher Partei diese
angehörten.
-
Angesichts und wegen dieser politischen Verbrechen und Ver
gehen hat der Bundesrath seinem Abgeordneten, Herrn Bavier,
die Eigenschaft und die Befugnisse eines eidgenössischen Kom
missärs verliehen, und das Regiment Zollikofer auf's Piquet ge
stellt. Dieses erste Moment würde an und für sich schon genügen,
um die geschehene Intervention als eine bewaffnete darzustellen,
da aus denselben in Wirklichkeit hervorgeht, daß eigentlich mi
litärische Exekutionsmaßregeln getroffen wurden. Allein die mi
litärischen Maßnahmen haben sich nicht auf diese Piquetstellung
beschränkt, sondern es sind aufgeboten worden und im Dienst
gestanden: eine Scharfschützenkompagnie und beinahe das ganze
Infanteriebataillon Nr. 94, über welche Truppen der Repräsen
tant der Eidgenossenschaft für die Aufrechthaltung der Ordnung
disponirt hat, und zwar durch Ertheilung der bezüglichen Wei
sungen an den Kommandanten derselben, den Obersten Mola,
und in Ausübung der ihm ausdrücklich vom Präsidenten des
Bundesrathes mittelst Zuschrift vom 28. Oktober 1876 ertheil
ten Befugnisse. Der Umstand, daß die im Dienst gestandenen
Truppen tessinische Milizen waren, ändert an der Sache nichts,
da dieselben ebenso gut, wie diejenigen aller andern Kantone
eidgenössische Truppen sind. Von dem Augenblicke an, wo die
Eidgenossenschaft ihren Willen manu militari zur Ausführung
bringt, ist ihre Intervention unbestreitbar eine bewaff
nete, gleichviel ob dieß durch die Truppen des betreffenden Kan
tons geschieht oder durch die eines andern. Der Grund, weßhalb
man tessinische Truppen vorgezogen hat, bestand, sagt Hr. Bavier
in seinen Berichten, lediglich darin, daß das thurgauische Regi
ment erst post festum angekommen sein würde.
-
Es ist das Bundesgericht, welches mit Zuzie
hung von Geschwornen, gemäß Art. 112 Ziff. 3 der
Bundesverfassung und Art. 32 Ziff. 3. des eidg. Organisations
gesetzes, im fraglichen Straffalle zu urtheilen hat und es ver
letzt der rekurrirte Beschluß der tesfinischen Anklagekammer, welcher
die Beschwerdeführer vor die kantonalen Assisen stellt, die Be
stimmungen der Bundesverfassung.
-
Die Parteilichkeit und die politische Leidenschaft einzelner
tessinischer Beamten, welche an diesem Prozesse Theil genommen,
namentlich die vom Untersuchungsrichter Boffa und vom Staats
anwalt Castelli gespielte Rolle, sowie die Handlungsweise der
Anklagekammer begründen den staatsrechtlichen Rekurs, den die
Beschwerdeführer, zwar gleichzeitig mit dem Begehren um Ueber
weisung an die eidgen. Assisen, aber doch bloß subsidiär einrei
chen. Art. 10 der tessinischen Kantons-verfassung,
wonach Niemand seinem natürlichen Richter entzogen werden
darf, ist im Geiste, wenn nicht im Buchstaben verletzt worden,
indem der politische Gegner doch niemals als der natürliche
Richter in einem politischen Prozesse angesehen werden kann,
zumal wenn derselbe dabei betheiligt (partie intéressée) ist.
-
Der gleiche Art. 10 der tessiner Verfassung bestimmt außer
dem, daß Niemand anders als Kraft, bezw. nach Mitgabe des Ge
setzes verhaftet oder verfolgt werden darf. Die tessinischen Be
hörden haben sich einer Rechtsverweigerung schuldig gemacht,
denn
a. Die Anklagekammer hat alle diejenigen vom Prozesse ent
bunden, die am 22. Okt. 1876 im Etablissement Ginella sich be
fanden namentlich aber die sehr belasteten Gebrüder Ginella und
Cirillo Pellegrini, welche bereits durch ein früheres Dekret in
Anklagezustand versetzt worden waren
b. Bei dem von den konservativen Angeklagten in Anklage
zustand behaltenen Catenazzi hat die Anklagekammer willkürlich
mildernde Umstände angenommen; von sich aus hat sie nämlich
das von ihm begangenene Verbrechen als Tödtung begangen in
Ueberschreitung der Nothwehr, qualifizirt, während dieß einzig
die Geschwornen zu beurtheilen haben.
c. Ueberhaupt haben die tessinischen Behörden die Unschuldigen
an Stelle der Schuldigen gesetzt und zwar einzig aus Gründen
der politischen Parteilichkeit; Catenazzi, der einzige konservative
Angeklagte, wurde provisorisch in Freiheit gesetzt, ohne von ihm
Kaution zu verlangen, was die Interessen der Civilpartei schwer
gefährdet hat.
d. Ohne jedwelchen legitimen Grund und zum Schaden der
Wahrheit und Unparteilichkeit entzog die Anklagekammer dem
frühern Untersuchungsrichter Tatti die Vervollständigung der Un
tersuchungen und übergab sie einem neuen provisorischen Unter
suchungsrichter, dem konservativen Herrn Boffa, welcher bei den
Vorgängen im Jahre 1876 eine direkte Hauptrolle gespielt hat.
e. Die Ansprachen der rekurrirenden Civilparteien sind hie
durch schwer gefährdet worden, indem sie nunmehr auf einen
einzigen Beklagten verwiesen sind, der dazu bereits zu 2/3 frei
gesprochen ist.
-
Rekurrent Oberst Mola macht speziell geltend: Er
habe sich am fraglichen 22. Oktober 1876 im Militärdienst be
funden und bei den Vorgängen in Stabio von Anfang an als
Militär gehandelt. Nach Art. 1, 205 ff. des Bundesgesetzes über
die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen sei daher
bezüglich seiner Person für die Vorgänge in Stabio blos der
militärische Richter, das Kriegsgericht, kompetent. Diese
feine Behauptung stützt er auf zwei Zeugnisse, das eine vom
Bezirksstatthalter in Mendrisio (derselbe erklärt nämlich, er habe
gleich nach Kenntnißnahme der Vorgänge in Stabio dem Oberst
Mola das Kommando über die zur Wiederherstellung der Ord
nung bestimmte bewaffnete Macht übergeben), das andere vom
kantonalen Kriegskommissär herrührend. (In letzterem ist gesagt,
es gehe aus dem Zahlungsregister des während der außer
ordentlichen Bewaffnungen im Tessin vom Jahre 1877 im
Dienste gewesenen Stabes hervor, daß Oberst Mola vom 22. Ok
tober hinweg bis zum 12. November 1876 inclusive als Com
mandant der verschiedenen Truppenkorps figurirte. )
G. Allen diesen thatsächlichen und rechtlichen Anbringen setzen
die Anklagekammer und der Staatsrath von Tessin im
Wesentlichen folgende Einreden und Einwendungen entgegen:
1.) Der Bundesrath war schon bei Anlaß des Rekurses von
David Pedroni und Konsorten im Falle, zu erklären, daß der
Art. 112 al. 3 der Bundesverfassung sich nicht auf die Vor
gänge, welche Gegenstand des Prozesses von Stabio bilden, be
ziehe, und es gründet sich jener Entscheid nicht auf Verhältnisse,
welche nur die damaligen Rekurrenten persönlich berührten, son
dern beschlägt die rechtliche Natur der Vorgänge an sich. Der
Entscheid verweist denn auch auf Art. 112 Z. 3 der Bundesver
fassung, der in Art. 32 Z. 3 des Gesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege wieder aufgeführt ist. Es liegt also res
judicata vor.
2.) Art. 59b des Organisationsgesetzes fordert, daß die gegen
Entscheide kantonaler Behörden beim Bundesgerichte erhobenen
Beschwerden innert 60 Tagen vom fraglichen Entscheid an ein
gelegt werden. Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf Ber
nasconi, Induni, Morelli und Ambrogio Mola verspätet,
denn sie wurden schon durch Entscheid vom 31. Oktober 1877,
der am 10. darauf folgenden Dezember bestätigt und durch den
Entscheid vom 30. September 1879 nicht berührt wurde, in
Anklagezustand versetzt.
Ein einziger unter allen Beschwerdeführern, Oberst Mola,
hat während der Instruktion des Prozesses die Kompetenzeinrede
gegen die kantonalen Gerichte erhoben, und auch dieser hat sich
darauf beschränkt, eine Verwahrung gegen die kantonale Kom
petenz zu Protokoll zu geben, hat dieselbe aber blos damit
motivirt, daß ihm gegenüber das Militärgesetz anzuwenden sei.
Nun ist allgemein Rechtsregel, daß die Kompetenzeinreden vor
fraglich erhoben werden, und es wird als ein Verzicht darauf
angesehen, wenn Jemand vor der Behörde, deren Kompetenz er
bestreiten will, sich weiter einläßt. Das Bundesgericht darf
daher sein Urtheil über die Rekurse nicht sprechen, bevor die
Kriminalkammer und eventuell der Kassationshof, nach Anhö
rung des öffentlichen Anklägers, der Angeklagten und aller in
teressirten Parteien, sich über dieselben ausgesprochen haben.
3.) Zur Hauptsache übergehend, führen die Rekursbeklagten an:
a. Es handelt sich in diesem Falle gar nicht um
politische Vergehen oder Verbrechen.
Es ist in der That nicht dargethan, daß man es von Seite
der Radikalen an jenem Tage darauf abgesehen hatte, die ver
fassungsmäßige Ordnung umzustürzen, die Funktionen der Be
hörden oder den Vollzug ihrer Anordnungen zu verhindern.
Es ist unbestritten, daß jenes Freischießen in friedlicher Absicht
stattgefunden hat. Sämmtliche beklagte Theilnehmer an dem
selben haben stetsfort darauf beharrt, daß sie dabei die fried
lichsten Absichten gehabt hätten. Die Verfolgung Catenazzi's
durch Pedroni und Vanini geschah nicht mit Vorbedacht, nicht
nach einem Plan und war nicht Folge eines Komplottes. Daß
sodann Catenazzi, Ginella 2c. keinen Empörungsversuch beab
sichtigten, ergibt sich a. daraus, daß ein solcher Versuch keinen
Zweck gehabt hätte, da die Beschwerde gegen die Regierungs
beschlüsse vom 15./19. Oktober in Bern anhängig gemacht und
diese sogar suspendirt waren; b. daraus, daß die Liberal Kon
servativen niemals den Bezirk Mendrisio, wo sie schwach waren,
zum Schauplatz ihres verbrecherischen Vorgehens gewählt hätten,
und am allerwenigsten Stabio und den Tag, an welchem daselbst
die Gegner ein Freischießen hielten, und c. daraus, daß man
eine so wichtige, schwierige und gefahrvolle Aufgabe niemals den
Catenazzi, Ginella 2c. allein anvertraut hätte; d. daß Hr. Ginella
seine Familie bei sich hatte. Wie kann man annehmen, daß er
diese hätte zum Opfer bringen wollen? Das Ereigniß von Stabio
hatte seinen Ursprung einfach in dem bedauerlichen Vorfall einer
unvorhergesehenen Tödtung, und was daraus hervorging, waren
gleichfalls unvorbedachte gewöhnliche Vergehen, welche nach dem
gemeinen Strafrechte zu beurtheilen sind. Das war auch die
Meinung aller der liberalen Partei angehörigen Beamten, welche
im Laufe des Prozesses mit der Sache zu thun hatten.
b. Es fehlt dann thatsächlich auch die zweite Bedingung,
die Art. 112 Ziff. 3 der Bundesverfassung aufstellt, vor allem
deshalb, weil die Vorgänge von Stabio nicht Ursache oder
Folge von Unruhen waren, sondern am 22. Oktober ihr
Ende erreichten und vereinzelt blieben; sodann darum, weil die
bewaffnete eidgenössiche Intervention vollständig fehlte.
Diese letztere muß thatsächlich (materiell) erfolgt sein und kann
nicht in einer bloßen Vorsichtsmaßregel bestehen, wie die Piquet
stellung es ist. Die tessinischen Milizen kann man nicht als im
eidgenössischen Dienst befindlich gewesen betrachten, da sie nicht
von den Bundesbehörden aufgeboten waren, auf keiner Situa
tionstabelle von in eidgenössischem Dienst stehenden Truppen
sich befinden und vollständig vom Kanton aus bezahlt wurden.
Wenn auch Herr Bavier sich mit Oberst Mola in Beziehung
gesetzt und, wir wollen annehmen, selbst Befehle ertheilt hat,
so könnte er dies thun in Ausführung seines Auftrages, ohne
daß darum die Milizen aufhörten, in kantonalem Dienst
sein. Herr Bavier zeigte sich vielmehr erfreut darüber, daß er
die großen Schwierigkeiten der Lage habe überwinden können,
ohne die Schmach und die Kosten einer bewaffneten eidgenössi
schen Intervention auf den Kanton zu wälzen.
4.) Der Art. 10 der tessinischen Verfassung hat seine
Begründung in dem Grundsatz der Gewaltentrennung. Man
wollte damit in Rechts und zumal in Strafsachen Ausnahms
gerichte und ausnahmsweises Verfahren verhindern und die
Freiheit der Bürger vor Uebergriffen der politischen Gewalt
sicher stellen und ausschließlich der richterlichen anvertrauen.
Nun verletzt der in Frage stehende Entscheid der Anklagekammer
vom 30. September 1878 keineswegs diese Verfassungsvorschrift;
der Prozeß von Stabio wurde nach dem in Kraft bestehenden Ge
setze über das Strafverfahren aufgenommen und wird den Bestim
mungen desselben entsprechend geführt. Die mitwirkenden richter
lichen Beamten sind von Gesetzes wegen dazu bestimmt und in ver
sassungsmäßigen Formen gewählt worden. Die politische Ansicht
eines Beamten aber für sich genügt zur Rekusationdesselben nicht.
5. Auch die Anklage auf Rechtsverweigerung und poli
tische Parteilichkeit, die man unter Anderem daraus herleiten
wollte, daß im Dekret der Anklagekammer zu Gunsten des an
geklagten Catenazzi mildernde Umstände angenommen worden
waren, hat keinen Halt. Dieses Dekret hat ja das einzelne
Vergehen so qualisizirt, wie es sich aus der Untersuchung er
gab und zwar für beide Parteien, indem es unter Anführung
von Art. 295, 1 des Strafgesetzes auch zu Gunsten der Rekur
renten den Umstand des Affekts, und zu Gunsten des Catenazzi
die Anwendbarkeit des Art. 295 oder 293, 3, feststellte.
Art. 50 des Strafgesetzes verlangt übrigens in lit. d, daß
man die Gesetzesartikel anführe, nach welchen die inkriminirte
That zu bestrafen ist. Wenn aber auch irrthümliche Anwendung
und Auslegung von Gesetzen oder Unregelmäßigkeiten im Ver
fahren vorgekommen wären, so wäre doch die Dazwischenkunft
des Bundesgerichtes niemals zulässig, außer bei offenbarer
Verletzung der Art. 10, 22, 4, 6 und 8 der tessinischen Ver
fassung, des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom Juni
1875 und des Strafverfahrens vom 8. Dezember 1855.
6. Oberst Mola war, als die bedauerlichen Ereignisse von
Stabio erfolgten, nicht mit einem militärischen Kommando von
kompetenter Behörde betraut gewesen. Es läßt sich nicht einmal
vermuthen, daß irgend eine Behörde hätte daran denken wollen,
ein solches Kommando zu übertragen, bevor der Konflikt, der
sehr kurze Zeit dauerte, eingetreten. Es steht fest, daß der Tod
des Pedroni zwischen 12 und 1 Uhr Mittags erfolgte, daß
vischen dieser That und dem Wechsel der Gewehrsalven gegen
das und von dem Etablissement Ginella ½ bis ¾ Stunden
verstrichen und der Konflikt spätestens um 2 Uhs zu Ende war.
Bis zu dieser Zeit hat Oberst Mola weder von der Regierung
noch von dem Kommissär in Mendrisio ein Kommando erhalten.
Letzterer befand sich nicht am Orte des Vorfalles, sondern in
Mendrisio und kann folglich während desselben keine mündliche
Ordre ertheilt haben; es war unmöglich, in Stabio von Men
drisio aus vor Ende des Konfliktes anzulangen. An demselben
Tage, am 22. Oktober um 2 Uhr 5 Minuten Nachmittags, tele
graphirte er von Mendrisio aus an die Regierung, um sie
von den Vorfällen in Kenntniß zu setzen. Aus zwei andern
Depeschen an die Regierung und deren Präsidenten ergibt sich
dann mit Gewißheit, daß die Gendarmerie und die Poli
zisten dem Oberst Mola zwischen 3 und 5 Uhr Nachmittags
zur Verfügung gestellt worden sind. Und wenn dem auch nicht
so wäre, so hätte Oberst Mola, da am 22. Oktober weder in
Stabio noch anderswo Truppen im eidgenössischen oder kanto
nalen Dienst sich befanden, doch nur als ein Agent, ein Polizei
beamter gehandelt, nicht mehr und nicht weniger, und diese
stehen unter dem gemeinen Recht. (Siehe Art. 103, 107, 129,
134 des kantonalen Strafrechtes.)
H. Nach Schluß des Vorverfahrens beschloß das Bundes
gericht unterm 27. Juni abhin, sämmtliche Akten dem Bundes
rathe zu übermachen, um ihm Gelegenheit zu geben, zu unter
suchen, ob es nicht an ihm sei, nach Art. 4 der eidgenössischen
Strafprozeßordnung vom 27. August 1851 ( bei politischen Ver
brechen kann eine Strafklage nur auf vorgängigen Entscheid
des Bundesrathes eingeleitet werden ) seinerseits einen sachbe
züglichen Entscheid zu fassen.
I. Mit Schreiben vom 5. August 1879 antwortet hierauf
der Bundesrath:
Was die erstere Anfrage betrifft, so erlauben wir uns, Sie
zunächst daran zu erinnern, daß wir unmittelbar nach den
Vorgängen in Stabio, obwohl davon hinlänglich durch die
Berichte unseres damaligen Delegirten und spätern Kommis
färs, Herrn Bavier, unterrichtet, uns doch nicht veranlaßt
gesehen haben, die eidgenössische Strafrechtspflege anzurufen und
in Bewegung zu setzen, daß wir vielmehr und mit uns
auch die in Sachen Betheiligten die Untersuchung und Ver
folgung der in Stabio begangenen Verbrechen den tessinischen
Behörden und Gerichten überlassen haben.
Ueberdies haben wir bei zwei Anlässen es ausdrücklich ab
gelehnt, die Stabio-Angelegenheit vor die eidgenössischen Assi
sen zu ziehen, und zwar durch die Beschlüsse
vom 10. August 1877 zufolge der Eingabe von David Pe
droni und Genossen
und vom 24. September 1878, in Erledigung der Zuschrift
des Herrn Oberst Mola, welche uns durch Vermittelung des
ehemaligen eidgenössischen Kommissärs, Herrn Bavier, unterm
17. September 1878 zugestellt worden ist.
Von diesem Standpunkte jetzt abzugehen, mangeln uns hin
reichende Gründe, zumal da seit dem Vorfalle in Stabio
längere Zeit verflossen ist, inzwischen die tessinischen Behörden
geamtet haben und selbst ein gerichtlicher Entscheid, nämlich
der Ueberweisungsbeschluß der tessinischen Anklagekammer vom
30. September 1878 erfolgt ist.
In Beziehung auf die Kompetenzfrage nehmen wir keinen
Anstand zu erklären, daß nach unserer Ansicht die Entscheidung
darüber Ihnen zusteht. Wir legen unserer Anschauung folgenden
Thatbestand zu Grunde:
Die tessinischen Behörden haben hinsichtlich der in Stabio
am 22. Oktober 1876 vorgefallenen Tödtungen und Körper
verletzungen eine Strafuntersuchung eingeleitet und durchge
führt. Die Anklagekammer setzt durch Beschluß vom 30. Sep
tember 1878 eine Anzahl von Personen wegen der genannten
Vergehen in Anklagezustand und überweist sie an das kanto
nale Geschwornengericht. Dagegen erhebt ein Theil der Ange
klagten, Herr Oberst Mola und Genossen, Einsprache, indem
sie behaupten, daß, wenn sie Verbrechen oder Vergehen began
gen haben, dieselben politischer Natur und mit der näheren
Qualifikation nach Art. 112 Ziff. 3 der Bundesverfassung
verfehen seien und deshalb gemäß dieser Verfassungsvorschrift
die Beurtheilung den Bundesafsisen zufallen müsse. Die Ueber
weisung an das kantonale Strafgericht entziehe sie nunmehr
ihrem verfassungsmäßigen Richter und verletze den Art. 58 der
Bundesverfassung.
Der auf diesem Thatbestande fußende Rekurs fällt nun nach
Art. 113 Ziff. 3 der Bundesverfassung und nach Art. 59 lit. a
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts
pflege als eine Beschwerde, betreffend Verletzung verfassungs
mäßiger Rechte der Bürger in die Kompetenz des Bundes
gerichts.
Sie scheinen in Zweifel zu ziehen, ob die in Art. 112 der
Bundesverfassung dem Bundesgerichte in Strafsachen einge
räumten Kompetenzen gleichzeitig als ein konstitutionelles Recht
der Bürger aufgefaßt werden dürfen. Wir theilen diese Be
denken nicht, da es sich um einen Gerichtsstand handelt, den
die Verfassung bestimmt aufgestellt hat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ueber die Vorfrage der bundesgerichtlichen Kompetenz.
Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundes
gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27.
Juni 1874 bestimmen: Das Bundesgericht beurtheilt Be
schwerden von Privaten betreffend Verletzung derjenigen Rechte,
welche ihnen entweder durch die Bundesverfassung und die in
Ausführung derselben erlassenen Bundesgesetze oder durch die
Verfassung des Kantons gewährleistet sind."
Die Bundesverfassung (Art. 112) und das citirte Gesetz über
Jundesrechtspflege (Art. 32) verleihen dem Bundesgerichte, be
ziehungsweife den eidgenössischen Assisen, die Gerichtsbarkeit in
Betreff politischer Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder
Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete
eidgenössische Intervention veranlaßt wird.
Die Rekurrenten behaupten nun, durch den Beschluß der
Anklagekammer des Kantons Tessin sei dieser Artikel der Bun
desverfassung eingebrochen, sowie auch Art. 58 derselben, welcher
bestimme, daß Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter ent
zogen werden dürfe. Der verfassungsmäßige Richter sei für die
Rekurrenten nicht der kantonale, sondern nach Mitgabe von
Art. 112 der Verfassung der eidgenössische, die Bundesassisen.
In Art. 112 der Bundesverfassung ist nun offenbar dem
Bürger das Recht gewahrt, die eidgenössische Gerichtsbarkeit
anzurufen, d. h. es ist für denselben ein bestimmter Gerichts
stand aufgestellt. Finden sich nun Rekurrenten in diesem Rechte
verkürzt, was von ihnen behauptet wird, so ist es nach Mit
gabe des Art. 59 des Organisationsgesetzes Aufgabe und Pflicht
des Bundesgerichtes, zu prüfen, ob die Beschwerden derselben
begründet sind, oder nicht. Es handele sich in casu einfach um
den Schutz einer verfassungsmäßigen Garantie, welche noch ver
stärkt wird durch die Bestimmung des Art. 58 der Bundesver
fassung.
Ueber die Präklusionseinrede.
Die Angeklagten Bernasconi, Induni, Ambrogio Mola und
Moretti sind bereits am 31. Oktober 1877 in Anklagezustand
versetzt worden, die beiden Angeklagten Oberst Mola und Gius
berti aber erst am 30. September 1878. Bezüglich dieser letzten
zwei ist daher letzterer Zeitpunkt maßgebend, und da von da
an bis zur Einreichung des Rekurses die 60 Tage des Art. 59
des Organisationsgesetzes noch nicht verflossen sind, so kann den
selben gegenüber von einer Präklusion nicht die Rede sein.
Allein auch für Erstere vier kann nicht der 31. Oktober 187
als maßgebend erachtet werden. Die Anklagekammer hat in der
Sache zu verschiedenen Malen Ueberweisungsbeschlüsse gefaßt
und zwar jeweilen in Abänderung des früher Erkannten. Auch
haben inzwischen wieder Vervollständigungen der Akten und
Aenderungen im Untersuchungspersonal stattgehabt, so daß ein
abschließender und endgültiger Entscheid für sämmtliche Ange
klagte im Zweifelsfalle erst mit dem 30. September 1878 als
vorhanden angenommen und daher auch für erstere die 60 tägige
Frist erst von da an berechnet werden kann.
Ueber die Einrede der res judicata.
Auch die zweite formelle Einrede der Anklagekammer, welche
darauf Bezug hat, der Bundesrath habe schon im Jahre 1877
die zu löfende Frage durch Abweisung einer Beschwerde der
Civilpartei entschieden, ist abzuweisen.
Die Einrede der res judicata ist ihrem Wesen nach eine
Institution des bürgerlichen Privatrechtes; allein auch ihre Zu
lässigkeit in Fragen des staatsrechtlichen Rekurses zugegeben, so
kann formell und materiell nicht von einer bereits abgeurtheil
ten Sache gesprochen werden.
Richtig ist, daß bei Entscheidung des Rekurses Pedroni und
Genossen, vom 19. Juni 1877, der Bundesrath die Ansicht
ausgesprochen, daß die Vorgänge von Stabio mit Art. 112 der
Bundesverfassung in keinem Rapporte ständen; allein der Bun
desrath hatte damals nicht zwischen den heutigen Parteien und
nicht über dieselbe Frage, also nicht die gleiche Sache zu ent
scheiden. Dem Bundesrath lag damals die Frage zu prüfen
vor, was nach Mitgabe des Art. 4 des eidgenössischen Straf
gesetzbuches zu verfügen sei, nicht aber, ob durch einen Entscheid
der Anklagekammer ein verfassungsmäßiges Recht der heutigen
Rekurrenten verletzt werde. Ein solcher Entscheid lag damals
überhaupt noch gar nicht vor, und die Frage zu prüfen, ob
durch einen solchen ein verfassungsmäßiges Recht verletzt werde,
fällt nach Mitgabe von Art. 113 der Bundesverfassung resp.
Art. 59 des Organisationsgesetzes ausdrücklich in die Kompetenz
des Bundesgerichtes.
Ueber die Hauptsache.
-
In materieller Beziehung frägt es sich, ob die mittelst Be
schluß der tessinischen Anklagekammer vom 30. September 1878
an die kantonalen Assisen überwiesenen Angeklagten auf Beurthei
lung der ihnen zur Last gelegten Handlungen durch die Bun
desassisen ein verfassungsmäßiges Recht haben resp. ob die in
Art. 112 der Bundesverfassung enthaltenen Voraussetzungen auf
sie zutreffen.
Der Art. 112 der Bundesverfassung lautet:
Das Bundesgericht urtheilt mit Zuziehung von Geschwor
nen, welche über die Thatfrage absprechen, in Straffällen:
-
Ueber Hochverrath gegen die Eidgenossenschaft, Aufruhr
und Gewaltthat gegen die Bundesbehörden;
-
über Verbrechen und Vergehen gegen das Völkerrecht;
-
über politische Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder
Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete
eidgenössische Intervention veranlaßt wird, und
-
in Fällen, wo von einer Bundesbehörde die von ihr er
nannten Beamten ihm zur strafrechtlichen Beurtheilung über
wiesen werden.
Von diesem Artikel kann nur Ziff. 3 in Frage kommen.
Gemäß desselben müssen zwei Voraussetzungen zutreffen.
Zunächst müssen die den Rekurrenten zur Last gelegten Hand
lungen politische Verbrechen und Vergehen sein, die Ursache
oder Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche eine eidge
nössische Intervention veranlaßt wurde. Sodann muß diese
Intervention eine bewaffnete gewesen sein.
-
Die Bundesverfassung giebt nun weder in Art. 112 noch in
andern Bestimmungen eine Definition der politischen Verbrechen
und Vergehen, so wenig sie die unter Ziffer 1 und 2 aufge
führten Verbrechen und Vergehen des Hochverraths, des Auf
ruhrs, der Gewaltthat gegen die Bundesbehörden oder der Ver
brechen und Vergehen gegen das Völkerrecht begrifflich festge
stellt und desinirt hat.
Dagegen verpflichtet die Bündesverfassung in Art. 113, wo
die Kompetenzbefugnisse des Bundesgerichtes in staatsrechtlichen
Materien aufgeführt sind, das Bundesgericht ausdrücklich zur
Beachtung und Anwendung der von der Bundesversammlung
erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse,
sowie der von ihr genehmigten Staatsverträge und zwar mit
dem Zusatze, daß dieselben für das Bundesgericht maßge
bend sein sollen. Die gleiche Bestimmung findet sich in Art. 60
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts
pflege vom 27. Juni 1874 unmittelbar nach der in Art. 59 ge
troffenen Ausscheidung zwischen denjenigen staatsrechtlichen Ent
scheidungen, die durch das Bundesgericht und denjenigen, die
durch den Bundesrath, bezw. die Bundesversammlung zu erfol
gen haben. Art. 60 cit. lautet:
Das Bundesgericht hat bei den Art. 56, 57, 58 und 59
vorgesehenen Entscheidungen sich an die von der Bundesver
sammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Be
schlüsse, sowie an die von ihr angenommenen Staatsverträge
zu halten. (Art. 113 der Bundesverfassung.)
-
Da nun die Bundesverfassung selbst keine nähere Feststel
lung des sowohl in der Theorie als in der Praxis controver
sen Begriffes der politischen Verbrechen und Vergehen enthält,
so frägt es sich, ob dem Bundesgerichte die Feststellung des
Begriffes und Thatbestandes der in Art. 112 der Bundesver
fassung aufgeführten Verbrechen und Vergehen nach freier
Würdigung zustehe oder ob deren Begriffsbestimmung durch
ein Bundesgesetz, oder einen allgemein verbindlichen Bun
desbeschluß im Sinne von Art. 113 ult. al. schon erfolgt und
somit für das Bundesgericht maßgebend sei.
Diese Frage kann angesichts der Bestimmungen von Art. 73,
52 und 45 50 des Bundesgesetzes über das Bundesstraf
recht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853
keine zweifelhafte sein.
Schon unter der Herrschaft der Bundesverfassung von 1848
hatte dieses Bundesgesetz die nähern Begriffsbestimmungen der
in Art. 104 der Verfassung angeführten politischen Verbrechen
und Vergehen festgesetzt. Die Botschaft des Bundesrathes zum
Entwurfe des Gesetzes über das Bundesstrafrecht vom 1. Juli
1852 (B. Bl. 1852, II, S. 586) sagt ausdrücklich, daß dieses
Gesetz zum Zwecke habe, die aus Art. 104 der Bundesverfas
sung von 1848 sich ergebenden Konsequenzen zu ziehen. Auch sind
diese Begriffsbestimmungen seit Inkrafttreten der neuen Bu ndes
verfassung, welche in Art. 112 dem Wesen nach gleichlautende
Begriffsbestimmungen aufstellt, wie solche in Art. 104 der 48ger
Verfassung enthalten waren, keineswegs modifizirt worden. Viel
mehr verweist das letzte Alinea des Art. 32 des Bundesgesetzes
über. die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni
1874 ausdrücklich auf die in Art. 73 bis 77 des Bundesstraf
rechtes vom 4. Februar 1853 enthaltenen Bestimmungen über die
Kompetenz der Bundesassisen.
Demnach befindet sich das Bundesgericht bei Beurtheilung der
vorliegenden Verfassungsrekurse in einer ganz andern Lage, als z. B.
bei Beurtheilung von Auslieferungsbegehren wegen politischen
Verbrechen oder Vergehen. Während hier die Verträge einfach be
stimmen, daß die politischen Verbrechen und Vergehen vom Aus
lieferungsvertrage ausgeschlossen seien, ohne auf ein bestimmtes
Gesetz bezüglich der Umschreibung des Begriffes eines politischen
Verbrechens zu verweisen, somit der in casu urtheilende Richter
sich bei der Festsetzung dieses Begriffes frei bewegen bezw. die
allgemeinen Rechtsnormen zur Anwendung bringen kann, ist er
dort an diejenige Definition der politischen Verbrechen und Ver
gehen gebunden, die das Bundesstrafrecht als maßgebend hin
gestellt hat. Und es kann dieß um so weniger bezweifelt werden
als nach der allgemeinen Rechtsregel, welche auch in Art. 1 des
Gesetzes betreffend die Bundesstrafrechtspflege vom 27. Juli 1849
aufgestellt ist, nämlich daß nur diejenigen Handlungen als straf
bar betrachtet werden dürfen, die das Gesetz ausdrücklich mit
Strafe bedroht (nulla poena sine lege) die beim Stabiohandel
betheiligten Personen nur dann von den eidgenössischen Assi
sen gerichtet werden könnten, wenn die ihnen zur Last fallen
den Handlungen sich unter das Bundesstrafgesetz subsumiren
lassen.
Art. 73 des Bundesstrafrechtes reproduzirt die in Art. 112
Ziff. 1, 2 und 3 der Bundesverfassung angeführten Verbrechen
und Vergehen, für welche die Bundesassisen ausschließlich zu
ständig sind und verweist bei jeder Vergehenskategorie auf die
bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes.
Art. 73. Die Bundesassisen sind ausschließlich zuständig:
a. Für Hochverrath gegen die Eidgenossenschaft. (Art. 36 bis
38 und 45.
b. Für Aufruhr und Gewaltthat gegen die Bundesbehörden.
(Art. 46 bis 50.)
c. Für Verbrechen (Vergehen) gegen das Völkerrecht. (Art. 39,
41 bis 43.)
d. Für politische Verbrechen, welche Ursache oder Folge der
jenigen Unruhen sind, durch welche bewaffnete eidgenössische
Intervention veranlaßt worden ist. (Art. 52.)
Art. 52 des Bundesstrafrechtes verlangt seinerseits analoge
Anwendung auf die in Art. 45 50 bezeichneten Hand
lungen.
Art. 52. Wenn eine der in den Artikeln 45 bis 50 bezeich
neten Handlungen gegen eine durch den Bund garantirte Kan
tonalverfassung oder gegen eine Behörde oder einen Beamten
eines Kantons gerichtet wird, oder auf Wahlen, Abstimmungen
oder dgl. sich bezieht, welche durch die Gesetzgebung eines Kan
tons vorgeschrieben sind, so finden die benannten Artikel ana
loge Anwendung, sofern die betreffenden Handlungen Ursache
oder Folgen von Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete
eidgenössische Intervention veranlaßt worden ist.
4. Es kann sich somit bloß fragen, ob die in Art. 45 50
in Verbindung mit Art. 52 bezeichneten Voraussetzungen eines
politischen Verbrechens bei den den Rekurrenten zur Last geleg
ten Handlungen vorhanden sind oder nicht.
Gemäß der Vorschrift des Art. 52 cit., in Verbindung mit
Art. 45 50 des Bundesstrafgesetzes, könnten die den Rekurrenten
imputirten Handlungen, ihrem Wesen nach, nur auf Art. 44, 46
und 47 Bezug haben. Sie müßten sich also qualifiziren:
entweder als Theilnahme an einem Unternehmen, welches
den gewaltsamen Umsturz der Kantonsverfassung, oder die ge
waltsame Vertreibung oder Auflösung der kantonalen Behörden,
oder eines Theiles derselben, zum Zwecke haben (Art. 45);
oder als eine Zusammenrottung, die durch gewaltsame Hand
lungen die Absicht an den Tag legt, einer Kantonsbehörde
Widerstand zu leisten, dieselbe zu einer Verfügung zu zwin
gen, oder an der Erlassung einer Verfügung zu hindern, oder
an einem Kantonsbeamten, oder an einem Mitgliede einer
Kantonsbehörde als solchem Rache zu nehmen (Art. 4, al. 1);
oder als Theilnahme an Zusammenrottungen, welche zum
Zwecke haben, die Vollziehung der Kantonsgesetze, oder die Vor
nahme von Wahlen, Abstimmungen u. dgl., welche nach Vor
schriften von Kantonsgesetzen stattzufinden haben, zu hindern
(Art. 46 al. 2);
oder als Gewaltanwendung um die Vollziehung der Kan
tonsgesetze, die Vornahme von Wahlen, Abstimmungen oder
andern Verhandlungen, welche durch die Kantonsgesetze vorge
schrieben sind, oder die Ausführung der amtlichen Befehle
oder Anordnungen einer Kantonsbehörde zu verhindern oder
einen Kantonsbeamten zu einer amtlichen Verfügung zu zwin
gen, oder von der Erlassung einer solchen abzuhalten (Art. 47).
Nun zeigt aber keine der den Rekurrenten oder den vor die
kantonalen Assisen gewiesenen Personen zur Last gelegten Hand
lungen einen mit dem in genannten Artikeln definirten politi
schen Vergehen und Verbrechen zusammenfallenden Thatbestand.
Der in Stabio am 22. Oktober 1876 abgehaltenen Schießübung
liberaler Schützen der Umgegend lag keine auf Hochverrath (Art. 45)
und Gewaltthat gegen Kantonsbehörden (Art. 46 u. 47) gerich
tete Willensrichtung zu Grunde. Eine dahin zielende Behauptung
liegt auch von keiner Seite vor. Wäre eine solche Absicht vor
handen gewesen, so hätte sich nicht eine Anzahl Schützen sofort nach
Abgabe der reglementarischen Schüsse vereinzelt und ruhig nach
Hause begeben, sondern sie wären beisammen geblieben und ge
meinsam nach einem zum Voraus bestimmten Plane in Aktion
getreten. Ebenso wenig konnte die Zusammenkunft einzelner
konservativer Parteigenossen in Ginella's Haus einen auf den
in vorgenannten Artikeln des Bundesstrafrechtes erwähnten
Handlungen gerichteten Zweck haben. Dazu waren weder in
Stabio selbst, noch in den übrigen Kantonstheilen die nöthigen
Anstalten zu wirksamer Handreichung getroffen. Die Zusammen
kunft selbst beschränkte sich auf eine sehr geringe Anzahl, die
kaum zur Vertheidigung, geschweige denn zu Angriffszwecken
ausgereicht hätte. Auch wären Frau und Kinder und wirkliche
Anverwandte des Ginella nicht zu Hause geblieben. Vielmehr
erklärt sich die bewaffnete Zusammenkunft, wenn sie nicht eine
zufällige war, aus der Besorgniß, es möchten beim Zusammen
strömen vieler Schützen leicht Ausbrüche des Parteihasses er
folgen, denen man nicht vereinzelt und wehrlos ausgesetzt sein
wollte. Anderseits stehen auch die Tödtung des jungen Pedroni,
die hierauf erfolgte Umstellung des Hauses Ginella und die
weitern Ereignisse (gegenseitige Beschießung und weitere Töd
tungen) in keinem Kausalzusammenhange mit Handlungen, die
gemäß Art. 45, 46 und 47 des Bundesstrafrechtes zu beurtheilen
sind. Wohl mag Parteileidenschaft und Parteimißtrauen ein
Grund zu Provokation und zu gewaltthätigem Vorgehen, sowie
hernach zu gegenseitigem Angriff und Widerstand gewesen sein;
allein dies alles ersetzt noch nicht den Mangel an der im
Gesetz zum Begriffe des politischen Vergehens geforderten
Willensrichtung. Es ist auch nicht nothwendig, zu untersuchen,
ob vor oder nach dem Stabiohandel an irgend einem Orte
des Kantons von der einen oder andern politischen Partei ein
Unternehmen geplant worden sei, das eine derjenigen Zweck
bestimmungen hatte, die das Gesetz als Erforderniß der straf
rechtlichen Verfolgung vor den eidgenössischen Assisen aufstellt
denn für die Qualifikation der in Stabio vorgekommenen Hand
lungen ist selbstverständlich nur diejenige Absicht maßgebend, die
ihnen selbst zu Grunde lag. Nur diejenige Willensrichtung,
welche die hier handelnden Personen bei Verübung der betref
fenden Handlung leitete, kann entscheidend sein. Der politische
Hintergrund auf dem sich diese Handlungen abspielten, mag
bei der Strafzumessung seine Bedeutung haben, aber er kann
nicht dazu dienen, den in Stabio handelnden Personen Absichten
zu unterschieben, die sie nicht hatten, und die sie nach Zeit und
Ort und sonstigen Verumständungen nicht haben konnten.
Da nun, wie nachgewiesen, keine der in den Art. 45 50
bezeichneten Handlungen vorliegt, so können die Vorgänge von
Stabio auch nicht als solche Vergehen behandelt werden, die
nach Art. 51 des Bundesstrafgesetzes d. h. als gemeine Verbre
chen, welche im Zusammenhang mit einem politischen Verbrechen
stehen, zu beurtheilen wären.
5. Die Frage, ob eine bewaffnete eidgenössische In
tervention in Folge der tessiner Unruhen vom Herbste 1876
stattgefunden habe, verliert angesichts des Mangels eines wesent
lichen Requisites bezüglich der Qualifikation der im Tessin straf
rechtlich verfolgten Vergehen ihre Bedeutung für den vorliegen
den Rekursfall. Indessen dürfte auch diese Frage an der Hand
folgender Erwägungen verneint werden.
Die Kantonsregierung hatte von sich aus Truppen aufgeboten.
Letztere standen unter kantonalem Kommando und bezogen kan
tonalen Sold; auch sind sie vom tessinischen Staatsrath ent
lassen worden.
Der Bundesrath hatte sich begnügt, ein Regiment Infanterie
im Thurgau auf Piquet zu stellen, und der eidgenössische Kom
missär Bavier kam glücklicherweise nicht in die Lage, von der
ihm ertheilten Vollmacht, nöthigenfalls über die Kantonstruppen
zu verfügen, Gebrauch machen zu müssen.
Die Piquetstellung ist eine Vorbereitungshandlung zu eid
484 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
genössischer bewaffneter Intervention, ist aber noch nicht diese
Intervention selbst. In den Fällen von Genf und Zürich, wo
bewaffnete Intervention angenommen wurde, waren die Truppen
in den Kanton einmarschirt.
Der eidgenössische Kommissär Bavier hat den Staatsrath er
sucht, die bewaffneten Civilgarden aufzulösen; er hat an den
Kommandanten der kantonalen Truppen verschiedene Gesuche
gestellt, hat aber nie direkt über diese Truppen verfügt.
Einer der Rekurrenten, Herr Oberst Mola, schrieb selbst in
der Gazzetta ticinese, daß sich alle in Dienst berufenen Milizen
m das Vaterland verdient gemacht hätten, preservando il
paese dal disonore di un intervento federale armato, und
derr Bavier sagt in seinem Bericht an den Bundesrath, daß
glücklicherweise dem Kanton die Kosten einer eidgenössischen be
waffneten Intervention haben erspart werden können.
6. Was die besondere Beschwerde des Obersten Mola betrifft
daß er für seine Person jedenfalls durch die Militärgerichte
und nicht die kantonalen bürgerlichen Gerichte zu beurtheilen
sei, so ist hier zu untersuchen, ob Rekurrent in dem Moment,
in welchem die ihm zur Last gelegten Thatsachen vorfielen, sich
im eidgenössischen oder kantonalen Militärdienst befand. Die
hier zu berücksichtigenden gesetzlichen Bestimmungen lauten:
Art. 9 des Strafgesetzbuches des Kantons Tessin:
Vorliegendes Gesetzbuch bezieht sich nicht auf militärische
Vergehen, welche durch das eidgenössische Gesetz über das
Bundesstrafrecht bei den eidgenössischen Truppen geregelt und
bestraft werden.
Art. 1 des Bundesgesetzes über die Strafrechts
pflege bei den eidgenössischen Truppen (vom 27.
August 1851):
Den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzbuches sind unter
worfen:
a. Alle Personen, welche im eidgenössischen oder kantonalen
Militärdienste oder auf dem Mannschaftsrapporte einer im eid
genössischen oder kantonalen Militärdienste befindlichen Truppe
stehen.
IX. Kompetenz der Bundesbehörden. N° 101.
b. Militärpflichtige Personen, welche außerhalb des Dienstes
bei irgend einer Gelegenheit in ihrem Militärkleide auftreten.
Art. 205 des gleichen Gesetzes:
Bei Straffällen, bei denen Civilpersonen und Militärper
sonen der Theilnahme beschuldigt sind, darf die beschuldigte
Militärperson nur durch den militärischen und die beschuldigte
Civilperson nur durch den bürgerlichen Richter verhaftet, ver
hört und beurtheilt werden mit Vorbehalt der Bestimmung des
Art. 309, welcher lautet:
Bei Verbrechen oder Vergehen, welche muthmaßlich durch
Militär und Civilpersonen gemeinschaftlich begangen wurden,
kann die Voruntersuchung mit der Civilbehörde gemeinschaftlich
geführt werden, oder beide Behörden sollen sich die von jedem
derfelben aufgenommenen Akten mittheilen.
Nach der Darstellung des Rekurrenten selbst erhielt er ein
Kommando von einer kantonalen Behörde überhaupt erst, als
die Vorfälle in Stabio schon geschehen waren. Die Opfer waren
schon gefallen, als er dem Präfekten von Mendrisio von den Ereig
nissen Mittheilung machte, und erst hierauf vertraute dieser ihm
das Kommando an über die force armée pour le rétablisse
ment de l'ordre. Am Abend des 22. Oktober dann wurde er
vom Staatsrathe bis auf weitere Ordre in dieser Stellung be
stätigt.
Damit ist vom Rekurrenten selbst zugestanden und auch nach
gewiesen, daß er während der Vorgänge von Stabio, welche
Gegenstand des Anklagebeschlusses bilden, ein Militärkommando
überhaupt und militärische Stellung nicht inne gehabt hat, und
ist daher an der Hand der eitirten Gesetzesbestimmungen sein
Begehren abzuweisen.
Die Prüfung der Frage, ob er desselben Tages noch ein
Kommando wirklich erhalten habe, oder ob er als Militär nicht
erst vom 24. Oktober an, an welchem Tage erst wirklich orga
nisirte, kantonale Truppen unter seine Befehle gestellt wurden,
in Thätigkeit getreten sei, ist somit bedeutungslos geworden.
Daß er damals, d. h. während der Vorfälle in Stabio, die
Uniform getragen habe, wird von keiner Seite behauptet.
7. Eine letzte Frage, die zu untersuchen übrig bleibt, betrifft:
a. Die angebliche Verletzung von Art. 10 der tessinischen
Kantonsverfassung, und
b. den Einwand der Rechtsverweigerung, den die Re
kurrenten in dieser Beziehung gegen die Strafbehörden im All
gemeinen, namentlich aber gegen die Anklagekammer des Kan
tons Tessin, geltend machen.
Ad a. Art. 10 der tessinischen Verfassung bestimmt: Nie
mand darf anders als kraft des Gesetzes verhaftet und verfolgt,
Niemand darf seinem natürlichen Richter entzogen werden.
Rekurrenten erblicken eine Verletzung des Geistes, wenn auch
nicht des Buchstabens, von Art. 10 der tessinischen Verfassung
darin, daß sie der Jurisdiktion solcher Beamten unterworfen
wurden, die, wenn sie auch den regelmäßig gewählten und for
mell kompetenten Richter vorstellen, jedenfalls nicht als der
natürliche Richter im Prozesse angesehen werden können, da
sie bei der Sache betheiligt seien; mit andern Worten: es
könne der politische Gegner des Beklagten in einem politischen
Prozesse nicht der natürliche Richter desselben sein. Unter
suchungsrichter, Staatsanwalt, Anklagekammer seien nun aber
aus der Reihe ihrer eifrigsten politischen Gegner genommen
und jede Zeile ihrer Schlußanträge, sowie ihrer Rechtsschriften
beweise, daß einzig die eidgenössischen Geschwørnen ein gerechtes
Urtheil zu fällen im Stande seien.
Allein, mag es sich in dieser Richtung verhalten wie immer,
das Bundesgericht hat sich mit der Frage, ob die tessinischen
Gerichte für eine unparteiische Rechtsprechung genügende Ga
rantien darbieten oder nicht, nicht zu befassen; soweit sich Re
kurrenten auf Art. 10 der Kantonsverfassung berufen, ist einzig
zu prüfen, ob, abgesehen von dem Entscheide des Gerichtes be
treffend Art. 112 der Bundesverfassung, sich dieselben im Kan
ton selbst vor dem verfassungsmäßigen Richter befinden oder
nicht.
An der Hand der tessinischen Verfassung ist nun diese Frage
unbedingt zu bejahen. Einmal die Frage der Zulässigkeit der
eidgenössischen Assisen verneint, stehen die Rekurrenten vor dem
durch die Verfassung und Gesetze des Kantons Tessin aufge
stellten Richter. Es ist kein Ausnahmegericht für den Fall ge
schaffen worden, noch haben sich die politischen Behörden in die
Untersuchung gemischt.
Ad b. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung betreffend,
erwähnen die Rekurrenten kein Faktum, woraus sich schließen
ließe, daß ihnen oder ihren Vertheidigern das Gehör verweigert,
die Geltendmachung eines gesetzlichen Rechtsmittels nicht ge
stattet oder einer von ihnen rechtmäßig verlangten Maßregel
nicht entsprochen worden sei.
Dagegen ist in Berücksichtigung zu ziehen, daß der Prozef
gegen die Angeklagten noch nicht beendigt, ein Urtheil nament
lich noch nicht erfolgt ist. So lange aber die kantonalen In
stanzen in der Sache nicht abschließend entschieden haben, ist
auch das Bundesgericht nicht im Falle, eine Beschwerde auf
Rechtsverweigerung definitiv zu erledigen, und es muß daher
den Rekurrenten das Recht gewahrt bleiben, in dieser Richtung
auch später noch von dem Rechtsmittel eines Rekurses an das
Bundesgericht Gebrauch machen zu können, sofern im Verlaufe
des Prozesses von den tessinischen Gerichten verfassungsmäßige
Garantien verletzt werden sollten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Alle drei gegen den Beschluß der tessinischen Anklagekam
mer vom 30. September 1878 gerichteten Rekurse sind im Sinne
der obigen Erwägungen als unbegründet abgewiesen.
- Dieses Urtheil ist dem Bundesrathe, den Rekurrenten,
sowie der Anklagekammer und der Regierung des Kantons
Tessin schriftlich mitzutheilen.