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- Urtheil vom 29. März 1879 in Sachen
Ott-Trümpler.
A. Der projektirte und theilweise ausgeführte Tunnel für die
rechtsufrige Zürichseebahn zieht sich durch das Eigenthum des
Ott-Trümpler unter der Erdoberfläche durch. Durch Vertrag
vom 30. Oktober 1878 verzichtete Ott-Trümpler für die In
anspruchnahme des unterirdischen Raumes auf Entschädigung,
unter der Bedingung, daß das über dem Tunnel liegende Land
des Tunnels wegen mit keiner Baubeschränkung belastet werden
solle und die Nordostbahngesellschaft ihm für alle schädlichen
Einflüsse aus der Tunnelbaute, insbesondere solche, welche auf
das Wasserquantum von Brunnen sich zeigen sollten, hafte.
Diesfällige Klagen unterliegen nach dem Vertrage den Bestim
mungen des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privat
rechten.
B. Auf Begehren des Ott-Trümpler, welcher behauptete, daß
seinen drei Soodbrunnen durch den Tunnelbau Wasser entzogen
worden sei, und gestützt hierauf eine Entschädigungsforderung an
die Nordostbahngesellschaft stellte, berief letztere die Schatzungs
kommission ein. Gestützt auf das Gutachten von Sachverstän
digen wies diese Behörde durch Entscheid vom 13. November
1878 die Forderung des C. Ott ab, da dieselbe der thatsäch
lichen und rechtlichen Grundlage entbehre.
C. Gegen diesen Entscheid wurde in der Hauptsache von keiner
Partei der Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Dagegen
beschwerte sich die Nordostbahngesellschaft hierorts darüber, daß
die Schatzungskommission die Kosten des Schatzungsverfahrens
und der Expertise von ihr erheben wolle, trotzdem Ott-Trümpler
mit seinem Begehren unterlegen sei. Sie stellte das Begehren,
daß diese sämmtlichen Kosten dem C. Ott auferlegt werden, be
ziehungsweise letzterer verpflichtet werde, ihr dieselben zu ersetzen,
und führte zur Begründung an: Art. 48 des Bundesgesetzes
über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten, wo
nach in allen Fällen der Bauunternehmer die Kosten des Schatzungs
verfahrens zu tragen habe, finde nur in denjenigen Fällen An
wendung, in welchen ein abzutretendes Recht wirklich abzuschätzen
sei oder von einem Grundeigenthümer gestützt auf thatsächliche
Anhaltspunkte begründete Reklamationen wegen Entzug oder
Beeinträchtigung eines Rechtes angebracht worden. Im vor
liegenden Falle habe es sich aber weder um Abtretung eines
Rechtes noch um Alterirung eines solchen gehandelt, sondern
Ott-Trümpler habe absolut grundlose Behauptungen und For
derungen aufgestellt und trotz deren entschiedenen Bestreitung
durch die Nordostbahn Einberufung der Schatzungskommission
verlangt und dadurch Kosten im Betrage von 650 Fr. verur
indem er auf dieselbe im Wesentlichen erwiederte: Der Ent
Art. 48 geregelt sei. Schon aus diesem formellen Grunde sei
pendiren. Zu der Annahme, daß die, insbesondere bei einem
Tunnelbaues sei, habe er allen Grund gehabt und wenn nun
auch das eingezogene Gutachten das Gegentheil behaupte und er
sich dasselbe habe gefallen lassen, so folge daraus noch nicht,
daß seine Annahme eine unbegründete oder gar seine Klage
erhebung eine muthwillige gewesen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was die der vorliegenden Beschwerde entgegen gesetzten
formellen Einreden betrifft, so kann vorerst nach Sinn und Geist
des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850, welches offenbar die
sämmtlichen die Anwendung desselben beschlagenden Fragen
den eidgenössischen Behörden (Bundesrath, Bundesgericht und
Schatzungskommission) zur Entscheidung überweisen will, keine
Rede davon sein, daß die Nordostbahn die Frage, welche Partei
die im vorliegenden Schatzungsverfahren erlaufenen Kosten
tragen müsse, den kantonalen Gerichten zur Beurtheilung vor
zulegen habe.Vielmehr fällt auch die Entscheidung dieses
Punktes gemäß
Art. 28 und 35 des zitirten Bundesgesetzes dem
Bundesgerichte zu, wie wohl auch vom Rekursbeklagten dann
kaum bezweifelt würde, wenn die Schatzungskommission, was
allerdings formell richtiger gewesen wäre, die Kosten durch aus
drückliche Bestimmung der Nordostbahngesellschaft auferlegt hätte.
Da indeß dieser formelle Mangel seinen Grund offenbar nur
darin hat, daß die Schatzungskommission die Anwendung der
gesetzlichen Regel für gegeben erachtete, so würde sich eine Rück
weisung der Sache an die Schatzungskommission um so weniger
rechtfertigen, als hierorts die Ansicht der Schatzungskommission,
bezüglich der Pflicht der Nordostbahn zur Tragung der Kosten,
getheilt werden muß.
- Wenn nämlich das Bundesgesetz über Abtretung von Privat
rechten in Art. 48 bestimmt,
daß die Kosten des gesammten
Schatzungsverfahrens in allen Fällen vom Bauunternehmer zu
tragen seien, so kann einem begründeten Zweifel nicht unter
liegen, daß diese Bestimmung auf alle diejenigen Fälle ihre
Anwendung findet, in welchen nach dem zitirten Bundesgesetze
das Schatzungsverfahren einzutreten hat, und nun verordnet der
Art. 32 ibidem, daß zur Vornahme der Schatzung Alle, welche
Rechte als Gegenstand der Abtretung oder Forderungen nach
Art. 6 und 7 angemeldet haben, einzuladen seien. Es ist so
nach für die Einberufung der Schatzungskommission lediglich die
Anmeldung von Rechten oder Forderungen im Sinne des
Bundesgesetzes maßgebend und nun kann sicherlich mit Grund
nicht bezweifelt werden, daß die Reklamation des C. Ott-Trümpler,
welche vorliegendes Schatzungsverfahren veranlaßt hat, unter
die Bestimmungen des eidgenössischen Expropriationsgesetzes fällt.
Allerdings ist der Gesetzgeber bei Annahme des Art. 48 zwei
fellos von der Voraussetzung ausgegangen, daß keine leichtfertigen
oder gar dolosen Anmeldungen von Rechten und Forderungen
erfolgen werden, und es müßte daher den Behörden unbedingt
das Recht zustehen, in Fällen, wo jene Voraussetzung nicht zu
trifft, die Kosten ausnahmsweise nicht dem Bauunternehmer,
sondern demjenigen aufzulegen, welcher leichtfertigerweise die
selben veranlaßt hat. Allein ein solcher Fall liegt hier überall
nicht vor und findet daher einfach die gesetzliche Regel ihre An
wendung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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